Abtei lung V
E-7745/2007/bec
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Demokratische Republik
Kongo,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 17. Oktober 2007 i.S. Nichteintreten auf
Wiedererwägungsgesuch / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7745/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2005 vom
BFM mit Verfügung vom 29. Juni 2005 abgelehnt wurde und die da-
mals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission mit Urteil vom
5. September 2005 auf eine gegen den vorinstanzlichen Entscheid er-
hobene Beschwerde wegen Nichtbezahlens des erhobenen Kostenvor-
schusses nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. August 2007 beim
BFM ein Wiedererwägungsgesuch betreffend dessen Verfügung vom
29. Juni 2005 einreichte und beantragte, die Verfügung vom 29. Juni
2005 sei aufzuheben, ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen
und Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzuges festzustellen und er sei in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen,
dass er zur Begründung seines Wiedererwägungsgesuchs im Wesent-
lichen geltend machte, er könne nun erstmals ein Beweismittel vorle-
gen, das seine Gefährdung als engagierter Angehöriger der (...) bele-
ge,
dass er als Beweismittel die Ausgabe der Tageszeitung (...) zu den Ak-
ten reichte, in der sich ein Artikel mit dem Übertitel (...) befindet,
dass in diesem Artikel unter anderem erwähnt werde, dass Pastor
X._______ von Mitgliedern der (...) gewaltsam verschleppt und
vermutlich getötet worden sei,
dass der Beschwerdeführer eng mit dem Pastor zusammengearbeitet
habe, ihn der Pastor als Prediger eingeführt habe, auch sein direkter
Vorgesetzter gewesen sei und über die Glaubensgemeinschaft der (...)
eng mit seiner Familie verbunden gewesen sei,
dass auch das BFM diese Fakten im ordentlichen Verfahren nicht in
Abrede gestellt habe,
dass der Beschwerdeführer wie der Pastor mit seiner langjährigen Tä-
tigkeit als Prediger für (...) ein erhöhtes soziales Engagement geleistet
habe und eine öffentliche Person gewesen sei,
Seite 2
E-7745/2007
dass der im Presseartikel geschilderte Vorfall in neuem Licht bestätige,
dass sozial engagierte Mitglieder der Glaubensgemeinschaft (...) ins-
besondere in der Provinz Bas-Congo von Seiten der (...) aber auch
von seiten der Sicherheitsbehörden mit Gewalt rechnen müssten und
die Behörden weder fähig noch willens seien, die betroffenen Perso-
nen zu schützen,
dass der Beschwerdeführer dies bereits im ordentlichen Verfahren
deutlich dargelegt habe und die Verschleppung von Pastor X._______
die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gefährdungssituation
nun belege, sowie darauf hindeute, dass seine Furcht vor Verfolgung
noch immer ungebrochen fortbestehe,
dass sich der Beschwerdeführer seitens des kongolesischen Staates
auf keinen effektiven Zugang zu einer funktionierenden und effizienten
Schutz-Infrastruktur verlassen könne und er somit flüchtlingsrechtlich
relevanten Nachteilen ausgesetzt wäre,
dass für den Beschwerdeführer auch ein Wegweisungsvollzug als An-
gehöriger einer gefährdeten Personenkategorie als unzumutbar er-
scheinen müsste,
dass die Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 6. September 2007
feststellte, das mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Beweis-
mittel sei nicht geeignet, eine Furcht des Beschwerdeführers vor Ver-
folgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu begründen, da er
aus dem im Zeitungsbericht geschilderten Vorfall betreffend den Pastor
keine auf seine Person gezielte Gefährdung ableiten könne und darauf
hinzuweisen sei, dass die vom Beschwerdeführer im ordentlichen
Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen als un-
glaubhaft hätten eingestuft werden müssen,
dass diese Einschätzung das neu ins Recht gelegte Beweismittel nicht
umzustossen vermöge,
dass das Wiedererwägungsgesuch als zum Vornherein aussichtslos
eingestuft werden müsse und somit die Voraussetzungen für die Erhe-
bung eines Gebührenvorschusses erfüllt seien,
dass die Vorinstanz demnach verfügte, der Beschwerdeführer habe in-
nert Frist einen Gebührenvorschuss zu bezahlen, ansonsten auf das
Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten werde,
Seite 3
E-7745/2007
dass die Vorinstanz mit Entscheid vom 17. Oktober 2007 auf das Wie-
dererwägungsgesuch nicht eintrat, da der Beschwerdeführer den Ge-
bührenvorschuss innert Frist nicht bezahlte, die Verfügung vom
29. Juni 2006 als rechtskräftig und vollstreckbar erklärte und einer all-
fälligen Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. Oktober 2007 keine
aufschiebende Wirkung zukommen liess,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2007
(Poststempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhebt und beantragt, die angefochtene Verfügung sei
aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller Prüfung an die Vor-
instanz zurückzuweisen, die Vorinstanz sei anzuweisen, von der Erhe-
bung eines Gebührenvorschusses abzusehen, für das vorliegende Ver-
fahren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, wobei insbe-
sondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei,
es sei der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 112 Abs. 4 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auszusetzen und
dem Beschwerdeführer zu gestatten, den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten zu können,
dass der Beschwerdeführer eventualiter beantragt, es sei die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges im Sinne von Art. 14a Abs. 4
des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
vom 26. März 1931[ANAG, SR 142.20]) festzustellen und sein weiterer
Aufenthalt im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG zu regeln,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Be-
schwerden gegen das Nichteintreten beziehungsweise die Ablehnung
von Wiedererwägungsgesuchen aus dem Umstand ergibt, dass nach
Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die
ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weiter-
gezogen werden können (vgl. BGE 113 Ia f; VPB 1985 Nr. 24;
Seite 4
E-7745/2007
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 220;
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985,
S. 174 f.),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 ff. VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einem verein-
fachten Verfahren entschieden wird und die vorliegende Beschwerde,
wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbegründet ist, weshalb
auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwer-
deentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG),
dass sich die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensent-
scheide praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt, ob
die Vorinstanz zu Recht (vorliegend auf das Wiedererwägungsgesuch)
nicht eingetreten ist,
dass das BFM, wenn es ein nach rechtskräftigem Abschluss des Asyl-
und Wegweisungsverfahren eingereichtes Wiedererwägungsgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt, für das betreffende Verfahren eine
Gebühr erhebt (vgl. Art. 17b Abs. 1 AsylG),
dass das BFM von der gesuchstellenden Person in dieser Verfahren-
skonstellation einen Gebührenvorschuss in der Höhe der mutmassli-
chen Verfahrenskosten innert angemessener Frist verlangen kann, wo-
bei es auf die Erhebung eines solchen Vorschusses verzichten kann,
wenn die gesuchstellende Person bedürftig ist und ihre Begehren nicht
von vornherein aussichtslos erscheinen oder wenn das Wiedererwä-
gungsgesuch von einer unbegleiteten minderjährigen Person stammt
Seite 5
E-7745/2007
und zudem nicht von vorherein aussichtslos erscheint (vgl. Art. 17b
Abs. 2 und 3 AsylG),
dass das BFM als Begründung für die Erhebung des Gebührenvor-
schusses in seiner Zwischenverfügung vom 6. September 2007 aus-
führte, die Begehren im Wiedererwägungsgesuch würden sich als von
vornherein aussichtslos erweisen,
dass das mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Beweismittel
nicht geeignet sei, eine Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung
bei einer Rückkehr in sein Heimatland zu begründen,
dass es sich zwar bei der im Zeitungsartikel genannten Person um den
vom Beschwerdeführer im Asylverfahren erwähnten Pastor handeln
möge,
dass er jedoch aus dem im Zeitungsbericht geschilderten Vorfall be-
treffend den Pastor, wonach dieser im (...) seitens der (...) zwangsrek-
rutiert worden und später verschwunden sei, keine auf die Person des
Beschwerdeführers gezielte Gefährdung ableiten könne,
dass auch darauf hinzuweisen sei, dass die vom Beschwerdeführer im
ordentlichen Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungsmassnah-
men als unglaubhaft hätten eingestuft werden müssen,
dass das neu ins Recht gelegte Beweismittel diese Einschätzung nicht
umzustossen vermöge,
dass diese juristische Würdigung der Aktenlage durch die Vorinstanz
nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu beanstan-
den ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in seinem Wiedererwä-
gungsgesuch keine gegenüber der Einschätzung in der Verfügung vom
29. Juni 2005 entscheidrelevant wesentlich veränderte Sachlage dar-
stellen,
dass in der Verfügung vom 29. Juni 2005 zu Recht erwogen wurde, es
bestünden in der Demokratischen Republik Kongo keine Hinweise auf
eine generelle gezielte staatliche Verfolgung der Glaubensgemein-
schaft (...),
Seite 6
E-7745/2007
dass sich der Beschwerdeführer Befürchtungen allfälliger lokaler Re-
pressalien durch die Realisierung einer innerstaatlichen Wohnsitzalter-
native entziehen könne,
dass diese Einschätzung auch aufgrund der im Wiedererwägungsge-
such geltend gemachten Sachlage Gültigkeit behält,
dass nach dem Gesagten nicht zu beanstanden ist, dass das BFM
dem Wiedererwägungsgesuch vom 28. August 2007 keine ernsthaften
Erfolgschancen attestierte und die Eingabe als von vornherein aus-
sichtslos im Sinne von Art. 17b Abs. 2 AsylG qualifizierte,
dass der Beschwerdeführer innert der vom BFM angesetzten Frist den
einverlangten Gebührenvorschuss nicht geleistet hat,
dass das BFM infolge Nichtleistung des Gebührenvorschusses andro-
hungsgemäss auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde vom 16. November 2007 keine Rüge beinhaltet,
das BFM habe im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens irgend-
welche Verfahrensrechte verletzt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG),
dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen ist und der Ver-
fügung des BFM vom 29. Juni 2005 vollumfänglich Rechtsbestand zu-
kommt,
dass die Beschwerde als aussichtslos erscheinen muss, es somit an
der materiellen Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege fehlt und somit das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 1'200.--
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 7
E-7745/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 1'200.--, werden dem Be-
schwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz ad N_______
- Y._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand am:
Seite 8