Abtei lung V
E-7748/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Russland,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;Verfügung des BFM
vom 5. November 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7748/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 25. April 2008 verliess und am 30. April 2008 in die Schweiz ge-
langte, wo er gleichentags ein Asylgesuch stellte,
dass er bei der Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 19. Mai
2008 und der Anhörung vom 11. Juni 2008 zur Begründung des
Asylgesuchs geltend machte, ein in (...) geborener Tschetschene zu
sein,
dass er mit seiner Familie im Jahr 1990 nach Tschetschenien gezogen
sei, wo er bis zum Ausbruch des (zweiten) Tschetschenienkriegs be-
ziehungsweise bis (...) im Dorf (...) in der Region (...) geblieben sei,
dass er zu diesem Zeitpunkt mit den (...) in die (...) Stadt (...) gezogen
sei, wo seine Familie, unter Beibehaltung des dauerhaften Wohnsitz in
Tschetschenien, eine provisorische Aufenthaltsbewilligung gehabt
habe,
dass er (...) 2005 nach Tschetschenien zurückgekehrt sei, wo er nach
einigen Tagen von Angehörigen der Miliz (...) festgenommen, auf den
Polizeiposten gebracht und beschuldigt worden sei, an
Kampfhandlungen teilgenommen zu haben,
dass er dort über seinen von der russischen und der tschetscheni-
schen Miliz gesuchten Nachbarn M. verhört und gefragt worden sei, ob
er M. in finanzieller Hinsicht von (...) aus unterstützt habe,
dass sie ihm nicht geglaubt hätten, dass er M. seit über fünf Jahren
nicht getroffen habe, und ihn deshalb misshandelt hätten,
dass er unter der Auflage freigelassen worden sei, in den nächsten
zwei Monaten die Aufenthaltsorte von M. und weiterer gesuchter Dorf-
bewohner zu melden,
dass er am Tag nach der Freilassung nach (...) beziehungsweise am
Tag der Freilassung nach (...) und von dort nach (...) gereist sei, wo er
– nach einem Bombenanschlag in der Moskauer Metro – verhört und
sein (...) von der Polizei während zweier Tage festgehalten worden sei,
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dass er wiederholt von dortigen Einheimischen wegen seiner Ethnie
geschlagen worden sei und sich 2006 wegen Kopfverletzungen, die er
bei einer solchen Prügelei erlitten habe, in einem Spital habe behan-
deln lassen müssen,
dass er dem Rat eines Quartierpolizisten, keine Anzeige gegen die Tä-
ter zu erheben, gefolgt sei,
dass im Jahr 2007 ein aus dem Dorf (...) unweit seines Wohnortes in
(...) stammender Soldat namens B. in Tschetschenien umgekommen
sei und er deswegen von dortigen Freunden des Verstorbenen wegen
seiner Ethnie wiederholt verprügelt und dauernd bedroht worden sei,
dass er am 12. April 2008 besuchshalber mit dem Zug in sein Heimat-
dorf in Tschetschenien und später zu Verwandten (...) gereist sei,
dass ihn am 22. April 2008 die Meldung einer Nachbarin via seine Ver-
wandten erreicht habe, wonach die Miliz sein Haus durchsucht und
nach seiner Person gesucht habe,
dass er in Anbetracht dieser Situation geflüchtet sei, und zwar zuerst
nach (...) zu Bekannten und dann (...) über die belarussische Grenze
nach (...), von wo aus er über Polen und Deutschland in die Schweiz
gelangt sei,
dass er ein Schreiben seiner in (...) wohnhaften angeblichen Cousine
T. vom 17. Mai 2008 einreichte, worin diese geltend machte, er sei we-
gen der Konflikte in der Heimatregion traumatisiert und habe psychi-
sche Probleme, die seine Umteilung an den Kanton (...), wo er nicht
mehr isoliert leben müsse und die Nähe seiner Verwandten erfahren
könne, angezeigt erscheinen lasse,
dass er mit Verfügung des BFM vom 21. Mai 2008, welche sich mit
dem geltend gemachten Verwandtschaftsverhältnis und dem auf (...)
bezogenen Zuweisungswunsch nicht auseinandersetzte, dem Kanton
(...) zwecks Aufenthalts während des Verfahrens zugewiesen wurde,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 5. November 2008 – eröffnet am 7. November 2008 – abwies, seine
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die im Jahr
2005 angeblich erlittenen Nachteile könnten im Zeitpunkt der Ausreise
nicht als Anlass für die Ausreise gewertet werden und es bestünde
eine landesinterne Aufenthaltsalternative, beispielsweise in (...), wo er
bereits seit dem Jahr 2000 mit der Familie gewohnt habe,
dass keine erheblichen Hinweise bestünden, wonach den staatlichen
Straf- und Ermittlungsmassnahmen ein asylbeachtliches Verfolgungs-
motiv zugrunde gelegen seien, die geltend gemachten Nachteile sei-
tens Einheimischer und Freunde eines gefallenen (...) Soldaten in (...)
weder mittelbar noch unmittelbar dem russischen Staat angelastet
werden könnten und ihm zuzumuten sei, sich gegen korrupte oder
untätige Beamte auf dem Rechtsweg zur Wehr zu setzen,
dass die Glaubhaftigkeit der Asylangaben des Beschwerdeführers in
Zweifel gezogen würden, weil sie unrealistisch (Führen von zwei meh-
rere hundert Kilometern von einander entfernte Haushalte; Eintau-
schen seines alten Sowjetpasses gegen einen aktuellen Inlandpass
durch seine Mutter statt durch ihn persönlich), konstruiert (Fahndungs-
vorgänge im Jahr 2008) und widersprüchlich (Termine, Abläufe, Auf-
enthalte, Militärdienst, Ereignisse nach dem Anschlag in der Moskauer
Metro) ausgefallen seien,
dass keine Anhaltspunkte für das Vorhandensein völkerrechtlicher Weg-
weisungsvollzugshindernisse bestehen würden, weder allgemeine noch
individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung sprächen und davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer ver-
füge in Russland nach wie vor über ein soziales Beziehungsnetz,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. Dezember 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte,
es sei die Verfügung vom 5. November 2008 aufzuheben und Asyl zu ge-
währen beziehungsweise die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zur Begründung der Beschwerde ausführte, er sei aus den von
ihm genannten Gründen aus dem Heimatland geflohen und habe die
Ereignisse in jeder Hinsicht glaubhaft geschildert,
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dass das BFM Behauptungen aufstelle, die mit der Realität wenig zu
tun hätten,
dass er unter psychischen Belastungsstörungen leide und es fraglich
sei, ob sein labiler Gesundheitszustand im Heimatland adäquat behan-
delt werden könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Kostenerlass und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit Zwischenver-
fügung vom 12. Dezember 2008 abwies und dem Beschwerdeführer
zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 600.– Frist
bis zum 6. Januar 2010 ansetzte,
dass es zur Begründung ausführte, eine erste Prüfung der Akten habe
die mutmassliche Aussichtslosigkeit der Beschwerde ergeben,
dass der mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 geforderte
Kostenvorschuss am 29. Dezember 2008 geleistet wurde,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31] i.V.m. Art. 31 - 33 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht ist, und der
Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist,
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel
verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohn-
te, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer
bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauun-
gen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat,
solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), wobei die Flüchtlingseigen-
schaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft der Entscheidzeit-
punkt als massgebender Zeitpunkt gilt,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf bereits Bekanntes
abstellte, ohne in seiner Beschwerde stichhaltige Argumente anzufüh-
ren oder Beweismittel aufzulegen, die nachvollziehbar machen könn-
ten, dass ihm bei einer Rückkehr mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit Gefahr drohen würde,
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dass pauschal auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsge-
richts vom 12. Dezember 2008 und namentlich die Begründung der
Aussichtslosigkeit des Beschwerdeverfahrens zu verweisen ist, aus
welcher hervorgeht, dass das BFM die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verfolgung mit zutreffender und nachvollziehbarer Begrün-
dung als nicht glaubhaft im Sinne von Art. 3 und 7 AsylG erachtet hat,
dass es ihm somit nicht gelungen ist, die Flüchtlingseigenschaft nach-
zuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundes-
amt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und
zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht, weshalb die
verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]) steht und dem-
nach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
landes- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 83 Abs. 3 AuG,
Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 3 der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101], Art. 1 und 3 des Übereinkom-
mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]) zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist,
eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft
zu machen und keine Anhaltspunkte für eine ihm im Heimatstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung erkennbar sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
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Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr nach Russland schliessen lassen,
dass namentlich die nächsten Angehörigen des Beschwerdeführers im
Heimatland leben, weshalb von einem intakten sozialen Beziehungs-
netz des Beschwerdeführers im Heimatland auszugehen ist,
dass der Wegweisungsvollzug nach Tschetschenien nicht generell als
unzumutbar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4476/2008
vom 23. Dezember 2009, E. 10) und der Beschwerdeführer sich auch
in einem anderen Teil Russlands niederlassen kann,
dass dem bald (...)-jährigen Beschwerdeführer, der Russisch und
Tschetschenisch spricht, eine Berufsschule abgeschlossen und beruf-
liche Erfahrungen mit sich bringt, zuzumuten ist, Anstrengungen zur
erneuten Aufnahme einer geregelten Erwerbstätigkeit in seinem Hei-
matland zu unternehmen,
dass die Behauptung, er leide unter psychischen Belastungsstörun-
gen, trotz entsprechenden Hinweises in der Zwischenverfügung vom
12. Dezember 2008 bis heute nicht mittels eines Fachberichts eines
anerkannten Arztes oder Psychiaters belegt wurde, weshalb davon
auszugehen ist, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Be-
schwerden einem Wegweisungsvollzug nicht im Wege stehen, zumal in
Russland im Bedarfsfall gesundheitliche und psychiatrische Einrichtun-
gen mit geeignetem Fachpersonal zur Verfügung stehen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der
Beschaffung authentischer gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8
Abs. 4 AsylG) und im Übrigen ein am 26. September 2003 ausgestell-
ter russischer Inlandpass bei den Vorakten liegt,
dass nach dem Gesagten der vom BFM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
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dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
(Art. 65 Abs. 1 VwVG) mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008
abgewiesen wurde, weshalb die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem am 29. Dezember 2008 geleis-
teten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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