B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7749/2008
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advo-
katur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 30. Oktober
2008 / N._______.
E-7749/2008
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschiki-
scher Ethnie, verliess eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am
27. August 2007 und reiste über den Iran, die Türkei sowie unbekannte
Länder am 8. November 2007 in die Schweiz ein, wo er gleichentags um
Asyl nachsuchte. Für die Dauer des Asylverfahrens wurde er dem Kanton
(…) zugewiesen. Am 12. Dezember 2007 wurde er im (…) Empfangs-
und Verfahrenszentrum [EVZ] (…) sowie am 10. Januar 2008 vom BFM
zu seinen Ausreise- und Asylgründen befragt. Anlässlich seiner Befra-
gungen trug er im Wesentlichen Folgendes vor:
Am (…) seien in B._______, von wo der Beschwerdeführer ursprünglich
stamme, sein Vater sowie [verwandte Person] durch einen [Militärangehö-
riger] getötet worden, woraufhin er mit seiner Mutter und seinen Ge-
schwistern nach Kabul gezogen sei. Im [Jahr] habe er die Aufnahmeprü-
fung für die Universität in B._______ bestanden, sein Studium habe er al-
lerdings wegen der Familienfeinde respektive des erwähnten [Militäran-
gehöriger] nicht aufnehmen können. Zudem habe er auch an der Hoch-
schule in Kabul infolge Platzmangels nicht studieren können. Er sei [An-
zahl Jahre] ohne Beschäftigung gewesen, bevor er am (…) 2007 der af-
ghanischen Armee beigetreten und nach einer (…) dauernden (…)-
Ausbildung in C._______ als [Angehöriger der Armee] stationiert worden
sei. [Asylgründe des Beschwerdeführers in Bezug auf den militärstraf-
rechtlichen Vorwurf]. (…) Tage später hätten ihn Angehörige der [Sicher-
heitskräfte] zuhause aufgesucht. Der Beschwerdeführer sei unbemerkt
über die Mauer ins Nachbarhaus geklettert und habe sich in der Folge bei
seiner Tante versteckt. [Asylgründe des Beschwerdeführers in Bezug auf
den militärstrafrechtlichen Vorwurf]. Nach der erfolgten Hausdurchsu-
chung hätten sie anstelle des Beschwerdeführers [Geschwisterteil] fest-
genommen und [dem Geschwisterteil] gegenüber geäussert, die Behör-
den würden dem Beschwerdeführer vorwerfen [militärstrafrechtlicher
Vorwurf]. Nach (…)Tagen sei [Geschwisterteil] durch Geldzahlung und
nach dem Versprechen, den Beschwerdeführer auszuliefern, wieder frei-
gekommen. Der Beschwerdeführer sei nach diesem Vorfall am
27. August 2007 ausgereist, da [militärstrafrechtlichen Vorwurf] in Afgha-
nistan schwer bestraft werde und niemand wieder lebend aus dem Mili-
tärgefängnis herauskomme.
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Zur Stützung seiner geltend gemachten Vorbringen legte er in Kopie und
ohne Übersetzung ein Schulzeugnis sowie eine Gratulationsurkunde der
Mittelschule ins Recht (Original gemäss Anhörungsprotokoll vom 10. Ja-
nuar 2008 dem Beschwerdeführer zurückgegeben, vgl. A10/15 S. 14).
B.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 – eröffnet am 3. November 2008 –
wies das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung führte es im Wesentlichen an, dass die geltend gemach-
ten Vorbringen teils nicht den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
standzuhalten vermöchten, teils keine Asylrelevanz entfalten würden.
[Ausführungen des BFM betreffend die Asylgründe des Beschwerdefüh-
rers in Bezug auf den militärstrafrechtlichen Vorwurf]. Ferner müsse der
angebliche Umstand, dass er über die Hofmauer zu den Nachbarn habe
fliehen können, als die Militärpolizei vor der Türe gestanden sei
(vgl. A1/10 S. 6), als realitätsfremd gelten, da es nicht möglich scheine,
dass er so schnell sowie unbemerkt habe entfliehen können, obwohl (…)
und mehrere Beamte das Haus durchsucht hätten (vgl. A10/15 S. 7 f.).
Diese Ungereimtheiten würden die Zweifel an den vorgebrachten Asyl-
vorbringen erhärten. Des Weiteren habe der Beschwerdeführer in der
EVZ-Befragung angegeben, [Geschwisterteil] habe ihm mitgeteilt, dass
die Militärpolizei vor der Tür stehe und ihn verhaften wolle; daraufhin sei
er zu den Nachbarn geflüchtet (vgl. A1/10 S. 6). Demgegenüber habe er
in der Anhörung geschildert, dass er, als er das Wort "Polizei" und die
Reaktion seiner Mutter gehört habe, sofort zu den Nachbarn geflüchtet
sei (vgl. A10/15 S. 7). Auf Vorhalt dieses Widerspruches habe der Be-
schwerdeführer seine Äusserung anlässlich der EVZ-Befragung bestrit-
ten, ohne dass er freilich habe erklären können, wie es zu diesen unter-
schiedlichen Angaben gekommen sei (vgl. A10/15 S. 9). Überdies habe er
in der EVZ-Befragung geltend gemacht, dass [Geschwisterteil] nach zwei
Tagen freigelassen worden sei und ihm vom Vorfall mit der Militärpolizei
erzählt habe (vgl. A1/10 S. 5). Im Gegensatz hierzu habe er anlässlich
seiner Anhörung angegeben, seine Mutter und seine Tante hätten ihm
über diesen Vorfall berichtet, denn um sein Versteck nicht zu verraten,
habe er nur zu diesen beiden Familienangehörigen Kontakt gehabt (vgl.
A10/15 S. 9). Im Übrigen würden die übrigen Vorbringen jeglicher Asylre-
levanz entbehren, denn die Ausführungen betreffend die Zulassung zum
Studium (vgl. A1/10 S. 4) und das unbefriedigende Bildungssystem in Af-
ghanistan könnten keinen asylbeachtlichen Fluchtgrund darstellen. Aus-
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serdem habe er erklärt, dass dieser Umstand nicht der Anlass für seine
Flucht gewesen sei (vgl. A10/15 S. 12). Schliesslich vermöchten auch die
eingereichten Dokumente die obigen Erwägungen nicht umzustossen.
C.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2008 (Datum Poststempel: 3. Dezember
2008) erhob der Rechtsvertreter namens und im Auftrag des Beschwer-
deführers gegen den Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei vollum-
fänglich aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerde-
führers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei infolge
Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vor-
läufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Verzicht auf
Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Zur Begründung wurde der Argumentation des BFM im Wesentlichen
Folgendes entgegengehalten: [Asylgründe des Beschwerdeführers in Be-
zug auf den militärstrafrechtlichen Vorwurf]. Ferner seien erfolgreiche
Fluchtversuche vor den Behörden keine Seltenheit. Der Beschwerdefüh-
rer habe gewusst, dass er aufgrund des [militärstrafrechtlicher Vorwurf]
behördlich [verfolgt] werde, weswegen er auf den Besuch der Militärpoli-
zei vorbereitet gewesen sei. Somit sei es nicht verhältnismässig, wenn
die Vorinstanz die Aussagen des Beschwerdeführers in ausschlaggeben-
der Weise zu seinen Ungunsten auslege. Sodann habe er plausibel erläu-
tert, wie er durch die offenen Fenster – es sei [Jahreszeit] gewesen – von
der Ankunft der Militärpolizisten Kenntnis habe nehmen können
(vgl. A10/15 S. 10). Ausserdem habe er – entgegen der Argumentation
der Vorinstanz – zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass er ausser zu seiner
Mutter und Tante zu keiner weiteren Person Kontakt gehabt habe. Er ha-
be lediglich die Frage verneint, ob die Behörden bei seiner Tante vorbei-
gekommen seien, und hinzugefügt, dass auch seine Mutter ihn nicht be-
sucht habe; dies schliesse jedoch keineswegs die Möglichkeit aus, dass
er vor seiner Ausreise Kontakt zu [Geschwisterteil] gehabt habe. Im Übri-
gen sei dem Beschwerdeführer in der Anhörung keine Gelegenheit gebo-
ten worden, diese Ungereimtheit zu klären. Schliesslich seien aus den
geringfügigen Abweichungen in den Aussagen keine erheblichen Wider-
sprüche zu erkennen, die eindeutig auf die allgemeine Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen des Beschwerdeführers hindeuten würden. Das Vorgehen
des Vorinstanz, zahlreiche überzeugende Ausführungen gänzlich ausser
Betracht zu lassen, indes einzelne marginale Abweichungen in den An-
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gaben des Beschwerdeführers im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung
zu stark zu gewichten und zu einer generellen Widersprüchlichkeit seiner
Vorbringen hochzurechnen, sei zur Prüfung eines Asylgesuchs nicht ak-
zeptabel. Nach dem Gesagten sei (…) die Verfolgung (…) durch die Re-
gierungskräfte beachtlich. Eine Fluchtalternative bestehe für den Be-
schwerdeführer nicht.
Zur Untermauerung der geltend gemachten Vorbringen wurden folgende
Beweismittel in Kopie zu den Akten gereicht: [Beweismittel 1] sowie ein
undatiertes Diplom des afghanischen (Militärs) in Kabul (Ausbildungszeit-
raum: (…)).
D.
Mit Verfügung vom 17. Dezember 2008 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten könne und über das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu ei-
nem späteren Zeitpunkt befunden werde; er habe jedoch einen Bedürftig-
keitsnachweis nachzureichen. Zudem forderte das Gericht ihn auf, die mit
Beschwerdeeingabe vom 3. Dezember 2008 in Kopie eingereichten Be-
weisdokumente im Original – samt Zustellcouvert und Übersetzung in ei-
ne Amtssprache – nachzureichen.
E.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2009 an das Bundesverwaltungsgericht legte
der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss die Beweismittel im Original –
samt Zustellumschlag und Übersetzung – ins Recht. Gleichzeitig wurden
mehrere Dokumente betreffend die finanzielle Lage des Beschwerdefüh-
rer zu den Akten gereicht.
F.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2009 hielt das Bundesverwaltungsgericht
fest, über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt
befunden, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses werde verzichtet
und das BFM werde zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Januar 2009, welche das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 29. Januar
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2009 zur Replik zukommen liess, führte das BFM aus, die Beschwerde-
schrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung des vorinstanzlichen Standpunktes rechtfertigen
könnten, weshalb das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde bean-
trage. Insbesondere vermöchten die nachgereichten Dokumente (Ausbil-
dungsdiplom und [Beweismittel 1]) die Glaubwürdigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers nicht entscheidend zu beeinflussen, denn zum einen
sei generell festzuhalten, dass im Heimatstaat des Beschwerdeführers
solche Dokumente ohne weiteres durch Korruption, Gefälligkeit oder Fäl-
schung unrechtmässig erworben werden könnten, weshalb der Beweis-
wert solcher Dokumente als äusserst gering eingestuft werden müsse;
zum anderen falle auf, dass der Beschwerdeführer, obwohl er sich bereits
über ein Jahr in der Schweiz aufhalte, erst auf Beschwerdeebene diese
Dokumente eingereicht habe. [Ausführungen zum Beweismittel 1]. Die
nachgereichten Unterlagen vermöchten deshalb die geltend gemachte
Verfolgung nicht zu belegen.
H.
Mit Replikeingabe vom 5. Februar 2009 führte der Rechtsvertreter aus, es
sei nicht ersichtlich, weshalb die eingereichten Beweismittel die Glaub-
würdigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers nicht entscheidend be-
einflussen könnten, würden jene doch wesentliche Punkte der geltend
gemachten Vorbringen aufzeigen. Vorliegend seien Beweise für die Iden-
tität, die Biographie sowie [Verfolgung] vorhanden. Dass eine asylsu-
chende Person, welche zunächst darauf vertraue, sie werde die Behör-
den mit ihrer Schilderung überzeugen, auf gefährliche Unternehmungen
zur Beweismittelbeschaffung verzichte, sei durchaus einleuchtend und
nachvollziehbar. Es sei gerade der Sinn der Beweismasserleichterung
von Art. 7 AsylG, dass Verfolgte unter Umständen keine solchen Schritte
zur Beweismittelbeschaffung zu unternehmen vermöchten, andernfalls sie
etwa ihre Angehörigen einer Gefahr aussetzen würden. Aus diesem
Grunde habe der Beschwerdeführer ursprünglich solche Massnahmen
unterlassen, bis er habe einsehen müssen, dass die Vorinstanz ihm nicht
glaube. Der ergangene negative Entscheid der Vorinstanz sei der Auslö-
ser dafür gewesen, dass er einen Freund damit beauftragt habe, diese
Dokumente zu beschaffen. Zwar handle es sich bei einem der Beweismit-
tel um (…), die Vorinstanz widerspreche sich jedoch, wenn sie einerseits
ausführe, solche Beweise seien aufgrund der weit verbreiteten Korruption
in Afghanistan leicht erhältlich, es andererseits aber für unmöglich erach-
te, dass [Beweismittel 1] erhältlich gemacht werden könne. (…) dies be-
deute aber nicht, dass es sich dabei um eine Fälschung handle. Im Übri-
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gen stünden Massnahmen zur Überprüfung der Echtheit [Beweismittel 1]
durchaus zur Verfügung; solange diese freilich nicht ausgeschöpft wür-
den, sei von der Echtheit der Dokumente auszugehen.
I.
Mit Verfügung vom 8. September 2011 lud das Bundesverwaltungsgericht
die Vorinstanz – infolge der vom Gericht neu vorgenommenen Lagebeur-
teilung in Afghanistan – zu einer erneuten Vernehmlassung ein.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 21. September 2011, welche das Bundes-
verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. Sep-
tember 2011 zur Replik zukommen liess, hielt das BFM fest, der Be-
schwerdeführer habe vor seiner Ausreise aus Afghanistan [ein paar Jah-
re] in Kabul gewohnt, wo er über ein familiäres Beziehungsnetz verfüge.
Die Wegweisung sei daher auch unter der Berücksichtigung der neuen
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als zumutbar einzustufen, wes-
halb das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde beantrage.
K.
Mit Replikeingabe vom 10. Oktober 2011 führte der Rechtsvertreter aus,
das BFM stelle sich in seiner Vernehmlassung vom 21. September 2011
auf den Standpunkt, eine Wegweisung nach Afghanistan sei auch unter
Berücksichtigung der neuen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als
zumutbar einzustufen. Das Bestehen eines unabdingbaren sozialen Net-
zes in Kabul dürfe nicht leichthin angenommen werden. Die Familienan-
gehörigen des Beschwerdeführers – [Familienangehörige] – seien infolge
der angeblich unablässigen Behelligungen durch die Sicherheitskräfte,
welche weiterhin [am Beschwerdeführer interessiert seien], in den Iran
geflohen und würden sich heute in der Stadt D._______ aufhalten. Der
Beschwerdeführer bemühe sich derzeit um Briefkontakt und werde ver-
suchen, Fotographien, welche seine Angehörigen in D._______ zeigen
würden, einzureichen. Die Angehörigen würden sich allerdings als nicht
registrierte Flüchtlinge respektive illegal im Iran aufhalten, weshalb die
Einholung eines formellen Aufenthaltsnachweises schwierig sei. Zudem
habe sich die Situation in Kabul seit dem Grundsatzurteil des Bundes-
verwaltungsgericht verschlechtert. Die Menschen würden an Leib und
Leben derart bedroht, dass der Vollzug der Wegweisung unzumutbar sei,
soweit er nicht – wie im vorliegenden Fall – aus individuellen konkreten
Gründen bereits unzulässig sei.
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Im Übrigen werde eine Abklärung durch die zuständige Botschaft bean-
tragt, welche die vorliegenden Asylakten – insbesondere die eingereich-
ten Beweismittel – beurteilen könne.
L.
Mit Eingabe vom 1. November 2011 an das Bundesverwaltungsgericht
reichte der Rechtsvertreter – inklusive Zustellcouvert – einen Brief [Ge-
schwisterteil] des Beschwerdeführers aus dem Iran sowie Fotographien,
welche die Familie des Beschwerdeführers unter anderem im Iran zeigen
würden, zu den Akten. Im Brief schildere [Geschwisterteil], dass die Fami-
lie wegen den Problemen in Kabul – sie seien des Beschwerdeführers
wegen dauernd belästigt worden – nach E._______ geflohen sei, wo man
sie jedoch auch entdeckt und nach dem Beschwerdeführer befragt habe.
Schliesslich seien sie in den Iran geflohen, wo sie sich zuerst sechs Mo-
nate in Teheran aufgehalten hätten, bevor sie aufgrund der dort herr-
schenden prekären Situation – man würde Afghanen auf der Strasse
festnehmen und deportieren – nach D._______ zu [verwandte Person]
gegangen seien. Hier würden sie sich seither aufhalten.
M.
Mit Verfügung vom 10. November 2011 hielt das Bundesverwaltungsge-
richt fest, dass es einstweilen Abklärungen betreffend [Beweismittel 1]
durch eine gerichtsexterne Fachstelle veranlasst habe. Aus dem Untersu-
chungsbericht dieser Expertengruppe vom 7. November 2011 gehe her-
vor, dass über die Echtheit [Beweismittel 1] keine abschliessenden Aus-
sagen gemacht werden könnten. Ferner lud das Gericht das BFM ein, ei-
ne weitere Vernehmlassung einzureichen. Überdies hielt es fest, dass
dem Beschwerdeführer nach Eingang der vorinstanzlichen Vernehmlas-
sung diese zusammen mit dem wesentlichen Inhalt der Dokumentanalyse
der gerichtsexternen Fachstelle – unter Vorbehalt von Art. 27 Abs. 1
Bst. a VwVG – zur Kenntnis gebracht werde und ihm Gelegenheit gebo-
ten werde, sich hierzu zu äussern.
N.
In seiner Vernehmlassung vom 17. November 2011 argumentierte das
BFM, dass aufgrund der eingereichten Fotographien der heutige Aufent-
haltsort der Familie des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei feststehe;
so sei namentlich nicht ersichtlich, wann und wo diese Bilder entstanden
seien und ob es sich bei den fotografierten Personen effektiv um die Fa-
milienangehörigen des Beschwerdeführers handle, zumal die Möglichkeit
bestehe, dass die Aufnahmen auch anlässlich eines Besuchs der Familie
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in D._______, Iran, wo angeblich [verwandte Person] des Beschwerde-
führers lebe, gemacht worden seien. In Würdigung der Aktenlage sei
deshalb auch der Brief [Geschwisterteil] des Beschwerdeführers als Ge-
fälligkeitsschreiben zu qualifizieren. Folglich sei es dem Beschwerdefüh-
rer nicht gelungen, das geltend gemachte angeblich fehlende familiäre
Beziehungsnetz in Kabul glaubhaft zu machen. Der Wegweisungsvollzug
sei deshalb auch im Lichte der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungs-
gerichts als zumutbar zu erachten. Aus diesen Gründen werde weiterhin
die Abweisung der Beschwerde beantragt.
O.
Mit Verfügung vom 23. November 2011 führte das Bundesverwaltungsge-
richt aus, der Untersuchungsbericht der gerichtsexternen Fachstelle vom
7. November 2011 könne gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. a VwVG nicht in-
tegral offengelegt werden, bestehe doch ein öffentliches Interesse daran,
die in einer Dokumentenanalyse festgestellten konkreten, präzise um-
schriebenen Fälschungsmerkmale geheimzuhalten, da andernfalls eine
seriöse Überprüfung beigebrachter Dokumente in andern Asylverfahren
nicht mehr gewährleistet werden könne und vielmehr eine weitergehende
Offenlegung von Fälschungsmerkmalen das Herstellen gefälschter Do-
kumente wesentlich erleichtere. Der wesentliche Inhalt der Dokumenten-
analyse sei jedoch gestützt auf Art. 28 VwVG dem Beschwerdeführer zur
Kenntnis zu bringen und laute wie folgt: In der Dokumentenanalyse sei
festgehalten worden, über die Echtheit [Beweismittel 1] könnten – insbe-
sondere mangels authentischen Vergleichsmaterials – keine abschlies-
senden Aussagen gemacht werden; [Ausführungen betreffend Dokumen-
tenanalyse]. Im Übrigen hielt das Gericht fest, die Vernehmlassung des
BFM vom 17. November 2011 werde dem Beschwerdeführer – unter
Fristansetzung zur Einreichung einer Replik – zur Kenntnis gebracht.
P.
Mit Replikeingabe vom 7. Dezember 2011 führte der Rechtsvertreter aus,
in Bezug auf [Beweismittel 1] sei festzuhalten, dass kein abschliessender
Befund habe festgestellt werden können, welcher auf die Fälschung des
Dokumentes hinweise. Es würden lediglich einzelne Indizien genannt,
welche aber nicht den Schluss zulassen würden, es handle sich um eine
Fälschung. Zu den einzelnen aufgeführten Indizien könne sich der Be-
schwerdeführer nicht äussern, zumal ihm selber Vergleichsmaterial fehle.
Allerdings sei, da im Asylverfahren das erleichterte Beweismass der blos-
sen Glaubhaftmachung gelte, in dubio pro Verfolgungsanzeichen und
damit pro Flüchtlings- und Asylanerkennung zu entscheiden. Ohnehin
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verbiete das zwingende Völkerrecht mit seinem absolut geltenden Rück-
schiebungsverbot die Rückführung, wenn ein derart hohes Risiko dafür
bestehen bleibe, dass [Beweismittel 1] echt sei und [der Beschwerdefüh-
rer verfolgt werde]; denn im Falle (…) würden dem Beschwerdeführer –
wie glaubhaft dargetan worden sei – nahezu mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit schwere Menschenrechtsverletzungen widerfahren.
Des Weiteren erscheine es befremdlich, dass der unterzeichnende Asien-
Spezialist des BFM die auf den Fotographien im Hintergrund jeweils deut-
lich sichtbaren Wahrzeichen (…) nicht erkenne. Hingegen liege es in der
Natur der Sache, dass die Daten der Fotographien schwer zu beweisen
seien. Im Übrigen liege eine eigentliche Beweisnot vor, denn selbstre-
dend könne die Vorinstanz jedes Schreiben eines Angehörigen als Gefäl-
ligkeitsschreiben bezeichnen. Eine solche Beweiswürdigung widerspre-
che allerdings der Pflicht, den Sachverhalt unvoreingenommen und auch
zugunsten der Flüchtlinge festzustellen. Schliesslich stelle sich die Frage,
wer die Folgen der Beweisnot zu tragen habe. Es sei Sache der Behör-
den, festzustellen, dass tatsächlich ein verwandtschaftliches Beziehungs-
netz vor Ort vorhanden sei, denn das Fehlen desselben bringe die aus-
geschaffte Person in eine Notlage, welche einer Gefahr für deren Leib
und Leben gleichkomme (vgl. Praxis des Bundesverwaltungsgerichts zu
Rückführungen nach Afghanistan). Schliesslich sei der Beschwerdeführer
seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts nachge-
kommen und habe alles in seiner Macht stehende unternommen, um na-
mentlich das geltend gemacht Vorbringen des Fehlens eines Bezie-
hungsnetzes in Kabul zu untermauern.
Zur Stützung der Vorbringen wurden folgende Beweismittel in Farbkopie
zu den Akten gereicht: ein angeblich per E-Mail zugestellter Ausweis der
Mutter des Beschwerdeführers samt Übersetzung sowie Bilder von Wahr-
zeichen im Iran.
Q.
Mit Faxeingabe vom 17. April 2012 reichte der Rechtsvertreter eine Kos-
tennote zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
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Seite 11
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme liegt in casu nicht vor; somit ist das Bundesverwaltungsgericht
vorliegend letztinstanzlich zuständig.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 37 VGG
i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Folglich ist er zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist somit einzutreten.
1.3. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen
(Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
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namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob die Unglaubhaftigkeitsargumentation
des BFM der Aktenlage gerecht wird und das Bundesamt die Asylvorbrin-
gen des Beschwerdeführers insgesamt zu Recht als unglaubhaft qualifi-
zierte.
4.1. Vorab ist festzuhalten, dass das Gericht die Vorbringen des Be-
schwerdeführers betreffend die militärische (…)-Ausbildung (vgl. das ein-
gereichte Diplom des afghanischen [Militärs] in Kabul) nicht bezweifelt
und er mithin glaubhaft darlegte, [der afghanischen Armee angehört zu
haben] sowie zum militärischen Einsatz an die Front geschickt worden zu
sein.
[Erwägungen betreffend die Asylgründe des Beschwerdeführers in Bezug
auf den militärstrafrechtlichen Vorwurf]
4.2. Fraglich ist weiter, ob sich aufgrund des dargelegten Sachverhalts
und der eingereichten Beweismittel – namentlich [Beweismittel 1] – die
Vorbringen des Beschwerdeführers in Bezug auf die geltend gemachte
Verfolgung seitens der Sicherheitsbehörden als überwiegend wahrschein-
lich erweisen.
4.2.1. An dieser Stelle ist insbesondere festzuhalten, dass die Flücht-
lingseigenschaft dann nachzuweisen ist, wenn der Beweis möglich ist. Da
die Asylsuchenden oft den strikten Beweis über Sachverhalte bezüglich
ihrer Verfolgung in ihrem Heimatland nicht erbringen können und sie sich
in einem Beweisnotstand befinden, da es sich um Ereignisse handelt, die
den Gesetzen ihrer Herkunftsstaaten widersprechen, meist nicht doku-
mentiert sind und keine Kooperation der heimischen Amtsstellen zu er-
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Seite 13
warten ist, lässt das Gesetz das verminderte Beweismass der Glaub-
haftmachung zu (Art. 7 AsylG).
Die Ausführungen über das reduzierte Beweismass der Glaubhaftma-
chung gelten somit auch in Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Verfolgung seitens der Sicherheitsbehörden. Ein strikter Be-
weis ist ihm dabei weder zumutbar noch möglich. Die Glaubhaftigkeit der
vorgetragenen Verfolgungsgeschichte ist daher aufgrund einer Gesamt-
würdigung seiner Aussagen und der eingereichten Beweismittel zu beur-
teilen.
4.2.2. (…) erschöpfen sich seine Vorbringen in Bezug auf das Entkom-
men vor den Behörden zu Hause in Kabul – er sei durchs offene Fenster
ins Nachbarhaus geflüchtet, als die Sicherheitskräfte vor der Haustür ge-
standen seien – in unplausiblen Ausführungen, welche in wesentlichen
Punkten der inneren Logik entbehren sowie widersprüchlich ausgefallen
sind. Die im Verlauf des Verfahrens entstandenen Unstimmigkeiten in den
Aussagen des Beschwerdeführers lassen erhebliche Zweifel an der Rich-
tigkeit der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung zu. Wie das BFM rich-
tig feststellte, gab er in der EVZ-Befragung an, [Geschwisterteil] habe ihn
darüber in Kenntnis gesetzt, dass die Sicherheitskräfte vor der Haustüre
stehen würden und ihn verhaften wollten, woraufhin er über die Mauer
geklettert sei und sich ins Nachbarhaus gerettet habe (vgl. A1/10 S. 6).
Demgegenüber führte er anlässlich der Anhörung aus, seine Mutter, die
sich auf der Innenhofterrasse des Hauses befunden habe, habe angefan-
gen Lärm zu machen, als sie die Sicherheitskräfte vor der Haustüre be-
merkt habe. Sie habe ihnen vorgehalten, ihren Sohn respektive den Be-
schwerdeführer zuerst an die Front geschickt zu haben und ihn nun [auf-
zusuchen]. Der Beschwerdeführer sei, als er durch das offene Fenster
das Wort "Polizei" vernommen habe, über die Zwischenmauer ins Haus
des Nachbarn geflohen (vgl. A10/15 S. 7, 9 f.). Die auf Vorhalt dieser Un-
stimmigkeit in den Angaben erfolgte Erklärung des Beschwerdeführers,
wonach er die Aussage in der EVZ-Befragung nie gemacht habe, er-
scheint wenig schlüssig. Zwar gab er an anderer Stelle in der Anhörung
an, dass der Dolmetscher in der EVZ-Befragung ein Iraner gewesen sei
und namentlich ein – im vorliegenden Zusammenhang allerdings nicht in-
teressierendes – Wort nicht verstanden habe (vgl. A10/15 S. S. 2), dieser
Umstand liefert jedoch keine plausible Erklärung für die Ungereimtheiten
in seinen Aussagen, zumal ihm das Befragungsprotokoll im EVZ rück-
übersetzt wurde, ohne dass er eine entsprechende Korrektur anbrachte.
Angesichts der bestehenden Ungereimtheiten in den Aussagen des Be-
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schwerdeführers ist davon auszugehen, dass sich der geschilderte Vorfall
nicht auf diese Weise ereignete. Des Weiteren führte der Beschwerdefüh-
rer in der EVZ-Befragung aus, dass [Geschwisterteil] nach (…) Tagen
Haft freigelassen worden sei und ihn in der Folge über das Ereignis in-
formiert habe (vgl. A1/10 S. 5), während er in der Anhörung angab, seine
Mutter und seine Tante hätten ihm über den Vorfall mit den Sicherheits-
behörden berichtet (vgl. A10/15 S. 9). Diese unterschiedlichen Angaben
und Tatsachendefizite erhärten – wie die Vorinstanz zutreffend ausführte
– die Zweifel an der vorgebrachten Sachverhaltsdarstellung des Be-
schwerdeführers.
4.2.3. Zwar wurde in den vorstehenden Erwägungen festgestellt, dass
sich der im Zusammenhang mit dem Besuch der Sicherheitskräfte beim
Beschwerdeführer zu Hause geschilderte Vorfall nicht auf die vorgetrage-
ne Weise ereignet haben kann, angesichts der nachfolgenden Überle-
gungen kann gleichwohl nicht davon ausgegangen werden, dass der Be-
schwerdeführer, insbesondere aufgrund [Beweismittel 1], nicht seitens
der afghanischen Sicherheitsbehörden [verfolgt] wird.
4.2.3.1 [Ausführungen betreffend Beweismittel 1]. Folglich handelt sich
um einen gegen den Beschwerdeführer gerichteten militärstrafrechtlichen
Vorwurf. Bevor allerdings der Frage nachzugehen ist, ob es sich dabei
auch um eine asylrechtlich relevante Verfolgung seitens der Sicherheits-
behörden handelt, ist vorab zu klären, ob es sich beim [Beweismittel 1]
um ein authentisches Dokument handelt.
4.2.3.2 Aus dem Untersuchungsbericht der externen Fachstelle vom
7. November 2011 geht hervor, dass [Beweismittel 1] zwar äussere Auffäl-
ligkeiten aufweise, jedoch über die Echtheit des fraglichen Dokuments
keine abschliessenden Aussagen gemacht werden könnten. [Ausführun-
gen betreffend Beweismittel 1] keine Fälschungsmerkmale nachweisen
lassen. [Erklärung des Beschwerdeführers, wie er Beweismittel 1 erhalten
habe], mit der Realität im afghanischen Kontext nicht unvereinbar.
Schliesslich erwähnte der Beschwerdeführer sowohl in der EVZ-
Befragung als auch in der Anhörung [Beweismittel 1] (vgl. A1/10 S. 5 f.;
A10/15 S. 7), weshalb die Beibringung dieses Beweismittels nicht als
nachgeschoben gewertet werden kann.
Folglich ist davon auszugehen, dass es sich [Beweismittel 1] um kein ge-
fälschtes Dokument handelt und der Beschwerdeführer – unter Berück-
sichtigung des im Asylrecht geltenden reduzierten Beweismasses –
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glaubhaft gemacht hat, dass er in seinem Heimatland seitens der Sicher-
heitsbehörden [verfolgt] wird.
4.2.3.3 Vorliegend ist der deutschen Übersetzung [Beweismittel 1] aller-
dings zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer wegen [militärstraf-
rechtlicher Vorwurf]. Die geltend gemachte Verfolgung seitens der Si-
cherheitsbehörden kann deshalb im asylrechtlichen Kontext nicht berück-
sichtigt werden, da es am Erfordernis der flüchtlingsrechtlich relevanten
Verfolgungsmotivation mangelt. Demnach sind die Asylvorbringen als
nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren.
Ob dem Beschwerdeführer in Militärhaft eine im Hinblick auf die Zulässig-
keit des Wegweisungsvollzugs (Art. 3 EMRK) relevante Misshandlung
drohen würde, wäre nachfolgend unter der E. 6 zu erörtern.
4.3. Vor dem Hintergrund obiger Erwägungen sprechen überwiegende
Gründe für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung sei-
tens der afghanischen Sicherheitsbehörden. Diese Verfolgung ist jedoch
im asylrechtlichen Kontext nicht relevant, da keine flüchtlingsrechtliche
Motivation vorliegt. Die Vorinstanz hat folglich die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abge-
lehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
6.
6.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
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Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148). Demgegenüber genügen Hinweise auf blosse Eventualitäten
und vage Möglichkeiten von Vollzugshindernissen nicht.
6.2. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwe-
senheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige
Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4; BVGE 2011/7 E. 8;
EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.). Weil sich vorliegend der Vollzug der
Wegweisung aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen als unzumutbar
erweist, kann auf eine Erörterung der beiden anderen Kriterien –
insbesondere der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges angesichts
allfälliger drohender Folter im Militärgefängnis – verzichtet werden.
6.3. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vor-
läufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
6.3.1. Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das
Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach ein-
gehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest,
dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten
Teilen Afghanistans – ausser allenfalls in den Grossstädten – äusserst
schlecht seien, weshalb die Situation in Afghanistan praktisch flächende-
ckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifi-
zieren sei. Von dieser allgemeinen Feststellung sei die Lage in der
Hauptstadt Kabul zu unterscheiden. Angesichts dessen, dass dort die Si-
cherheitslage weniger bedrohlich als in der anderen Landesteilen sei so-
wie sich zumindest in letzter Zeit nicht verschlechtert habe, und dass die
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humanitäre Situation im Vergleich zu den übrigen Gebieten etwas weni-
ger dramatisch sei, könne der Vollzug der Wegweisung nach Kabul unter
Umständen als zumutbar qualifiziert werden. Solche Umstände könnten
grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es sich beim Rück-
kehrer um einen jungen, gesunden Mann handle. Angesichts der kon-
stanten Verschlechterung der Lage über die vergangenen Jahre hinweg
und der auch in Kabul schwierigen Situation verstehe es sich aber von
selbst, dass die bereits von der vormaligen Beschwerdeinstanz in
EMARK 2003 Nr. 10 formulierten strengen Bedingungen in jedem Einzel-
fall sorgfältig geprüft werden und erfüllt sein müssten, um die Zumutbar-
keit eines Wegweisungsvollzugs nach Kabul bejahen zu können. Unab-
dingbar sei in erster Linie ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die
Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrers als tragfähig erwei-
se; denn ohne Unterstützung durch Familie oder Bekannte würden die
schwierigen Lebensverhältnisse auch in Kabul unweigerlich in eine le-
bensbedrohende Situation führen. Für einen Rückkehrer aus Europa be-
stehe nach der Ankunft in Kabul ein erhöhtes Risiko, entführt oder über-
fallen zu werden, da vermutet werde, er trage Devisen auf sich. Verfüge
er aber über keine genügenden finanziellen Mittel, habe er ohne soziale
Vernetzung kaum Aussicht auf eine zumutbare – das heisst winterfeste
und mit minimaler sanitärer Einrichtung ausgestattete – Unterkunft. Auch
für die Arbeitssuche seien persönliche Beziehungen unerlässlich, da eine
Einstellung (sogar von unqualifizierten Arbeitskräften) regelmässig nur
aufgrund persönlicher Empfehlungen erfolge. Eine die Gesundheit nur ei-
nigermassen garantierende Ernährung wäre ohne die Hilfe von naheste-
henden Personen ebenfalls kaum möglich, und der Zugang zu sauberem
Trinkwasser schwierig; Unterstützungsmassnahmen der Regierung oder
internationaler Organisationen könnten laut zuverlässigen Quellen daran
nichts ändern. Ohne eine soziale Vernetzung würde daher auch ein jun-
ger und grundsätzlich gesunder Mann unweigerlich innert absehbarer Zeit
in eine existenbedrohende Situation geraten. Im Übrigen betone auch der
(für Afghanistan zuständige) Schweizer Botschafter in Islamabad die vor-
rangige Bedeutung eines tragfähigen sozialen Netzes für einen Rückkeh-
rer zur Vermeidung unüberbrückbarer Schwierigkeiten (vgl. a.a.O.,
E. 9.9).
6.3.2. Im Nachfolgenden ist zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer bei
einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan auf ein soziales Beziehungs-
netz abstützen kann.
Er reichte in diesem Zusammenhang folgende Dokumente – inklusive Zu-
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stellcouvert – zu den Akten, welche belegen würden, dass sich seine Fa-
milie – [Familienangehörige] – nicht mehr in Kabul, sondern im Iran auf-
halte: einen Brief [Geschwisterteil] aus dem Iran sowie Fotographien,
welche seine Familie unter anderem im Iran zeigen würden. Wie das
BFM zwar in seiner Vernehmlassung vom 17. November 2011 richtig
feststellte, steht aufgrund der eingereichten Fotographien der heutige
Aufenthaltsort der Familie des Beschwerdeführers nicht zweifelsfrei fest;
jedoch lässt das vorliegend geltende reduzierte Beweismass – im Ge-
gensatz zum strikten Beweis – durchaus Raum für gewisse Einwände
und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Eine Behaup-
tung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die urteilende Behörde von
ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr
hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Dass es sich bei den fotogra-
fierten Personen um die Familienangehörigen des Beschwerdeführers
handelt, ist aufgrund des eingereichten Vergleichsmaterials – eine Foto-
graphie, welche den Beschwerdeführer mit seiner Familie ([Familienan-
gehörige]; vgl. A 1/10, S. 3) in Kabul zeige – grundsätzlich nicht anzu-
zweifeln. Was die übrigen zu den Akten gereichten Fotographien betrifft,
ist angesichts der im Hintergrund der Bilder erkennbaren iranischen
Wahrzeichen davon auszugehen, dass sich die Familienangehörigen im
Zeitpunkt der Aufnahme tatsächlich im Iran befanden. Im Übrigen liegt es,
wie in der Replikeingabe vom 7. Dezember 2011 richtig ausgeführt wurde,
in der Natur der Sache, dass Daten von Fotographien schwer zu belegen
seien. Schliesslich ist dem ins Recht gelegten Zustellcouvert zu entneh-
men, dass die Sendung [Geschwisterteil] des Beschwerdeführers (Brief
mit Fotographien) im Oktober 2011 aus dem Iran erfolgt ist.
In Würdigung der gesamten Aspekte sprechen nach dem Gesagten we-
sentliche und überwiegende Umstände für die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung des Beschwerdeführers, wonach er im heutigen Zeit-
punkt über kein tragfähiges Beziehungsnetz in Kabul verfügt. Aufgrund
der Aktenlage geht das Gericht davon aus, dass sich die Familie des Be-
schwerdeführer – zumindest derzeit – im Iran befindet, zumal festzuhal-
ten ist, dass der Beschwerdeführer und seine Familie nicht aus Kabul
stammen, sondern erst [vor einigen Jahren] zugewandert sind. Da sich
die familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers in Afghanistan seit
seiner Ausreise wesentlich verändert haben, würde er im Falle einer
Rückkehr höchstwahrscheinlich innert absehbarer Zeit in eine existenz-
bedrohende Situation geraten, weshalb sich der Wegweisungsvollzug im
Lichte der aktuellen Praxis des Bundesverwaltungsgerichts als unzumut-
bar erweist.
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Überdies verfügt der Beschwerdeführer gemäss den Akten auch in den
Grossstädten Herat oder Mazar-e-Sharif über keine weiteren Verwandten,
weshalb von vornherein auch keine Aufenthaltsalternative in diesen af-
ghanischen Städten in Frage kommt.
6.4. Da die Vollzugshindernisse – wie bereits unter E. 6.2 ausgeführt
wurde – alternativer Natur sind, kann vorliegend auf eine Erörterung der
Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Hinblick auf die Vorbringen
betreffend die drohende Folter im Militärgefängnis im Lichte von Art. 3
EMRK verzichtet werden.
6.5. In einer Gesamtwürdigung der dem Bundesverwaltungsgericht vor-
liegenden Akten und der sich präsentierenden Rückkehrsituation kommt
dieses zum Schluss, dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdefüh-
rers als nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu qualifizieren
ist. Aus den Akten ergeben sich auch keine Hinweise auf Ausschluss-
gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG. Der Beschwerdeführer ist dem-
nach in der Schweiz vorläufig aufzunehmen (Art. 83 Abs. 1 AuG).
7.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM zu Recht die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht anerkannte und ihm kein
Asyl gewährte sowie in der Folge die Wegweisung anordnete. Die Be-
schwerde wird diesbezüglich abgewiesen.
Hingegen stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Weg-
weisungsvollzug nach Afghanistan als unzumutbar erweist. Die Verfügung
des BFM vom 30. Oktober 2008 ist daher betreffend die Ziffern 4 und 5
aufzuheben und die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer
vorläufig aufzunehmen.
8.
8.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die reduzierten Verfah-
renskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG).
Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgericht vom 20. Januar 2009 wur-
de das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einem späteren Zeitpunkt verschoben.
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Seite 20
Das Gesuch um unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG ist abzuweisen, nachdem die Rechtsbegehren zwar nicht aussicht-
los waren, aus den Akten jedoch hervorgeht, dass der Beschwerdeführer
erwerbstätig und somit nicht bedürftig ist. Demnach sind die um die Hälfte
reduzierten Kosten in der Höhe von Fr. 300.– (Art. 1 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
8.2. Dem Beschwerdeführer ist angesichts des hälftigen Obsiegens im
Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG eine er-
mässigte Parteientschädigung für ihm erwachsene notwendige Vertre-
tungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 VGKE).
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 17. April 2012 eine Kosten-
note ein, gemäss welcher er für das Verfahren des Beschwerdeführers
einen Aufwand von insgesamt 16.25 Stunden zu einem Stundenansatz
von Fr. 200.– und Auslagen in der Höhe von Fr. 79.– geltend machte. Der
in Rechnung gestellte Aufwand erscheint angemessen, weshalb dem Be-
schwerdeführer unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundsätze nach
Art. 7 ff. VGKE angesichts des hälftigen Obsiegens eine Parteientschädi-
gung zu Lasten des BFM in der Höhe von Fr. 1'793.70 (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den Vollzug der Wegweisung betreffend gutgeheis-
sen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 wird betreffend die Ziffern
4 und 5 aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdefüh-
rer vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von Fr. 1'793.70 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Natasa Stankovic
Versand: