B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7750/2015
Ur t e i l vom 2 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt (gemäss eigenen Angaben: Somalia),
vertreten durch Stefan Hery, lic. phil., HEKS Rechts-
beratungsstelle für Asylsuchende (…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Revision des Urteils E-4123/2014 vom 22. Oktober 2015 /
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Gesuchsteller suchte am 29. April 2012 in der Schweiz um Asyl nach
und machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Mai 2012
und der einlässlichen Anhörung vom 10. Februar 2014 im Wesentlichen
geltend, er sei Somalier aus dem Clan der B._______ und in Äthiopien
geboren. Er habe in Äthiopien eine Aufenthaltsbewilligung respektive
Wohnsitzbestätigung besessen. Sein Vater, welcher bei der ONLF (Oga-
den National Liberation Front) gewesen sei, sei im Jahr 2004 von den äthi-
opischen Militärbehörden getötet worden. Auch der Gesuchsteller und
seine Brüder hätten bei der ONLF mitgemacht. Er sei 2004 neun Tage lang
und ab Februar 2005 sechs Monate lang inhaftiert worden. Dank der Leis-
tung eines Lösegeldes sei er nach der zweiten Haft freigelassen worden
und habe im September 2006 Äthiopien verlassen. Nach weiteren Aufent-
halten in Somalia, Djibouti, Eritrea und im Sudan sei er auf dem Luftweg in
die Schweiz gelangt.
B.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 lehnte das BFM das Asylgesuch des Ge-
suchstellers ab und ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an.
Die dagegen von der damaligen Rechtsvertretung (ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle C._______) des Gesuchstellers erhobene
Beschwerde vom 22. Juli 2014 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts (E-4123/2014) vom 22. Oktober 2015 abgewiesen.
Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, die Vorbringen
des Gesuchstellers würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung
nicht standhalten, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse. Die vorinstanzliche Einschätzung, wonach die Vorbringen unsub-
stantiiert und unglaubhaft ausgefallen seien und die Hauptsozialisierung
des Gesuchstellers nicht in Äthiopien erfolgt sein könne, sei nicht zu bean-
standen. Sowohl die Aussagen zur ONLF als auch diejenigen betreffend
der behaupteten Inhaftierungen seien widersprüchlich ausgefallen. Sowohl
die behauptete somalische Staatszugehörigkeit als auch das angebliche
Herkunftsland blieben ungeklärt. Insgesamt habe der Gesuchsteller nichts
vorgetragen, was geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf Äthiopien
oder Somalia nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
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Seite 3
C.
Mit Schreiben vom 2. November 2015 wurde dem Gesuchsteller mit Ver-
weis auf das Urteil vom 22. Oktober 2015 und der Rechtskraft der verfügten
Wegweisung aus der Schweiz eine neue Ausreisefrist (23. November
2015) zum Verlassen der Schweiz angesetzt.
D.
Mit einer als "Wiedererwägungsgesuch" betitelten Eingabe vom 5. Novem-
ber 2015 wandte sich der Gesuchsteller mit persönlich unterzeichneter Ein-
gabe (ohne Rechtsvertretung) an das SEM und ersuchte darum, den "Ent-
scheid" in Wiedererwägung zu ziehen. Zur Begründung seiner Eingabe
verwies der Gesuchsteller auf den Umstand, dass er Vater eines am (...)
2014 geborenen Kindes (Sohn D._______) sei. Seine diesbezügliche Va-
terschaft habe er anerkannt. Sein Sohn habe die ersten acht Lebensmo-
nate im Spital verbringen müssen, weshalb die Kindsmutter (E._______,
geboren (...), Verfahren N [...]) und er – der Gesuchsteller – während dieser
Zeit ein Spitalzimmer in F._______ bekommen hätten, um möglichst in der
Nähe ihres Kindes sein zu können. Tagsüber seien sie bei ihrem Kind ge-
wesen und hätten im gemeinsamen Spitalzimmer in F._______ stets beim
Kind übernachtet. Nach acht Monaten hätten sie ihr Kind nach Hause neh-
men können, wobei ihr Sohn nach wie vor regelmässige ärztliche Behand-
lung und Physiotherapien benötige. Die Lebenspartnerin und er – der Ge-
suchsteller – hätten das gemeinsame Sorgerecht für ihren Sohn. Der Ge-
suchsteller habe seither die meiste Zeit bei seiner Familie in G._______
gelebt und reise nur für die Wahrnehmung von Terminen beim RAV (Regi-
onales Arbeitsvermittlungszentrum) nach H._______, wobei er gleichen-
tags nach G._______ zurückreise. Seine Partnerin und ihr gemeinsames
Kind verfügten über eine vorläufige Aufnahme. Gestützt auf Art. 44 AsylG
werde die vorläufige Aufnahme beantragt.
Zur Stützung der Vorbringen reichte der Gesuchsteller einen Registeraus-
zug (Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt) vom 6. August
2015 sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister (CIEC) vom 4. Sep-
tember 2015 zu den Akten.
E.
Das SEM überwies die Eingabe vom 5. November 2015 mit Begleitschrei-
ben vom 26. November 2015 dem Bundesverwaltungsgericht und führte
ergänzend aus, die Kindesanerkennung vom 6. August 2015 sei während
des beim Gericht hängigen Beschwerdeverfahrens erfolgt und sei damals
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(im Rahmen des ordentlichen Asylverfahrens) nicht geltend gemacht wor-
den. Es würden keine Gründe vorliegen, die erstinstanzlich im Rahmen ei-
nes Wiedererwägungsverfahrens oder eines erneuten Asylverfahrens zu
beurteilen wären, weshalb die Eingabe vom 4. November 2015 nicht in die
Zuständigkeit des SEM falle. Gestützt auf Art. 8 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes (VwVG, SR 172.021) werde die Eingabe zur weiteren Be-
handlung dem Gericht überwiesen, wobei der Gesuchsteller über diese
Überweisung nicht in Kenntnis gesetzt wurde.
F.
Mit Eingabe vom 28. November 2015 (Poststempel) reichte der Gesuch-
steller eine von beiden Kindseltern unterzeichnete und vom Zivilstandsamt
I._______ mit Stempel bestätigte Erklärung über die gemeinsame elterli-
che Sorge nach der Geburt datiert vom 6. August 2015 zu den Akten.
G.
Am 1. Dezember 2015 setzte die zuständige Instruktionsrichterin des Bun-
desverwaltungsgerichts per Telefax an die zuständige kantonale Behörde,
das SEM und den Gesuchsteller (mit A-Post) den Vollzug per sofort einst-
weilen aus.
H.
Mit verfahrensleitender Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2015 hielt
das Bundesverwaltungsgericht fest, die Eingabe des Gesuchstellers vom
5. November 2015 werde als Revisionsgesuch entgegengenommen und
vom Gericht unter revisionsrechtlichen Aspekten geprüft.
Dem Gesuchsteller wurde Gelegenheit eingeräumt, seine Eingabe zu er-
gänzen (namentlich bezüglich des vorgetragenen Aufenthaltes im Spital
F._______ nach der Geburt des Kindes D._______ vom (...) 2014 bis Au-
gust 2015, der medizinischen Behandlung des Kindes und zur Frage, wes-
halb er das Kindesverhältnis zum Sohn D._______ nicht im ordentlichen
Asylverfahren geltend gemacht habe) und entsprechende Beweismittel
nachzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzich-
tet.
I.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2016 reichte der Gesuchsteller – nun vertreten
durch Stefan Hery, lic. phil., HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
E-7750/2015
Seite 5
C._______ – eine entsprechende Vertretungsvollmacht, einen Spitalbe-
richt des J._______) vom 6. Oktober 2015 sowie eine Bestätigung des
K._______ vom 29. Dezember 2015 zu den Akten.
Ergänzend führte der Gesuchsteller aus, er habe sich während der Hospi-
talisierung seines Sohnes vom 4. Februar 2015 bis zum 2. Oktober 2015
regelmässig im Spital F._______ bei seinem Kind aufgehalten. Im Spital-
bericht werde festgehalten, der Kindsvater lebe in L._______. Dies stimme
jedoch nicht. Offizieller Wohnsitz des Gesuchstellers sei M._______ im
Kanton H._______. Während der Behandlung seines Sohnes habe er sich
fast ausschliesslich bei seiner Familie in F._______ aufgehalten. Seine
Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch würden vollumfänglich zutref-
fen. Auf die Frage, weshalb er während des ordentlichen Beschwerdever-
fahrens seine Rechtsvertretung nicht über die Geburt des Kindes, dessen
Krankheit, die Kindesanerkennung und den Aufenthalt bei seiner Familie in
F._______ und N._______ orientiert habe, halte er fest, dass er während
jener Zeit aufgrund der sehr schlechten körperlichen Verfassung seines
Sohnes psychisch beziehungsweise emotional stark angeschlagen gewe-
sen sei. Er sei in grosser Sorge um sein Kind gewesen, habe kaum ge-
schlafen und sei gedanklich derart absorbiert gewesen, dass er sich kaum
um sonstige Angelegenheiten habe kümmern können. Es sei ihm schlicht
nicht bewusst gewesen, dass die Geburt seines Kindes für sein eigenes
Asylverfahren wichtig sei. Die Gesundheit seines Sohnes und die Hoffnung
auf Besserung sei das einzige gewesen, das für ihn wichtig gewesen sei.
Ihm habe daher sehr geholfen, dass er für sein eigenes Asylverfahren eine
Rechtsvertretung gehabt habe, denn er habe sich gedacht, er brauche sich
aus diesem Grund bis zum definitiven Entscheid des Bundesverwaltungs-
gerichts keine Gedanken zu machen.
Zum jetzigen Zeitpunkt lebe der Gesuchsteller mit seiner Partnerin und
dem gemeinsamen Kind permanent in deren Haushalt in G._______. Nach
H._______ komme er lediglich, um Termine wahrzunehmen. D._______
gehe es heute besser als nach seiner Geburt, als er stationär in der Klinik
habe behandelt werden müssen. Er werde aber weiterhin medizinische Be-
handlung benötigen. Sowohl das Kind selbst als auch seine Mutter, die
Partnerin des Gesuchstellers, seien auf die Anwesenheit und Unterstüt-
zung des Gesuchstellers angewiesen. Die Bindung zwischen dem Gesuch-
steller und seinem Sohn werde zunehmend stärker. Die Trennung hätte für
das (…) alte Kind gravierende Folgen und das Kindeswohl würde verletzt.
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Seite 6
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG sei beim Vollzug der Wegweisung der Grund-
satz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Darunter sei zu verstehen,
dass Mitglieder der Kernfamilie nicht voneinander getrennt würden, son-
dern faktisch zusammen leben könnten und der Familie nach Möglichkeit
ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt werde. Art. 44 Abs. 1 AsylG
komme in diesem Zusammenhang eine Tragweite zu, die über die aus Art.
8 EMRK abgeleiteten Rechtsansprüchen auf Erteilung einer Aufenthalts-
bewilligung hinausgehe, indem die vorläufige Aufnahme des einen Famili-
enmitgliedes in der Regel auch zur vorläufigen Aufnahme der anderen Fa-
milienangehörigen führe, wozu auf das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts E-6530/2011 E. 7.4 vom 25. Juli 2012 verwiesen wurde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen des BFM (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG,
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es ist ausserdem zuständig für die Revision von
Urteilen, die es in seiner Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (BVGE
2007/21 E. 2.1).
1.2 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67 Abs.
3 VwVG Anwendung.
1.3 Mit dem ausserordentlichen Rechtsmittel der Revision wird die Unab-
änderlichkeit und Massgeblichkeit eines rechtskräftigen Beschwerdeent-
scheides angefochten, im Hinblick darauf, dass die Rechtskraft beseitigt
wird und über die Sache neu entschieden werden kann (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 4. Aufl., Bern 2014, S. 304 f.).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht seine Urteile auf Gesuch hin aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG e contrario; sinngemäss
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Seite 7
Art. 46 VGG). So darf das Revisionsverfahren nicht dazu dienen, im frühe-
ren, ordentlichen Verfahren begangene vermeidbare Unterlassungen der
gesuchstellenden Partei nachzuholen, weil diese sonst die Möglichkeit
hätte, sich durch unvollständige Vorbringen ein- oder mehrmalige Neube-
urteilungen ihres Falles zu sichern.
1.5 Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungs-
weise Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG
analog).
1.6 Das vorliegende Revisionsgesuch richtet sich einzig im Wegweisungs-
vollzugspunkt gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
22. Oktober 2015. Der Flüchtlings- und Asylpunkt sowie die Frage der An-
ordnung der Wegweisung an sich werden von den Revisionsvorbringen
nicht tangiert, weshalb diese Aspekte auch vom Ausgang des vorliegenden
Revisionsverfahrens nicht betroffen sind und rechtskräftig beurteilt bleiben.
1.7 Im Revisionsgesuch ist insbesondere der angerufene Revisionsgrund
anzugeben und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens im Sinne von
Art. 124 BGG darzutun.
1.8 Der Gesuchsteller macht sinngemäss den Revisionsgrund gemäss Art.
123 Abs. 2 Bst. a BGG geltend und bringt vor, dass er neue (vorbestan-
dene) und für sein Asylverfahren erhebliche Tatsachen erfahren habe, die
er im früheren (ordentlichen) Asylverfahren nicht habe beibringen respek-
tive vortragen können. Die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens ge-
mäss Art. 124 Abs. 1 Bst. d BGG ist gegeben. Auf das im Übrigen form-
und fristgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art. 124 BGG, Art. 47
VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG) ist deshalb einzutreten.
2.
Es ist im Folgenden zu prüfen, ob die vom Gesuchsteller geltend gemach-
ten Vorbringen den revisionsrechtlichen Anforderungen genügen.
2.1 Neue Tatsachen (und nachträglich aufgefundene Beweismittel) im
Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG bilden nur dann einen Revisions-
grund, wenn sie einerseits rechtserheblich sind, das heisst geeignet sind,
den rechtserheblichen Sachverhalt so zu verändern, dass das Urteil anders
ausfällt, und andererseits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid ent-
standen sind, im früheren Verfahren aber nicht beigebracht werden konn-
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Seite 8
ten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren be-
ziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten
oder ihr die Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Grün-
den nicht möglich war.
2.2 In seiner Revisionseingabe vom 5. November 2015 und der entspre-
chenden Ergänzung vom 12. Januar 2016 legte der Gesuchsteller dar,
dass er Vater eines am (...) 2014 geborenen Sohnes geworden sei. In die-
sem Zusammenhang trägt er weiter vor, ihm sei nicht bewusst gewesen,
dass diese Vaterschaft für sein eigenes Asyl- und Wegweisungsverfahren
von Relevanz gewesen wäre.
2.2.1 Die Vaterschaft des Gesuchstellers wird mit den beigebrachten Re-
gisterauszügen (Mitteilung einer Kindesanerkennung nach der Geburt vom
6. August 2015 sowie Auszug aus dem Geburtsregister [CIEC] vom 4. Sep-
tember 2015) grundsätzlich belegt, weshalb das Gericht keinerlei Veran-
lassung hat, an der geltend gemachten Vaterschaft des Gesuchstellers
zum Kind D._______ zu zweifeln.
2.2.2 Die familiäre Beziehung beziehungsweise Verwandtschaft des Ge-
suchstellers zum Sohn D._______, der – wie seine Mutter, die Partnerin
des Gesuchstellers – wegen Unzumutbarkeit eines Wegweisungsvollzugs
in der Schweiz vorläufig aufgenommen ist (vgl. Verfahren N [...]) und an
gesundheitlichen Schwierigkeiten leidet, sind Umstände, die im Rahmen
der Prüfung von Wegweisungsvollzugshindernissen im Rahmen des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens grundsätzlich mitzuberücksichtigen gewesen
wären, wenn sie damals vorgetragen worden wären. Daher wären diese
Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinne erheblich und grundsätzlich ge-
eignet, eine Revision des Urteils vom 22. Oktober 2015 im Wegweisungs-
punkt in Betracht zu ziehen.
2.3 Es ist weiter der Frage nachzugehen, ob der Gesuchsteller diese erst
im vorliegenden Revisionsverfahren geltend gemachte (und belegte) Va-
terschaft zum Sohn D._______ – eine Tatsache, die zweifelsohne vorbe-
standen, das heisst bereits vor dem in Revision zu ziehenden Entscheid
vom 22. Oktober 2015 entstanden ist – tatsächlich aus entschuldbaren
Gründen verspätet vorgebracht hat. Mit anderen Worten stellt sich die
Frage, ob der Gesuchsteller diese Vaterschaft aus entschuldbaren Grün-
den im Rahmen seines ordentlichen Asylverfahrens nicht bereits geltend
gemacht hat respektive ob es ihm aus entschuldbaren Gründen nicht mög-
lich war, diese Vaterschaft entsprechend vorzutragen.
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Seite 9
2.3.1 Es ist unbestritten und entspricht gefestigter asylrechtlicher Praxis,
dass alte, vorbestandene Tatsachen im Rahmen eines nachträglichen Re-
visionsverfahrens neu geltend gemacht werden können, sofern entschuld-
bare, nachvollziehbare Gründe für das verspätete Vorbringen bestehen
(beispielsweise die Offenbarung eines erlittenen traumatischen Erlebnis-
ses). Zur asylrechtlichen Praxis, welche diesbezüglich entschuldbare
Gründe für die verspätete Geltendmachung anerkennt, kann auf BVGE
2009/51 E. 4.2.3 sowie die diesbezügliche Rechtsprechung der Vorgänge-
rorganisation, der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), publi-
ziert in: Entscheidungen und Mitteilungen der ARK (EMARK) 2003 Nr. 17,
verwiesen werden. Als Ursachen für verspätete und im Sinne der revisi-
onsrechtlichen Praxis relevante Vorbringen wurden insbesondere Schuld-
und Schamgefühle und Selbstschutzmechanismen anerkannt.
2.3.2 Der Gesuchsteller führt zur nachträglichen Geltendmachung seiner
Vaterschaft aus, er und die Kindsmutter hätten sich nach der Geburt und
während der ersten Lebensmonate des Sohnes – vom 4. Februar bis
2. Oktober 2015 – regelmässig im Spital F._______ aufgehalten, wo ihr
Kind spezialmedizinisch intensiv behandelt worden sei. Es sei ihm auf-
grund dieser belastenden familiären Situation und der seinen eigenen Le-
bensalltag gänzlich prägenden Sorge (Anwesenheit der Kindeseltern im
Spital tagsüber und nachts; Schlaflosigkeit, Sorgen rund um die Genesung
des Kindes) um die Gesundheit seines Sohnes nicht bewusst gewesen,
dass diese Beziehung zum Sohn und dessen Erkrankung für sein eigenes
Asyl- und Wegweisungsverfahren von Relevanz gewesen wäre.
2.3.3 Die Erkrankung des Sohnes D._______ und dessen mehrmonatiger
Spitalaufenthalt und Behandlung werden durch die beiden eingereichten
Berichte (Arzt- und Spitalbericht des J._______) belegt. Insbesondere geht
aus diesen Unterlagen hervor, dass D._______ an der seltenen (…)erkran-
kung (…) leidet und vom 4. Februar 2015 bis zum 2. Oktober 2015 im
J._______ hospitalisiert war und entsprechend behandelt wurde. Die
Dauer der spitalärztlichen Behandlung lässt ohne Weiteres darauf schlies-
sen, dass es sich vorliegend um eine ernsthafte Erkrankung des Kindes
handelt.
2.3.4 Aus der ärztlichen Bestätigung vom 29. Dezember 2015 geht hervor,
dass sich der Gesuchsteller während der Dauer der Hospitalisation seines
Sohnes D._______ – vom 4. Februar 2015 bis zum 2. Oktober 2015 – re-
gelmässig beim Sohn im J._______ aufhielt ("a regulièrement été présent
auprès de son fin (recte: fils)".
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Seite 10
2.3.5 Der Gesuchsteller legt indessen weder in seiner Eingabe vom 5. No-
vember 2015 noch in der Revisionsergänzung vom 12. Januar 2016 dar,
weshalb er nicht in der Lage gewesen ist, die Geburt seines Kindes, welche
bereits am (...) 2014 stattfand, im Rahmen seines ordentlichen Asyl(be-
schwerde)verfahrens geltend zu machen. Der Gesuchsteller war während
des ordentlichen Beschwerdeverfahrens (die Einreichung der Beschwerde
erfolgte mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juli 2014; das Beschwerdever-
fahren wurde mit Fällung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts am
22. Oktober 2015 beendet) durch einen professionell tätigen Rechtsvertre-
ter vertreten. Im Rahmen des Revisionsverfahrens wird mit keinem Wort
darauf eingegangen oder Stellung genommen, weshalb der Gesuchsteller
es unterlassen hat – namentlich während der Schwangerschaft seiner Le-
benspartnerin, aber spätestens in der Zeitspanne nach der Geburt des Kin-
des Ende (...) 2014 bis zum Beginn der spitalärztlichen Behandlung ab
Februar 2015 – auf die Geburt seines Kindes respektive auf seine Vater-
schaft hinzuweisen. Der Gesuchsteller hat im Rahmen des Revisionsver-
fahrens keine Umstände geltend gemacht und mit entsprechenden Be-
weismitteln belegt, welche aufzeigen würden, dass es ihm gänzlich verun-
möglicht gewesen wäre, die Geburt seines Kindes am (...) 2014 respektive
die Vaterschaftsanerkennung vom 6. August 2015 den Asylbehörden oder
seinem Rechtsvertreter gegenüber bekanntzumachen. Der Umstand, dass
sich der Gesuchsteller während des Spitalaufenthaltes seines Sohnes vom
Februar bis Oktober 2015 regelmässig beim Sohn im Spital F._______ be-
fand, vermag die verspätete Geltendmachung dieser Aspekte nicht hinrei-
chend aufzuklären und im revisionsrechtlichen Sinne zu entschuldigen.
2.3.6 Das Vorbringen des Gesuchstellers, ihm sei persönlich nicht bewusst
gewesen, dass die Vaterschaft und seine Anerkennung dieser Vaterschaft
für sein eigenes Asyl- und Wegweisungsverfahren erheblich gewesen sein
könnten, muss als nicht nachvollziehbar gewürdigt werden und vermag da-
her das verspätete Vorbringen dieser Tatsachen ebenfalls im revisions-
rechtlichen Sinne nicht zu entschuldigen.
2.4 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht daher
zum Schluss, dass bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und unter Be-
achtung der dem Gesuchsteller obliegenden umfassenden Mitwirkungs-
pflicht im Sinne von Art. 8 AsylG die im Revisionsverfahren vorgetragenen
Tatsachen – die Geburt seines Kindes und die Vaterschaftsanerkennung –
bereits im ordentlichen Asylverfahren und mithin vor Ergehen des verfah-
rensabschliessenden Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Ok-
E-7750/2015
Seite 11
tober 2015 hätten vorgetragen werden können. Die vom Gesuchsteller vor-
getragene Begründung für das verspätete Vorbringen seiner Vaterschaft –
die Gesundheitssituation des Kindes und die ausserordentliche Situation,
in welcher er und die Kindsmutter sich befunden hätten – kann nicht als
entschuldbarer Grund im Sinne der revisionsrechtlichen Rechtsprechung
gemäss Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gewürdigt werden.
2.5 Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller
verspätet vorgetragenen Tatsachen und beigebrachten Beweismittel nicht
mit dem Argument berücksichtigt werden können, es würden ansonsten
zwingende wegweisungsrelevante Bestimmungen des Völkerrechts – na-
mentlich Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) oder andere völ-
kerrechtliche Non-Refoulement-Bestimmungen – verletzt (vgl. dazu:
EMARK 1998 Nr. 3, 1995 Nr. 9; BVGE 2013/22 E. 5.4, 11.4.3). Die revisi-
onsweise geltend gemachten Vorbringen (Geburt des Kindes und Vater-
schaftsanerkennung) lassen nicht darauf schliessen, dass dem Gesuch-
steller im Falle eines Wegweisungsvollzuges die Verletzung zwingender
Völkerrechtsnormen droht.
2.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vom Gesuchsteller ange-
rufenen Tatsachen nicht als Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2
Bst. a BGG qualifiziert werden können. Das Revisionsgesuch ist daher ab-
zuweisen.
3.
Bei diesen Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1'200.- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7750/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und an die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: