Abtei lung V
E-7751/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . D e z e m b e r 2 0 0 7
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Robert Galliker,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg.
X._______, geboren [...], Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, [...],
Gesuchstellerin,
gegen
Bundesverwaltungsgericht (BVGer), Postfach,
3000 Bern 14.
Asyl und Wegweisung (Revision); Urteil der
Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom
19. Mai 2006 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7751/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass die Gesuchstellerin am 26. März 2004 illegal - und ohne Vorle-
gung von Identitätspapieren - in die Schweiz einreiste, wo sie glei-
chentags um Asyl ersuchte,
dass sie anlässlich der vorinstanzlichen Befragungen im Wesentlichen
geltend machte, sie sei ethnische Oromo, muslimischen Glaubens und
stamme aus C._______, Äthiopien, wo sie im Jahre [...] gezwungen
worden sei, eine Ehe mit einem Mann gleicher Ethnie, der politische
Probleme gehabt und durch Angehörige der Kebele (Dorf- respektive
Gemeindeverwaltung) bedroht worden sei, einzugehen,
dass ihr Ehemann, dessen Parteizugehörigkeit sie nicht kenne, im
Jahre 1999 festgenommen worden und danach verschwunden sei,
dass sie selber politisch nicht aktiv gewesen sei, hingegen 1998 ein-
mal eine Woche lang ins Gefängnis von C._______ verbracht worden
sei, da sie sich an einer Sitzung der Kebele gegen die
Militärdienstpflicht von Frauen geäussert habe,
dass sie zudem etwa drei Mal wegen Nichtteilnahme an Sitzungen der
Kebele festgenommen worden sei,
dass sie sich aus Furcht, ebenfalls verhaftet zu werden, nach der Fest-
nahme ihres Ehemannes nach D._______ zu ihrem Cousin begeben
und sich dort - ohne Probleme mit der Polizei oder den Behörden ge-
habt zu haben - ein Jahr lang aufgehalten habe,
dass sie im Jahre 2001 nach E._______ habe reisen wollen, wobei sie
in F._______ von Grenzsoldaten vergewaltigt worden sei,
dass einer der Vergewaltiger sie danach nach E._______
mitgenommen habe und sie dort zusammen mit ihrer Schwester als
Hausmädchen sowie - nach deren Rückkehr nach Äthiopien - als
Prostituierte tätig gewesen sei,
dass das Bundesamt für Migration (BFM) mit Verfügung vom 30. März
2006 die Vorbringen der Gesuchstellerin als nicht glaubhaft im Sinne
von Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]),
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erachtete und in der Folge ihr Asylgesuch ablehnte sowie die Weg-
weisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass eine mit Eingabe vom 8. Mai 2006 dagegen eingereichte Be-
schwerde durch die ehemalige ARK mit Urteil vom 19. Mai 2006 als of-
fensichtlich unbegründet erachtet und abgewiesen wurde,
dass die ARK in ihrem ablehnenden Entscheid die Beurteilung des
BFM, die Vorbringen der Gesuchstellerin seien als nicht glaubhaft im
Sinne von Art. 7 AsylG zu bezeichnen, bestätigte,
dass sie zugleich die von der Gesuchstellerin geltend gemachten Be-
lästigungen wegen ihres Ehemannes in C._______ als nicht kausal für
ihre Ausreise und die angeführten Kurzfestnahmen als nicht genügend
intensiv qualifizierte, sowie sowohl ihre Tätigkeit als Prostituierte als
auch ihre Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo als nicht relevant im
Sinne von Art. 3 AsylG erachtete,
dass die Gesuchstellerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 16.
November 2007 unter Anrufung von Art. 66 Abs. 2 Bst. a des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) um Revision des Urteils der ARK vom 19. Mai
2006 ersucht und beantragt, dieses sei aufzuheben und es sei die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren,
dass sie im Eventualpunkt beantragt, sie sei in der Schweiz als Flücht-
ling vorläufig aufzunehmen, sowie subeventualiter um Feststellung der
Unzulässigkeit des Vollzuges ihrer Wegweisung ersucht,
dass sie im Falle der Abweisung genannter Begehren im Weiteren be-
antragt, das vorliegende Gesuch sei als zweites Asylgesuch bezie-
hungsweise als Wiedererwägungsgesuch an das BFM weiterzuleiten,
dass die Gesuchstellerin in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege und deshalb um Erlass von der
Kostenvorschusspflicht, um Erteilung der aufschiebenden Wirkung des
Revisionsgesuches respektive darum ersucht, bis zum Entscheid über
die aufschiebende Wirkung sei der Vollzug ihrer Wegweisung im Sinne
einer vorsorglichen Massnahme auszusetzen,
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dass der zuständige Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsge-
richts mit Telefax vom 21. November 2007 die zuständige kantonale
Behörde anwies, von Vollzugsmassnahmen einstweilen abzusehen,
dass das Bundesverwaltungsgericht seit dem 1. Januar 2007 zustän-
dig ist zur Behandlung von Revisionsgesuchen gegen Beschwerdeur-
teile, welche - wie vorliegend - von der ARK gefällt wurden (vgl. BVGE
2007/11),
dass es dabei in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder
Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]) entscheidet,
sofern das Revisionsgesuch nicht in die Zuständigkeit des Einzelrich-
ters beziehungsweise der Einzelrichterin fällt (vgl. Art. 23 VGG, Art.
111 Abs. 2 AsylG),
dass die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung des Beschwerdeurteils hat und daher zur Einrei-
chung des Revisionsgesuches legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c
VwVG in analogiam; vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentli-
chen Rechtsmittel des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 65
ff.),
dass in casu das Bundesgerichtsgesetz [BGG, SR 173.110] nicht zur
Anwendung gelangt (vgl. Art. 45 VGG e contrario) und daher für den
vorliegenden Fall die Bestimmungen von Art. 66 ff. VwVG gelten (vgl.
BVGE 2007/11 E. 4),
dass an die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel strenge An-
forderungen zu stellen sind, das heisst, aus der Rechtsschrift muss
der angerufene Revisionsgrund ersichtlich sein und es muss dargelegt
werden, weshalb die Voraussetzungen erfüllt sind, um gerade diesen
Rechtsmittelgrund anzurufen,
dass im Revisionsgesuch deshalb anzugeben ist, welcher gesetzliche
Revisionstatbestand angerufen und welche Änderung des früheren
Entscheides beantragt wird (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechts-
pflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 198),
dass für die Zulässigkeit eines Revisionsbegehrens hingegen nicht er-
forderlich ist, dass die Revisionsgründe wirklich bestehen, sondern es
genügt, wenn der Gesuchsteller respektive die Gesuchstellerin deren
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Vorliegen behauptet und hinreichend begründet (vgl. BEERLI-BONORAND,
a.a.O., S. 148 f.),
dass mit einem Revisionsgesuch nur ganz bestimmte Rügen ange-
bracht werden können; die in Art. 66 Abs. 1 und 2 VwVG enthaltene
Aufzählung der Revisionsgründe ist abschliessend (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 259, Rz. 737),
dass die Gesuchstellerin den Revisionsgrund von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
VwVG anruft, indem sie hauptsächlich geltend macht, das mit dem Re-
visionsbegehren eingereichte Privatgutachten von G._______, der
Vertreterin der Oromo Liberation Front (OLF) des H._______, stelle
ein neues erhebliches Beweismittel dar, welches geeignet sei, ihre
Flüchtlingseigenschaft zu belegen und daher der angefochtene
Entscheid aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr
Asyl zu gewähren sei,
dass sie ausserdem die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens auf-
zeigt und sich die Eingabe damit als hinreichend begründet erweist,
dass somit auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte (vgl.
Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 52 VwVG) Revisionsgesuch einzutreten
ist,
dass aus den nachstehend dargelegten Gründen ein offensichtlich un-
begründetes Revisionsgesuch vorliegt, weshalb der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 AsylG in analogiam),
dass es sich bei dem von der Gesuchstellerin bezeichneten Privatgut-
achten um ein englischsprachiges Dokument mit dem Titel "Expert re-
port in the case of X._______" ausgestellt, am 2. Oktober 2007 durch
genannte Vertreterin der OLF in H._______, handelt,
dass aus prozessökonomischen Überlegungen auf die Ansetzung ei-
ner Nachfrist zwecks Übersetzung des in einer Fremdsprache einge-
reichten Dokumentes (Art. 8 Abs. 2 AsylG) verzichtet wird,
dass die Gesuchstellerin argumentiert, die im erwähnten Gutachten
enthaltenen Feststellungen, wonach ihr Ehemann ein prominentes Mit-
glied der OLF sei und als solches an geheimen Missionen
teilgenommen habe sowie im Jahre 1999 durch Sicherheitskräfte
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inhaftiert worden und seither verschwunden sei, würden, ebenso wie
die Tatsache, dass ihr Bruder ebenfalls festgenommen und seither
unbekannten Verbleibs sei, neue tatbeständliche Gesichtspunkte zu
Tage bringen, die sich bereits vor Erlass der Verfügung des BFM
zugetragen hätten, hingegen damals der Gesuchstellerin nicht bekannt
gewesen seien,
dass sie im Zeitpunkt des ordentlichen Asylverfahrens nicht in der
Lage gewesen sei, diese politischen Aktivitäten respektive den Grund
der Verhaftung ihres Ehemannes näher zu konkretisieren, da sie sich
nicht in die politischen Probleme ihres Ehemannes, mit dem sie erst
kurze Zeit zuvor verheiratet worden sei, habe involvieren lassen wollen
und ihr Interesse für dessen politische Tätigkeiten gering gewesen sei,
dass es ihr auch nicht möglich gewesen sei, erwähntes Gutachten frü-
her einzureichen, da sie erst vor Kurzem in der Schweiz habe Kontakte
knüpfen können, die eine solche Recherche, wie sie im Gutachten vor-
genommen worden sei, ermöglicht habe,
dass ihre Revisionsvorbringen daher sowie zudem auch unter Berück-
sichtigung der Rechtsprechung der ARK (Entscheidungen und Mittei-
lungen der ARK [EMARK] 1995 Nr. 9) nicht als verspätet im Sinne von
Art. 66 Abs. 3 VwVG zu erachten seien,
dass die von ihr im ordentlichen Verfahren dargelegten Asylvorbringen
durch das Gutachten nun mehr als glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG
einzustufen seien und demnach ihre Furcht vor Verfolgung und Reflex-
verfolgung objektiv begründet sei,
dass zudem beiliegende Auszüge aus Berichten der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 15. September 2005 und 17. November 2005 und
einem Bericht von Amnesty International vom 31. August 2005 res-
pektive einer Accord-Anfragebeantwortung vom 25. September 2007
die Gefahr von Reflexverfolgungen von Mitgliedern und Sympa-
thisanten der OLF bestätigen würden,
dass gemäss Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG die zur Stützung eines Revi-
sionsgesuches geltend gemachten Tatsachen und eingereichten Be-
weismittel neu und erheblich sein müssen, wobei nach Lehre und bun-
desgerichtlicher Rechtsprechung revisionsweise geltend gemachte
Tatsachen lediglich dann als neu gelten, wenn sie zur Zeit der Erstbe-
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urteilung der Sache bereits vorhanden waren, jedoch erst nachträglich
in Erfahrung gebracht werden konnten,
dass Tatsachen, welche sich erst nachträglich zutragen, allenfalls den
Erlass einer neuen Verfügung durch die erstinstanzliche Behörde im
Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens rechtfertigen können, aber
keinen Grund zur Revision eines Beschwerdeentscheides bilden (vgl.
BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 99; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740;
GYGI, a.a.O., S. 262; BGE 108 V 171) ,
dass im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG neue Tatsachen dann
erheblich sind, wenn diese geeignet sind, die tatbeständliche Grundla-
ge des angefochtenen Entscheides zu verändern und bei zutreffender
rechtlicher Würdigung zu einem anderen, für den Gesuchsteller res-
pektive die Gesuchstellerin günstigeren Ergebnis führen (BEERLI-
BONORAND, a.a.O., S. 106; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 260, Rn. 740) bezie-
hungsweise, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kön-
nen (RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS-PETER, Öffentliches Pro-
zessrecht und Grundzüge des Justizverfassungsrechts des Bundes,
Basel/Frankfurt a.M., 1996, S. 273, Rn. 1431),
dass ähnliches für revisionsweise eingereichte Beweismittel gilt und
diese nur dann als neu zu qualifizieren und erheblich sind, wenn sie
entweder neue erhebliche Tatsachen erhärten oder geeignet sind, dem
Beweis von Tatsachen zu dienen, die zwar im früheren Verfahren be-
kannt gewesen, aber zum Nachteil der gesuchstellenden Partei unbe-
wiesen geblieben sind (BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 102; KÖLZ/HÄNER,
a.a.O., S. 260, Rn. 741), respektive wenn sie bei Vorliegen im ordentli-
chen Verfahren vermutlich zu einem anderen Entscheid geführt hätten
(RHINOW/KOLLER/KISS-PETER, a.a.O., S. 273, Rn. 1431),
dass es - im Gegensatz zu den geltend gemachten neuen Tatsachen -
nicht notwendig ist, dass die Beweismittel selber aus der Zeit vor dem
Beschwerdeentscheid stammen (EMARK 1994 Nr. 27 E. 5c S. 199),
dass - wie nachstehend aufgezeigt - die von der Gesuchstellerin revisi-
onsweise geltend gemachten Vorbringen und ins Recht gelegten Be-
weismittel vorliegend nicht als neue, erhebliche Tatsachen und Be-
weismittel im Sinne der angerufenen Bestimmung qualifiziert werden
können,
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dass gemäss nach wie vor gültiger Rechtsprechung der ARK einem
Privatgutachten ein herabgesetzter Beweiswert zukommt (vgl. EMARK
1999 Nr. 5), da die Unabhängigkeit des Gutachters respektive der Gut-
achterin nicht sichergestellt ist,
dass im Weiteren einem Parteigutachten nur dann Beweiswert beige-
messen werden kann, sofern dieses schlüssig erscheint, nachvollzieh-
bar begründet sowie in sich widerspruchsfrei ist und keine Indizien ge-
gen dessen Zuverlässigkeit bestehen (vgl. BGE 122 V 161 m.w.H.; 123
V 331 ff.),
dass erwähntes Gutachten ausgestellt wurde durch G._______, einer
Repräsentantin des [...] der OLF des H._______, und die Gutachterin
somit derselben Partei zugehört, wie angeblich auch der Ehemann der
Gesuchstellerin,
dass sich zudem aufgrund von Recherchen im Internet feststellen
lässt, dass die Gutachterin unter anderem Asylbewerbern respektive
Asylbewerberinnen, welche der Ethnie der Oromo zugehören, ihre Hil-
fe anbietet (vgl. [...]),
dass damit die Objektivität der Gutachterin beziehungsweise ihre Un-
abhängigkeit von vorneweg in Frage gestellt ist,
dass die in der Begutachtung angegebenen Recherchen gemäss der
Gutachterin nach einem Telefongespräch mit der Gesuchstellerin im
August 2007 erfolgt seien, wobei sie diese - nebst grundlegenden Fra-
gen zur Geschichte, Geographie, Kultur und nationalen Rolle der Oro-
mos - auch zu ihrem familiären politischen Hintergrund befragt habe,
der sich, so die Gutachterin weiter, mit ihren Recherchen gedeckt
habe,
dass damit weder die konkreten Fragestellungen der Gutachterin noch
ansatzweise die Antworten und Angaben der Gesuchstellerin - wie
insbesondere jene zu deren familiären politischen Hintergrund -
wiedergegeben werden,
dass ausser dem Vor- und Nachnamen keine weiteren persönlichen
Merkmale der Gesuchstellerin (wie etwa deren Geburtsdatum oder die
Namen deren Eltern) sowie mit Bezug auf deren Ehemann nicht ein-
mal dessen Vor- oder Nachnamen im Gutachten genannt werden, wes-
halb nicht sichergestellt scheint, ob sich die angeblich getätigten
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Nachforschungen überhaupt auf die Gesuchstellerin - die bis anhin
keine Identitätspapiere eingereicht hat - und deren Ehemann bezie-
hen,
dass dem Gutachten im Weiteren entnommen werden kann, dass sich
die Gutachterin an den OLF-Vertreter in der I._______ gewandt habe
und sodann direkt bei OLF-Mitgliedern in C._______ recherchiert
worden sein soll, wobei sie aus Sicherheitsgründen die Namen dieser
Informanten nicht preisgeben könne,
dass die Asylbehörden von Gesetzes wegen zur Verschwiegenheit ver-
pflichtet sind, weshalb die Preisgabe der Namen der Informanten ohne
Weiteres möglich gewesen wäre,
dass auch ohne Nennung der Namen der Informanten detailliertere
Angaben zu deren Person, deren Stellung und Tätigkeiten innerhalb
der OLF sowie insbesondere auch zu Umfang und Inhalt der von ihnen
vorgenommenen Nachforschungen respektive zum Erhalt der von ih-
nen genannten Informationen hätte erwartet werden können,
dass sich der angebliche Sachverständigenbericht zudem lediglich
knapp zwei Seiten mit den angeblich vor Ort getätigten Recherchen
und den damit festgestellten politischen Tätigkeiten respektive
Funktionen der Gesuchstellerin, ihres Ehemannes und ihres Bruders
sowie den damit einhergehenden Festnahmen befasst (vgl. S. 2 und 3
des Gutachtens), sich demgegenüber über fünf Seiten mit der
allgemeinen Geschichte und Entwicklung der OLF sowie insbesondere
auch der Gefährdung von Mitgliedern und Sympathisanten dieser
Partei widmet,
dass das Gutachten daher nicht nur etliche Fragen aufwirft und unbe-
antwortet lässt, sondern die darin getroffenen Feststellungen auch
mangels detaillierter Ausführungen nicht nachvollziehbar und das Gut-
achten damit als nicht zuverlässig erscheint,
dass die Aussage der Gutachterin, der von der Gesuchstellerin ange-
gebene familiäre politische Hintergrund decke sich mit ihren Recher-
chen, darauf schliessen lässt, die Gesuchstellerin habe der Gutachte-
rin gegenüber bereits im Zeitpunkt vor Erstellung des Gutachtens an-
gegeben, ihr Ehemann sei ein prominentes Mitglied der OLF gewesen
und sie selber habe, ebenso wie ihr Bruder, diese Partei in ihrer
Heimat unterstützt (vgl. S. 2 des Gutachtens: "Representatives of the
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OLF in the aera of which X._______ used to reside have confirmed
that she was a supporter of the OLF. In addition they have also
confirmed that X._______ husband was well known respected and
loved person in his working and living aera. He was also a prominent
member of OLF [...]. According to the information received from the
OLF representative of I._______ X._______ younger brother
J._______ was an active supporter of the OLF."),
dass damit die Erklärung der Gesuchstellerin in der Revisionsschrift,
sie habe die genauen politischen Aktivitäten ihres Ehemannes erst
mittels Erstellen dieses Gutachtens in Erfahrung bringen können, nicht
stichhaltig erscheint,
dass auch vor dem Hintergrund, dass ihr - im Gutachten namentlich
nicht erwähnter - Ehemann ein prominentes Mitglied der OLF gewesen
sein soll, nicht nachvollziehbar erscheinen würde, weshalb die Ge-
suchstellerin dessen Parteizugehörigkeit nicht bereits zuvor gekannt
haben sollte,
dass gemäss der Begutachtung die Gesuchstellerin sowie auch ihr
Bruder bereits in ihrer Heimat die OLF unterstützt haben sollen,
dass die Gesuchstellerin im ordentlichen Verfahren jedoch mit keinem
Wort die politische Gesinnung ihres Bruders oder aber ihren
persönlichen Support für die OLF erwähnte, sondern im Gegensatz
dazu erklärte, sie sei in ihrer Heimat politisch nicht aktiv gewesen (vgl.
A1, S. 5),
dass damit zugleich der Eindruck entsteht, die Gesuchstellerin versu-
che mittels Einbringung des Gutachtens - zusätzlich zur politischen
Zugehörigkeit und Funktion ihres Ehemannes in der OLF - erwähnte
politische Gesinnung von ihr und ihrem Bruder als "neue" Tatsachen
nachzuschieben und damit einen neuen Sachverhalt zu konstruieren,
dass das Gutachten somit weder revisionsrechtlich neue Tatsachen
enthält, noch geeignet ist, die rechtserheblichen Feststellungen der
ARK, insbesondere bezüglich der dort festgestellten Unglaubhaftigkeit
der Vorbringen der Gesuchstellerin, in einem neuen Lichte erscheinen
zu lassen,
dass schliesslich auch die im Gutachten enthaltenen Ausführungen
betreffend der allgemeinen Geschichte und Gefährdungssituation von
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Oromos in Äthiopien revisionsrechtlich als nicht beachtlich zu qualifi-
zieren sind, da diese ethnische Zugehörigkeit der Gesuchstellerin im
angefochtenen Entscheid der ARK vom 19. Mai 2006 bereits Berück-
sichtigung fand, indem sie ausführte, die Situation der Oromos in
Äthiopien sei nicht derart einzustufen, als dass alle Angehörigen der
oromischen Ethnie automatisch und mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevante Nachteile zu befürchten
hätten,
dass bei dieser Sachlage offen bleiben kann, ob die Revisionsgründe
verspätet geltend gemacht wurden (Art. 66 Abs. 3 VwVG),
dass, insoweit sich die Gesuchstellerin - mit Verweis auf das
Gutachten sowie erwähnter Accord Anfragebeantwortung und einem
Internet-Bericht der International Crisis Group vom 5. November 2007
- auf die seit Erlass des angefochtenen Urteils veränderte Situation
ethnischer Oromos beruft und gestützt darauf die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft beantragt (vgl. Ziffer III, 3. der Rechtsmittel-
schrift), eine entsprechende Prüfung - wie von ihr selber zutreffend er-
kannt - nicht Gegenstand eines Revisionsgesuches bilden kann, son-
dern durch die Vorinstanz als zweites Asylgesuch entgegenzunehmen
ist (vgl. die weiterhin zutreffende Rechtsprechung der ARK in EMARK
1998 Nr. 1),
dass ebenso das von der Gesuchstellerin dargelegte politische Enga-
gement für die KINIJIT in der Schweiz im Rahmen eines zweiten Asyl-
gesuches durch das BFM zu prüfen ist,
dass es der Gesuchstellerin demnach nicht gelungen ist, den von ihr
angerufenen Revisionsgrund im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
darzutun und das Revisionsgesuch somit abzuweisen ist,
dass die Akten zur Behandlung als zweites Asylgesuch im Sinne der
vorstehenden Erwägungen an das BFM zu überweisen sind,
dass der Vollzug der Wegweisung bis zu anderslautender Anordnung
durch das BFM im Rahmen der Prüfung des Asylgesuchs auszusetzen
ist,
dass mit vorliegendem Entscheid das Gesuch um Erlass von der Kos-
tenvorschusspflicht im Sinne von Art. 63 Abs. 4 VwVG gegenstandslos
wird,
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dass das Revisionsgesuch aufgrund der obigen Erwägungen im Zeit-
punkt seiner Einreichung als aussichtslos erschien, weshalb der
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art.
65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist,
dass der Gesuchstellerin demnach als unterliegender Partei (Art. 37
VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) die Kosten des Verfahrens von
Fr. 1'200.- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
aufzuerlegen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Akten werden zur Behandlung als zweites Asylgesuch im Sinne
der Erwägungen an das BFM überwiesen. Der Vollzug der Wegwei-
sung bleibt bis zu anders lautender Anordnung durch das BFM
ausgesetzt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden der Gesuchstellerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse
zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (eingeschrieben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz mit den Akten (Ref.-Nr. N______)
- K._______ ad [...] (mit Verweis auf Ziff. 2 des Dispositivs)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Claudia Jorns Morgenegg
Versand:
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