Abtei lung V
E-7751/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Kongo (Kinshasa),
_______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
31. Oktober 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7751/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Kongo (Kin-
shasa) am 29. März 2008 verliess und nach einem Aufenthalt in Ango-
la am 16. Juni 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass am 20. Juni 2008 die Kurzbefragung im Empfangs- und Verfah-
renszentrum Basel und am 8. August 2008 die Anhörung zu den Asyl-
gründen durch das BFM stattfand,
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sie sei seit September 2007 Mitglied
der Bundu Dia Kongo (BDK) und am 13. März 2008 habe sie sich mit
anderen Mitgliedern der BDK besammelt, um an einem Demonstrati-
onsmarsch teilzunehmen,
dass noch am Besammlungsort die Polizei eingegriffen und verschie-
dene Teilnehmer, darunter auch die Beschwerdeführerin, verhaftet
habe,
dass sie vorerst zwei Tage in einem Container in Haft gesetzt und vom
15. März 2008 an in einem Gefängnis untergebracht worden sei, wo
sie vom Aufsichtspersonal geschlagen, mit flüssigem Plastik gequält
und mit Vergewaltigungen bedroht worden sei,
dass ihr am 28. März 2008 ein Freund des Partners ihrer Schwester
zur Flucht aus dem Gefängnis verholfen habe,
dass sie seither von den Behörden Kongos gesucht werde,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten zu verweisen
ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 feststellte, die Be-
schwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, ihr Asylge-
such ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Voll-
zug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Beschwerde-
führerin habe im Zusammenhang mit ihrer angeblichen Mitgliedschaft
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zur BDK unsubstanziierte und teilweise tatsachenwidrige Aussagen
gemacht,
dass ihre Schilderungen zum Ablauf der geltend gemachten Verhaf-
tung nicht darauf schliesssen lassen würden, sie hätte diese persön-
lich erlebt,
dass ihre Vorbringen bezüglich ihres Gefängnisaufenthaltes erhebliche
Widersprüche enthalten würden,
dass sie auch zu wesentlichen Fragen betreffend die Umstände ihrer
Flucht aus dem Gefängnis keine substanziierten Aussagen habe ma-
chen können,
dass somit die Vorbringen der Beschwerdeführerin den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen vermöchten, weshalb sie die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und ihr Asylgesuch abzulehnen sei,
dass auf die Ablehnung des Asylgesuches in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz folge,
dass keine Gründe ersichtlich seien, die gegen den Vollzug der Weg-
weisung sprechen würden,
dass die Beschwerdeführerin mit Rechtsmitteleingabe vom 2. Dezem-
ber 2008 im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiär die An-
ordnung einer Aufenthaltsbewilligung beantragt,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Erlass der Verfahrenskosten er-
sucht und eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit beilegt,
dass sie im Weiteren eine Dokumentation der BDK zu den Akten
reicht,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die eingereichten
Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen wird,
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und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Be-
hörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälsch-
te oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Verfolgungs- und
Fluchtgründen als haltlos zu bezeichnen sind und die Entgegnungen in
der Rechtsmitteleingabe zu den von der Vorinstanz in der angefochte-
nen Verfügung aufgezeigten Unglaubhaftigkeitselementen mangels
Stichhaltigkeit keine andere Beurteilung herbeizuführen vermögen,
dass sich der blosse Hinweis in der Rechtsmitteleingabe auf eine an-
geblich psychische und psychologische Störung der Gesundheit der
Beschwerdeführerin als unbehelflich erweist,
dass selbst eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Gesundheit der
Beschwerdeführerin die erheblichen Unstimmigkeiten und markanten
Widersprüche zu zentralen Elementen des vorgebrachten Sachverhal-
tes nicht zu erklären vermöchte,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Ausführun-
gen in der Rechtsmitteleingabe und mangels Bezugs zur Person der
Beschwerdeführerin auf die gleichzeitig eingereichten Dokumente nä-
her einzugehen oder weitere Abklärungen anzuordnen oder vorzuneh-
men, weshalb der entsprechende Antrag abzuweisen ist,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
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schen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die ver-
fügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen
steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Wegweisung nach
Kongo (Kinshasa) unter Berücksichtigung der allgemeinen Lage beim
Vorliegen bestimmter Voraussetzungen grundsätzlich als zumutbar er-
achtet (EMARK 2004 Nr. 33 E. 8.1. bis 8.3. S. 232 ff.),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat der Beschwerdeführe-
rin noch individuelle Gründe - die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem
Heimatstaat eigenen Angaben zufolge über ein verwandtschaftliches
Beziehungsnetz - auf eine konkrete Gefährdung im Falle ihrer Rück-
kehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Erlass der Verfahrens-
kosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen und bei diesem Ausgang
des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- Y._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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