B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7751/2015
Ur t e i l vom 8 . De zembe r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Bangladesch,
vertreten durch Alexandre Mwanza,
ARC-EN-CIEL Association,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 17. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin am 11. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das SEM mit Verfügung vom 17. November 2015 – gemäss Be-
schwerde am 18. November 2015, gemäss Rückschein hingegen erst am
24. November 2015 eröffnet – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz nach Italien anordnete und die Beschwerdeführerin auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu
verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der gemäss Aktenverzeichnis editionspflichtigen Akten an die Beschwerde-
führerin verfügte,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe ihres Rechtsvertreters, datiert
vom 30. November 2015 (Postaufgabe am 1. Dezember 2015 / vorab per
E-Mail vom 30. November 2015), gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen
liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei anzu-
weisen, auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um superprovisorische Massnahmen zur
Sicherung des Aufenthalts der Beschwerdeführerin während des Be-
schwerdeverfahrens, um Entbindung von der Vorschusspflicht sowie um
unentgeltliche Rechtspflege ersuchen liess,
dass die Akten der Vorinstanz am 3. Dezember 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin als Verfügungsadressatin zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass, wenn man zugunsten der Beschwerdeführerin auf die Vorakten ab-
stellt (Eröffnung der vorinstanzlichen Verfügung gemäss Rückschein am
24. November 2015), die vorliegende Beschwerde, auch wenn man vom
Eingabedatum 1. Dezember 2015 ausgeht, frist- und formgerecht einge-
reicht ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass auf die Beschwerde daher einzutreten ist,
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und daher
im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zwei-
ten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit nur sum-
marischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht einzutreten ist, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Befragung zur Person im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ vom 27. Juli 2015
angab, sich von 2006 bis zu ihrer Ausreise am 11. Juli 2015 in Italien auf-
gehalten zu haben,
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dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung im EVZ B._______
zur allfälligen staatsvertraglichen Zuständigkeit Italiens zur Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens sowie zu einem allfälligen Nichtein-
treten des SEM auf ihr Asylgesuch samt Wegweisung nach Italien das
rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass sie dazu erklärte, Italien wolle ihr nicht helfen, sie habe dort nieman-
den,
dass ihr zu ihrem Gesundheitszustand ebenfalls das rechtliche Gehör ge-
währt wurde, wobei sie erklärte, gesund zu sein,
dass das SEM die italienischen Behörden am 20. August 2015 um Auf-
nahme der Beschwerdeführerin ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet lies-
sen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22
Abs. 7 Dublin-III-VO),
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens durch Verfristung gegeben
ist,
dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens von der Beschwerdeführerin
nicht bestritten wird,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Italien wiesen systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
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dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, sie sei von ihrem lang-
jährigen Aufenthalt in Italien traumatisiert, implizit die Anwendung von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert,
dass Italien Signatarstaat der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), des
Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und entgegen der Beschwerde von der
Vermutung auszugehen ist, Italien komme seinen diesbezüglichen völker-
rechtlichen Verpflichtungen nach,
dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die italienischen Behörden würden sich weigern sie aufzunehmen
und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln
der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Italien werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missach-
ten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben
oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist
oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land ge-
zwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass die allgemeinen Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht geeignet
sind, die Vermutung, Italien komme seinen völker- und EU-rechtlichen Ver-
pflichtungen nach, umzustossen,
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dass angesichts der langen Aufenthaltsdauer in Italien auffällt, wie wenig
Konkretes die Beschwerdeführerin dazu vorzutragen hat,
dass ihre Vorbringen, nämlich etwa, dass ihr die katholischen Sitten Italiens
nicht zusagten oder sie mehrmals Opfer von sexuellem Missbrauch gewor-
den sei, nicht auf ein völkerrechtliches Überstellungshindernis hindeuten,
zumal entgegen dem Vorwurf, die italienische Polizei habe nichts dagegen
unternommen, davon auszugehen ist, dass ihr in Italien der gebotene
Schutz gewährt wird,
dass dem auf Beschwerdeebene gemachten Vorbringen, sie sei psychisch
krank, dreierlei entgegenzuhalten ist,
dass sie dies erstens auf Beschwerdeebene unbegründet nachgeschoben
hat, nachdem sie anlässlich der Gehörsgewährung im EVZ noch erklärt
hatte, gesund zu sein,
dass das Vorbringen zweitens unbelegt ist,
dass es drittens bei Wahrunterstellung am Befund nichts zu ändern ver-
mag, zumal sie sich entgegen der Beschwerde in Italien Zugang zu medi-
zinischer Grundversorgung verschaffen kann, wobei ihrem Gesundheits-
zustand bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tra-
gen ist respektive die italienischen Behörden über ihren Behandlungsbe-
darf zu unterrichten sind,
dass nach dem Gesagten die Rügen der Gehörsverletzung und der Verlet-
zung des Untersuchungsgrundsatzes offenkundig haltlos sind,
dass die Vorinstanz demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten
ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufent-
halts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44
AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den obigen Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren und
die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG deshalb nicht erfüllt sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die übrigen Prozessanträge als gegenstandslos erweisen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer