B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7751/2016
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Barbara Balmelli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 16. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus B._______ (Kurdisch: C._______)
im Gouvernement Al-Hasaka, verliess seinen Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am (…) September 2014 in Richtung Türkei und reiste danach
im Laderaum eines Lastwagens über ihm unbekannte Länder in die
Schweiz ein, wo er am 6. Oktober 2014 im Empfangs- und Verfahrensze-
ntrum D._______ um Asyl nachsuchte. Am 14. Oktober 2014 fand eine
summarische Befragung zur Person und zu den Ausreisegründen des Be-
schwerdeführers statt (nachfolgend: Befragung zur Person, BzP), und am
15. Juni 2015 hörte das SEM ihn einlässlich zu seinen Asylgründen an.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, am (…) 2011 sei er im Rahmen des regulären Wehr-
diensts in Al-Hasaka ins Militär eingetreten und habe anschliessend in
E._______ während eineinhalb Jahren die obligatorische Grundausbildung
absolviert. Danach hätten ihn die Militärbehörden jedoch für ein weiteres
Jahr und ohne zeitliche Befristung im Dienst behalten. Sowohl die syri-
schen Behörden als auch die "YPK" beziehungsweise YPG (Yekîneyên
Parastina Gel, kurdische Volksverteidigungseinheiten), welche eng mit der
syrischen Regierung zusammengearbeitet hätten, hätten ihn als Kämpfer
an der Front einsetzen wollen. Ausserdem hätten auch die "Apocis"
(Anhänger des Kurdenführers "Apo" Abdullah Öcalan) angekündigt, junge
Männer zu rekrutieren. Er habe das Militär deshalb verlassen wollen. Am
(…) 2013 sei es ihm sodann gelungen, unter Angabe eines Vorwands eine
(…)stündige Dienstbefreiung zu erwirken. Daraufhin sei er aus dem Mili-
tärdienst desertiert. Kurz danach hätten ihn die Militärbehörden mehrmals
telefonisch zu kontaktieren versucht. In der Folge habe er sich aber über
viele Monate bis zu seiner Ausreise am (…) September 2014 unbehelligt
zu Hause aufhalten können.
Seine syrische Identitätskarte und sein Militärdienstbüchlein habe er nach
Einrückung in den ordentlichen Militärdienst gegen den Erhalt eines Mili-
tärausweises abgeben müssen. Dieser sei ihm jedoch später – zusammen
mit dem Mobiltelefon – von den Militärbehörden wieder entzogen worden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer ein militärisches Namens-
schild beziehungsweise eine Erkennungsmarke zu den Akten.
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Seite 3
C.
Mit Verfügung vom 16. November 2016 – eröffnet am 17. November 2016
– stellte die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegwei-
sung an. Der Wegweisungsvollzug wurde dagegen wegen Unzumutbarkeit
zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Der Beschwerdeführers focht mit Rechtsmitteleingabe seines Rechtsver-
treters vom 14. Dezember 2016 die vorinstanzliche Verfügung beim Bun-
desverwaltungsgericht an und stellte folgende Anträge:
1. Nach der Gewährung der Akteneinsicht und eventualiter des rechtli-
chen Gehörs sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen;
2. Die angefochtene Verfügung des SEM vom 16. November 2016 sei
aufzuheben und die Sache dem SEM zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
zur Neubeurteilung zurückzuweisen;
3. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen sowie ihm
Asyl zu gewähren;
4. Eventualiter sei die Verfügung des SEM aufzuheben und der Be-
schwerdeführer als Flüchtling anzuerkennen;
5. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten;
6. Der Beschwerdeführer sei weiter von der Bezahlung der Verfahrens-
kosten zu befreien.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2016 hielt der Instruktionsrich-
ter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Den Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung wies er ab; das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet.
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Seite 4
F.
Mit Vernehmlassung vom 5. Januar 2017 hielt das SEM fest, die Beschwer-
deschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel,
welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten. Es ver-
wies auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen es
vollumfänglich festhielt.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2017
vom Gericht zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründete seinen im Asylpunkt ablehnenden Entscheid da-
mit, dass die Angaben des Beschwerdeführers zum Beginn seines obliga-
torischen Militärdienstes unterschiedlich ausgefallen seien. So habe er in
der BzP gesagt, er sei am (…) 2011 in die syrische Armee eingetreten,
wohingegen er in der Anhörung diesbezüglich (…) 2010 angegeben habe.
Ferner habe er in der BzP zunächst erklärt, er habe vom (…) 2011 bis zum
(…) 2013 Dienst leisten müssen, um danach allerdings vorzubringen, dass
er desertiert sei. Diesbezüglich wären stimmigere Angaben zu erwarten
gewesen, zumal es sich hier um zentrale Aspekte seines Asylgesuches
handle. Aufgrund dieser Widersprüche erachte das SEM diese Aussagen
als nicht glaubhaft.
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4.2 Weiter habe der Beschwerdeführer in der BzP geltend gemacht, er sei
ein normaler Soldat gewesen, er habe aber die betreffende Einheitsbe-
zeichnung nicht anzugeben vermocht. Auch habe er ausgesagt, er sei mit
einer Drittperson zusammen desertiert, zu welcher er indes keine hinrei-
chenden Angaben habe machen können. Das SEM befand die Aussagen
des Beschwerdeführers deshalb auch als zu unsubstanziiert und folglich
auch aus diesem Grund nicht glaubhaft.
4.3 Es sei auch nicht logisch nachvollziehbar, weshalb der Beschwerde-
führer sich nach seiner Desertion rund ein Jahr lang problemlos habe zu
Hause aufhalten können. Ferner wäre im gegebenen Kontext zu erwarten
gewesen, dass er eine formelle schriftliche Beurlaubung erhalten hätte und
nicht bloss eine telefonische.
4.4 In der Anhörung habe der Beschwerdeführer geltend gemacht, er sei
von den Militärbehörden und der "YPK" beziehungsweise der "Apocis" te-
lefonisch zu Hause gesucht worden, was er an der BzP jedoch nicht vor-
gebracht habe. Dieses fragliche Vorbringen erweise sich deshalb als nach-
geschoben und somit ebenfalls unglaubhaft.
4.5 Schliesslich sei die militärische Erkennungsmarke als Beweismittel un-
tauglich, da sie nichts über einen effektiv geleisteten Dienst oder eine all-
fällige Desertion auszusagen oder diesbezügliche Ungereimtheiten aufzu-
lösen vermöge.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer rügte in der Beschwerde in formeller Hinsicht
die Verletzung des Akteneinsichtsrechts und des Anspruchs auf rechtliches
Gehör sowie die unvollständige und unrichtige Feststellung des Sachver-
halts. Das SEM habe insbesondere die als Beweismittel eingereichte mili-
tärische Erkennungsmarke falsch gewürdigt, denn es sei offensichtlich,
dass dieses Beweismittel gewisse Tatsachen – wie den geleisteten Militär-
dienst des Beschwerdeführers – belege. Das SEM habe in der angefoch-
tenen Verfügung ausserdem nicht erwähnt, dass der Beschwerdeführer
auch von der YPG aufgefordert worden sei, Militärdienst zu leisten, und
habe damit den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör
verletzt. Des Weiteren beschränke sich das SEM im Wesentlichen darauf,
die Vorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft bezeichnen, ob-
wohl es zwingend weitere Abklärungen hätte durchführen müssen.
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5.2 In materieller Hinsicht wurde vorgebracht, der dem Beschwerdeführer
vom SEM vorgehaltene Widerspruch, dass er den Zeitpunkt seines Eintritts
in den regulären Militärdienst unterschiedlich angegeben habe, sei gesucht
und deshalb unbegründet. Der Beschwerdeführer habe sich im Laufe der
Anhörung korrigiert und den Widerspruch aufgelöst, indem er festgehalten
habe, es seien gesamthaft (…) Jahre gewesen und er sei im (…) 2011
eingerückt, wobei die entsprechenden Protokollaussagen zitiert worden
seien. Weiter könne dem Beschwerdeführer auch nicht vorgehalten wer-
den, er habe über seine militärische Einheit zu wenig Bescheid gewusst,
nachdem das SEM ihm hierzu zunächst zu wenig Nachfragen gestellt habe
und er sich im späteren Verlauf der Anhörung hierzu doch noch detailliert
habe äussern können. Ausserdem würden viele Realkennzeichen in den
Aussagen des Beschwerdeführers zum Militärdienst vorliegen wie bei-
spielsweise seine Angaben zum Vorgesetzten, Chef der Einheit oder zu
deren Dienstgrade. Auch habe das SEM den Grund für die zeitlich verscho-
benen Ausreise des Beschwerdeführers nach der Desertion nicht ernst ge-
nommen, obwohl er nachvollziehbarerweise erklärt habe, seine Familie
habe zunächst die nötigen Mittel für seine Ausreise organisieren müssen.
Dass der Beschwerdeführer bloss informell – also ohne schriftliche Bestä-
tigung – beurlaubt worden sei, könne ihm ebenso wenig vorgehalten wer-
den, da es sich hier um willkürliches und unlogisches Verhalten von Dritt-
personen handle, das nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden
könne; dieses behördliche Vorgehen sei überdies vor dem Hintergrund der
Kriegswirren in Syrien zu betrachten.
5.3 Der Vorwurf des nachgeschobenen Vorbringens betreffend die Verfol-
gung durch die "YPK"/"Apocis" sei unbegründet, da der Beschwerdeführer
erst nach seiner Einreise in der Schweiz von seinem Vater erfahren habe,
dass die "Apocis" zu ihm gegangen und ihn nach dem Sohn gefragt hätten.
Ausserdem sei gemäss internationalen Medienberichten davon auszuge-
hen, dass das syrische Militär bei der Suche nach dem Beschwerdeführer
von der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat, Partei der Demokratischen Uni-
on) / "Apocis" unterstützt werde.
5.4 Zusammenfassend wurde festzuhalten, dass die Argumentation des
SEM haltlos sei. Die vom SEM angeführten Widersprüche seien gesucht
und konstruiert worden, um die Prüfung der Asylrelevanz gemäss Art. 3
AsylG zu umgehen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers seien offen-
sichtlich asylrelevant. Er werde von der Regierung als Dienstverweigerer
und somit kurdischer Regimekritiker wahrgenommen und von der PYD als
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Verräter angesehen. Er werde in Syrien einerseits vom Regime und ande-
rerseits von den PYD / YPG / PKK (Partiya Karkerên Kurdistanê) / "Apocis"
verfolgt.
6.
Für die beantragte Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen
Gründen besteht nach Auffassung des Gerichts keine Veranlassung:
6.1 Die Rüge der Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde – wie in der
Instruktionsverfügung vom 23. Dezember 2016 festgestellt – vom
Beschwerdeführer nicht begründet.
6.2 Auch von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nach Durchsicht
der Akten nicht auszugehen: Die zu den Akten gereichte militärische Er-
kennungsmarke lässt höchstens den Schluss zu, das der Beschwerdefüh-
rer zu einem unbekannten Zeitpunkt im Grad eines Soldaten Militärdienst
geleistet hat. Insoweit ist die Feststellung des SEM zu bestätigen, dass das
Beweismittel keine Aussagekraft für eine bestimmte Zeitspanne oder gar
für die behauptete Desertion hat (vgl. SEM-Verfügung S. 3). Ebenfalls un-
begründet ist die Rüge, das SEM habe sich nicht mit dem Vorbringen aus-
einandergesetzt, er sei auch von der YPG aufgefordert worden, Militär-
dienst zu leisten: In seiner Verfügung hat die Vorinstanz erwähnt, dass der
Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben auch von der YPG telefonisch
zu Hause gesucht worden sei (vgl. Verfügung S. 3).
6.3 Der Hauptantrag des Beschwerdeführers, die angefochtene Verfügung
sei wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und wegen un-
vollständiger oder unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
haltes aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist
abzuweisen.
7.
7.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vermag
eine allfällig verübte Wehrdienstverweigerung oder Desertion nicht per se
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, sondern nur verbunden mit einer
Verfolgung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 AsylG. Die betroffene Person muss
aus den in dieser Norm genannten Gründen (Rasse, Religion, Nationalität,
Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische An-
schauungen) wegen ihrer Wehrdienstverweigerung oder Desertion eine
Behandlung zu gewärtigen haben, die ernsthaften Nachteilen gemäss
Art. 3 Abs. 2 AsylG gleichkommt. In Bezug auf die spezifische Situation in
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Syrien erwog das Gericht weiter, die genannten Voraussetzungen seien im
Falle eines syrischen Refraktärs erfüllt, welcher der kurdischen Ethnie an-
gehöre sowie einer oppositionell aktiven Familie entstamme und bereits in
der Vergangenheit die Aufmerksamkeit der staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte auf sich gezogen habe (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.3).
Gestützt auf die nachfolgenden Erwägungen kommt das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, dass der Beschwerdeführer durch die heimatli-
chen Behörden nicht als Regimegegner betrachtet wurde, weshalb die
Furcht vor politischer Verfolgung nicht objektiv begründet erscheint.
7.2 Zunächst ist dem Beschwerdeführer in einem Punkt seiner Beschwer-
debegründung Recht zu geben, wenn er moniert, dass ein vom SEM in
seiner Verfügung dargestellter Widerspruch betreffend die zeitliche Angabe
des Beginns des Militärdiensts gesucht sei. Bei der Sichtung des Befra-
gungsprotokolls ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer diese unstim-
migen Angaben berichtigt hat, womit hinreichend klar geworden ist, dass
er den Dienst am (…) 2011 begonnen hatte (vgl. A10/17 F28-F30). Aller-
dings erachtet das Gericht die weiteren vom SEM angeführten
Unglaubhaftigkeitselemente als zutreffend, auf welche an dieser Stelle ver-
wiesen werden kann, sofern nicht nachfolgend auf diese eingegangen
wird.
7.3 Insbesondere mutet es realitätsfern an, dass der Beschwerdeführer an-
gesichts des damaligen Streitkräftemangels angeblich ohne jegliche
schriftliche Bewilligung seine Einheit verlassen konnte (vgl. A10/17 F59,
F64 f.). Hinzu kommen die nur sehr knappen und einsilbigen Angaben des
Beschwerdeführers zu seiner militärischen Entlassung in den Kurzurlaub
(vgl. A10/17 F62, F65 f.). Die realitätsfremde Vorgehensweise seines Vor-
gesetzten sowie die unsubstanziierten Schilderungen erwecken ebenfalls
den Anschein, dass diese behaupteten Ereignisse mit hoher Wahrschein-
lichkeit nicht den Tatsachen entsprechen.
Ebenso unrealistisch erscheint, dass der Vorgesetzte (Musaed) des
Beschwerdeführers ihn bloss während weniger Tage nach seinem Ver-
schwinden zu kontaktieren versucht habe. Der Beschwerdeführer habe
danach keinerlei Kontakte mit den Behörden mehr gehabt und sich bis zu
seiner Ausreise – mithin während rund elf Monaten – unbehelligt zu Hause
aufgehalten (vgl. A10/17 F74, F81 f.); diesfalls hätte das Verfolgungs-
interesse der Behörden bereits kurz nach der angeblichen Desertion des
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Beschwerdeführers bedeutend nachgelassen. Bei einem tatsächlichen In-
teresse am Beschwerdeführer wäre jedoch vielmehr davon auszugehen,
dass sie ihn zu Hause aufgesucht, sanktioniert und wieder rekrutiert hätten.
Die vom Beschwerdeführer dargestellte Situation erscheint somit lebens-
fremd und unplausibel.
7.4 Ferner ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keiner-
lei Angaben zur politischen Stellung der "Apocis" und "YPK" machen
konnte, ausser dass die "YPK" eng mit der Regierung arbeiten würden.
Seine Antworten hierzu sind äusserst vage ausgefallen (vgl. A10/17 F86-
F98). Gleich verhält es sich mit den Schilderungen der angeblichen Besu-
chen der "Apocis" bei seinem Vater im Zeitraum nach seiner Ausreise (vgl.
A10/17 F99-109).
7.5 Insgesamt sind die Schilderungen des Beschwerdeführers somit auf-
grund verschiedener Unstimmigkeiten als unglaubhaft einzustufen. An die-
ser Feststellung können auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts
ändern. Die Entgegnungen zum Vorhalt der Nachschiebung des Vorbrin-
gens betreffend die Verfolgung seitens der "Apocis" vermögen das Gericht
nach den vorstehenden Erwägungen nicht zu überzeugen. Eine Bedro-
hung durch die "Apocis" zum Zeitpunkt seiner Ausreise wurde anlässlich
der BzP in der Tat nicht ansatzweise erwähnt und ist in Übereinstimmung
mit dem SEM als nachgeschoben zu qualifizieren (vgl. A10/17 F107
und F120). Aus den Berichten und Artikeln zur allgemeinen Lage in Syrien,
auf die in den Eingaben auf Beschwerdeebene verwiesen wird, kann der
Beschwerdeführer in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nichts zu seinen Guns-
ten ableiten.
7.6
7.6.1 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach sei-
ner angeblichen Desertion im (…) 2013 noch fast ein Jahr in seinem Hei-
matstaat an seinem Wohnort verweilt sein will (vgl. A10/17 F119) und dabei
– ausser einigen behördlichen telefonischen Nachfragen über seinen Ver-
bleib unmittelbar nach seinem Verschwinden – keinen Behelligungen aus-
gesetzt gewesen sei. Dieser Umstand ist ein Hinweis dafür, dass der Be-
schwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise keine begründete Furcht
vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hatte.
7.6.2 Das Argument auf Beschwerdeebene, dem Beschwerdeführer hätten
die finanziellen Mittel gefehlt für eine frühere Ausreise, vermag an diesen
Feststellungen nichts zu ändern.
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7.6.3 In casu dürfte es im Übrigen bei Annahme der Authentizität der Asyl-
vorbringen angesichts des langen Zuwartens bis zur Ausreise wohl auch
am Erfordernis der zeitlichen Kausalität einer asylrelevanten Verfolgung
fehlen. Diese Frage kann jedoch aufgrund der festgestellten Unglaubhaf-
tigkeit der vorgetragenen Asylgründe letztlich offen bleiben.
7.7 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinn von
Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat die Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers demnach zu Recht verneint und
sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus den vorangegangenen Erwägungen ist nicht etwa zu schliessen, der
Beschwerdeführer sei zum heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht
gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdung ausschliesslich unter dem
Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG (SR 142.20) einzuordnen, wonach der Voll-
zug für ausländische Personen unzumutbar sein kann, wenn sie im Hei-
mat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der
generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien wurde
durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme des Be-
schwerdeführers wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rech-
nung getragen. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf diesen Punkt
im vorliegenden Verfahren weiter einzugehen. Auch die Frage des Vorlie-
gens anderer Vollzugshindernisse ist damit praxisgemäss nicht mehr zu
prüfen, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse gemäss Art. 44 AsylG
in Verbindung mit Art. 83 Abs. 1 AuG alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2011/7 E. 8, 2009/51 E. 5.4).
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Seite 12
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und im Ergebnis auch sonst nicht zu beanstan-
den ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfü-
gung vom 23. Dezember 2016 das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und
den Akten keine Hinweise auf einen Wegfall der prozessualen Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers zu entnehmen sind, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang
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