Abtei lung V
E-7752/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, geboren (...), Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 25. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7752/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
am 28. September 2007 in Richtung Senegal verlassen hat und nach
Aufenthalten in Griechenland und in Italien am 30. Juli 2010 in die
Schweiz gelangt ist, wo er gleichentags im B._____ um Asyl nach-
suchte,
dass das BFM dem Beschwerdeführer aufgrund von EURODAC-Tref-
fern (Datenbank zwecks Fingerabdruckvergleich) in Griechenland und
in Italien sowie in Berücksichtigung seiner Aussagen anlässlich der
summarischen Befragung im EVZ vom 4. August 2010 bezüglich der
Zuständigkeit Griechenlands oder Italiens für das vorliegende Asylver-
fahren und zu einer allfälligen Wegweisung in diese Staaten das recht-
liche Gehör gewährte,
dass für den Inhalt der gesuchsbegründenden Aussagen des Be-
schwerdeführers und seiner Stellungnahme auf die Akten verwiesen
wird,
dass er bei der summarischen Befragung im B._____ unter anderem
zu Protokoll gab, er habe in Italien nach der Gutheissung seines
Asylgesuchs eine bis 2011 gültige Aufenthaltsbewilligung erhalten,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. Oktober 2010 – eröffnet am
26. Oktober 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Griechenland wegwies,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz
spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisungsverfügung beauf-
tragte,
dass die Vorinstanz festhielt, eine allfällige Beschwerde gegen diese
Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Be-
schwerdeführer anordnete,
dass für die Begründung der Verfügung auf die nachfolgenden Er-
wägungen verwiesen wird,
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dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 2. November
2010 (Poststempel) in materieller Hinsicht die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an Vorinstanz
mit der Feststellung, die Zuständigkeit Griechenlands für die Durch-
führung des Asylverfahrens sei nicht mehr gegeben, beantragt,
dass eventualiter festzustellen sei, der Wegweisungsvollzug nach Grie-
chenland sei unzulässig und unzumutbar,
dass er in prozessualer Hinsicht die Erteilung der aufschiebenden Wir-
kung der Beschwerde und unter Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege be-
antragt,
dass er als Beleg für seine Bedürftigkeit eine Fürsorgeabhängigkeits-
bestätigung des Durchgangszentrums C._____ vom 2. November 2010
zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit per Telefax übermittelter Verfü-
gung vom 3. November 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort
aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. November 2010 beim Bundes-
verwaltungsgericht eingingen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. Ent -
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 und 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die
verfügende Behörde die Vorbringen der betroffenen Person tatsächlich
hört, prüft und bei der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich ent-
sprechend in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (Art. 35
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Abs. 1 VwVG, vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6.3),
dass vorliegend der Beschwerdeführer anlässlich der summarischen
Befragung im EVZ zu Protokoll gegeben hat, er verfüge in Italien zu-
folge Gutheissung seines Asylgesuchs über eine bis 2011 gültige Auf-
enthaltsbewilligung (Akten BFM A5/11 S. 3 und 6),
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort
auf dieses Vorbringen des Beschwerdeführers eingegangen ist und
nicht begründet hat, weshalb Art. 9 Ziff. 1 Dublin-II-VO (Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die
Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat
gestellten Asylantrages zuständig ist), wonach bei Asylbewerbern, die
über einen gültigen Aufenthaltstitel verfügen, der Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylantrags zuständig ist, der den Aufenthaltstitel ausge-
stellt hat, nicht zur Anwendung gelangen sollte,
dass diese grobe Verletzung der Begründungspflicht die sachgerechte
Anfechtung der Verfügung verunmöglicht (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2
mit weiteren Hinweisen), weshalb diese aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass zwar eine Missachtung von Verfahrensvorschriften durch das
BFM aufgrund der umfassenden Kognition des Bundesverwaltungsge-
richts (Art. 106 AsylG) in bestimmten Schranken geheilt werden kann,
dass aber vorliegend das BFM den Anspruch des Beschwerdeführers
auf rechtliches Gehör in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb
eine Heilung nicht in Betracht kommt und die angefochtene Verfügung
zu kassieren ist,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Ver-
fügung vom 25. Oktober 2010 aufzuheben und die Sache zur Neu-
beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen ist,
dass mit der Gutheissung der Beschwerde ohne vorgängige Instruk-
tion die Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig geworden
sind,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 3 VwVG), womit der Antrag auf Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
gegenstandslos wird,
dass aufgrund der Akten nicht davon auszugehen ist, dem nicht vertre-
tenen Beschwerdeführer seien verhältnismässig hohe Kosten entstan-
den, weshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7
Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 25. Oktober 2010 wird aufgehoben und die Sache
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurück-
gewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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