Abtei lung V
E-7756/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . J u l i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
X._______, geboren (...),
Irak,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 17. Oktober 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7756/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Irak im
Juli 2005 und gelangte am 23. Juli 2005 in die Schweiz, wo er am fol-
genden Tag ein Asylgesuch einreichte. Am 2. August 2005 wurde der
Beschwerdeführer im Empfangszentrum Basel erstmals befragt. Das
Amt (...) des Kantons A._______ hörte ihn am 29. August 2005 zu den
Asylgründen an. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer
geltend, er stamme aus B._______ [Provinz Dohuk] und sei kurdischer
Ethnie. Er habe seine kranke Mutter ins Spital bringen wollen. Auf der
Fahrt ins Spital sei er von der Polizei angehalten und kontrolliert wor-
den. Er habe seinen Führerausweis nicht bei sich gehabt. Er sei des-
halb von den Polizisten aufgefordert worden, einen gewissen Geldbe-
trag zu leisten. Da er arm sei, habe er nicht bezahlen können und wol-
len. Die Polizei habe ihn daher mit auf den Posten mitgenommen.
Nach drei oder vier Tagen sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis
gelungen. Er habe sich nach C._______ begeben, wo er sich bis zur
Ausreise bei einem Freund aufgehalten habe. Er habe den Irak in
einem LKW illegal in Richtung Türkei verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 - eröffnet am 19. Oktober 2005 -
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte gleichzeitig die
Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit des Vollzugs
der Wegweisung ordnete das BFM die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz an. Mangels Anfechtung erwuchs
die Verfügung in Rechtskraft.
C.
Mit Schreiben vom 5. September 2007 teilte das BFM dem Beschwer-
deführer mit, aufgrund der veränderten Sicherheits- und Menschen-
rechtslage in den drei nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymanyia beabsichtige es, die seinerzeit angeordnete vorläufige
Aufnahme aufzuheben. Sodann gewährte es dem Beschwerdeführer
Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Innert der angesetzten Frist
liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.
D.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 - eröffnet am 19. Oktober 2007 -
Seite 2
E-7756/2007
hob das BFM die mit Verfügung vom 18. Oktober 2005 angeordnete
vorläufige Aufnahme auf und setzte dem Beschwerdeführer Frist zum
Verlassen der Schweiz.
E.
Mit Beschwerde vom 19. November 2007 (Poststempel) beantragte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben. Die vorläufige Aufnahme sei nicht aufzuheben.
Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und von der
Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2007 hiess der Instrukti-
onsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle-
ge, unter Vorbehalt der Einreichung einer Fürsorgebestätigung, gut
und verzichtete antragsgemäss auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
G.
Mit Schreiben vom 12. Dezember 2007 bestätigte die Gemeinde
D._______ die Fürsorgeabhängigkeit des Beschwerdeführers.
H.
Das BFM beantragte in der Vernehmlassung vom 19. Dezember 2007
die Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
Seite 3
E-7756/2007
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Ein-
reichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
sowie Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
3.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
Seite 4
E-7756/2007
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
3.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.
4.1 Das BFM führte in der angefochtenen Verfügung aus, es sei
rechtskräftig festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfülle. Er könne sich daher auch nicht auf den Grund-
satz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG berufen. Auf-
grund der Sicherheits- und Menschenrechtslage in den drei von der
kurdischen Regionalregierung kontrollierten Provinzen Dohuk, Erbil
und Sulaymanyia herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar, was insbeson-
dere für aus dieser Region stammende alleinstehende Männer gelte.
Der Beschwerdeführer sei im Alter von 19 Jahren in die Schweiz ein-
gereist. Er habe sein gesamtes Leben in der Stadt B._______ in der
(...) Provinz [Dohuk] verbracht. Dort habe er die Primarschule besucht
und bis zu seiner Ausreise in einem E._______ gearbeitet. Aus den
Akten gehe nicht hervor, dass der Beschwerdeführer irgendwelche
gesundheitlichen Probleme hätte. Es sei daher davon auszugehen,
dass er nach der Rückkehr die Sicherung seiner Existenz selbständig
an die Hand nehmen könne. Zudem verfüge er mit seiner nach wie vor
in B._______ lebenden Familie über ein soziales Beziehungsnetz,
welches ihm beim Aufbau einer neuen Existenz behilflich sein könne.
Sodann sei auf das Rückkehrprogramm „Irak“ zu verweisen. Schliess-
lich sei der Vollzug der Wegweisung aufgrund der bestehenden Flug-
verbindungen aus Europa in den Nordirak auch möglich.
Seite 5
E-7756/2007
4.2 In der Rechtsmitteleingabe bestreitet der Beschwerdeführer die
vorinstanzliche Lageeinschätzung. Im Irak herrsche nach wie vor eine
Situation allgemeiner Gewalt. Auch sei die Zukunft von Kurdistan
unklar. Die Kurden seien dauerhaft Ziel der Angriffe und Menschen-
rechtsverletzungen. Ständige Drohungen und militärische Interventio-
nen der Nachbarländer seien eine ernsthafte Gefahr. Im Januar 2005
sei ein irakischer Asylgesuchsteller aus der Schweiz auf dem Weg
nach Bagdad ermordet worden.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist im zur Publikation vorgesehe-
nen Urteil E-4243/2007 vom 14. März 2008 aufgrund einer umfassen-
den Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provin-
zen Dohuk, Sulaymaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in
diesen drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt
herrscht und die dortige politische Lage nicht dermassen angespannt
ist, als dass eine Rückführung dorthin als generell unzumutbar
betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit Direktflügen aus
Europa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak in das
durch die kurdische Regionalregierung ("Kurdistan Regional Govern-
ment" [KRG]) dominierte Gebiet.
Weiter wurde im vorerwähnten Urteil festgehalten, dass die Anordnung
des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde
und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der drei Pro-
vinzen stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen
und für Familien mit Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht (vgl. a.a.O. E. 7.5 und insbesondere 7.5.8).
5.2 Vorliegend ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwer-
deführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den
Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses hätte der Beschwerdeführer eine konkrete
Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen müssen, dass
Seite 6
E-7756/2007
ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behand-
lung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit
weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil
vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327
ff.). Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechtssituation im Nord-
irak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzu-
lässig erscheinen (vgl. das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008). Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völ-
kerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.3 Wie vorstehend ausgeführt, geht das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung in den
kurdisch verwalteten Nordirak in der Regel für junge, gesunde und
alleinstehende kurdische Männer, die dort über ein soziales Netz ver-
fügen, zumutbar ist. Entgegen der vom Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht, ist die Situation im Nordirak
heute nicht derart, dass eine Wegweisung in dieses Gebiet generell
als unzumutbar angesehen werden müsste. Wie die Vorinstanz bereits
zutreffend festgestellt hat, handelt es sich beim Beschwerdeführer um
einen jungen, gesunden Mann, der seit seiner Geburt in der Provinz
Dohuk lebte, dort die Schule besuchte und von 2002 bis 2005 in einem
E._______ arbeitete. Sodann leben seine Eltern und Geschwister
nach wie vor in B._______. Damit verfügt der Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm die
Reintegration nach seinem dreijährigen Aufenthalt in der Schweiz
erleichtern kann. Es ist auch davon auszugehen, dass es dem
Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen möglich
sein wird, sich eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Hinzu
kommt, dass die Rückkehrhilfe der Schweiz dem Beschwerdeführer
den Wiedereinstieg in seiner Heimat erleichtern kann. Blosse soziale
und wirtschaftliche Schwierigkeiten jedenfalls, von denen die ansässi-
ge Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, genügen nicht, um eine
Gefahr im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. die weiter-
hin zutreffende Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in
EMARK 1996 Nr. 2 S. 12 f. und 1994 Nr. 19 E. 6b S. 148 f.).
Schliesslich sind keine weiteren individuellen Gründe ersichtlich, auf-
grund derer allenfalls geschlossen werden könnte, der Beschwerde-
führer gerate im Falle der Rückkehr in die Heimat in eine existenzbe-
drohende Situation. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die wei-
Seite 7
E-7756/2007
teren, nur allgemein gehaltenen Ausführungen in der Rechtsmittelein-
gabe im Einzelnen einzugehen. Einzig ist festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer aus der Ermordung eines ehemaligen Asylgesuchstel-
lers aus der Schweiz bei Bagdad nichts zu seinen Gunsten abzuleiten
vermag. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung somit als zumut-
bar zu bezeichnen.
5.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der
zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr
notwendigen gültigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als durchführbar erklärt und die vorläufige Auf-
nahme aufgehoben hat.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
7.
Mit Zwischenverfügung vom 21. November 2007 hat der Instruktions-
richter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher keine Verfahren-
skosten aufzuerlegen.
(Dispositiv: nächste Seite)
Seite 8
E-7756/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das Amt (...) des Kantons A._______, (...) ad (...) (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
Seite 9