B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7756/2016
Ur t e i l vom 2 2 . De zembe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Barbara Balmelli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. November 2016 / N (...).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 30. November 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Am 10. Dezember 2015 wurde er zur Person befragt und am
3. November 2016 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei
führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus B._______ (Provinz Erbil).
Von dort sei er legal in die Türkei nach Istanbul geflogen und danach in
einem Lastwagen bis in die Schweiz gereist. Er habe die Schule bis zum
ersten Sekundarschuljahr besucht, danach in der Fabrik seines Vaters ge-
arbeitet und diese nach einem Herzinfarkt des Vaters auch geleitet. Zu den
Gründen seiner Ausreise aus dem Irak führte er aus, er habe eine Bezie-
hung zu einem Mädchen geführt und sei eines Tages, als er sich mit ihr
zusammen in ihrem Haus aufgehalten habe, erwischt worden. Unter To-
desdrohungen sei er aufgefordert worden, diese Beziehung zu beenden,
was er indes nicht gewollt habe. Nachdem ihn die Brüder des Mädchens
erneut mit ihr erwischt hätten, hätten sie auf ihn geschossen, so dass er
sich einer Operation habe unterziehen müssen. Die diversen Anzeigen bei
der Polizei seien ohne Wirkung geblieben. Als Grund dafür vermute er die
Zugehörigkeit der Familie des Mädchens zum Stamm der C._______, wel-
cher die Partiya Demokrata Kurdistanê (PDK) unterstütze. Da die Familie
des Mädchens ihn nicht in Ruhe gelassen habe, habe er das Heimatland
auf Anraten seines Vaters verlassen.
B.
Mit Verfügung vom 18. November 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylge-
such ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen
Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung
vom 18. November 2016 sei in den Dispositivpunkten 4 und 5 aufzuheben
und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Eventu-
aliter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege und amt-
liche Verbeiständung zu bewilligen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutre-
ten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Weg-
weisung. Die Ziffern 1 (Verneinung der Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ableh-
nung des Asylgesuchs) und 3 (Wegweisung aus der Schweiz) des Dispo-
sitivs der Verfügung vom 18. November 2016 sind mangels Anfechtung in
Rechtskraft erwachsen.
4.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver-
fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von
Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
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5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.
6.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend wurde rechtskräftig festgestellt, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das flüchtlingsrechtliche
Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und
Art. 5 AsylG ist deshalb nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges
beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrecht-
lichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Irak dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig.
6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.3 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, in
den vier Provinzen Dohuk, Erbil, Sulaimaniya und Halabja herrsche keine
Situation allgemeiner Gewalt, und stützte sich dabei auf die Lageeinschät-
zung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil E-3737/2015 vom 14. De-
zember 2015 (als Referenzurteil publiziert).
6.4 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, das Eid-
genössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) rate von
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Reisen in den Irak, einschliesslich der Region Kurdistan, ab. Der Internet-
seite , worauf die Vorinstanz verwiesen habe, sei
unter anderem zu entnehmen, dass es auf halber Strecke zwischen Mosul
und Erbil zu massiven Anschlägen gekommen sei. Der Irak sei von einem
Alltagskrieg betroffen und die Konflikte weiteten sich auf Erbil aus. Die
Vorinstanz habe selbst festgehalten, dass sich die Konfliktlage durch eine
grosse Volatilität und Dynamik auszeichne, zitiere in diesem Zusammen-
hang aber einen eineinhalb Jahre alten Bericht. Zudem stütze sie sich auf
ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, welches wiederum ein Jahr alt
sei. Der Vollzug der Wegweisung sei deshalb nicht zumutbar.
6.5
6.5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus den Rei-
sehinweisen des EDA nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Dabei
handelt es sich um Hinweise für Reisende (Touristen), die sich in erster
Linie an Schweizer Staatsangehörige richten und nicht an Personen, wel-
che die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates (vorliegend Irak) be-
sitzen.
6.5.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, der vorinstanzliche Entscheid
stütze sich auf eine über einjährige und damit nicht mehr aktuelle Praxis
ab. Die Vorinstanz hat die Begründung der angefochtenen Verfügung auf
die im vorgenannten Referenzurteil vorgenommene Lagebeurteilung abge-
stützt. Gemäss dieser zeichne sich die Lage im Irak zwar durch eine grosse
Volatilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits-
und Menschenrechtslage schnell ihre Gültigkeit verlieren könnten, die Ge-
walt konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die
Autonome Region Kurdistan (ARK) kaum davon betroffen sei. Die Ein-
nahme diverser Ortschaften im Zentralirak durch den Islamischen Staat
(IS) seit Juni 2014 habe zu einer grossen Flüchtlingswelle in die ARK ge-
führt. Deren Auswirkungen auf die Sicherheits- und Versorgungslage seien
jedoch nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdische Bevöl-
kerung generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 84
Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. In den vier Provinzen Dohuk, Erbil,
Sulaimaniya und Halabja herrsche keine Situation allgemeiner Gewalt und
der Wegweisungsvollzug erweise sich als grundsätzlich zumutbar. Diese
Einschätzung wird von der Vorinstanz, aber auch vom Gericht, laufend
überprüft und wurde seither vom Bundesverwaltungsgericht in seiner
Rechtsprechung bestätigt (vgl. zuletzt Urteile des BVGer E-7385/2016 vom
8. Dezember 2016; D-6404/2016 vom 2. Dezember 2016 mit Verweisen).
E-7756/2016
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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann somit nicht davon aus-
gegangen werden, die Vorinstanz stütze sich auf eine überholte Lagebeur-
teilung ab. Daran vermögen auch die eingereichten Aufnahmen von ver-
schiedenen getöteten Menschen, welche die Lage vor Ort belegen sollen,
nichts zu ändern. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, auf
halber Strecke zwischen Mosul und Erbil sei es zu massiven Anschlägen
gekommen, ist er nicht gehalten, sich in diesem Gebiet aufzuhalten. Der
Vollzug der Wegweisung ist somit grundsätzlich zumutbar.
6.6 Weiter hat die Vorinstanz festgestellt, es würden auch keine individuel-
len Gründe gegen eine Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Be-
schwerdeführers sprechen und hat dies in der angefochtenen Verfügung
ausführlich dargelegt. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer in der
Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise. Mit der Vorinstanz ist deshalb
nochmals festzustellen, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jun-
gen, gesunden Mann handelt, dessen Familie in seiner Heimatregion (…)
besitzt, von deren Einnahmen die Familie leben kann. Sodann ist der Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Angaben täglich via Viber in Kontakt mit
seiner Familie, so dass davon ausgegangen werden kann, er verfüge bei
einer Rückkehr über ein bestehendes familiäres Beziehungsnetz und finde
dort auch wieder Aufnahme. Weitergehend kann auf die Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Insgesamt erweist sich der
Vollzug der Wegweisung demnach als zumutbar.
6.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
6.9 Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer im Falle der Abweisung
der Beschwerde, die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
(Begründungspflicht) an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuwei-
sen. Dazu besteht keine Veranlassung, weshalb der Antrag abzuweisen
ist.
E-7756/2016
Seite 7
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und unentgeltlichen Verbeiständung. Aufgrund der vorste-
henden Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu
gelten haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen
nicht gegeben, weshalb den Gesuchen nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit
vorliegendem Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung werden
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Evelyn Heiniger
Versand: