B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7757/2010
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Tobias Meyer.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Edith Hofmann, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. Oktober 2010 / N (…).
E-7757/2010
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Ethnie aus (…), ersuchte am 13. Oktober 2003 zum ersten Mal in der
Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 16. April 2004 lehnte das damalige
Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: BFM) das Asylgesuch ab, wies
den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der
Wegweisung an. Mit Urteil vom 15. Dezember 2009 wies das Bundes-
verwaltungsgericht die gegen die Verfügung erhobene Beschwerde ab
(Verfahren E-3689/2006), womit diese rechtskräftig wurde. Auf ein Revi-
sionsgesuch des Beschwerdeführers vom 21. Januar 2010 trat das Bun-
desverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. März 2010 nicht ein (Verfahren
D-416/2010).
B.
Am 28. September 2010 reichte der Beschwerdeführer erneut ein Asylge-
such in der Schweiz ein.
C.
Am 7. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführer zur Person befragt und
am 21. Oktober 2010 zu seinen Fluchtgründen angehört. Dabei machte
er im Wesentlichen geltend, er habe die Schweiz nach Erhalt des Urteils
des Bundesverwaltungsgerichts im März 2010 verlassen und sei in die
Türkei zurückgekehrt. Am 27. März 2010 sei er zu seinem Bruder nach
B._______ gegangen. Dort habe er sich zuerst zwei Wochen bei seinem
Bruder und dessen Frau, danach drei Monate bei einem Freund seines
Bruders und schliesslich eineinhalb Monaten bei verschiedenen Freun-
den aufgehalten. Er sei zwar während seines Aufenthaltes nicht politisch
aktiv gewesen, ihm sei aber gesagt worden, die JITEM (Jandarma İstih-
barat ve Terörle Mücadele; Geheimdienst der Gendarmerie) suche ihn.
Sie habe sich im Juli und im August in C._______ nach ihm erkundigt. Am
10. September 2010 sei er nach C._______ zu seinen Parteifreunden der
BDP (Barış ve Demokrasi Partisi; Partei des Friedens und der Demokra-
tie) gegangen. Diese hätten ihm geraten, die Türkei wieder zu verlassen,
weil er sonst sie und seine Familie in Gefahr bringe. Sie informierten ihn,
dass (…) 2010 zwölf Kurden verhaftet worden seien, die der Unterstüt-
zung der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan; Arbeiterpartei Kurdistans)
verdächtigt worden seien. Mit einer der verhafteten Frauen sei er früher
gemeinsam politisch tätig gewesen. Deshalb habe er Angst bekommen,
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habe seine Heimatregion am 12. September 2010 wieder verlassen und
sei nach Istanbul gegangen.
D.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2010 trat das BFM nicht auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers ein, wies ihn aus der Schweiz weg und be-
auftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, das erste
Asylverfahren des Beschwerdeführers sei seit dem 9. März 2010 rechts-
kräftig abgeschlossen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers im vorlie-
genden zweiten Asylverfahren knüpften an seine Vorbringen im ersten
Verfahren an und thematisierten die daraus resultierende noch immer be-
stehende Verfolgungsfurcht. Davon abgesehen würden keine neuen Er-
eignisse und auch keine neuen Asylgründe geltend gemacht. Der Be-
schwerdeführer mache auch keine neuen Ereignisse geltend, die geeig-
net wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Auch aus den Akten
ergäben sich keine Hinweise dafür, dass nach dem Abschluss des ersten
Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die geeignet wären, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen.
E.
Mit Eingabe vom 2. November 2010 (Poststempel) reichte der Beschwer-
deführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü-
gung des BFM ein und beantragte, auf das Asylgesuch sei einzutreten,
die Verfügung sei aufzuheben und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter
sei festzustellen, dass die Wegweisung (recte: der Wegweisungsvollzug)
weder zulässig noch zumutbar sei und er in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen sei. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Beizug der Akten
des Revisionsverfahrens seines Bruders D._______ (E-6965/2008), um
Begutachtung des Beschwerdeführers durch einen Vertrauenspsychiater
des Bundesverwaltungsgerichts, um Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung.
In der Beschwerdeschrift bestätigt er grundsätzlich den vom BFM in der
angefochtenen Verfügung festgehaltenen Sachverhalt und präzisiert le-
diglich, er sei seit seiner Flucht vor sieben Jahren "immer wieder" bei sei-
nem Bruder E._______ in B._______ und "an bestimmten Orten in
C._______" durch die Zivilpolizei gesucht worden.
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Zur Begründung seiner Anträge bringt er im Wesentlichen vor, die türki-
sche Regierung sei bereits seit einiger Zeit gegen kurdische Volksvertre-
ter vorgegangen. Diese seien unter der Anschuldigung festgenommen
worden, Verbindungen zur PKK zu unterhalten. Die Lage sei überhaupt
nicht entspannt und er habe nicht gewagt, sich einen neuen Ausweis
ausstellen zu lassen. Deshalb habe er den Ausweis seines Zwillingsbru-
ders E._______ verwendet. Am (…) 2010 hätten die Medien aufgrund
des Verrats eines Guerilla die Verhaftung von elf Personen in C._______
gemeldet. Er meine, eine Frau am Fernsehen erkannt zu haben, die er
von seiner früheren politischen Arbeit in C._______ kenne. Deshalb habe
er befürchtet, er werde nun ebenfalls gesucht. Er sei schliesslich heimlich
nach C._______ gereist, um Gewissheit zu bekommen. Der damalige
Parteipräsident habe ihm gesagt, er werde gesucht und gefährde mit sei-
ner Anwesenheit seine Familie und Freunde.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, sein Bruder F._______, der
in Deutschland Asyl erhalten habe, sei im Jahr 2001 während eines Mo-
nats in einem E-Typ Gefängnis inhaftiert gewesen. Als ein anderer Bru-
der, D._______, sich im Jahr 2001 nach dem Bruder F._______ habe er-
kundigen wollen, sei er verhaftet und bedroht worden. Daraus gehe her-
vor, dass die Brüder (…) seit Mitte der 1990er Jahre verfolgt worden sei-
en, weshalb es auch glaubhaft sei, dass er in die Suche nach seinen
Brüdern einbezogen worden sei und deshalb auch eine erneute Verfol-
gung aufgezeigt sei.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 8. November 2010 verzichtete das Bundes-
verwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
das BFM zur Vernehmlassung ein. Gleichzeitig wurde dem Beschwerde-
führer mitgeteilt, dass über sein Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
G.
Mit Eingabe vom 15. November 2010 nahm das BFM zur Beschwerde
Stellung und beantragte deren Abweisung. Die Vernehmlassung wurde
dem Beschwerdeführer am 19. November 2010 zur Kenntnis gebracht.
H.
Gemäss Trauungsmitteilung des Zivilstandsamtes (…) heiratete der Be-
schwerdeführer am (…) G._______ (N […]), (…). G._______ ersuchte
am 11. Oktober 2010 in der Schweiz um Asyl. Zum Zeitpunkt des vorlie-
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Seite 5
genden Urteils ist noch kein erstinstanzlicher Entscheid über das Asylge-
such ergangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 und 105
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
1.4. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz des Bundes-
verwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorin-
stanz zu Recht auf das Asylgesetz nicht eingetreten ist. Erachtet die Be-
schwerdeinstanz den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig, enthält
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sie sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt die Verfügung auf
und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1). Auf den Antrag des Beschwer-
deführers auf Asylgewährung ist deshalb nicht einzutreten.
Die Frage der Wegweisung und des Vollzugs hat die Vorinstanz materiell
geprüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt. Auf die übrigen Anträge ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf Asylgesuche nicht ein-
getreten, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein Asylverfahren er-
folglos durchlaufen haben oder während des hängigen Asylverfahrens in
den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe
Hinweise, dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die ge-
eignet sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant sind.
Der Prüfung, ob solche Ereignisse eingetreten sind, ist der Flüchtlings-
begriff gemäss Art. 3 AsylG zugrunde zu legen. Bedeutsam sind in dieser
Hinsicht deshalb nur Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung
der Flüchtlingseigenschaft (enger Verfolgungsbegriff) eignen. Hinweise,
die lediglich geeignet sind, die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs zu begründen, sind für die Eintretensfrage
nicht beachtlich. Auf das Asylgesuch ist daher nicht einzutreten, wenn ei-
nes der Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensicht-
lich nicht erfüllt ist (BVGE 2008/57 E. 3.3 S. 780; EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.5 S. 18). Dabei ist ein gegenüber der Glaubhaftmachung reduzierter
Beweismassstab anzusetzen; auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn
sich Hinweise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erge-
ben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (BVGE 2008/57 E. 3.2 S. 780;
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 17).
3.2. Im vorliegenden Fall steht fest und ist nicht bestritten, dass der Be-
schwerdeführer in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen
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hat, das rechtskräftig abgeschlossen wurde. Das vorliegend zur Beurtei-
lung stehende Asylgesuch wurde demnach vom BFM zu Recht als neues
Asylgesuch im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG betrachtet.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer begründet sein zweites Asylgesuch im erstin-
stanzlichen Verfahren und in der Beschwerdeschrift erstens mit der Ver-
haftung von elf (oder zwölf) kurdischen Aktivisten in seiner Heimatstadt
C._______ im (…) 2010.
Der Beschwerdeführer belegt mit zwei Berichten türkischer Internetseiten,
dass im (…) 2010 elf kurdische Aktivisten in C._______ verhaftet wurden.
Die Texte führen gemäss der eingereichten deutschen Übersetzung aus,
dass im Bezirk C._______ aufgrund der Aussagen eines PKK-Mitglieds
elf Personen mit der Anschuldigung festgenommen worden seien, sie hät-
ten der PKK Hilfe und Unterkunft geboten. Der Beschwerdeführer bringt
in der Beschwerdeschrift vor, er "meine, eine der festgenommenen Per-
sonen, Frau (…) habe er am Fernsehen erkannt". Er habe vor seiner
Flucht 2002 in C._______ bei den Wahlen mit ihr zusammengearbeitet.
Dieses Ereignis ist nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft des Be-
schwerdeführers zu begründen. Die beiden eingereichten Berichte er-
wähnen weder die Namen der Festgenommenen noch konkretisieren sie,
was den Festgenommenen vorgeworfen wird. Damit sind sie untauglich,
eine flüchtlingsrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers glaubhaft zu
machen. Die diesbezüglichen Aussagen des Beschwerdeführers sind
äusserst vage und unsubstantiiert. Weder kann er mit Sicherheit sagen,
dass es sich bei der festgenommen Frau um diejenige Person handelt,
mit der er im Jahr 2002 zusammengearbeitet hat, noch konkretisiert er in
irgendeiner Weise, worin die damalige Zusammenarbeit bestanden habe.
Der Beschwerdeführer bringt auch nicht vor, die (angebliche) Suche nach
ihm habe sich seit diesem Ereignis intensiviert. Er bringt lediglich vor, die
Polizei habe im Juli und August je einmal nach ihm gefragt. Mit etwa glei-
cher Regelmässigkeit wird aber gemäss seinen Aussagen seit sieben
Jahren nach ihm gesucht. Berücksichtigt man schliesslich, dass die Aus-
sagen des Beschwerdeführers bezüglich seines politischen Engagements
und einer daraus resultierenden asylrelevanten Verfolgung im ersten
Asylverfahren als unglaubhaft eingestuft wurden (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts D-3689/2006 vom 15. Dezember 2009, E. 3.3.2), kann
die Verhaftung der elf Personen nicht als Hinweis auf eine flüchtlings-
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Seite 8
rechtlich relevante Verfolgung im Sinne von Art.32 Abs. 2 Bst. e AsylG
gewertet werden.
4.2. Zweitens macht der Beschwerdeführer in allgemeinen Ausführungen
implizit eine Reflexverfolgung aufgrund der politischen Tätigkeiten seines
Bruders F._______ geltend. Sein Bruder lebe als politischer Flüchtling in
Deutschland und habe heute die deutsche Staatsbürgerschaft. Er sei im
April 2001 während eines Monats in einem Gefängnis Typ-E inhaftiert
gewesen. Diese Gefängnisse seien speziell für Angeklagte aus politi-
schen Gründen. Die Aussagen einer Botschaftsauskunft, die das BFM
bezüglich seines Bruders H._______ im Rahmen von dessen Asylgesuch
in der Schweiz (N […]; BFM-Akte A16/11 vom 4. Mai 2005) eingeholt ha-
be, seien falsch. Darin sei ausgesagt worden, F._______ sei nicht aus po-
litischen Gründen inhaftiert worden, sondern wegen Fälschungen von
Checks und Pässen, was nicht stimme. Sein Bruder D._______ sei
schliesslich ebenfalls aus der Türkei geflüchtet, nachdem er verhaftet
worden sei, als er sich nach dem Aufenthalt von F._______ erkundigt ha-
be.
4.2.1. Vorab ist festzuhalten, dass das erste Asylverfahren des Be-
schwerdeführers mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3689/2006
vom 15. Dezember 2009 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Als Hinwei-
se, die im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG geeignet sind, die Flücht-
lingseigenschaft zu begründen, können deshalb nur Ereignisse berück-
sichtigt werden, die sich seither zugetragen haben. Alle früheren Ereig-
nisse wurden im genannten Urteil und zuvor durch das BFM ausführlich
gewürdigt.
Da sich die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich einer Reflexver-
folgung in den Jahren 2001 bis 2005 zugetragen haben sollen – also vor
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2009 –,
handelt es sich dabei nicht um Ereignisse, die sich seit Abschluss des
ersten Asylverfahrens zugetragen haben. Sie sind damit im vorliegenden
Verfahren nicht zu beachten. Damit ist auch das im vorliegenden Verfah-
ren eingereichte Beweismittel betreffend F._______ aus dem Jahr 2001
als Beweismittel für Hinweise auf Ereignisse, die sich zur Begründung der
Flüchtlingseigenschaft eignen, untauglich.
4.2.2. Soweit der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen die Glaubhaf-
tigkeit seiner übrigen Aussagen zu untermauern versucht, ist darauf hin-
zuweisen, dass die geltend gemachte Reflexverfolgung bereits im Urteil
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des Bundesverwaltungsgerichts D-3689/2006 vom 15. Dezember 2009
und in der darin bestätigten Verfügung des Bundesamts für Flüchtlinge
ausführlich geprüft und verneint worden ist (E. 3.3.3 des erwähnten Ur-
teils). Darauf kann hier verwiesen werden. Der Beschwerdeführer bringt
in der Beschwerdeschrift diesbezüglich keine neuen Ereignisse vor, die
geeignet wären, seine Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Dies gilt so-
wohl für die angeblichen Tätigkeiten von F._______ zugunsten der PKK
als auch für die angebliche Verhaftung von D._______. Die Aussagen
seines Bruders D._______ bezüglich seiner Verhaftung im Winter 2001
wurden auch in dessen Asylverfahren als unglaubhaft qualifiziert (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-3220/2006 vom 9. September 2008
und in der darin bestätigten Verfügung des Bundesamte für Flüchtlinge),
weshalb der Beschwerdeführer diesbezüglich nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann. Daran ändert auch das Revisionsgesuch von D._______
gegen dieses Urteil nichts, da dieses mit Urteil von heute ebenfalls abge-
wiesen wird (E-6965/2008). Schliesslich ist darauf zu verweisen, dass
gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers einer seiner Brüder
(E._______) und seine Schwester in der Türkei wohnen, was ebenfalls
darauf hindeutet, dass die Familie keiner Reflexverfolgung ausgesetzt ist.
4.3. Schliesslich sind die Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich
seiner Gesundheit im Rahmen des Antrags, das BFM sei zum Eintreten
zu verpflichten, nicht weiter zu prüfen, da diese bereits im ersten Asylver-
fahren gewürdigt wurden und das neue Vorbringen im zweiten Asylverfah-
ren – Arztbesuch in der Türkei – offensichtlich nicht geeignet ist, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
4.4. Nach dem Gesagten ist das BFM zu Recht nicht auf das zweite Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers eingetreten, da sich weder den Akten
noch den Aussagen des Beschwerdeführers Hinweise auf Ereignisse
entnehmen lassen, die sich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens er-
eigneten und geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
5.
Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.1. Der Beschwerdeführer verfügt über keine ausländerrechtliche Auf-
enthaltsbewilligung. Seit dem 3. November 2011 ist er mit G._______
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Seite 10
verheiratet, die am 11. Oktober 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein-
reichte. Ihr Asylverfahren ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils beim
BFM hängig. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers damit in der
Schweiz über kein gesichertes Aufenthaltsrecht im Sinne der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK verfügt (vgl. statt vieler BGE
130 II 281, BGE 135 I 143, je m.w.H.), kann der Beschwerdeführer dar-
aus keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ableiten.
Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733; EMARK 2001 Nr. 21).
5.2. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
5.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein
Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit
aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen, was auf den
Beschwerdeführer nicht zutrifft. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG recht-
mässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des
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Seite 11
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für
den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Nach dem Gesagten ist der
Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völker-
rechtlichen Bestimmungen zulässig.
5.2.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Vorliegend ist der Vollzug der Wegweisung aufgrund der allgemeinen La-
ge in der Türkei als zumutbar zu erachten. Obwohl die Beziehungen zwi-
schen dem türkischen Staat und der kurdischen Minderheit noch immer
sehr angespannt sind und es in letzter Zeit wieder vermehrt zu gewalttäti-
gen Zwischenfällen gekommen ist, liegen keine Hinweise dafür vor, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten
Gefährdung ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet
den Wegweisungsvollzug gestützt auf die allgemeine Lage als generell
zumutbar (EMARK 2005 Nr. 21).
Auch die geltend gemachten psychischen Beeinträchtigungen lassen den
Wegweisungsvollzug nicht als unzumutbar erscheinen. Insbesondere
stösst das Argument, der Beschwerdeführer habe in der Türkei keinen
Zugang zu guten psychiatrischen Institutionen, da diese von den Behör-
den überwacht würden, aufgrund der vorgängigen Erwägungen, wonach
der Beschwerdeführer keine politische Verfolgung glaubhaft zu machen
vermochte, ins Leere. Da in der Türkei eine angemessene Behandlung
des Beschwerdeführers möglich ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts D-3689/2006 vom 15. Dezember 2009, E. 5.5.3), kann auch in anti-
zipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines weiteren ärztlichen
Gutachtens verzichtet werden. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.
Schliesslich wohnen ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdefüh-
rers in der Türkei und er hat dort nach eigenen Angaben immer noch
Freunde.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
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5.2.3. Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
5.3. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
5.4. Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG hat das BFM bei der Anordnung des
Vollzugs der Wegweisung den Grundsatz der Einheit der Familie zu be-
achten. Die Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG geht über die Tragweite
von Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) hinaus und legt fest,
dass die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds in der Regel auch
zur vorläufigen Aufnahme von dessen Familie führt. Der persönliche Gel-
tungsbereich dieser Bestimmung umfasst unter anderen den Ehepartner.
Solange das Asylverfahren des Ehegatten nicht abgeschlossen ist, be-
ziehungsweise dieser über ein Anwesenheitsrecht verfügt, das mit dem
Asylverfahren im Zusammenhang steht, folgt aus dem Anspruch auf Ein-
heit der Familie nach Art. 44 Abs. 1 AsylG, dass der Wegweisungsvollzug
bis zum Abschluss des Verfahrens des Ehepartners zu sistieren ist
(EMARK 1995 Nr. 24, EMARK 2002 Nr. 7 E. 5a m.w.H.).
Das Asylgesuch der Ehefrau des Beschwerdeführers, G._______, ist zum
Zeitpunkt des vorliegenden Urteils vor dem BFM hängig. Entsprechend ist
das BFM anzuweisen, den Wegweisungsvollzug bis zum Abschluss des
Asylverfahrens von G._______ zu sistieren.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von insgesamt
Fr. 600.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
E-7757/2010
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und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG erfüllt sind, ist das ent-
sprechende Gesuch gutzuheissen und der Beschwerdeführer von der
Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7757/2010
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das BFM wird angewiesen, den Wegweisungsvollzug des Beschwerde-
führers bis zum Abschluss des Asylverfahrens seiner Ehefrau G._______
(N […]) zu sistieren.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
gutgeheissen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Tobias Meyer
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