B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7758/2016
Ur t e i l vom 9 . M ä r z 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der damals minderjährige Beschwerdeführer suchte am 12. August 2015
in der Schweiz um Asyl nach. Am 25. August 2015 fand die Befragung zur
Person (nachfolgend Erstbefragung) und am 4. April 2016 die Anhörung
(nachfolgend Zweitbefragung) statt.
B.
Mit Verfügung vom 17. November 2016 stellte das SEM fest, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht (Dispositiv Ziff. 1),
lehnte das Asylgesuch ab (Dispositiv Ziff. 2), verfügte die Wegweisung aus
der Schweiz (Dispositiv Ziff. 3) und ordnete aufgrund der Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs eine vorläufige Aufnahme an (Dispositiv
Ziff. 4–7).
C.
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2016 reichte die Rechtsvertreterin des Be-
schwerdeführers unter Beilage des Kurzberichts der Hilfswerksvertretung
zur Zweitbefragung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte, es sei der angefochtene Entscheid in den Ziffern 1 und 3 auf-
zuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. In prozessualer Hin-
sicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Unterzeich-
nende als amtliche Rechtsvertreterin beizuordnen.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 20. Dezember 2016 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut, ver-
zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und wies das Gesuch
um Gewährung der amtlichen Verbeiständung ab.
E.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 reichte die Rechtsvertreterin eine
Registrierungsbestätigung des Beschwerdeführers in Äthiopien nach.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
in Asylsachen auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG).
2.2 Der Wegweisungsvollzug wurde zugunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben und bildet nicht mehr Gegenstand des Beschwerde-
verfahrens.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken.
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewählt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
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4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, aus finanziel-
len Gründen zu Ausbildungszwecken und aus Angst vor einer Rekrutierung
aus Eritrea illegal ausgereist zu sein.
4.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
galt eine illegale Ausreise aus Eritrea als subjektiver Nachfluchtgrund (vgl.
statt vieler Urteil des BVGer D-3892/2008 vom 6. April 2010, E. 5.3.3).
Diese Rechtsprechung wurde jüngst aufgegeben. Das Bundesverwal-
tungsgericht kam im Urteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 (zur Publi-
kation als Referenzurteil vorgesehen) nach einer eingehenden Lageana-
lyse zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise
per se zur Flüchtlingseigenschaft führe, nicht aufrechterhalten werden
könne (insb. E. 5.1). Nach der neuen Rechtsprechung ist nicht mehr mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person
– ob minderjährig oder nicht – einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus
Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant ist ferner
die Möglichkeit, dass jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst ein-
gezogen wird. Für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritrei-
schen Kontext bedarf es nun neben der illegalen Ausreise zusätzlicher An-
knüpfungspunkte, welche zu einer Verschärfung des Profils und dadurch
zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen (E. 5.2).
Eine asylsuchende Person muss diese zusätzlichen Anknüpfungspunkte
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat im oben genannten Koordinationsent-
scheid D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 die Zulässigkeit der durch die
Vorinstanz vorgenommenen Praxisänderung bestätigt. Damit hat es auch
implizit das Vorgehen der Vorinstanz bestätigt, womit die Beschwerdefüh-
rerin aus BVGE 2010/54 nichts ableiten kann. Im Übrigen ist darauf hinzu-
weisen, dass sich BVGE 2010/54 mit der Frage der Zumutbarkeit des Voll-
zugs von Wegweisungen auseinandersetzt, vorliegend aber die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft Gegenstand des Beschwerdeverfahrens
bildet und die langjährige bisherige Praxis der Vorinstanz nicht auf einem
publizierten Koordinationsentscheid des Gerichts beruhte. Schliesslich fin-
den sich in der angefochtenen Verfügung Hinweise auf die Praxisände-
rung, die Vorinstanz hat diese dem Gericht vorgängig kommuniziert und
die Öffentlichkeit durch die Medienkonferenz vom 23. Juni 2016 informiert.
Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden.
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4.3 Was die Vorfluchtgründe anbelangt, so halten diese – wie bereits von
der Vorinstanz zutreffend festgestellt – den Anforderungen an Art. 3 AsylG
nicht stand. So vermögen fehlende Bildungsmöglichkeiten und unbefriedi-
gende Alltagssituationen keine Asylrelevanz zu entfalten. Ebenso wenig
vermag die reine Befürchtung, eines Tages Militärdienst leisten zu müssen
beziehungsweise bei einer Razzia eingezogen zu werden, den Anforderun-
gen an Art. 3 AsylG standzuhalten. Hinzu kommt, dass der Beschwerde-
führer in Eritrea keine Probleme mit den Behörden hatte (SEM-Akten, A21,
S. 8 ff., insb. F98). Schliesslich erschöpfen sich seine Schilderungen in Ein-
dimensionalität, mithin sind diese zu oberflächlich ausgefallen, um den An-
forderungen gerecht zu werden, die an das Vorliegen eines zusätzlichen
Anknüpfungspunkts gestellt werden. Die Beschwerde stellt der vorinstanz-
lichen Schlussfolgerung zum Vorfluchtgrund nichts Stichhaltiges entgegen;
die entsprechenden Rügen gehen aufgrund fehlender asylrelevanter Vor-
bringen ins Leere.
Nachdem der Beschwerdeführer neben der illegalen Ausreise keine zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkte für eine Verschärfung seines Profils zu be-
legen oder mindestens glaubhaft zu machen vermag, lässt sich keine asyl-
rechtlich beachtliche Verfolgung annehmen. Nach dem Gesagten vermö-
gen die weiteren Beschwerdeausführungen, die Verweise auf Rechtspre-
chung und Berichte sowie die Ausführungen im Schreiben vom 10. Januar
2017 am Beweisergebnis nichts zu ändern. Auch kann der Beschwerde-
führer aus dem beigelegten Kurzbericht der Hilfswerksvertretung nichts zu
seinen Gunsten ableiten. Letztere hat auch keine Anmerkungen auf dem
Unterschriftenblatt unmittelbar im Anschluss an die Zweitbefragung ge-
macht (Unterschriftenblatt der Hilfswerksvertretung, SEM-Akten, A21,
S. 17). Gleiches gilt für die Registrationsbestätigung in Äthiopien, die ledig-
lich eine dortige Registration bestätigen und ein Hinweis auf die Reiseroute
geben kann. Indem die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anordnete,
hat sie den Umständen des Einzelfalls (junger Mann und Lage vor Ort)
ausreichend Rechnung getragen. Um Wiederholungen zu vermeiden, ist
auf das erwähnte Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts so-
wie die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, die zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers abgelehnt hat.
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5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt.
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung wurde bereits mit Instruktionsverfü-
gung vom 20. Dezember 2016 gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Michal Koebel
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