Abtei lung V
E-7759/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Bruno Huber,
Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______ Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 8. November 2007 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7759/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt:
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria am
7. September 2006 mit einem Schiff in Richtung Europa verliess und
am 24. September 2006 unter Umgehung der Grenzkontrolle in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er bei der summarischen Erstbefragung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso vom 4. Oktober 2006 und anlässlich der Di-
rektanhörung nach Art. 29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) vom 10. September 2007 im Wesentlichen geltend
machte, er sei ein Mitglied der MASSOB (Movement for Actualization
of the Sovereign State of Biafra) und habe sich für die Rechte der
Igbos eingesetzt,
dass er an vielen Versammlungen und Demonstrationen teilgenommen
habe,
dass er am 25. März 2006 von drei Angehörigen des Sicherheitsdiens-
tes SSS (State Security Service) zu Hause aufgesucht, geschlagen
und in Handschellen gelegt worden sei,
dass die Sicherheitsleute bei der Hausdurchsuchung eine MASSOB-
Fahne und das verbotene Biafra-Geld gefunden hätten,
dass sie den Beschwerdeführer und seine Mutter zum State CID
Onithsa (Polizeistation) gebracht und ihn dort gefoltert hätten, damit er
zugebe, dass er der Besitzer des Biafra-Geldes und der MASSOB-
Flagge sei und dass die MASSOB-Bewegung gegen den nigeriani-
schen Staat kämpfe,
dass er mit seiner Mutter in die gleiche Zelle gebracht und gezwungen
worden sei, mit ihr zu schlafen,
dass seine Mutter ohnmächtig geworden sei, als er dies unter Bedro-
hung mit einem Gewehr habe machen wollen, weshalb es nicht zum
Beischlaf gekommen sei,
dass er des Landesverrats und anderer Straftaten angeklagt und am
27. März 2006 zum ATM (Gefängnis) Onithsa in Untersuchungshaft
gebracht worden sei, wo er auf den Gerichtstermin gewartet habe,
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dass am 20. Juni 2006 das Gefängnis gestürmt und seine Zelle geöff-
net worden sei und er habe flüchten können,
dass er daraufhin die Anführerin der Frauen der MASSOB B._______
aufgesucht habe und diese bereit gewesen sei, ihm zur Ausreise zu
verhelfen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers
auf die Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer weder Identitäts- noch Reisedokumente
zu den Akten reichte und er einer schriftlichen Aufforderung vom
24. September 2006 zur Papierbeschaffung innert 48 Stunden nicht
nachkam,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. November 2007 - eröffnet am
9. November 2007 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf
das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat und seine Weg-
weisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Entscheids im Wesentlichen an-
führte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
ihm eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspa-
piere zu den Akten gereicht, wofür keine entschuldbaren Gründe vor-
liegen würden,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörungen erklärt habe,
nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen zu haben, zu
Hause jedoch einen MASSOB-Ausweis habe, den er hätte anfordern
können,
dass der Beschwerdeführer trotz dieser Zusicherung jedoch offensicht-
lich nichts unternommen habe, da keine Papiere beim Bundesamt
eingetroffen seien, und er sich in dieser Angelegenheit auch sonst
nicht habe vernehmen lassen,
dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, die Reise
von Nigeria in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere, ohne jemals
kontrolliert worden zu sein und nur mit Hilfe einer weissen Begleitper-
son unternommen zu haben,
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dass seine diesbezüglichen Antworten den stereotypen Vorbringen von
Gesuchstellern entsprächen, die nicht bereit seien, ihre Identität mit
Ausweispapieren zu belegen,
dass somit keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es ihm verun-
möglicht hätten, ein rechtsgenügliches Reise- oder Identitätspapier
nachzureichen,
dass sodann bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt werden könne oder ob zusätzlich Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses nötig seien,
dass der Beschwerdeführer im Verlaufe des Verfahrens zu wesentli-
chen Punkten unterschiedliche Angaben gemacht habe,
dass er beispielsweise bei der Erstbefragung behauptet habe, die
MASSOB-Fahne und das Biafra-Geld seien von den SSS-Angehörigen
insgeheim in seine Wohnung gebracht worden, damit sie ihn der ent-
sprechenden Straftaten bezichtigen könnten, wogegen er bei der
Zweitanhörung erklärt habe, die Gegenstände seien sein Eigentum
gewesen und hätten sich folglich bereits vorher in seiner Wohnung
befunden,
dass der Beschwerdeführer ferner in der Empfangsstelle zu Protokoll
gegeben habe, er wisse nicht, wer das ATM Gefängnis in Onithsa
gestürmt habe, bei der Zweitanhörung hingegen ausgesagt habe, es
seien Angehörige der MASSOB gewesen,
dass er sich des Weiteren bezüglich des Aufsuchens von Frau
B.______ nach seiner Flucht aus dem Gefängnis widersprochen habe,
indem er einmal behauptet habe, nach der Flucht gleich an sie ge-
dacht zu haben, später jedoch geltend gemacht habe, ein MASSOB-
Mitglied habe ihm von sich aus empfohlen, zu dieser Frau zu gehen,
dass aufgrund der dargelegten Widersprüche die Angaben des Be-
schwerdeführers nicht geglaubt werden könnten. Er erfülle demnach
die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und es
seien auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich,
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dass weiter keine Gründe gegen die Durchführbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs (Zulässigkeit, Zumutbarkeit, Möglichkeit) sprächen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2007
(Poststempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventuell die Gewährung der
vorläufigen Aufnahme beantragte,
dass er in prozessualer Hinsicht unter Hinweis auf seine Fürsorgeab-
hängigkeit sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung sowie um Ansetzung einer Frist für die Dokumenteneinrei-
chung ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2007 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.119]) und
dabei das neue Verfahrensrecht anwendet (Art. 53 Abs. 2 VGG),
dass für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide nach den
Artikeln 32 - 34 AsylG die Frist fünf Arbeitstage beträgt (Art. 108a
AsylG),
dass der Beschwerdeführer legitimiert ist, weshalb auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108a AsylG
sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid lediglich summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3
AsylG; vereinfachtes Verfahren),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, die gestützt
auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG in seiner früheren Fassung getroffen
wurden, die bisherige Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeins-
tanz auf die Überprüfung der Frage beschränkt war, ob die Voristanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass bei Begründetheit der Beschwerde die angefochtene Verfügung
aufgehoben wurde und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vor-
instanz zurückgewiesen wurde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34
E. 2.1. S. 240 f.),
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn
Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus ent-
schuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG),
oder wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7
AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG), oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche
Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG),
dass mithin nach erfolgter Revision von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG seit
dem 1. Januar 2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegen-
stand des Beschwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der sum-
marischen Prüfung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigen-
schaft und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshinder-
nissen zu beurteilen ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
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dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und - nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts -
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass der Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich
keine Anstrengungen unternommen hat, Identitätsdokumente einzurei-
chen, und folglich seine Identität bis heute nicht feststeht,
dass seine Erklärungen zum Reiseweg, wonach er während der gan-
zen Reise von Nigeria in die Schweiz nie kontrolliert worden sei, als
realitätsfremd und stereotyp bezeichnet werden müssen und daher un-
glaubhaft sind,
dass seine wenig substanziierten Angaben zur 17-tägigen Schiffsüber-
fahrt, wonach er nichts gesehen haben will, weil er sich die ganze Zeit
in einem Container aufgehalten habe und nie an das Tageslicht ge-
kommen sei, Zweifel am geschilderten Reiseweg aufkommen lassen,
dass diese Zweifel durch seine tatsachenwidrige Angabe bezüglich der
Reisedauer von zwei Stunden für den Weg von einem französischen
Hafen bis nach Vallorbe bestärkt werden (vgl. A12 S. 6), da von keinem
Meereshafen in Europa die Reise mit einem Lkw bis nach Vallorbe in
zwei Stunden möglich ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der realitätsfremden und
unsubstanziierten Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner
Reise davon ausgeht, er habe authentische Identitäts- und Reisepa-
piere verwendet, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in
Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1
Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, und in
der Beschwerde nichts geltend gemacht wird, was diesbezüglich allen-
falls zu einer anderen Beurteilung führen könnte,
dass es sich daher erübrigt, dem sinngemässen Gesuch in der Be-
schwerde, ihm eine Frist einzuräumen, um einen Identitätsnachweis
einzureichen, stattzugeben, zumal sich der Beschwerdeführer bereits
seit mehr als einem Jahr in der Schweiz befindet und somit genügend
Zeit gehabt hätte, seine Verwandten zu kontaktieren und Papiere zu
beschaffen,
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dass sich an der vorstehenden Beurteilung indessen selbst dann
nichts ändern könnte, wenn noch Identitätspapiere eingereicht werden
sollten, da es bei der 48-Stunden-Frist von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
nicht um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der
schon existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere
geht (vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis in EMARK 1999 Nr. 16, E.
5c.aa S. 109 f., E. 5c/aa),
dass das BFM demnach zu Recht festgestellt hat, es würden keine
entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche
Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von
Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass auf ein Asylgesuch dann nicht einzutreten ist, wenn bereits
aufgrund einer summarischen Prüfung festgestellt werden kann, dass
die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht
erfüllt,
dass die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft sich
dabei aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, genauso aber auch
aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8
E. 5.6.4 und 5.6.5 S. 89 f.),
dass hingegen, wenn aufgrund einer summarischen Prüfung nicht ab-
schliessend festgestellt werden kann, ob die asylsuchende Person of-
fensichtlich nicht Flüchtling ist, auf das Asylgesuch zwecks weiterer im
ordentlichen Verfahren vorzunehmender Abklärungen sowohl bezüg-
lich Sachverhalts- als auch Rechtsfragen einzutreten ist (vgl. BVGE
2007/8 E. 5.6.6. S. 91 f.),
dass das BFM im vorliegenden Verfahren angesichts der insgesamt wi-
dersprüchlichen und nicht überzeugenden Vorbringen des Beschwer-
deführers zum Besitz des Biafra-Geldes und der MASSOB-Fahne so-
wie zu den Umständen seiner Befreiung aus dem Gefängnis zu Recht
von der Unglaubhaftigkeit der geltend gemachten Asylvorbringen aus-
ging,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die Er-
wägungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen
werden kann (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass aus den in der angefochtenen Verfügung zutreffend angeführten
Argumenten und den Akten der Schluss zu ziehen ist, es bestehe
weder Anlass zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
noch zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
(Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass sich in den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers
weitere Unglaubhaftigkeitsmerkmale feststellen lassen, wie beispiels-
weise seine unrealistische Beschreibung des Gefängnisses, wonach er
während dreier Monate in einer Zelle, in welcher er weder habe liegen
noch sitzen können und somit nie geschlafen habe (vgl. A18, S. 12),
dass er ferner regelmässig an MASSOB-Versammlungen teilgenom-
men haben will, jedoch nichts Substanziiertes dazu aussagen konnte,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den vom
BFM aufgezeigten Unglaubhaftigkeitsmerkmalen nichts Konkretes ent-
gegen hält, was die Erwägungen der Vorinstanz zu entkräften ver-
möchte,
dass er im Gegensatz zu seinen bisherigen Angaben, wonach er nur
das eine Mal im Gefängnis gewesen sei, in seiner Beschwerde be-
hauptet, "vielmals" im Gefängnis gewesen zu sein,
dass er sodann im Widerspruch zu seinen Schilderungen im vorins-
tanzlichen Verfahren, wonach er nach der Flucht aus dem Gefängnis
direkt Frau B._______ aufgesucht und sich bei ihr versteckt haben will,
angibt, nach der Flucht aus dem Gefängnis nach Hause gegangen zu
sein, um sein Eigentum zu retten,
dass unter den soeben dargelegten Umständen auch im Rahmen des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens kein Anlass zu einer weiteren Er-
hebung des Sachverhalts besteht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumut-
baren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach
den Bestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer vom 26. März 1931 (ANAG, SR 142.20) über
die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da der Be-
schwerdeführer keine Verfolgung oder begründete Furcht vor Nachtei-
len darzulegen vermochte, welche geeignet wäre, die Flüchtlingsei-
genschaft zu begründen, und auch keine Anhaltspunkte für eine an-
dere menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in
seinem Herkunftsstaat droht (Art. 14a Abs. 3 ANAG),
dass sich des Weiteren aus den Akten auch keine Anhaltspunkte dafür
ergeben, der junge und - soweit aktenkundig - gesunde Beschwerde-
führer, der als Geschäftsmann eine Boutique betrieben und eine 12-
jährige Schulbildung hat, könnte bei einer Rückkehr in sein Heimatland
aufgrund der allgemeinen Situation in Nigeria oder aufgrund indivi-
dueller Vollzugshindernisse einer konkreten Gefährdung ausgesetzt
sein (Art. 14a Abs. 4 ANAG),
dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers
in seinen Heimatstaat auch als möglich zu erachten ist (Art. 14a Abs. 2
ANAG), da es dem Beschwerdeführer zuzumuten ist, sich die für die
Rückkehr benötigten Reisedokumente falls er diese nicht bereits be-
sitzt - bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes ausstellen
zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG),
dass der Wegweisungsvollzug somit als zulässig, zumutbar und
möglich im Sinne von Art. 14a Abs. 2-4 ANAG zu erachten ist,
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dass die angefochtene Verfügung, da diese weder Bundesrecht
verletzt noch unangemessen ist und der rechtserhebliche Sachverhalt
von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt wurde (vgl. Art.
106 AsylG), zu bestätigen und die Beschwerde daher abzuweisen ist,
dass eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf
Antrag hin von der Bezahlung von Verfahrenskosten befreit wird,
sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1
VwVG),
dass eine Beschwerde dann als aussichtslos gilt, wenn die Gewinn-
aussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und
deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (vgl. BGE 125
II 265 E. 4b S. 275),
dass unter diesen Umständen die Beschwerdebegehren als aussichts-
los erscheinen, womit es an den materiellen Voraussetzungen zur
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
deshalb abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten in der Höhe von
Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1 bis 3 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung mit den
Akten N_______ (per Kurier)
-
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Therese Kojic Blanka Fankhauser
Versand:
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