Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7759/2010
Urteil vom 31. Januar 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______,
dessen Ehefrau
B._______,
und deren Kind
C._______,
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 21. September 2010/_______.
E-7759/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachigen Eingaben vom 9. und 25. November 2006 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer für
sich und seine Familie sinngemäss um Asyl in der Schweiz nach. Zur
Begründung führte er im Wesentlichen aus, er habe zwei Brüder. Einer
sei von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden
und bei Gefechten ums Leben gekommen. Sein zweiter Bruder sei ver-
schwunden, sein Schicksal sei der Familie nicht bekannt. Nun werde er
persönlich und am Telefon bedroht. Ferner sei die Regierung nicht in der
Lage, dem tamilischen Volk und damit auch ihm Sicherheit zu
garantieren. Sein Leben und dasjenige seiner Familie sei in Gefahr.
Als Beweismittel wurden – jeweils in Kopie – ein Auszug aus dem Information Book of D._______ Police
Station vom 28. Oktober 2006, eine Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 30.
Oktober 2006, eine Visitenkarte der E._______, eine Bestätigung der F._______ vom 23. Oktober 2006
sowie eine Postempfangsbestätigung zu den Akten gereicht.
B.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2007 forderte die Botschaft die
Beschwerdeführenden – sofern am Gesuch festhalten werde – auf, die
Asylvorbringen detailliert und unter Beilage von Beweismitteln
darzulegen.
C.
Innert der angesetzten Frist reichten die Beschwerdeführenden am
26. Januar 2007 die Antwort ein. Darin führte der Beschwerdeführer aus,
sein jüngster Bruder sei seit dem 2. September 1995 verschwunden. Am
28. Dezember 1995 habe sich sein anderer Bruder in das Gebiet der
LTTE begeben, um nach dem verschwundenen Bruder zu suchen.
Seither habe die Familie auch von ihm keine Nachricht mehr. In beiden
Fällen habe er bei der Polizei Anzeige erstattet, welchen indes keine
Folge geleistet worden sei. In einem Schreiben vom 7. Dezember 2002
habe ihm die LTTE mitgeteilt, sein jüngster Bruder habe am 5. März 1999
bei Gefechten den Märtyrertod erlitten. Seither werde er von der LTTE
unter Drohungen bedrängt, seinen anderen Bruder auszuliefern. Er selbst
sei bereits zweimal entführt und jeweils gegen Bezahlung eines
Lösegeldes wieder freigelassen worden. Er könne diesbezüglich keine
Anzeige einreichen beziehungsweise die zuständigen Behörden um
Schutz ersuchen, denn diesfalls würde er von ihnen misshandelt oder
E-7759/2010
Seite 3
getötet. Generell biete die srilankische Regierung keinen Schutz gegen
Menschenrechtsverletzungen, vielmehr unterstütze sie diese sogar.
Als weitere Beweismittel wurden – jeweils in Kopie – ein Schreiben der Church of G._______ vom
6. November 2006, eine Bestätigung vom 6. November 2006, ein Auszug aus dem Stimmregister vom 22.
Mai 2000, eine Todesbestätigung vom 7. Dezember 2002, Polizeianzeige vom 11. Januar 2005, eine
Bestätigung vom 22. Januar 2003, drei Registerauszüge, eine Bestätigung vom 22. November 2006, ein
un-datiertes Diagnosis Ticket, ein undatiertes Arztzeugnis, ein Schreiben vom 20. November 2006, ein
Schreiben des UNHCR vom 7. Dezember 2006, ein Schreiben an das UNHCR vom 8. Januar 2007, ein
Schreiben an den UNHCR-Flüchtlingskommissar vom 22. Januar 2007 sowie ein Auszug aus BTW: "The
Killing Fields of Sri Lanka", Januar bis Juni 2006, zu den Akten gegeben.
D.
Am 16. Juli 2007 überwies die Botschaft das Dossier der
Beschwerdeführenden dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum
Entscheid.
E.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 verweigerte das BFM den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 leitete die Botschaft
die Verfügung an die Beschwerdeführenden weiter.
F.
Mit Eingabe vom 26. November 2007 beantragten die Beschwer-
deführenden sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
G.
Mit Urteil vom 1. Juli 2009 hiess das Bundesverwaltungsgericht die
Beschwerde gut, hob die Verfügung vom 16. Oktober 2007 auf und wies
das BFM an, das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den
rechtserheblichen Sachverhalt ergänzend festzustellen und in der Sache
neu zu entscheiden.
H.
Mit undatierter Eingabe (Eingang Botschaft 6. August 2009) machten die
Beschwerdeführenden geltend, die Probleme des Beschwerdeführers
seien nach Beendigung des Krieges noch schlimmer geworden. Es
herrsche überall Gewalt. Zudem müsse die Familie immer wieder den
Wohnort wechseln.
E-7759/2010
Seite 4
I.
Am 29. August 2009 wandten sich die Beschwerdeführenden an das
BFM und führten an, der Beschwerdeführer sei zweimal entführt und
jeweils gegen Bezahlung von Lösegeldern freigelassen worden. Ferner
sei er im Jahre 2008 zusammen mit anderen Personen verhaftet und
dabei misshandelt worden. Mit Schreiben vom 7. September 2009
reichten die Beschwerdeführenden Kopien von dreizehn
Zeitungsausschnitten, einer Zusammenstellung von Zeitungsberichten
sowie eines Auszugs aus BTW "Barbaric, savage and inhuman",
September bis Dezember 2002, ein.
J.
Mit Schreiben vom 30. September 2009 richteten sich die Beschwer-
deführenden an die Botschaft und führten aus, der Beschwerdeführer
werde von Unbekannten bedroht. Weitergehend verwiesen sie auf die
allgemeine Lage der Tamilen in Sri Lanka. Am 29. Oktober 2009 reichten
sie einen Auszug aus "Spotlight on: Sri Lanka" sowie einen Zeitungs-
auschnitt vom 25 Oktober 2001 in Kopie zu den Akten.
K.
Mit Schreiben vom 26. November 2009 und 8. März 2009 gelangten die
Beschwerdeführenden an die Botschaft und verwiesen auf die
persönliche Situation des Beschwerdeführers sowie die allgemeine Lage
in Sri Lanka.
L.
Die Botschaft hörte den Beschwerdeführer am 6. September 2010 zu den
Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er sei tamilischer
Ethnie und stamme aus D._______, H._______. Er sei weder Mitglied
noch Sympathisant der LTTE gewesen und habe auch keine andere
politische Organisation unterstützt. Sein Bruder sei indes in der LTTE
involviert gewesen, allerdings sei dieser seit 2004 unbekannten
Aufenthalts. In den Jahren 2006 und 2007 sei er wegen seines Bruders
von der Karuna Gruppe und bewaffneten Unbekannten behelligt sowie
bedroht worden. Er habe nie Probleme mit der Sri Lanka Security Force
oder einer anderen heimatlichen Behörde gehabt. Seit November 2007
lebe er unbehelligt in I._______, H._______.
M.
Am 6. September 2010 überwies die Botschaft das Befragungsprotokoll
dem BFM zur weiteren Bearbeitung des Dossiers und zum Entscheid.
E-7759/2010
Seite 5
N.
Mit Verfügung vom 21. September 2010 verweigerte das BFM den
Beschwerdeführenden die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2010 leitete die Botschaft
die Verfügung an die Beschwerdeführenden weiter.
O.
Mit Eingabe vom 25. Oktober und 25. November 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht beantragen die Beschwerdeführenden die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Die Eingaben gingen am
3. November und 6. Dezember 2010 beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2.
Die Beschwerde ist nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 33a VwVG und Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101])
abgefasst. Auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung im
Sinne von Art. 52 VwVG kann vorliegend aus prozessökonomischen
Gründen verzichtet werden. Nach erfolgter amtlicher Übersetzung sind
die Rechtsbegehren bekannt und hinreichend begründet. Der vorliegende
E-7759/2010
Seite 6
Entscheid ergeht in deutscher Sprache (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m.
Art. 37 VGG).
1.3. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt, haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung und sind daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG
i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich
die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3
AsylG).
4.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
E-7759/2010
Seite 7
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
4.3. Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt
Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn
ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat
zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebe-
willigung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter
Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Mög-lichkeit und
objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglich-keiten in
Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g.
S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit).
5.
5.1. In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der Be-
schwerdeführer mache geltend, er sei in den Jahren 2006 und 2007 von
bewaffneten Unbekannten beziehungsweise der Karuna-Gruppe wegen
seiner Brüder bedroht und behelligt worden. Diesbezüglich würden
zwischen den zahlreichen schriftlichen Eingaben der Beschwer-
deführenden und der mündlichen Anhörung des Beschwerdeführers
verschiedene Ungereimtheiten bestehen. Im Schreiben vom 26. Januar
2007 sei vorgebracht worden, der Beschwerdeführer sei zwei Mal entführt
E-7759/2010
Seite 8
und jeweils gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen
worden. Weiter hätten die Beschwerdeführenden im Jahre 2009 noch
geltend gemacht, der Beschwerdeführer würde nach wie vor Drohungen
sowie Lösegeldforderungen erhalten und müsse deshalb ständig den
Aufenthaltsort wechseln. Ausserdem sei er im Jahre 2008 anlässlich
eines Round-up zusammen mit mehreren Personen mitgenommen und
misshandelt worden. Keiner dieser Vorfälle habe der Beschwerdeführer
indes anlässlich der Anhörung vorgetragen. Vielmehr habe er ausgesagt,
er habe letztmals im Jahre 2007 mit der Karuna-Gruppe Probleme
gehabt. Vor diesem Hintergrund sei davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer seine Situation in den schriftlichen Eingaben übersteigert
und nicht wahrheitsgetreu dargelegt habe.
Weiter verweist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die veränderte Situation in Sri Lanka.
Dazu führt sie aus, der Krieg zwischen der srilankischen Regierung und der separatistischen LTTE sei im
Mai 2009 mit der Niederlage der Organisation zu Ende gegangen. Damit be-finde sich das ganze Land
erstmals seit 1983 wieder unter Regierungs-kontrolle. Obwohl der Staat vieles daran setze, ein
Wiedererstarken der LTTE zu verhindern und aktiv nach ehemaligen Mitgliedern der oppositionellen
Organisation suche, habe sich die Sicherheits- und Menschenrechtslage verbessert. Vor diesem
Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kein Gefährdungsprofil
aufweise, seien die geltend gemachten Behelligungen durch die Karuna-Gruppe nicht einreiserelevant.
Auch gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin oder das gemeinsame Kind
irgendwelche einreiserelevante Nachteile erlitten hätten. Überdies sei dem Beschwerdeführer Mitte 2008
ein neuer Reisepass ausgestellt worden, was gegen ein ernsthaftes und aktuelles Verfolgungsinteresse
des srilankischen Staats spreche. Schliesslich könne der Beschwer-deführer auch aus dem Umstand, dass
ein Bruder gewaltsam ums Leben gekommen und ein weiterer Bruder unbekannten Aufenthalts sei, nichts
zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerdeführenden seien daher nicht schutzbedürftig. An diesem
Schluss würden auch die eingereichten Dokumente nichts zu ändern vermögen.
5.2. In der Eingabe vom 25. Oktober 2010 machen die Beschwer-
deführenden geltend, das BFM verkenne die allgemeine Lage in Sri
Lanka. Weiter verweisen sie in der Eingabe vom 25. November 2010 auf
die geschichtliche Entwicklung der ethnischen Verfolgung in Sri Lanka
sowie die aktuelle dortige Lage und führen aus, sie selbst seien Opfer
interner Vertreibungen. Zudem gebe es immer noch grundlose
Verhaftungen, Plünderungen und es würden Personen verschwinden.
Der Beschwerdeführer selbst werde nach wie vor von unbekannten
Personen bedroht.
Als Beweismittel wurden – jeweils in Kopie – mehrere englischsprachige Zeitungsausschnitte eingereicht.
E-7759/2010
Seite 9
5.3. Vorweg ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation
für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während
des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es
eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und „Killings“. Inso-
weit wird nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden und
insbesondere der Beschwerdeführer in der Vergangenheit Schweres er-
lebt haben. Überdies ist nicht auszuschliessen, dass der Beschwer-
deführer mehrmals kontrolliert und auch für kurze Zeit festgenommen
wurde. Indes ist ihm gemäss seinen Angaben seit November 2007 bis
heute nichts Nachteiliges im Sinne des Asylgesetzes widerfahren.
Allfälligen einmaligen Belästigungen kommen jedenfalls bereits aufgrund
mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3
AsylG zu.
Weiter ist mit dem BFM festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka entgegen der
von den Beschwerdeführenden vertretenen Ansicht seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen
können sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Ver-bindungswege wieder dem Verkehr
übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor
diesem Hintergrund und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass den Beschwerdeführenden,
insbesondere dem Beschwerdeführer, in den ver-gangenen drei Jahren nichts Nachteiliges im Sinne von
Art. 3 AsylG mehr widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimatregion keine
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten haben. So-dann genügt allein die Angst vor einer
allfällig künftig möglichen Be-drohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger
Verfolgung zu schliessen.
5.4. Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein wie-
terer Verbleib im Heimatland ist ihnen deshalb zumutbar. An diesem
Schluss vermögen auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Doku-
mente nichts zu ändern. Das BFM hat demnach den Beschwer-
deführenden zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch abgelehnt.
6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
E-7759/2010
Seite 10
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundes-verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7759/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
E-7759/2010
Seite 12
4.
Zustellung erfolgt an:
– die Beschwerdeführenden durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Colombo (per EDA-Kurier)
– die Schweizerische Vertretung in Colombo (Ref.-Nr. _______), mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführenden und um
Zustellung der beliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht; per EDA-Kurier, in Kopie)
– das BFM, mit den Akten Ref.-Nr. N_______(in Kopie)