B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-776/2013
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Kinder
B._______, geboren (…),
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
E._______, (…),
Syrien,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl; Verfügung
des BFM vom 7. Januar 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin A._______ verliess – zusammen mit ihrem Part-
ner F._______ und den gemeinsamen Kindern B._______, C._______
und D._______ – gemäss eigenen Angaben am (…) 2009 ihre Heimat Al-
Hassaka. Zu Fuss hätten sie zunächst die türkische Grenze überquert;
später seien sie mit einem Lastwagen durch ihnen unbekannte Länder
gefahren und hätten am 29. September 2009 die Schweiz erreicht, wo sie
gleichentags um Asyl nachsuchten. F._______, ein staatenloser Kurde
(Ajnabi) muslimischen Glaubens, und die syrische Beschwerdeführerin
wurden jeweils separat am 1. Oktober 2009 im Empfangs- und Verfah-
renszentrum (EVZ) Vallorbe befragt und am 8. Oktober 2009 eingehend
angehört.
Dabei gab die kurdische Beschwerdeführerin zu Protokoll, dass ihre Kin-
der aufgrund des Status ihres Partners, den sie im Juni 1996 religiös ge-
heiratet habe, keine Rechte hätten. Ferner machte sie geltend, sie habe
sich der christlichen Kirche zugewandt und auch ihre Kinder taufen las-
sen. Daraufhin habe ein Priester ihr geraten, Syrien zu verlassen.
Als Beweismittel wurden im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens ein
Familienbüchlein (im Original) sowie Ausweise für Ajanib (im Original) von
F._______ und den Kindern (B9), eine Kopie der syrischen Identitätskarte
der Beschwerdeführerin (B17), verschiedene Fotos von ihr und ihren Kin-
dern in einer Kirche, ein handschriftliches in Arabisch verfasstes Bestäti-
gungsschreiben einer Kirche vom 22. Juni 2009 (im Original) und ein in
Arabisch verfasster handschriftlicher Arztbericht des Kinderspitals der
Universität von Damaskus vom (…) 2001 (im Original) samt englischer
Übersetzung (B26) eingereicht.
B.
Am (…) wurde die Tochter E._______ geboren. Mit zivilrechtlicher Verfü-
gung vom 29. März 2012 stellte das [Gericht] fest, dass F._______ der
Vater dieses Kindes ist.
C.
Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die
Beschwerdeführerin beinahe täglich häuslicher Gewalt ausgesetzt sei.
Daraufhin legte das BFM zwei separate Dossiers (unter derselben N-Nr.)
an.
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Seite 3
D.
Mit Verfügung vom 7. Januar 2013 wies das BFM das Asylgesuch von
F._______ ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Der Vollzug der Weg-
weisung wurde indes wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufi-
gen Aufnahme aufgeschoben. Diese Verfügung wurde nicht angefochten.
E.
Das BFM wies ebenfalls mit Verfügung vom 7. Januar 2013 – eröffnet am
15. Januar 2013 – die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab. Gleich-
zeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz an; der Vollzug wurde
indes aufgrund der Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben.
Es begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass den Vor-
bringen keine Asylrelevanz zukomme (Art. 3 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Auf Details dieser Begründung wird –
soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
F.
Mit Eingabe vom 14. Februar 2013 liessen die Beschwerdeführenden mit-
tels ihres Rechtsvertreters Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erheben und beantragten Akteneinsicht in die Akte B26 (Beweismittel)
sowie eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergän-
zung. Es sei ferner festzustellen, dass die angefochtene Verfügung
betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs in Rechtskraft erwachsen sei. Im Übrigen sei die Verfügung aufzu-
heben und die Sache zur Neubeurteilung und zur vollständigen und rich-
tigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei nach Aufhebung der Verfügung den Be-
schwerdeführenden Asyl zu gewähren, bzw. sie seien als Flüchtlinge in
der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei nach Aufhebung der
Verfügung die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Der Eingabe lagen mehrere Beweismittel bei.
Auf Details dieser Rechtsmitteleingabe wird – soweit entscheidwesentlich
– in den Erwägungen eingegangen.
G.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2013 wurden dem Rechtsvertreter Kopien
der Beweismittel des vorinstanzlichen Verfahrens (B26) zugestellt und
diesbezüglich das rechtliche Gehör gewährt. Das Gesuch um Ergänzung
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der Beschwerde wurde hingegen abgelehnt. Ferner wurde festgestellt,
dass die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung rechtskräftig sind.
Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen Kos-
tenvorschuss zu leisten, welcher innert Frist der Gerichtskasse überwie-
sen wurde.
H.
Mit Schreiben vom 8. März 2013 rügte der Rechtsvertreter im Rahmen
des rechtlichen Gehörs eine mangelhafte Aktenführung sowie einen
mangelhaft abgeklärten Sachverhalt, da Übersetzungen der eingereich-
ten Beweismittel fehlen würden, weshalb diese nicht gewürdigt worden
seien.
I.
Am 8. Mai 2013 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote sowie die
Übersetzung des kirchlichen Schreibens vom 22. Juni 2009 ein. Im Laufe
des Verfahrens – letztmals am 21. Februar 2014 – wurden weitere Be-
weismittel (Fotos) zu den Akten gereicht.
J.
Im Rahmen einer Vernehmlassung informierte das BFM am 30. Januar
2014, dass die Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen
oder Beweismittel enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes
rechtfertigen würden. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter am
4. Februar 2014 zur Kenntnisnahme zugestellt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
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richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung.
Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die
zulässigen Rügen bestimmen sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
2.2 An dieser Stelle gilt darauf hinzuweisen, dass die mit Verfügung vom
21. Februar 2013 festgestellte Rechtskräftigkeit der Ziffern 4 und 5 des
Dispositivs der angefochtenen Verfügung dahingehend wiedererwä-
gungsweise zu präzisieren ist, dass Ziffer 4 des Dispositivs nicht rechts-
kräftig sein kann, weil die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung erst
erfolgt und erfolgen kann, wenn das Asylgesuch rechtskräftig negativ ent-
schieden wurde, was aufgrund der vorliegenden Anfechtung der erstin-
stanzlichen Verfügung noch nicht der Fall sein kann. Folglich ist der An-
trag, es sei die Rechtskraft der erwähnten Ziffern der angefochtenen Ver-
fügung festzustellen, wiedererwägungsweise abzulehnen.
In diesem Zusammenhang ist indes auf das Rundschreiben 1 des BFM
vom 11. Februar 2008 (zu Weisung III / 6.3 Asylgesetz / Rechtliche Stel-
lung / Die vorläufige Aufnahme [Anhang 3 zu Weisung III / 6.3]) hinzuwei-
sen, nach welchem in tatsächlicher Hinsicht der Eintritt der Rechtswir-
kungen der vorläufigen Aufnahme schon ab ergangenem erstinstanzli-
chem Entscheid erfolgt, selbst wenn die Verfügung hinsichtlich der Flücht-
lingseigenschaft angefochten wird.
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Seite 6
3.
3.1 In der Beschwerdeschrift vom 14. Februar 2013 sowie in der Eingabe
vom 8. März 2013 werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche
vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sind, eine Kassation
der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
Die Beschwerdeführerin habe im Rahmen der Anhörung den Behörden
mitgeteilt, dass ihr Bruder G._______ (N […]) sich in der Schweiz befin-
de. Dieser sei aufgrund exilpolitischer Tätigkeit am (…) 2011 als Flücht-
ling vorläufig aufgenommen worden. Da die Vorinstanz das Dossier des
Bruders nicht beigezogen habe, sei ihr auch entgangen, dass den Eltern
der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom (…) 2012 von den schweize-
rischen Behörden Asyl gewährt worden sei (N […]). Da die Flüchtlingsei-
genschaft der Eltern für die Beschwerdeführerin von entscheidrelevanter
Bedeutung sei, hätte das BFM dies zwingend berücksichtigen müssen.
Ferner sei die Vorinstanz in ihrer Verfügung weder auf die Drohungen des
Partners F._______ noch auf die aktuelle Situation in Syrien eingegan-
gen. Folglich sei die Begründungspflicht in mehrfacher Weise verletzt
worden, weswegen die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Ferner sei die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts verletzt, da das BFM weder Untersu-
chungen betreffend die Gefährdung von vom Islam zum Christentum
übergetretenen Personen vorgenommen noch die eingereichten Beweis-
mittel mangels Übersetzung berücksichtigt habe. Weiter sei in der Akten-
führung ein schwerwiegender Fehler festzumachen.
3.2 Mit Schreiben vom 14. Mai 2012 teilte der Rechtsvertreter dem BFM
mit, er vertrete F._______ nicht mehr und es seien zwei getrennte Dos-
siers anzulegen; dieser Aufforderung entsprach das BFM in der Folge.
Am 16. Mai 2012 informierte der Rechtsvertreter, die Beschwerdeführerin
sei beinahe täglich häuslicher Gewalt durch ihren Partner ausgeliefert;
insbesondere kritisiere er sie aufgrund ihres christlichen Glaubens und
bedrohe sie mit dem Tod. Die Beschwerdeführerin wage es indes nicht,
bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten.
Das Bundesverwaltungsgericht hält im Vorfeld fest, dass die häusliche
Gewalt, welche die Beschwerdeführerin mutmasslich in der Schweiz er-
leidet und gegen welche sie sich offenbar nicht zu wehren getraut, asyl-
rechtlich unbeachtlich ist und Thema eines strafrechtlichen Verfahrens
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wäre. Es oblag folglich nicht dem BFM, zu diesen Ereignissen Stellung zu
beziehen.
3.3 Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Verwaltungs- bzw. Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen,
die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die recht-
lich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Be-
weis zu führen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Ver-
fügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird.
Ferner ist dies der Fall, wenn die Vorinstanz nicht alle entscheidwesentli-
chen Gesichtspunkte des Sachverhalts prüfte, etwa weil sie die Rechts-
erheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneinte. Unvollständig ist die
Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Ent-
scheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. ALF-
RED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 1043).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt, zumal er
sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (Art. 13
VwVG und Art. 8 AsylG; vgl. CHRISTOPH AUER in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich 2008, Rz. 8 zu Art. 12).
3.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist (ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 1155). Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 38 E. 7.1 m.w.H.).
3.5 Das Bundesamt hielt in seiner Verfügung vom 7. Januar 2013 fest,
dass sich aus den Aussagen hinsichtlich der Konversion der Beschwerde-
führerin keinerlei konkrete Hinweise auf bevorstehende Verfolgungs-
massnahmen ergeben würden. Zudem – unter Hinweis auf EMARK 2002
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Seite 8
Nr. 23 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-7624/2009 vom
3. März 2011 E. 6.4 – würden die Ajanib gemäss geltender Rechtspre-
chung keiner Kollektivverfolgung unterliegen. In der Vernehmlassung vom
30. Januar 2014 verwies das BFM lediglich auf seine Erwägungen, an
welchen es vollumfänglich festhalte.
3.6 Nach Lehre und Praxis wird bei der Prüfung des Flüchtlingsbegriffs
auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt. Die
(sicherheits-)politische und menschenrechtliche Lage hat sich in den letz-
ten drei Jahren – die Beschwerdeführenden reisten gemäss eigenen An-
gaben im (…) 2009 aus Syrien aus – in wesentlicher Weise verändert.
Die Situation in diesem Land ist angesichts des Bürgerkrieges instabil
und stetigen Veränderungen unterworfen. Die pauschale Form der Be-
gründung des BFM ist angesichts der offenen Situation in Syrien als ver-
altet und nicht mehr aktuell zu bezeichnen. Aus diesem Grund sind weite-
re Abklärungen vorzunehmen, um eine (mögliche) zeitgemässe Gefähr-
dungslage ausfindig zu machen. Vorliegend interessiert insbesondere die
aktuelle Lage der (konvertierten) Christen sowie diejenige der Ajanib im
heutigen Syrien. Es stellt sich auch die Frage, ob die einzelnen Mitglieder
dieser Gruppen heutzutage derart gefährdet sind, als sie – bei einer mög-
lichen Rückkehr – kollektiv eine gezielte Verfolgung zu befürchten haben.
Das BFM ist nach dem Gesagten seiner Pflicht, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären, nicht nachgekommen.
Somit erweist es sich als angezeigt, die Sache zwecks Vornahme der er-
forderlichen Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.7 Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 7. Januar 2013 aufzuheben und die Sache in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermitt-
lung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das BFM zurück-
zuweisen. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe ist auf-
grund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt nicht näher
einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der am 4. März 2013 einbezahlte Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. 600.- ist zurückzuerstatten.
4.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
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Seite 9
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom
8. Mai 2013 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand ab Erhalt der
vorinstanzlichen Verfügung als angemessen. Gestützt auf die in Betracht
zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist den
Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 1'600.- (bei einem Stundenansatz von Fr. 230.-, inkl.
Auslagen und MWSt) zuzusprechen, wobei der nach Einreichen der Kos-
tennote entstandene Aufwand des Rechtsvertreters mitberücksichtigt
wurde.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 7. Januar 2013 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
3.
Der Antrag, die Rechtskraft betreffend die Feststellung der Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs sei festzustellen, wird abgewiesen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 600.- wird zurückerstattet.
5.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von
Fr. 1'600.- (inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
6.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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