B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-776/2016
Ur t e i l vom 1 3 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richterin Barbara Balmelli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch Ozan Polatli, Advokatur Gysin + Roth,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Wegweisungsvollzug
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des SEM vom 11. Januar 2016 / N (…).
E-776/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – eigenen Angaben zufolge ein Kurde aus Kirkuk –
stellte am 28. März 2011 in der Schweiz ein Asylgesuch. Dieses Gesuch
wurde mit Verfügung des BFM vom 19. Oktober 2011 unter Verneinung der
Flüchtlingseigenschaft sowie Wegweisung aus der Schweiz und Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs abgewiesen. Das BFM erkannte die vor-
gebrachten Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft und ging davon aus,
der Beschwerdeführer stamme aus einer der drei von der kurdischen Re-
gionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymanyia, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Die dage-
gen erhobene Beschwerde vom 21. November 2011 wies das Bundesver-
waltungsgericht mit Urteil E-6343/2011 vom 17. Januar 2012 ab, wobei es
die Vorbringen als unglaubhaft bezeichnete. Hinsichtlich des Wegwei-
sungsvollzugs kam es zum Schluss, dass aufgrund der Ungereimtheiten in
seinen Aussagen nicht davon ausgegangen werden könne, der Beschwer-
deführer stamme aus Kirkuk. Einer Wegweisung in den Nordirak stünden
keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse entgegen, wes-
halb der Vollzug in den Irak zu bestätigen sei.
B.
Mit Eingabe vom 17. September 2012 stellte der Beschwerdeführer ein
neues Asylgesuch. Nachdem sich der Rechtsvertreter mit Schreiben vom
28. November 2013 beim BFM nach dem Stand des Asylverfahrens erkun-
digt hatte, teilte ihm das BFM in einem Telefonat vom Januar 2014 mit,
dass das schriftliche Gesuch vom 17. September 2012, angeblich 27. Sep-
tember 2012, in den Akten fehle. Einer schriftlichen Aufforderung des BFM
vom 14. März 2014, eine Kopie dieses Asylgesuches oder zumindest eine
ausführliche Begründung nachzureichen, kam der damalige Rechtsvertre-
ter mit Eingabe vom 28. März 2014 (Eingang BFM) nach. In der Folge trat
das BFM auf das Asylgesuch mit Verfügung vom 26. Mai 2014 nicht ein
und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren Vollzug an. Diese Ver-
fügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2015 beantragte der Beschwerdeführer
durch seinen Rechtsvertreter beim SEM sinngemäss die Wiedererwägung
der Verfügung des BFM vom 26. Mai 2014 und die Feststellung der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie die Gewährung der vorläufi-
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gen Aufnahme. Er begründete dies damit, er sei Kurde aus Kirkuk. Die Si-
cherheitslage in Kirkuk und im Nordirak habe sich massiv verschlechtert.
Im Nordirak herrsche seit mehreren Monaten Krieg. Die Gebiete rund um
die Städte Kirkuk und Erbil würden von IS-Terroristen kontrolliert. Das Eid-
genössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) rate von
Reisen in den Irak ab und international würde zur sofortigen Ausreise aus
dem Nordirak geraten. Vor diesem Hintergrund sei eine Rückkehr des Be-
schwerdeführers aufgrund der dramatischen Situation zum jetzigen Zeit-
punkt nicht zumutbar.
Zur Untermauerung seiner Anliegen reichte der Beschwerdeführer einen
Ausdruck der Reisehinweise des EDA, publiziert am 15. April 2015, zwei
Artikel der Neuen Zürcher Zeitung vom 30. Januar 2015 und 12. November
2015 sowie eine Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH; Irak:
Update: Sicherheitssituation in der KRG-Region vom 28. März 2015) zu
den Akten.
Für den Inhalt des Wiedererwägungsgesuchs wird auf die Akten verwie-
sen.
D.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2016 – eröffnet am 12. Januar 2016 – wies
das SEM das Wiedererwägungsgesuch vom 16. Dezember 2015 ab und
erklärte die Verfügung vom 26. Mai 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar,
erhob eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine
aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 8. Februar 2016 erhob der Beschwerdeführer durch sei-
nen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwer-
de und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei
wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen; eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit
der Weisung, ein Gutachten über seine Herkunft einzuholen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung und Rechtsverbeiständung durch seinen Rechtsvertreter sowie um
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte
er eine Nothilfebestätigung, Kopien seines Geburtsscheins und des Identi-
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tätsausweises seines Vaters (gemäss späterer Bezeichnung: Wohnsitzbe-
stätigung) ein, wobei er um Übersetzung dieser Unterlagen von Amtes we-
gen ersuchte und die Einreichung des Originals des Geburtsscheins in
Aussicht stellte.
F.
Am 10. Februar 2016 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Weg-
weisung per Telefax gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
G.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Februar 2016 wurde festge-
stellt, dass der Wegweisungsvollzug vorderhand ausgesetzt bleibe. Gleich-
zeitig wurde der Beschwerdeführer dazu aufgefordert, das in Aussicht ge-
stellte Original seines Geburtsscheins samt Zustellcouvert bis am 26. Feb-
ruar 2016 einzureichen. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde
verzichtet. Über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG werde zu einem späteren Zeitpunkt
entschieden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsver-
beiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen.
H.
Am 25. Februar 2016 (Poststempel) teilte der Beschwerdeführer mit, die
Sendung mit dem Original seines Geburtsscheins werde in einer Woche
erwartet und ersuchte um Fristverlängerung. Diese wurde ihm bis zum
7. März 2016 gewährt.
I.
Mit Eingabe vom 7. März 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um
Fristerstreckung. Am 8. März 2016 reichte er die Originale seines Geburts-
scheins und der Wohnsitzbestätigung seines Vaters sowie die dazuge-
hörenden Zustellunterlagen zu den Akten. Gleichzeitig hielt er fest, dass
damit seine Herkunft Kirkuk erwiesen sei.
J.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 24. März 2016 die
Abweisung der Beschwerde.
K.
Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik vom 13. April 2016 Stel-
lung.
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Seite 5
L.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 6. Mai 2016 erhielt der Beschwer-
deführer Gelegenheit, sich zu einer vom Bundesverwaltungsgericht vorge-
nommenen Überprüfung der Zustellunterlagen aus dem Irak zu äussern.
M.
Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 (Poststempel) nahm der Beschwerdeführer
dazu Stellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
1.3 Die Beschwerde richtet sich vorliegend gegen eine Verfügung, mit der
ein Wiedererwägungsgesuch abgewiesen wurde. Im Beschwerdeverfah-
ren ist folglich nur zu prüfen, ob die Vorinstanz Wiedererwägungsgründe
zu Recht oder Unrecht verneint hat.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
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richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
Das Wiedererwägungsverfahren bezweckt die Anpassung einer ursprüng-
lich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich erfolgte erhebliche Verän-
derung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Blieb die abzu-
ändernde Verfügung unangefochten – oder wurde ein Beschwerdeverfah-
ren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen – können auch
Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog.
«qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4
m.w.H.).
4.
Nachdem das SEM den Anspruch des Beschwerdeführers auf Behandlung
seines Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und darauf
eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vor-
instanz in zutreffender Weise das Bestehen des geltend gemachten Wie-
dererwägungsgrundes verneint und an ihrer ursprünglichen Verfügung
vom 26. Mai 2014 festgehalten hat, wobei praxisgemäss der sich präsen-
tierende Sachverhalt im Urteilszeitpunkt massgebend ist.
5.
5.1 Das SEM begründete seine ablehnende Verfügung damit, die geltend
gemachte verschlechterte Sicherheitssituation im Nordirak und in Kirkuk
sei nicht geeignet, den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erschei-
nen zu lassen. Die angebliche Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk
sei bereits Gegenstand in seinem ersten und zweiten Asylverfahren gewe-
sen. Dabei habe das SEM die angegebene Herkunft als nicht glaubhaft
erachtet. Der Beschwerdeführer könne seine angebliche Herkunft aus Kir-
kuk weiterhin nicht belegen. Daher sei davon auszugehen, dass er aus ei-
ner der vier kurdischen Provinzen Dohuk, Erbil, Halabja und Suleimaniya
stamme. Die Konfliktlage im Irak zeichne sich zwar durch eine grosse Vola-
tilität und Dynamik aus, womit allgemeine Aussagen zur Sicherheits- und
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Menschenrechtslage rasch ihre Gültigkeit verlieren könnten. Die Gewalt
konzentriere sich jedoch auf den Zentral- und Südirak, während die Auto-
nome Region Kurdistan (Region des "Kurdistan Regional Government";
nachfolgend: KRG) kaum davon betroffen sei. Die Auswirkungen der Ein-
nahme diverser Ortschaften im Zentralirak auf die Sicherheits- und Versor-
gungslage seien nicht derart gravierend, dass für die einheimische kurdi-
sche Bevölkerung generell von einer konkreten Gefährdung im Sinne von
Art. 83 Abs. 4 AuG gesprochen werden könne. Von einem Angriff des IS
seien die vier kurdischen Provinzen gegenwärtig nicht bedroht. Aufgrund
der Sicherheits- und Menschenrechtslage in der KRG herrsche in deren
vier Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt. Diese Einschätzung
stehe im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
sowie diverser EU-Staaten. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwer-
deführers in den Nordirak sei daher zumutbar. Es würden damit keine
Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Mai 2014
beseitigen könnten.
5.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber in seiner Rechtsmittel-
eingabe geltend, er könne zum Nachweis seiner Herkunft aus Kirkuk einen
Geburtsschein sowie den Identitätsausweis seines Vaters einreichen. Ent-
gegen den in den früheren Verfahren gemachten Feststellungen seien
seine dortigen Aussagen damit glaubhaft gemacht. Die Sache sei deshalb
zur Durchführung einer Herkunftsanalyse an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Sollte das Gericht indes von der Herkunft aus der KRG ausgehen,
wäre der Vollzug der Wegweisung dorthin angesichts der Sicherheitslage
in der KRG zum heutigen Zeitpunkt nicht zumutbar. Schiiten, Sunniten und
Kurden würden sich im Irak gegenseitig nicht akzeptieren. Der IS kontrol-
liere weite Teile des Landes, wobei IS-Terroristen teilweise in die KRG ein-
gedrungen seien. Im Nordirak herrsche wieder Krieg. Das EDA sowie das
Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland würden von Reisen in
den Irak, einschliesslich die KRG-Region, abraten. Viele derer Bewohner
würden die Flucht ergreifen. Die wehrfähigen Männer seien im Kampf oder
hätten das Land verlassen. Es komme im Nordirak auch regelmässig zu
Attentaten. Es könne in keiner Weise von einem funktionierenden Rechts-
staat gesprochen werden. Da dem Beschwerdeführer auch nicht zugemu-
tet werden könne, in eine andere Region des Iraks zu ziehen, sei er in der
Schweiz vorläufig aufzunehmen.
5.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihrem Standpunkt fest.
Dabei führte sie aus, die Geburtsurkunde und die Kopie (recte: Original)
des Ausweises seines Vaters würden nichts an ihrer Einschätzung ändern.
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Es liege keine Übersetzung dieser Dokumente vor. Ungeachtet dessen
handle es sich bei der Geburtsurkunde um kein rechtsgenügliches Identi-
tätsdokument. Solche Dokumente seien nicht fälschungssicher, weshalb
deren Beweiswert ohnehin sehr gering sei. Im Weiteren sei auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts im ersten Asylverfahren des Beschwerde-
führers E-6343/2011 vom 17. Januar 2012 hinzuweisen, wonach selbst bei
Annahme der Herkunft des Beschwerdeführers aus Kirkuk aufgrund der
Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen nicht davon auszugehen sei, dass einer
Wegweisung in den Nordirak Vollzugshindernisse entgegenstehen wür-
den.
5.4 In seiner Replik ersuchte der Beschwerdeführer darum, die einge-
reichte Geburtsurkunde von Amtes wegen übersetzen zu lassen. Diese sei
zudem ein Beweis seiner Herkunft aus Kirkuk. Es werde die Durchführung
einer Herkunftsanalyse durch einen irakischen Gutachter beantragt.
5.5 Bei einer Überprüfung der Sendeunterlagen (weisser Kleber und zwei
Empfangsscheine der Versandfirma TNT, beide mit Barcode) durch das
Bundesverwaltungsgericht stellte sich heraus, dass die Sendung mit der
Geburtsurkunde und dem Ausweis des Vaters des Beschwerdeführers TNT
am 23. Februar 2016 in Erbil zum Versand übergeben worden war. Mit ver-
fahrensleitender Verfügung vom 6. Mai 2016 wurde dem Beschwerdefüh-
rer dazu das rechtliche Gehör erteilt, worauf dieser am 9. Mai 2016 durch
seinen Rechtsvertreter ausrichten liess, sein Vater habe seine Geburtsur-
kunde und den Ausweis in Kirkuk der Post übergeben. Der Versand sei
indessen via Erbil erfolgt. TNT könne dies bestätigen. Gleichzeitig ersuchte
er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, da er nicht
in der Lage sei, allfällige weitere Beweismittel einzureichen.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach einer Gesamtbeurteilung
zum Schluss, dass es dem Beschwerdeführer trotz der auf Beschwerde-
ebene gemachten Ausführungen und Entgegnungen sowie der eingereich-
ten Beweismittel (Geburtsschein und Wohnsitzbestätigung des Vaters)
nicht gelingt, die von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht
gezogene Schlussfolgerung zu widerlegen, wonach keine Gründe vorlie-
gen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 26. Mai 2014 beseitigen
können. Eine Wiedererwägung des früheren Entscheides würde voraus-
setzen, dass der Wegweisungsvollzug sich neu als unzumutbar heraus-
stellen würde. Dies ist indessen – wie nachfolgend dargelegt – vorliegend
nicht der Fall.
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Seite 9
7.
Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
7.1 Hinsichtlich der individuellen Situation des Beschwerdeführers ist
vorab festzuhalten, dass sich dieser im ersten wie auch im zweiten Asyl-
verfahren als Angehöriger der kurdischen Ethnie bezeichnet hat. Gleich-
zeitig machte er stets geltend, aus Kirkuk zu stammen, was er in den or-
dentlichen Asylverfahren indessen nicht hat glaubhaft machen können. Im
Wiedererwägungsverfahren resp. im vorliegenden Beschwerdeverfahren
reichte er zum Beweis seiner Herkunft aus Kirkuk einen Geburtsschein und
einen Ausweis seines Vaters – beide offensichtlich neueren Datums – zu
den Akten, wobei er im Laufe des Beschwerdeverfahrens auch deren Ori-
ginale sowie entsprechende Unterlagen des Versandes zu den Akten
reichte. Gestützt auf die vom Gericht vorgenommene Übersetzung der er-
wähnten Dokumente ist festzustellen, dass diese inhaltlich (Namen, Ort,
etc.) mit den Angaben des Beschwerdeführers in den bisherigen Verfahren
übereinstimmen. Es sind auf den ersten Blick auch keine Fälschungsmerk-
male ersichtlich. Indessen kann dem auf den Namen des Beschwerdefüh-
rers ausgestellten Geburtsschein keine relevante Beweiskraft zugemessen
werden, da dieser keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweist und derartige
Dokumente leicht gefälscht werden können, weshalb der Geburtsschein
zum Beleg der Identität des Beschwerdeführers nicht geeignet ist. Das-
selbe gilt auch für den eingereichten Ausweis seines Vaters. Überdies geht
aus den diesbezüglich eingereichten Sendeunterlagen respektive einer
Überprüfung der dazugehörigen Barcodes der Versandfirma TNT hervor,
dass die Sendung mit den Unterlagen nicht wie vom Beschwerdeführer be-
hauptet in Kirkuk, sondern in Erbil der Firma TNT übergeben worden war.
Dies kann im Übrigen ohne weiteres auf der Internetseite von TNT über-
prüft werden
cking.html?cons=006180&searchType=REF&source=home_widget, ab-
gerufen am 11. Mai 2016). Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers
in seiner Eingabe vom 9. Mai 2016, wonach sein Vater die Unterlagen der
„Post“ zwar in Kirkuk übergeben habe, der Versand jedoch über Erbil er-
folgt sei, vermag an dieser Feststellung nichts zu ändern, hat er doch auch
nicht geltend gemacht, dass der Versand über verschiedene Versandfir-
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Seite 10
men oder Personen erfolgt wäre. Vielmehr besteht der erhebliche Ver-
dacht, der Beschwerdeführer habe versucht, durch das Anbringenlassen
des Absenders „Kirkuk“ auf der Versandkopie (durch Dritte) eine angeblich
in Kirkuk aufgegebene Sendung zu belegen, um so seiner geltend gemach-
ten Herkunft aus Kirkuk mehr Gewicht zu verleihen. Schliesslich ist an die-
ser Stelle festzustellen, dass vom Beschwerdeführer zu erwarten gewesen
wäre, dass er gleichzeitig seine früheren Angaben zufolge bei seinem Vater
in Kirkuk verbliebene Identitätskarte (vgl. Akte A5 S. 4) hätte mitschicken
lassen. Dies hat er jedoch bis heute unterlassen. Aufgrund dieser Um-
stände muss die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers aus
Kirkuk weiterhin als unglaubhaft bezeichnet werden. Gestützt darauf geht
das Gericht deshalb weiterhin davon aus, dass der Beschwerdeführer ein
aus dem Nordirak stammender Kurde ist. Für eine Rückweisung an die
Vorinstanz zwecks Durchführung eines Herkunftsgutachtens besteht somit
kein Anlass, weshalb der diesbezügliche Antrag abzuweisen ist. Der Antrag
auf amtliche Übersetzung der auf Beschwerdeebene eingereichten Unter-
lagen (Geburtsurkunde und Ausweis seines Vaters) ist damit gegenstands-
los geworden.
7.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem als Referenzurteil publi-
zierten Urteil E-3737/2015 vom 14. Dezember 2015 darauf hingewiesen,
dass der anhaltende Konflikt in Syrien und der Vormarsch des IS eine
Flüchtlingswelle ausgelöst haben, wobei ein Grossteil der im Irak intern
vertriebenen Personen, aber auch zahlreiche Flüchtlinge aus Syrien in den
kurdischen Provinzen Nordiraks Zuflucht gefunden haben. Eigentliche mi-
litärische Auseinandersetzungen mit dem IS sind innerhalb der KRG-Re-
gion indessen nicht zu verzeichnen; der Rückzug der zentralirakischen Ar-
mee aus Gebieten, die an das KRG-Gebiet angrenzen, hat es den kurdi-
schen Peschmerga im Herbst 2014 sogar ermöglicht, ihr Herrschaftsgebiet
faktisch zu erweitern. Bei den Kämpfen entlang der Grenze zum KRG-Ge-
biet ist es den durch die Luftwaffe und Waffenlieferungen der alliierten
Truppen unterstützten Peschmerga bisher gelungen, einen Vormarsch des
IS in das KRG-Gebiet zu verhindern. Mitte November 2015 konnten sie
diesen aus der Region nordöstlich des kurdischen Autonomiegebiets ver-
treiben. Das Bundesverwaltungsgericht hielt im angeführten Urteil fest,
dass im KRG-Gebiet auch im heutigen Zeitpunkt nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen ist.
7.3 Die allgemeine Lage im Nordirak und die individuelle Situation des Be-
schwerdeführers sprechen weiterhin nicht gegen einen Vollzug der Weg-
E-776/2016
Seite 11
weisung, und es besteht auch kein Anlass, angesichts der veränderten Si-
tuation im Irak von einer derart verschlechterten Lage auszugehen, dass
der letzte rechtskräftige Entscheid des BFM wiedererwägungsweise aufzu-
heben wäre.
7.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz das Wieder-
erwägungsgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat. Es
erübrigt sich bei dieser Sachlage, auf die weiteren Ausführungen in der
Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers näher einzugehen, da sie an
dieser Würdigung nichts zu ändern vermögen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer ersuchte um die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Mit Zwischen-
verfügung der Instruktionsrichterin vom 12. Februar 2016 wurde die Be-
handlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG auf einen späteren Zeitpunkt ver-
wiesen und gleichzeitig das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen.
9.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz eine be-
dürftige Partei, deren Begehren nicht aussichtslos erscheinen, auf Gesuch
davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen. Aus der Tatsache, dass
sich ex post zeigt, dass der Beschwerdeführer keine prozessualen Erfolgs-
chancen hatte, ergibt sich zwar noch nicht zwingend, dass die Beschwerde
von vornherein aussichtslos war. Dennoch müssen vorliegend die Gewinn-
aussichten des Beschwerdeführers als von allem Anfang an beträchtlich
geringer eingestuft werden als die Verlustgefahren und können gar als
kaum ernsthaft bezeichnet werden. Dies bedeutet nach bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung, dass der Streitfall als aussichtslos zu bezeichnen
ist. Deshalb ist das gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abzuweisen.
9.3 Nachdem mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Februar 2016 das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung in
E-776/2016
Seite 12
Sinne von Art. 65 Abs. 2 VwVG abgewiesen worden war, ist auf das erneut
gestellte Gesuch in der Eingabe vom 9. Mai 2016 nicht mehr einzugehen.
9.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die
Kosten in der Höhe von Fr. 1‘200.– zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1
– 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-776/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: