Abtei lung V
E-7763/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Bettina Schwarz.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
vertreten durch Annelise Gerber,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
28. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7763/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger aus Eritrea, am
12. Februar 2009 von Italien her in die Schweiz einreiste und
gleichentags erstmals ein Asylgesuch einreichte, auf welches mit
Verfügung des BFM vom 4. September 2009 gestützt auf Art. 34 Abs.
2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht eingetreten wurde,
dass eine durchgeführte Abfrage der Eurodac-Datenbank ergab, dass
der Beschwerdeführer von den italienischen Behörden daktyloskopisch
erfasst worden sei und am 29. August 2007 bereits ein Asylgesuch in
Italien eingereicht habe,
dass der Beschwerdeführer am 25. November 2009 nach Italien
überstellt wurde,
dass er später erneut in die Schweiz gelangte und am 30. Dezember
2009 ein zweites Asylgesuch stellte, auf welches das BFM mit
Verfügung vom 10. März 2010 gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
nicht eintrat,
dass das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Verfügung des BFM
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 2. Juli 2010 abwies,
dass der Beschwerdeführer am 5. September 2010 sein drittes
Asylgesuch einreichte,
dass er anlässlich der Empfangszentrumsbefragung in B._______ vom
17. September 2010 im Wesentlichen lediglich geltend machte, er
habe immer aus denselben Gründen Italien verlassen,
dass der Beschwerdeführer die Gründe für seine Asyleinreichung nicht
weiter ausführte,
dass ihm in der gleichen Befragung mitgeteilt wurde, gestützt auf seine
Aussagen sei mutmasslich Italien für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig, weswegen auf sein Asylgesuch
unter Umständen nicht eingetreten werde,
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dass ebenfalls am 17. September 2010 dem Beschwerdeführer dazu
das rechtliche Gehör gewährt wurde und er erklärte, dass er keine
Argumente gegen eine Rücküberführung nach Italien habe,
dass das BFM am 24. September 2010 ein Übernahmeersuchen an
die italienischen Behörden stellte,
dass sich die italienischen Behörden bis zum 9. Oktober 2010 nicht
zum Wiederaufnahmeersuchen vernehmen liessen, worauf das BFM
ihnen mitteilte, infolge Verfristung gehe es von deren stillschweigenden
Zustimmung und Zuständigkeit aus, und sie gleichzeitig darum er-
suchte, die Rückführungsmodalitäten mitzuteilen,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat, die
Wegweisung nach Italien und spätestens am Tag nach Ablauf der
Beschwerdefrist den Vollzug anordnete und gleichzeitig feststellte,
dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung
zukomme,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi -
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags“ (Dublin-Assoziierungsabkommen, SR
0.142.392.68] sowie dem "Übereinkommen vom 17. Dezember 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Is-
land und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung
und Entwicklung des Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags“ (SR 0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom
17. Dezember 2004) für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig,
dass Italien bis dato keine Antwort erteilt habe, weshalb davon aus-
zugehen sei, dem Ersuchen sei stillschweigend zugestimmt worden,
wobei die Rückführung vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung bis zum 9. April 2011 zu erfolgen habe,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom
17. September 2010 keine relevanten Gründe geltend gemacht habe,
welche die Zulässigkeit oder Zumutbarkeit einer solchen Massnahme
in Frage stellen würden,
dass daher auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einzutre-
ten und dessen Wegweisung aus der Schweiz sowie der Vollzug anzu-
ordnen sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. November 2010 (Post-
stempel) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben liess,
dass er darin in materieller Hinsicht beantragen liess, es sei auf das
Asylgesuch vom 5. September 2010 einzutreten, es sei das
Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen, es sei die
Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sowohl nach Italien als
auch nach Eritrea festzustellen und als Folge davon für den
Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme anzuordnen, es sei die
Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vertieft abzuklären sowie es sei
gegebenenfalls das Dossier zur Neubeurteilung dem BFM
zurückzugeben,
dass er zudem in formeller Hinsicht die Gewährung der unentgeltli -
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beantragen liess,
dass ferner beantragt wurde, der Beschwerde sei im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es
seien die Vollzugsbehörden unverzüglich anzuweisen, von allfälligen
Vollzugsmassnahmen abzusehen,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu neh-
men ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 3. November 2010 den
C._______ mit Telefax anwies, bis zum definitiven Entscheid über die
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aufschiebende Wirkung der Beschwerde einstweilen von
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 4. November 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG) einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, beschränkt ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese
Fragen – namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von
Vollzugshindernissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den
zuständigen Staat) – in den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des
Nichteintretensentscheides stellen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf die Begehren um vorläufige Aufnahme und Abklärung der
Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht
innert Frist beantworteten,
dass das BFM gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem
Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (Dublin-II-VO) zu
Recht annehmen durfte, Italien stimme stillschweigend der
Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu,
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dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver -
anlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO
auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes –
Selbsteintrittsrecht auszuüben,
dass – ohne die teilweise prekären Verhältnisse für Asylsuchende in
Italien zu verkennen – dem Bundesverwaltungsgericht keine be-
gründeten Anhaltspunkte vorliegen, Italien würde die völkerrechtlichen
Verpflichtungen, insbesondere Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101), nicht einhalten, oder es würden andere Umstände eine
Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verhindern,
dass Italien sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der
EMRK ist und sich demzufolge an die daraus resultierenden
völkerrechtlichen Verpflichtungen hält,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass zudem die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar
2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom)
organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung
anbietet,
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vorbrachte, er habe
kein Asylverfahren durchlaufen, was aber nicht den Akten entspricht,
dass der Beschwerdeführer weiter geltend machte, er sei nie über
seine Gründe, weshalb er Eritrea verlassen habe, befragt worden,
dass diesbezüglich festgehalten wird, dass in diesem Verfahren
lediglich Prüfungsgegenstand ist, welcher Staat für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständig ist und ob allenfalls Gründe für die Ausübung
des Selbsteintrittsrechts gegeben sind,
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dass für das Bundesverwaltungsgericht damit keine Gründe ersichtlich
sind, die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes der
Schweiz hätten veranlassen sollen (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein
Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches
zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
AuG,
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits
im Rahmen des Nichteintretensentscheides stattfinden muss (vgl.
vorgehende Erwägungen),
dass in dem Sinne die Vorinstanz zu Recht das Fehlen von
Vollzugshindernissen in Bezug auf Italien festgestellt hat,
dass es sich erübrigt, auf die Vorbringen in der Beschwerde noch
näher einzugehen, da diese an der Würdigung des vorliegenden
Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass auch der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung
angesichts des vorliegenden Entscheides in der Hauptsache
gegenstandslos ist,
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs.
1 VwVG angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr.600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Bettina Schwarz
Versand:
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