Abtei lung V
E-7771/2006
luc/vem
{T 0/2}
Urteil vom 22. August 2007
Mitwirkung: Richterin Luterbacher, Richter Haefeli, Richterin de Coulon
Gerichtsschreiber Vena
X._______ und Y._______, Mongolei,
Gesuchsteller
beide vertreten durch Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwältin,
gegen
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK),
Nachfolgeorganisation: Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14,
betreffend
Urteil der ARK vom 4. Dezember 2006 i.S. Asyl und Wegweisung (Revision)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A.
a) Das Bundesamt für Migration (BFM) lehnte das Asylgesuch der Gesuchsteller vom
23. August 2006 mit Verfügung vom 25. September 2006 ab und und ordnete
gleichzeitig deren Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug der
Wegweisung an.
b) Diese Verfügung fochten die Gesuchsteller mit Beschwerde vom 25. Oktober 2006
bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) an. Sie
beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von
Asyl in der Schweiz, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In
verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie unter anderem um die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
einschliesslich des Verzichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
c) Mit Zwischenverfügung des damals zuständigen Instruktionsrichters der ARK vom
31. Oktober 2006 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege abgewiesen, dies mit der Begründung, die Beschwerde erscheine
aufgrund einer summarischen Prüfung der Akten als aussichtslos. Entsprechend
wurden die Gesuchsteller unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, bis
zum 15. November 2006 einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- zu
bezahlen.
d) Mit Einzahlung vom 6. November 2006 leisteten die Gesuchsteller einen Teilbetrag
des eingeforderten Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 200.--.
e) Mit Eingabe vom 15. November 2006 ersuchten die Gesuchsteller um die
Sistierung des Beschwerdeverfahrens, bis sie in der Lage sein würden,
verschiedene, aus der Mongolei zu beschaffende Beweismittel einzureichen, was
zwischen zwei und vier Monaten in Anspruch nehmen würde.
f) In einer weiteren Eingabe vom 28. November 2006 ergänzten die Gesuchsteller
ihre bisherigen Ausführungen und bekräftigten überdies, dass sie sich um die
Beschaffung von Beweismitteln bemühen würden.
g) Mit einzelrichterlichem Urteil der ARK vom 4. Dezember 2006 wurde auf die
Beschwerde der Gesuchsteller - nach vorgängiger Abweisung ihres
Sistierungsgesuchs vom 15. November 2006 - nicht eingetreten. Begründet wurde
dieser Entscheid damit, dass die Gesuchsteller den von ihnen eingeforderten
Kostenvorschuss innerhalb der dafür angesetzten Frist nicht vollständig geleistet
hätten, weshalb auch auf ihr erst nach Ablauf der Zahlungsfrist eingereichtes
Schreiben vom 28. November 2006 nicht weiter einzugehen sei.
B. Mit einer als "Wiederherstellungsgesuch" bezeichneten Eingabe vom 13.
Dezember 2006 gelangten die Gesuchsteller erneut an die ARK und beantragten
in der Hauptsache die Aufhebung des Urteils vom 4. Dezember 2006 und die
Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Sie machten dabei im Wesentlichen
3geltend, im betreffenden Urteil sei zu Unrecht festgestellt worden, dass sie den
von der ARK eingeforderten Kostenvorschuss innerhalb der dafür angesetzten
Frist nicht vollständig geleistet hätten; vielmehr sei der nach der ersten Teilzahlung
von Fr. 200.-- noch ausstehende Betrag von Fr. 400.-- mit Zahlung vom 13.
November 2006 fristgerecht geleistet worden. Letztere Zahlung habe von der ARK
offenbar nicht zugeordnet werden können und sei deshalb an die Posfinanz
zurückgewiesen worden.
Dieser Eingabe wurden Kopien diverser Zahlungsbelege sowie die Kopie eines
Schreibens des Finanzdienstes der ARK an die Postfinanz vom 16. November
2006 beigelegt. Gleichzeitig wurde eine detaillierte Kostennote zu den Akten
gereicht.
C. Am 15. Dezember 2006 wies die zuständige Instruktionsrichterin der ARK die
zuständige kantonale Behörde an, von Vollzugsmassnahmen abzusehen, bis über
die allfällige Aussetzung des Wegweisungsvollzugs entschieden worden sei.
D. Mit Zwischenverfügung vom 19. Dezember 2006 stellte die Instruktionsrichterin der
ARK vorab fest, dass die Eingabe vom 13. Dezember 2006 entgegen ihrer
Bezeichnung nicht als Wiederherstellungs-, sondern als Revisionsgesuch zu
behandeln sei. Der Wegweisungsvollzug wurde für die Dauer des
Revisionsverfahrens ausgesetzt; auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
wurde verzichtet. Im Übrigen wurden die Gesuchsteller darauf aufmerksam
gemacht, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das
Bundesverwaltungsgericht ersetzt würde.
E. Mit Eingabe bei der ARK vom 22. Dezember 2006 wiesen die Gesuchsteller - unter
gleichzeitiger Einreichung der Kopie eines entsprechenden Zahlungsbelegs -
darauf hin, dass sie mit Zahlung vom 6. Dezember 2006 erneut den Betrag von Fr.
400.-- auf das Konto der ARK einbezahlt hätten, nachdem ihre Zahlung im
gleichen Betrag vom 13. November 2006 von der ARK an die Postfinanz
zurückgewiesen und von dieser wiederum an die Gesuchsteller retourniert worden
sei.
F. Mit Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht vom 22. Januar 2007 reichten die
Gesuchsteller zur Stützung ihrer Vorbringen im Rahmen des ordentlichen
Asylverfahrens zwei fremdsprachige Dokumente samt deutscher Übersetzung zu
den Akten, bei welchen es sich gemäss Übersetzung um eine den Tod der Mutter
des Gesuchstellers bescheinigende Todesurkunde vom 13. November 1999
beziehungsweise um eine ärztliche Bestätigung vom 3. August 2004 handelt.
4Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Schriftliche Eingaben von Privaten an die Behörden sind so auszulegen, wie sie
nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verstanden
werden durften und mussten (vgl. BGE 126 II 97 E. 4b S. 104 f., mit weiteren
Hinweisen; RENÉ RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen Verfassungsrechts,
Basel u.a. 2003, N 2399; PIERRE MOOR, Droit administratif, Bd. I, 2. Aufl., Bern 1994,
S. 435 f.). Entsprechend ist eine bei einer Rechtsmittelinstanz eingehende
Rechtsschrift ungeachtet ihrer allenfalls unrichtigen Bezeichung nach Treu und
Glauben als das Rechtsmittel entgegenzunehmen, dessen formelle Anforderungen
erfüllt sind (vgl. BGE 131 I 291 E. 1.3 S. 296, 120 Ib 379 E. 1a S. 381).
1.2 Die als "Wiederherstellungsgesuch" bezeichnete Eingabe der Gesuchsteller bei
der ARK vom 13. Dezember 2006 richtet sich unmittelbar gegen das Urteil der
ARK vom 4. Dezember 2006. Die Gesuchsteller vertreten dabei den Standpunkt,
dass sie am 13. November 2006 - und damit noch innerhalb der von der ARK für
die Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.-- angesetzten Frist - den
damals noch ausstehenden Restbetrag von Fr. 400.-- bezahlt hätten, weshalb die
ARK bei ihrem Nichteintretensentscheid vom 4. Dezember 2006 zu Unrecht von
einer nur unvollständigen Leistung des Kostenvorschusses ausgegangen sei.
Damit wird deutlich, dass sich die Gesuchsteller gar nicht darauf berufen,
unverschuldet von der fristgerechten Zahlung des Kostenvorschusses abgehalten
worden zu sein, und im Ergebnis daher auch nicht die Wiederherstellung der
betreffenden Frist anstreben. Sie rügen vielmehr die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit
des Urteils der ARK vom 4. Dezember 2006, was bei rechtskräftigen
Beschwerdeentscheiden (vgl. zur Rechtskraft der Urteile der ARK die - inzwischen
aufgehobene - Bestimmung von Art. 33 der Verordnung über die Schweizerische
Asylrekurskommission vom 11. August 1999 [VOARK, ehemals SR 142.317]) nur
auf dem Wege der Revision möglich ist (vgl. FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 229 f.; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich
2006, N 1037 und 1822). Die Eingabe der Gesuchsteller vom 13. Dezember 2006
erweist sich daher - wie bereits auch von der ARK mit Zwischenverfügung vom 19.
Dezember 2006 festgestellt - entgegen ihrer Bezeichnung als ein Gesuch um
Revision des Urteils der ARK vom 4. Dezember 2006.
2. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Gesuchen um Revision
seiner Urteile zuständig (vgl. Art. 45 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Dabei entscheidet es in der Besetzung mit drei
Richtern oder Richterinnen (Art. 21 Abs. 1 VGG), sofern das Revisionsgesuch
nicht in die Zuständigkeit des Einzelrichters beziehungsweise der Einzelrichterin
fällt (vgl. Art. 23 VGG; Art. 111 Abs. 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]). Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner die Beurteilung der am 1.
Januar 2007 bei der ARK hängigen Revisionsgesuche übernommen (vgl. Art. 53
5Abs. 2 erster Satz VGG) und ist damit auch zuständig, über das von den
Gesuchstellern am 13. Dezember 2006 bei der ARK eingereichte Revisionsgesuch
zu befinden.
3. Gemäss Art. 45 VGG sind für die Revision von Entscheiden des Bundesverwal-
tungsgerichts die Artikel 121 - 128 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) anwendbar. Dieser Gesetzesverweis gilt allerdings nicht für
Revisionsgesuche gegen Urteile der ARK, deren Beurteilung vom Bun-
desverwaltungsgericht übernommen wurde. Wie nämlich mit Beschluss des Ple-
nums der Richter und Richterinnen des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juni
2007 bestimmt wurde, sind Revisionsgesuche, welche vor dem 31. Dezember
2006 bei den Vorgängerorganisationen des Bundesverwaltungsgerichts anhängig
gemacht wurden, weiterhin nach den Bestimmungen des VwVG zu beurteilen (vgl.
im Einzelnen das zur Publikation vorgesehene Urteil BVGE D-4889/2006 vom 12.
Juli 2007).
4.
4.1 Ein Prozessentscheid, mit welchem auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten wird
(Nichteintretensentscheid), unterliegt nur insofern der Revision, als damit Mängel
gerügt werden können, welche unmittelbar den Nichteintretensentscheid selbst
und dessen Zustandekommen betreffen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission / EMARK 1998 Nr. 8 S. 53; vgl. auch
URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel des Bundes und der
Kantone, Zürich 1985, S. 76).
4.2 Die Gesuchsteller sind als Beschwerdeführer - und damit als Partei im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 VwVG - durch das angefochtene Urteil der ARK vom 4. Dezember
2006 berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Revision legitimiert (Art. 48 Abs. 1
Bst. b und c VwVG sinngemäss; vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 65 ff.).
4.3 Auf das im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Revisionsgesuch (vgl. Art.
67 Abs. 1 und 3 VwVG) ist daher insofern einzutreten, als die Gesuchsteller
zumindest sinngemäss das Vorliegen eines Revisionsgrundes substanziiert
behauptet haben (vgl. BEERLI-BONORAND, a.a.O., S. 148 f.; GYGI, a.a.O., S. 198 f.;
BGE 96 I 279).
5.
5.1 Gemäss Art. 66 Abs. 2 VwVG (in der Fassung gemäss Anhang Ziff. 10 des VGG,
in Kraft seit 1. Januar 2007; vgl. diesbezüglich die übergangsrechtliche Regelung
in Art. 53 Abs. 2 zweiter Satz VGG) zieht die Beschwerdeinstanz ihren
Beschwerdeentscheid auf Begehren einer Partei in Revision, wenn neue erheb-
liche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden (Bst. a) oder wenn nachge-
wiesen wird, dass sie aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begeh-
ren übersehen (Bst. b) oder gewisse verfahrensrechtliche Bestimmungen verletzt
hat (Bst. c). Nach Art. 66 Abs. 3 VwVG gelten die erwähnten Gründe nicht als
6Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem
Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr
gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
5.2 Die Gesuchsteller berufen sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 66
Abs. 2 Bst. b VwVG (Übersehen aktenkundiger erheblicher Tatsachen). Das
Übersehen einer Tatsache setzt voraus, dass das Gericht versehentlich ein
bestimmtes Aktenstück beziehungsweise eine daraus hervorgehende Tatsache
nicht berücksichtigt oder unrichtig verstanden hat. Das Übersehen bezieht sich
aber nicht auf eine allfällig unrichtige Würdigung (vgl. EMARK 1999 Nr. 4 E. 5a S.
24 f.). Diese Voraussetzungen sind im Falle der Gesuchsteller erfüllt. Aus den
bereits im Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids der ARK vom 4. Dezember
2006 vorliegenden Akten (einschliesslich der sogenannten verwaltungsinternen
Akten, vgl. dazu EMARK 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.) ergab sich nämlich ohne
weiteres, dass sie den Betrag von Fr. 400.--, der nach der Teilzahlung vom 6.
November 2006 zur vollständigen Leistung des Kostenvorschusses noch
ausstehend war, am 13. November 2006 direkt bei der Poststelle von A._______
einbezahlt hatten, wodurch die am 15. November 2006 ablaufende Zahlungsfrist
praxisgemäss eingehalten worden war (vgl. auch den inzwischen diese Praxis
ausdrücklich normierenden Art. 21 Abs. 3 VwVG [eingefügt durch Anhang Ziff. 10
des VGG, in Kraft seit 1. Januar 2007]). Dies wurde indessen von der ARK
übersehen, als sie in ihrem Urteil vom 4. Dezember 2006 festhielt, die
Gesuchsteller hätten den Kostenvorschuss innerhalb der dafür angesetzten Frist
nicht vollständig geleistet. Der sich darauf stützende Nichteintretensentscheid ist
entsprechend zu Unrecht ergangen.
5.3 Bei dieser Sachlage ist das Revisionsgesuch gutzuheissen, das Urteil der ARK
vom 4. Dezember 2006 aufzuheben und das Beschwerdeverfahren
wiederaufzunehmen. Mit dem nunmehr aufzuhebenden Urteil vom 4. Dezember
2006 auferlegte die ARK den Gesuchstellern Verfahrenskosten im Betrag von Fr.
200.-- (vgl. Ziff. 4 des Urteilsdispositivs), die jedoch mit der am 6. November 2006
geleisteten Teilzahlung des Kostenvorschusses in gleicher Höhe verrechnet
wurden. Über eine allfällige Rückerstattung dieses Betrags sowie der weiteren, am
6. Dezember 2006 vorgenommenen Zahlung von Fr. 400.-- wird im
wiederaufzunehmenden Beschwerdeverfahren zu befinden sein. In dessen
Rahmen wird nämlich vorab zu entscheiden sein, ob auf die mit
Zwischenverfügung der ARK vom 31. Oktober 2006 erfolgte Abweisung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund der
inzwischen von den Gesuchstellern mit Eingabe vom 22. Januar 2007
eingereichten Dokumente (vgl. im Einzelnen vorne, Bst. F) zurückzukommen ist.
Würde in Wiedererwägung der Zwischenverfügung der ARK vom 31. Oktober 2006
die unentgeltliche Rechtspflege gewährt, wäre der bereits geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 600.-- entsprechend zurückzuerstatten.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
und 3 i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG).
76.2 Den Gesuchstellern ist angesichts des Obsiegens im Revisionsverfahren in
Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 68 Abs. 2 VwVG eine
Parteientschädigung für ihnen erwachsene notwendige Vertretungskosten
zuzusprechen (vgl. auch Art. 7 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Aufgrund der am 13. Dezember 2006 eingereichten Kostennote, in
welcher die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller ein als angemessen
erscheinendes Honorar von Fr. 474.40 und ebenso angemessene Auslagen von
Fr. 10.40 ausweist, und unter Berücksichtigung des zusätzlichen, mit der Eingabe
vom 22. Dezember 2006 noch verbundenen Aufwandes (der für die Eingabe vom
22. Januar 2007 erbrachte Aufwand wird dagegen erst bei einem allfälligen
Obsiegen im wiederaufnehmenden Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen sein)
ist den Gesuchstellern eine insgesamt auf Fr. 608.-- (inkl. Auslagen und MwSt)
festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14 Abs. 2
VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
8Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen, und das Urteil der ARK vom 4.
Dezember 2006 wird aufgehoben.
2. Das Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen. Die Beschwerdeführer
können den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4. Den Gesuchstellern wird eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 608.-- (inkl.
MwSt und Auslagen) zugesprochen.
5. Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin der Gesuchsteller, 2 Expl. (eingeschrieben; Beilage:
Formular Zahladresse)
- das Bundesamt für Migration, zur Kenntnisnahme (ad N_______)
- (kantonale Behörde), zur Kenntnisnahme (ad [...])
Die Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Mario Vena
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