Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-777/2011
Urteil vom 4. Februar 2011
Besetzung Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner.
Parteien A._______,
Syrien,
vertreten durch Advokatin Nicole Hohl,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 24. Januar 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 18. November 2010 von Italien her
kommend in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, auf welches das
BFM gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) mit Verfügung vom 24. Januar 2011 – eröffnet
am folgenden Tag – nicht eingetreten ist,
dass das Bundesamt dem Beschwerdeführer anlässlich der summarisch-
en Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom
26. November 2010 das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit
Italiens, wo er ein Asylgesuch gestellt hatte und wo seine Fingerabdrücke
registriert worden waren, für die Behandlung des Asylverfahrens
gewährte,
dass der Beschwerdeführer dabei vorbrachte, er möchte lieber nicht nach
Italien zurückkehren, weil er miterlebt habe, wie ein junger Mann von
italienischen Polizisten geschlagen worden sei, und weil das Regime in
Italien gleich schlecht sei, wie in arabischen Ländern,
dass das Bundesamt zur Begründung seiner Verfügung ausführte, dass
sich die Schweiz mit der Umsetzung des Abkommens vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem
Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-
Assoziierungsabkommen [DAA], SR 0.142.392.689) verpflichtet habe, die
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages
zuständig ist (Dublin-II-Verordnung, nachfolgend Dublin-II-VO)
anzuwenden,
dass das BFM die Behörden Italiens um die Übernahme des
Beschwerdeführers gestützt auf die Dublin-II-VO ersucht habe, und Italien
zum Übernahmeersuchen innerhalb der festgelegten Frist nicht Stellung
genommen habe, womit unter Anwendung von Art. 20 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO die Zuständigkeit für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens am 18. Januar 2011 an Italien übergegangen
sei,
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dass gemäss Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten werde, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig sei,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist – bis spätestens am
18. Juni 2011 zu erfolgen habe,
dass mithin auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass die Folge eines Nichteintretensentscheids gemäss Art. 44
Abs. 1 AsylG in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz sei und der
Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er Schutz vor
Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finden würde, weshalb
das Non-Refoulement-Gebot nicht zu prüfen sei, und auch keine
Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) im Falle einer Rückkehr nach Italien bestehen würden,
dass weder die in Italien herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung nach Italien sprechen würden
und der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführ-bar sei,
dass der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung mit Eingabe vom
31. Januar 2011 (Datum der Telefaxübermittlung, Postaufgabe am 1.
Februar 2011) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und
beantragt, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, sein Asylgesuch materiell zu behandeln,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt, es sei die
unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten,
dass er im Weiteren insbesondere beantragt, die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde sei herzustellen und die zuständige Vollzugsbehörde sei
zuvor mittels superprovisorischer Massnahme anzuweisen, von
Vollzugshandlungen abzusehen,
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dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Februar 2011 den
Vollzug der Wegweisung mittels vorsorglicher Massnahme provisorisch
aussetzte,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren
vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid
nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32-35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
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Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen am 27. Oktober 2010
in Italien ein Asylgesuch gestellt hatte und das BFM am 3. Januar 2011
unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ein Ersuchen um
Übernahme des Beschwerdeführers an diesen Staat gestellt hat,
dass diese Aufforderung bis zum Ablauf der festgelegten Frist
unbeantwortet geblieben und demnach die Zuständigkeit für das
vorliegende Verfahren auf Italien übergegangen ist (so genannte
Verfristung),
dass der Beschwerdeführer somit grundsätzlich ohne weiteres in einen
Drittstaat (vorliegend Italien) ausreisen kann, der für die Prüfung seines
Asylantrags staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten,
dass sich der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel einerseits in
grundsätzlicher Weise kritisch zur Menschenrechtssituation und zu den
prekären Aufenthaltsbedingungen von Asylsuchenden in Italien äussert
und in diesem Zusammenhang – beim BFM und mit seinem Rechtsmittel
– einen Bericht vom November 2009 zur Lage in Italien und Beschlüsse
dreier erstinstanzlicher deutscher Verwaltungsgerichte zu den Akten
gereicht hat,
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere das
italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der Kritik steht, das
Gericht jedoch in konstanter Praxis in den – im Vergleich zur Schweiz –
erschwerten Aufenthaltsbedingungen keinen Grund für eine
grundsätzliche Nichtanwendung der einschlägigen Bestimmungen der
Dublin-II-Verordnung erkennt (vgl. statt vieler das Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts E-5638/2010 vom 23. August 2010 mit
weiteren Hinweisen),
dass in diesem Zusammenhang auch auf die spezifischen
völkerrechtlichen Verpflichtungen Italiens bezüglich der Betreuung von
Asylsuchenden verwiesen werden kann, namentlich die EU-Richtlinie
2003/9/EG vom 27. Januar 2003 zur Festlegung von Mindestnormen für
die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten, zu deren
Durchsetzung die EU-Länder auch entsprechende Rechtsmittel
vorzusehen haben (vgl. Art. 21 dieser sogenannten Aufnahmerichtlinie),
dass nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts Dublin-
Rückkehrende betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden
zudem eher bevorzugt behandelt werden und sich – neben den
staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der
Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen,
dass etwa die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem 1. Januar 2009
die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert
und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsberatung anbietet,
dass unter diesen Umständen entgegen der Auffassung des
Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind,
der Beschwerdeführer würde im Fall einer Rückkehr nach Italien in eine
existenzbedrohende Notlage geraten,
dass an dieser Feststellung weder der mit der Beschwerde eingereichte
Bericht und der Hinweis auf drei Beschlüsse erstinstanzlicher deutscher
Verwaltungsgerichte noch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
habe miterlebt, wie ein anderer Asylsuchender durch die italienische
Polizei geschlagen worden sei, oder der Umstand, dass Italien die
Rückübernahmeersuchen des BFM notorisch nicht beantwortet, etwas zu
ändern vermögen,
dass den Akten keine Umstände zu entnehmen sind, die gegen eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in das für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständige Land sprechen würden und das BFM zur
Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-
VO) hätten veranlassen müssen,
dass sich bei der vorliegenden Aktenlage auch die formalen Rügen der
unzutreffenden Feststellung des rechterheblichen Sachverhalts und der
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Verletzung des rechtlichen Gehörs – insbesondere der
Begründungspflicht – als unbegründet erweisen,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren
nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zulässigkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs bereits Voraussetzung (und nicht
erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheids und deshalb vorliegend
nicht weiter zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) stellt, sondern vor
der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der Ausübung des
Selbsteintrittsrechts (vgl. oben),
dass in diesem Sinn auch der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde nicht darzutun
vermag, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder
unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege schon
wegen der Aussichtslosigkeit der Begehren abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1
VwVG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
dass mit dem vorliegenden Urteil in der Sache die Gesuche um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Herstellung der
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aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegenstandlos werden und
sich auch die Frage der Anordnung eines Replikrechts im Verfahren des
Beschwerdeführers nicht stellen kann.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Karin Maeder-Steiner
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