B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-777/2020
Ur t e i l vom 1 0 . M ä r z 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
Iran,
alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020.
E-777/2020
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der erstrubrizierte Beschwerdeführer (im Folgenden: der Beschwerdefüh-
rer) stellte am 23. August 2018 ein Asylgesuch in der Schweiz. Die zweit-
rubrizierte Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Beschwerdeführerin)
und die rubrizierte gemeinsame Tochter wurden am (…) Oktober 2018 in
Griechenland daktyloskopisch erfasst und ersuchten dort gleichentags um
Asyl. Die Schweiz stimmte in der Folge einer Übernahme der beiden in
Anwendung der Dublin-Vertragsgrundlagen zu und am 25. Juni 2019 reis-
ten diese ebenfalls in die Schweiz ein, um hier gleichentags ein Asylgesuch
zu stellen. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) des Beschwerdefüh-
rers vom 30. August 2018, dessen Anhörung zu den Asylgründen vom
10. Dezember 2019 sowie der mit der Beschwerdeführerin durchgeführten
Personalienaufnahme vom 28. Juni 2019 und Anhörung vom 2. Oktober
2019 machten die beiden Eltern im Wesentlichen Folgendes geltend:
Die Beschwerdeführerin sei Muslima, leide an D._______ und sei dadurch
in ihrer Arbeitszulassung als (…) wie auch bei weiteren Erwerbstätigkeiten
seit Jahren eingeschränkt, familiär und sozial ausgegrenzt, medizinisch un-
genügend versorgt und zeitweise depressiv gewesen. Der Beschwerdefüh-
rer – studierter (…) und Mitbetreiber eines (…) – habe sich seit Jahren
sukzessive vom Islam abgekehrt und dem Christentum zugewandt. Die Re-
ligionsausübung sei im Iran nur geheim und versteckt möglich gewesen.
Ende 2017 oder Anfang 2018 seien sie via die Türkei ausgereist. In Grie-
chenland habe er in der Folge manchmal evangelische Kirchen besucht
und sich taufen lassen; das iranische Konsulat könnte davon Kenntnis er-
halten haben. Im Iran sei eine Ehe zwischen Muslimen und Christen ver-
boten.
Die Beschwerdeführenden reichten zahlreiche, insbesondere identitätsre-
levante und medizinische Dokumente sowie solche betreffend ihre Glau-
benszugehörigkeit und ihre Verfolgungsgründe ein. Diesbezüglich und für
die detaillierte Asylbegründung wird auf die Akten verwiesen.
B.
Am 4. Oktober 2019 wurden die Beschwerdeführerinnen dem erweiterten
Verfahren zugewiesen.
Am 8. Oktober 2019 erklärte die bisherige (zugewiesene) Rechtsvertretung
der Beschwerdeführerinnen im Bundesasylzentrum das Mandatsende.
E-777/2020
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Am 22. Oktober 2019 mandatierten alle drei Beschwerdeführenden eine
neue Rechtsvertretung. Diese ersuchte das SEM gleichentags um vollstän-
dige Akteneinsicht und Einräumung des Rechts auf Stellungnahme nach
abgeschlossener Instruktion.
C.
Mit Verfügung vom 8. Januar 2020 – eröffnet am 9. Januar 2020 – stellte
die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zudem wurden ihnen die «edi-
tionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis» (vgl. Dispositiv Ziff. 5 der
Verfügung) ausgehändigt.
Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids qualifizierte das SEM
die geltend gemachten Vorbringen (insb. im Zusammenhang mit der ge-
sundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin und der Konversion des
Beschwerdeführers) als den Anforderungen von Art. 3 AsylG (SR 142.31)
an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügend. Die gesetzliche
Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung der Be-
schwerdeführenden aus der Schweiz. Der Vollzug sei zulässig, zumutbar
und möglich. Für die detaillierte Begründung wird auf die Akten verwiesen.
D.
Mit Schreiben vom 13. Januar 2020 machte die Rechtsvertretung darauf
aufmerksam, dass sie bislang und auch entgegen der Darstellung in der
Verfügung vom 8. Januar 2020 keine Akteneinsicht erhalten habe. Es
werde daher um zeitnahe Zustellung der kompletten Akten ersucht.
Mit Antwortschreiben vom 16. Januar 2020 gewährte das SEM Einsicht in
das Aktenverzeichnis und in die Akten, unter Ausschluss von insgesamt 16
Aktenstücken, in die es unter Hinweis auf Geheimhaltungs- oder andere
Editionsverweigerungsgründe die Einsichtsgewährung verweigerte.
Die Rechtsvertretung intervenierte am 20. Januar 2020 erneut beim SEM
hinsichtlich der noch nicht erhaltenen Akteneinsicht. Zwei Tage später ori-
entierte sie das SEM über die Beendigung des Rechtsvertretungsmandats.
Mit (vorab per Telefax übermitteltem) Schreiben vom 3. Februar 2020
zeigte der rubrizierte Rechtsvertreter dem SEM die Mandatsübernahme
an. Gleichzeitig ersuchte er um umgehende und vollständige Einsicht in die
gesamten Asylakten, inklusive in die von seinen Mandanten selber einge-
reichten Akten und Beweismittel.
E-777/2020
Seite 4
Mit Antwortschreiben vom 6. Februar 2020 gewährte das SEM Einsicht in
das Aktenverzeichnis und in die «gewünschten Akten», unter Ausschluss
von insgesamt 16 Aktenstücken, in die es unter Hinweis auf Geheimhal-
tungs- oder andere Editionsverweigerungsgründe die Einsichtsgewährung
verweigerte.
E.
Mit Eingabe vom 10. Februar 2020 haben die Beschwerdeführenden ge-
gen die Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020 Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erhoben. Darin beantragen sie deren Aufhebung,
die Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen und richtigen
Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur
Neubeurteilung, eventualiter die Gewährung von Asyl unter Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme als Flüchtlinge sowie eventualiter die Gewährung der vorläufi-
gen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit, allenfalls der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantra-
gen sie Einsicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A11, A17/4, 26/4, 27/4,
16 und sämtliche Beweismittel (vollständig nummeriert), eventualiter die
Gewährung des rechtlichen Gehörs zu diesen Aktenstücken, nachfolgend
die Einräumung einer angemessenen Frist zur Beschwerdeergänzung so-
wie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1
VwVG inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
F.
Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 stellte der zuständige Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts den einstweilen rechtmässigen
Aufenthalt der Beschwerdeführenden in der Schweiz während des Be-
schwerdeverfahrens fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
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Seite 5
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt, soweit die Beschwer-
deführerinnen und ihre Asylgesuche vom 25. Juni 2019 betreffend, somit
das neue Recht, wogegen für den Beschwerdeführer mit seinem Asylge-
such vom 24. August 2018 das bisherige Recht gilt (vgl. Abs. 1 der Über-
gangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
Die Übergangsbestimmungen sehen keine Ausnahme für (seltene) Kons-
tellationen wie die vorliegende vor. Die unterschiedliche Rechtsanwendung
für verschiedene Personen innerhalb der gleichen Familie im gleichen Ver-
fahren ist daher vorliegend hinzunehmen.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 bzw. aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer
zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend
aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
E-777/2020
Seite 6
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden begründen ihren Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und die prozessualen Anträge betreffend Ein-
sicht in die vorinstanzlichen Aktenstücke A11, A17/4, 26/4, 27/4, 16 und
sämtliche Beweismittel, eventualiter Gewährung des rechtlichen Gehörs zu
diesen Aktenstücken und nachfolgend Einräumung einer angemessenen
Frist zur Beschwerdeergänzung insbesondere wie folgt:
Zunächst wird die separierte und unlogische Aktenführung und –bezeich-
nung des SEM betreffend den Beschwerdeführer einerseits und die Be-
schwerdeführerinnen anderseits kritisiert. Sodann habe es das SEM trotz
klarem Ersuchen unterlassen, Einsicht in die auf dem Beweismittelum-
schlag (Akte A11) erwähnten Beweismittel zu gewähren. Bei der Akte 16
handle es sich ebenso um einen Beweismittelumschlag, der aber bei der
Akteneinsicht nicht zugestellt worden sei. Zwar habe das SEM Kopien von
Beweismitteln zugestellt, die aber nicht einheitlich nummeriert seien. Sie
hätten Anspruch auf Zustellung sämtlicher Beweismittelverzeichnisse mit
sämtlichen Unterlagen, andernfalls sie nicht überprüfen könnten, ob alle
Beweismittel erfasst und offengelegt worden seien. Aus der Auflistung von
Beweismitteln in der angefochtenen Verfügung werde nicht ersichtlich, ob
es sich um sämtliche eingereichten Unterlagen handle und diese auch kor-
rekt erfasst worden seien. Offensichtlich habe das SEM verschiedene Be-
weismittel nicht gewürdigt. Bei den zur Einsicht verweigerten Akten A17/4
sowie 26/4 und 27/4 handle es sich gemäss den Aktenverzeichnissen um
«medizinische Consultings». Ersteres müsse angesichts der Ablage in den
Akten des Beschwerdeführers diesen betreffen, die andern beiden offenbar
die Beschwerdeführerin. Die betreffenden konkreten Aktenbezeichnungen
seien unvollständig oder unklar. Von den drei Consultings habe nur eines
Eingang in die angefochtene Verfügung gefunden, wogegen das SEM sich
mit den andern beiden nicht auseinandergesetzt habe. Die Abklärungs-
pflicht und die Aktenführung seien ferner vorliegend deshalb mangelhaft,
weil sich trotz dreier medizinischer Consultings und offerierter medizini-
scher Beweismittel offenbar praktisch keine Unterlagen betreffend den Ge-
sundheitszustand der Beschwerdeführerin in den Akten befänden und die
Consultings gar zur Einsicht verweigert würden. Das SEM hätte weitere
Abklärungen betreffend die gesundheitlichen Probleme vornehmen, Ein-
sicht in die vorgenommenen Abklärungen gewähren und allfällige fremd-
E-777/2020
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sprachige Dokumente übersetzen (lassen) müssen, andernfalls nicht ein-
mal die Beschwerdeführerin selber über ihren eigenen gesundheitlichen
Zustand Kenntnis habe. Die Ansprüche auf Akteneinsicht, Wahrung des
rechtlichen Gehörs sowie vollständige Abklärung und Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts seien nach dem Gesagten offensichtlich
und schwer verletzt, was die Aufhebung der angefochtenen Verfügung zur
Folge haben müsse. Eventualiter seien die Mängel mittels Gewährung der
Akteneinsicht in diese Dokumente mit nachfolgender Einräumung einer
Frist zur Beschwerdeergänzung zu beheben. Die weitere Beschwerdebe-
gründung befasst sich im materiellen Teil mit der vor allem krankheits- und
konversionsbedingten Verfolgungs- und Gefährdungslage der Beschwer-
deführenden sowie mit Wegweisungsvollzugshindernissen. Hierzu wird auf
die Beschwerdeschrift verwiesen.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend
in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschla-
gen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1
VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf recht-
liches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Be-
schwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss
Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine
umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststel-
lung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zu-
grunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollstän-
dig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lü-
ckenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und
weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserhebli-
E-777/2020
Seite 8
chen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungs-
grundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwal-
tungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die
Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwen-
digen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzu-
klären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33
Abs. 1 VwVG nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn
diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Sodann besteht
eine Aktenführungspflicht. Diese beinhaltet insbesondere die geordnete
Ablage, die Paginierung und die Registrierung der vollständigen Akten im
Aktenverzeichnis und ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht des Ge-
suchstellers beziehungsweise Beschwerdeführers, welches in Art. 26 ff.
VwVG geregelt ist und ebenfalls Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches
Gehör darstellt (vgl. dazu ausführlich BVGE 2011/37 E. 5.4.1). Sie ist aber
auch für die rekursinstanzlichen Behörden von massgeblicher Bedeutung,
weil im Falle einer Unkenntnis über die von der Vorinstanz tatsächlich her-
angezogenen Akten die Gefahr eines unrichtigen – wenngleich grundsätz-
lich revisionsfähigen – Urteils besteht, wodurch erneut der Anspruch des
Betroffenen auf rechtliches Gehör verletzt wäre. Gegenstand der Aktenfüh-
rungspflicht sind sämtliche Akten. Eine allfällige Einschränkung des Akten-
einsichtsrechts gegenüber dem um Einsicht Ersuchenden ist grundsätzlich
zulässig, muss aber nach Art. 27 VwVG konkret begründet sein und sich
im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung auf das Erforderliche be-
schränken.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die genannten Grundsätze vorlie-
gend gestützt auf in der Beschwerde erhobene Rügen wie auch im Rah-
men seiner über das Rügeprinzip hinausgehenden Prüfungsbefugnis von
Amtes wegen in verschiedener Hinsicht verletzt:
4.3
4.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass am 22. Oktober 2019 die damalige
Rechtsvertretung das SEM um vollständige Akteneinsicht und Einräumung
des Rechts auf Stellungnahme nach abgeschlossener Instruktion ersuchte.
Das Gesuch blieb gänzlich unbehandelt. Der in Art. 27 Abs. 3 VwVG ver-
wendete Wortlaut eines Einsichtsverweigerungsrechts „nur bis zum Ab-
schluss der Untersuchung“ kann rechtslogisch nur heissen, dass – falls wie
vorliegend ein Einsichtsantrag gestellt wurde – im Anschluss daran und vor
E-777/2020
Seite 9
Ergehen des Entscheides die Einsicht zu gewähren ist. So hat die gesuch-
stellende Person die Möglichkeit (mit oder ohne formelle Fristansetzung)
Ergänzungen, Berichtigungen, oder Stellungnahmen anderer Art noch ein-
zubringen und damit womöglich einen unrichtigen Entscheid der Behörde
und damit ein unnötiges Beschwerdeverfahren zu vermeiden. Die Ein-
sichtsgewährung erst mit dem verfahrensabschliessenden Entscheid er-
folgt zu spät und verletzt den Anspruch auf Wahrung des rechtlichen Ge-
hörs. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass mit der angefochtenen Ver-
fügung den Beschwerdeführenden gemäss Dispositiv Ziff. 5 die «editions-
pflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis» hätten ausgehändigt werden
sollen. Auch dieser eigenen Pflichtauferlegung kam das SEM nicht nach.
Erst auf Intervention der Rechtsvertretung reagierte das SEM mit seiner
(eingeschränkten) Akteneinsichtsgewährung vom 16. Januar 2020, wobei
auch hier nicht klar ist, ob die Akten tatsächlich zugestellt wurden (vgl. neu-
erliche Intervention der Rechtsvertretung am 20. Januar 2020). Unbestrit-
ten ist, dass mittels Begleitschreiben des SEM vom 6. Februar 2020 Akten-
einsicht gewährt wurde. Ob diese korrekt erfolgt ist, wird nachfolgend noch
zu prüfen sein. Bereits jetzt steht jedoch fest, dass das SEM das mehrfach,
explizit und bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Einsichtsge-
such über längere Zeit und auch das Gesuch um Einräumung des Rechts
auf Stellungnahme vor Erlass des angefochtenen Entscheids unwieder-
bringlich ignoriert hat. Dies stellt bereits eine Verletzung des Rechts auf
Akteneinsicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar.
4.3.2 Die Beschwerdeführenden üben sodann Kritik an der unlogischen
und teilweise konfusen Aktenführung des SEM. Diese Kritik ist nachvoll-
ziehbar und gründet offensichtlich bereits im Umstand, dass die Akten des
Beschwerdeführers einerseits und jene der Beschwerdeführerinnen ander-
seits versuchsweise – aber doch nicht konsequent – getrennt geführt wer-
den. Hinzu kommt, dass die Akten des ersteren in Papierform und jene der
letzteren elektronisch vorliegen, wobei auch hier nicht in aller Konsequenz.
Zudem finden sich in beiden Aktenbeständen Dokumente, die an sich nur
oder auch im jeweils anderen Aktenbestand figurieren müssten. Das ge-
trennte und doch nicht konsequente Vorgehen des SEM in der Aktenfüh-
rung erscheint aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend
und jedenfalls verwirrlich und wenig praktikabel; dies umso mehr, als vor-
liegend sämtliche drei Asylgesuche vom SEM im selben Verfahren unter
derselben N-Nummer behandelt wurden und das erstinstanzliche Verfah-
ren (korrekterweise) mit einem einzigen Entscheid abgeschlossen wurde.
Hinzu kommt, wie vom Rechtsvertreter zurecht beanstandet, eine unklare
und uneinheitliche Bezeichnung der beiden Aktenbestände. So wurden bei
E-777/2020
Seite 10
der (tatsächlichen oder vermeintlichen) Akteneinsichtsgewährung vom
16. Januar 2020 die Akten beider Aktenbestände mit dem Buchstaben A
bezeichnet, mit der unweigerlichen Folge, dass gewisse Aktenstücke die
gleiche Bezeichnung aufwiesen (z.B. A7), obwohl es sich um verschiedene
Aktenstücke handelt. Erst mit der Akteneinsichtsgewährung vom 6. Feb-
ruar 2020 wurde der Aktenbestand des Beschwerdeführers mit «A» be-
zeichnet und jener der Beschwerdeführerinnen nunmehr gänzlich ohne
Buchstabenbezeichnung belassen.
Bemerkenswert ist weiter, dass der angefochtene Entscheid keine Ablage
in den A-Akten des Beschwerdeführers gefunden hat. Das Gericht stellt
weiter fest, dass die Akte A11 (Beweismittelcouvert mit Verzeichnis, Format
grösser als A4) keine Seitenzahl enthält, auf der Vorderseite mit selbstkle-
benden und beschrifteten Notizzetteln versehen ist und das Verzeichnis
auf der Rückseite mit zwei als «Schreiben» betitelten Dokumenten fortge-
führt ist. Für das Bundesverwaltungsgericht ist nicht klar, in welcher Form
und in welchem Umfang dieses Verzeichnis dem Rechtsvertreter zugestellt
wurde. In den Akten befindet sich weiter eine nicht paginierte «N-Box» be-
treffend die Beschwerdeführerinnen in Form wiederum eines (beschrifte-
ten) Couverts. Das nicht paginierte Couvert ist im Aktenverzeichnis als
«Beweismittelcouvert» (ohne Inhaltsverzeichnis) bezeichnet, enthält aber
augenfällig hauptsächlich Verfahrensakten (Befragung, Anhörung, Korres-
pondenzen usw.). Den Umschlag hat der Rechtsvertreter offenbar gar nicht
zur Einsicht erhalten und den Inhalt ohne Paginierung und Nummerierung.
Es ist unter diesen Umständen nachvollziehbar, dass die Beschwerdefüh-
renden ihren Anspruch auf Zustellung sämtlicher Beweismittelverzeich-
nisse mit sämtlichen Unterlagen bekräftigen, andernfalls für sie – und
ebenso für das Bundesverwaltungsgericht – nicht überprüfbar ist, ob alle
Beweismittel überhaupt erfasst und offengelegt worden sind.
Das SEM wird somit nach Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfah-
rens eine Aktenordnung herzustellen haben, die den Anforderungen an
eine rechtsgenügliche Aktenführung und Paginierung, den Ansprüchen an
das Akteneinsichtsrecht und an das rechtliche Gehör genügt und auch
praktikabel erscheint. Insbesondere ist für die Beschwerdeführenden und
das Gericht vorliegend nicht nur bedeutsam zu wissen, welche Akten aus
welchen Gründen zur Einsicht verweigert wurden, sondern welche Akten-
stücke (inklusive Beweismittel) tatsächlich in einem Akten- oder Beweis-
mittelverzeichnis erfasst und darauf basierend zur Einsicht gegeben wur-
den. Am Rande ist das SEM im Übrigen darauf aufmerksam zu machen,
dass die Vorladung des Beschwerdeführers zu dessen Anhörung vom
E-777/2020
Seite 11
10. Dezember 2019 zwar in den Akten auffindbar ist, allerdings unpaginiert
und ohne Erwähnung im Aktenverzeichnis: Dies erstaunt nicht, da es sich
zwischen den Seiten 11 und 12 des betreffenden Anhörungsprotokolls
(A16) befindet, wo es aber nicht hingehört.
4.3.3 Bei den zur Einsicht verweigerten Akten A17/4 sowie 26/4 und 27/4
handelt es sich gemäss den Aktenverzeichnissen um «medizinische Con-
sultings». Dass die Beschwerdeführenden darüber weitgehend im Unge-
wissen belassen werden und bloss reine Mutmassungen anstellen können,
ist verständlich. So ist beispielsweise die Akte 26 («Medizinisches Consul-
ting Iran bzgl. Behandlung von psychischen») unvollständig bezeichnet
und bei der Akte A17 («Mediz. Consulting Iran») handelt es sich tatsächlich
um zwei medizinische Consultings statt bloss eines. Je zwei Consultings
sind aber scheinbar identisch. Von erheblicher Relevanz ist zudem, dass
die medizinischen Consultings gar nicht die Beschwerdeführenden, son-
dern (anonymisierte) Drittpersonen betreffen. Diese Information hätte den
Beschwerdeführenden zwingend zur Kenntnis gebracht werden müssen.
Damit einher geht die Frage, weshalb, in welchen Teilen und mit welcher
Begründung die medizinischen Erkenntnisse betreffend diese Drittperso-
nen für die Beschwerdeführenden bedeutsam sein sollen und inwieweit
eine Einsichtsverweigerung gerechtfertigt ist, wenn im angefochtenen Ent-
scheid zulasten der Beschwerdeführenden darauf ganz oder teilweise ab-
gestellt wird (vgl. hierzu die Anforderungen von Art. 28 VwVG). Hier besteht
im Hinblick auf die Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör Klä-
rungsbedarf seitens des SEM, umso mehr als auf beiden Consultings der
Vermerk «zur Edition» angebracht ist.
4.3.4 Betreffend die von den Beschwerdeführenden zahlreich vorgelegten
Beweismittel ist, wie oben bereits erwähnt, unklar, welche davon in wel-
chem Zeitpunkt und mit welchem Verzeichnis zur Einsicht gegeben wur-
den. Dass die Einsichtsgewährung mangelhaft ist, liegt indessen auf der
Hand, andernfalls die mehreren Interventionen verschiedener Rechtsver-
tretungen kaum notwendig gewesen wären. Für das Bundesverwaltungs-
gericht ist auch nicht schlüssig erkennbar, ob und in welchem Umfang die
Beschwerdeführerin die in der Anhörung vom 2. Oktober 2019 (Akte 14,
dort F126) in Aussicht gestellten Beweismittel in der Pause auch tatsäch-
lich eingereicht hat. Tatsache ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführenden
bereits im erstinstanzlichen Verfahren und auch nach Ergehen des ange-
fochtenen Entscheids ausdrücklich um vollständige Einsicht in sämtliche
Akten ersucht haben und hierauf insbesondere betreffend ihre Beweismit-
tel auch einen uneingeschränkten Anspruch haben (vgl. Art. 27 Abs. 3
E-777/2020
Seite 12
VwVG). Die vorinstanzliche Praxis, der gesuchstellenden Person ihr be-
kannte Akten nur auf entsprechendes Gesuch hin zugänglich zu machen
(vgl. auch Textwortlaut zu Code E in Aktenverzeichnissen des SEM), mag
aus ökonomischer und ökologischer Sicht sinnvoll erscheinen, indessen
erweist sie sich in Fällen wie dem vorliegenden, in denen vorgängig aus-
drücklich um «vollständige» beziehungsweise «komplette» Akteneinsicht
ersucht wurde, als nicht rechtskonform.
4.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM den Anspruch der
Beschwerdeführenden auf Wahrung des rechtlichen Gehörs in verschiede-
nen Erscheinungsformen (insb. betreffend Aktenführung, Akteneinsicht
und womöglich Beweisabnahme) verletzt hat und das Bundesverwaltungs-
gericht aufgrund dessen im vorliegenden Fall auch nicht beurteilen kann,
ob der Sachverhalt vollständig und korrekt festgestellt worden ist.
Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör führt – angesichts des formellen Charakters des Gehörs-
anspruchs unabhängig davon, ob die angefochtene Verfügung bei korrek-
ter Verfahrensführung im Ergebnis anders ausgefallen wäre – grundsätz-
lich zur Kassation und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Hei-
lung von Gehörsverletzungen aus prozessökonomischen Gründen ist auf
Beschwerdeebene nur möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, die
Beschwerdeführenden dazu Stellung nehmen können und der Beschwer-
deinstanz für die konkrete Streitfrage die freie Überprüfungsbefugnis in Be-
zug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt, sowie die festge-
stellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Ent-
scheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand herge-
stellt werden kann. Selbst wenn eine Heilung nach den erwähnten Anfor-
derungen möglich wäre, kann sich eine Kassation unter Umständen aber
rechtfertigen. Sie kann beispielsweise dann in Betracht gezogen werden,
wenn die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz kein Versehen im Einzel-
fall darstellt, sondern Resultat gehäufter unsorgfältiger Verfahrensführung
ist. Auch eine Häufung von für sich allein weniger gewichtigen Verfahrens-
fehlern kann dazu führen, dass das Verfahren insgesamt als derart man-
gelhaft bezeichnet werden muss, dass eine Heilung im Rechtsmittelverfah-
ren ausgeschlossen ist (vgl. zum Ganzen BVGE 2015/10 E. 7.1 m.w.H.).
Diese Kassationsvoraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb eine
Heilung auf Beschwerdestufe nicht in Betracht fällt. Das SEM ist im Rah-
men des wiederaufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens gehalten,
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die erkannten Mängel in geeigneter Form zu beheben sowie darauf basie-
rend gegebenenfalls den Sachverhalt vollständig und richtig festzustellen,
die Entscheidreife herbeizuführen und das Asylgesuch neu zu beurteilen.
Auf den weiteren, insbesondere den materiellen Beschwerdeinhalt ist an-
gesichts des Kassationsausganges einstweilen nicht weiter einzugehen.
Die betreffenden Ausführungen sind jedoch vom SEM im Rahmen des wie-
deraufzunehmenden erstinstanzlichen Verfahrens zur Kenntnis zu neh-
men.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom
8. Januar 2020 Bundesrecht verletzt und den rechtserheblichen Sachver-
halt nicht vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Angesichts der er-
kannten Verfahrensmängel ist die angefochtene Verfügung aus formellen
Gründen aufzuheben und die Sache zur Wiederaufnahme des erstinstanz-
lichen Verfahrens, zur Behebung der erkannten Mängel und zu neuer Ent-
scheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist insoweit
gutzuheissen. Das Beschwerdedoppel ist dem SEM im Hinblick auf die
Wiederaufnahme des erstinstanzlichen Verfahrens mittels Ablage in die N-
Akten zur Kenntnis zu bringen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), womit der prozessuale Antrag auf Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG
hinfällig wird. Jener auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wird mit dem vorliegend instruktionslos ergehenden Direktentscheid in
der Sache ohnehin hinfällig.
6.2 Die Beschwerdeführenden sind mit ihrem Antrag auf Aufhebung der
angefochtenen Verfügung mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
durchgedrungen, weshalb ihnen für dieses Obsiegen in Anwendung von
Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise
erwachsenen und verhältnismässig hohen Parteikosten zuzusprechen ist.
Es wurde keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Partei-
kosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren
(Art. 9–13 VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz
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eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'200.– (inkl. Auslagen) zuzu-
sprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Beschwerde wird
insoweit gutgeheissen.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen (insb. E. 4 und 5) zur Neubeur-
teilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 1‘200.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Urs David
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