B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7776/2016
Ur t e i l vom 3 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
Parteien
A._______, alias B._______,
geboren am (…),
Äthiopien,
vertreten durch MLaw Michèle Künzi, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom
10. November 2016 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein unbegleiteter Minderjähriger somalischer Eth-
nie, in Äthiopien geboren und dort bis zur Ausreise wohnhaft in C._______
(phonetisch, somalisch richtig D._______, einer Stadt in der Somali-Re-
gion Äthiopiens; Anmerkung BVGer) – verliess Äthiopien eigenen Angaben
zufolge am 4. September 2015 nach Sudan und reiste über Libyen, wo er
sich während acht Monaten in einem Lager aufhielt, sowie über das Mittel-
meer nach Italien. Danach reiste er via Milano unter Umgehung der Grenz-
kontrolle am 13. Mai 2016 in die Schweiz ein und suchte gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum E._______ (EVZ) um Asyl nach.
B.
Am 30. Mai 2016 erhob das SEM im (EVZ) die Personalien des Beschwer-
deführers und befragte ihn zum Reiseweg und summarisch zu den Grün-
den für das Verlassen des Heimatlandes.
C.
Am 17. August 2016 wurde für den minderjährigen Beschwerdeführer eine
Vertretungsbeistandschaft errichtet.
D.
Am 13. Oktober 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen
an.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer zur Begründung seines
Asylgesuches geltend, er habe aus finanziellen Gründen lediglich zwei
Jahre die Schule besucht und sei von seinen Eltern, die als (…) auf dem
Land gelebt hätten, in die Stadt zu (…) geschickt worden, um (…) behilflich
zu sein. Sein Vater sei Mitglied der Ogaden National Liberation Front
(ONLF) und von der New Police verhaftet worden. Nach (…) sei er freige-
lassen und danach im Jahre 2015 erneut festgenommen worden. Im (…)
2015 habe man ihn (Beschwerdeführer) ebenfalls festgenommen, da man
ihn der Angehörigkeit zur ONLF bezichtigt habe beziehungsweise Informa-
tionen über seinen Vater habe wissen wollen. Da er über die politische Tä-
tigkeit seines Vaters nichts gewusst habe, habe er ihnen keine Auskunft
erteilen können. Daher habe man ihn geschlagen und ihm teilweise nur alle
24 Stunden zu essen gegeben. Nach circa 40 Tagen habe man ihn entlas-
sen, ihm jedoch gesagt, dass sein Fall noch überprüft werde und falls sich
herausstellen sollte, dass er für die ONLF tätig gewesen sei, er erneut ins
Gefängnis kommen werde.
E-7776/2016
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 10. November 2016 – eröffnet am 14. November 2016
– stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigen-
schaft nicht, und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Weg-
weisung aus der Schweiz, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf
die Anordnung des Vollzugs und schob diesen zugunsten einer vorläufigen
Aufnahme auf.
F.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
14. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls.
Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte er um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
und Art. 110a AsylG sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses. Als Nachweis für seine Mittellosigkeit reichte er eine Unterstüt-
zungsbestätigung vom Zentrum F._______ vom 23. November 2016 zu
den Akten. Weiter reichte er eine Länderanalyse der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe vom 5. Januar 2016 zu Äthiopien ein. Die Rechtsvertreterin
legte zudem eine Honorarnote bei.
G.
Nachdem das Bundesverwaltungsgericht am 22. Dezember 2016 dem Be-
schwerdeführer den Eingang seiner Beschwerde bestätigt hatte, hiess die
Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2017 seine
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65
Abs. 1 VwVG sowie Art. 110a AsylG gut und bestellte ihm eine amtliche
Rechtsbeiständin in der Person von MLaw Michèle Künzi. Zudem lud sie
das SEM ein, sich zur Beschwerde vernehmen zu lassen.
H.
Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2017 an den Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
I.
Die Vernehmlassung des SEM wurde dem Beschwerdeführer mit Verfü-
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Seite 4
gung vom 1. Februar 2017 zur Stellungnahme zugestellt. Der Beschwer-
deführer hielt in seiner Replik vom 16. Februar 2017 ebenfalls an seinen
Rechtsbegehren fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsyG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Das SEM führte in der angefochtenen Verfügung aus, das geltend ge-
machte Vorgehen der Polizei und der äthiopischen Behörden erscheine
wenig nachvollziehbar und einleuchtend. So sei nicht einzusehen, warum
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Seite 5
die Behörden den Beschwerdeführer hätten inhaftieren sollen, um Informa-
tionen zu seinem Vater zu erhalten, wenn sie diesen bereits in ihrer Gewalt
gehabt hätten. Darauf angesprochen, habe er keine einleuchtende Erklä-
rung für das geltend gemachte Verhalten der Behörden geben können. Er
habe ausgesagt, dass sein Vater Mitglied der ONLF gewesen und deswe-
gen verhaftet worden sei. Aus diesem Grund sei er selbst auch verhaftet
und ins Gefängnis gebracht worden. Die Behörden hätten Informationen
über seinen Vater und seine Arbeit sowie die Organisation haben wollen.
Dies erstaune, da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt (…) alt ge-
wesen sei und zudem nicht bei seinen Eltern, sondern mit (…) zusammen-
gelebt habe. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden könne, dass der
Beschwerdeführer tatsächlich für kurze Zeit festgenommen worden sei, so
sei auszuschliessen, dass dies aus den geschilderten Gründen geschehen
sei. Zudem solle er nach 40 Tagen wieder freigelassen worden sein und
sich gleich danach zu (…) begeben haben, wo er bis September 2015 ge-
blieben sei. Er habe nicht geltend gemacht, dass während dieser Zeit noch
etwas vorgefallen sei. Aufgrund dessen müsse ausgeschlossen werden,
dass er aus den geltend gemachten Gründen und im geschilderten Kontext
Äthiopien verlassen haben könnte. Vielmehr dürften es andere Gründe
sein, die ihn zur Ausreise veranlasst hätten. Aus diesem Grund würden die
Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügen,
so dass die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
3.2 Nach der Zusammenfassung des Sachverhalts berichtete der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerde unter Auflistung verschiedener Quel-
len über die Tätigkeit der ONLF und die willkürliche Vorgehensweise der
äthiopischen Regierung gegen die mutmasslichen Anhänger der genann-
ten Organisation. Vor diesem Hintergrund erscheine die Würdigung der
Vorinstanz, dass das Verhalten der äthiopischen Behörden nicht nachvoll-
ziehbar sei, tatsächlich richtig. Dies dürfe jedoch nicht zu Lasten des Be-
schwerdeführers ausgelegt werden. Er habe ohne Widersprüche und Un-
gereimtheiten erzählt, was er in seiner Heimat erlebt habe. Die Vorinstanz
streite nicht ab, dass er in Haft gewesen sei, finde es nur nicht glaubhaft,
dass dies aus den genannten Gründen geschehen sei. Die mit der Be-
schwerde genannten Berichte über willkürliches Verhalten der äthiopi-
schen Behörden belegten, dass bereits ein kleiner Verdacht, eine Verbin-
dung mit der ONLF zu haben, genüge, um inhaftiert zu werden. Sodann
leuchte nicht ein, warum ein (…)-Jähriger nicht als Druckmittel gegen sei-
nen Vater von den Behörden inhaftiert werden könnte. Ferner habe der
Beschwerdeführer seine Verhaftung und den Aufenthalt im Gefängnis äus-
serst glaubwürdig und mit vielen Realkennzeichen beschrieben.
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Seite 6
Sodann wurde bezweifelt, dass eine UMA-konforme Befragung (eine un-
begleitete minderjährige Asyl suchende Person) und dementsprechende
Würdigung stattgefunden habe. Der (…)-jährige Beschwerdeführer habe
vermerkt, dass für ihn all diese sachlichen Wörter „neu sei“. Es wäre ange-
bracht gewesen, eine altersgerechte Sprache und einen Umgangston zu
wählen, so dass er sich wohl fühle. Sodann hätte berücksichtigt werden
müssen, dass er gerade einmal zwei Jahre Schulbildung gehabt habe, sich
somit nicht wie ein Gleichaltriger mit acht Jahren Schulbildung habe aus-
drücken können. Die Anhörung sei schliesslich durch einen Probealarm
unterbrochen worden, was auf den Beschwerdeführer irritierend gewirkt
habe.
Nach dem Gesagten leuchte es nicht ein, warum die Vorinstanz die Asyl-
relevanz nicht geprüft habe, da die Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
klar gegeben seien. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit müsse mit Rücksicht
auf den Status des minderjährigen Beschwerdeführers geschehen (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts D-7700/2015 vom 22. August 2015
E.4.2 in fine, S. 8). Demnach riskiere er, erneut verhaftet zu werden, und
habe daher begründete Furcht vor absehbarer Verfolgung durch die äthio-
pischen Behörden.
3.3 Die Vorinstanz betonte in ihrer Vernehmlassung vom 26. Januar 2017,
dass dem Beschwerdeführer zu Beginn der Anhörung der Ablauf ausführ-
lich erklärt worden sei (vgl. A22/19 Frage 7). Nach Erläuterung seiner
Rechte und Pflichten sei er gefragt worden, ob er dazu noch Fragen habe,
was er verneint habe (vgl. A22/19 Frage 2). Ebenfalls sei er gefragt worden,
ob er den Dolmetscher gut verstehe, was er bejaht, aber gesagt habe, die
sachlichen Wörter seien für ihn neu. Darauf sei die Mitarbeiterin des SEM
noch speziell eingegangen (vgl. A22/19 Frage 4). Bei Durchsicht des Pro-
tokolls müsse festgestellt werden, dass die Fragen für einen fast 16-jähri-
gen Jugendlichen durchaus verständlich gewesen seien. Gegen Ende der
Befragung sei er nicht unterbrochen worden, als er sehr ausführlich über
seine Reise und das unterwegs Erlebte berichtet habe. Im Gegenteil, sei
er aufgefordert worden, weiter zu erzählen. Ferner sei darauf hinzuweisen,
dass die anwesende Rechtsvertreterin die Anhörungsweise oder die Fra-
getechnik in keinem Moment bemängelt habe. Auch der anwesende Hilfs-
werkvertreter habe an der Anhörung nichts auszusetzen gehabt. Die wäh-
rend der Anhörung stattgefundene überraschende Feuerübung sei zwar
nicht ideal gewesen, dies aber unabhängig davon ob der Beschwerdefüh-
rer minderjährig oder erwachsen sei. Indessen würden solche Übungen
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der Sicherheit aller Personen dienen. Aufgrund dessen gebe keine Hin-
weise, die darauf schliessen liessen, dass die Anhörung nicht „UMA-kon-
form“ durchgeführt worden sei.
3.4 In der Replik vom 16. Februar 2017 wird dem mit Hinweis auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-1928/2014 vom 24. Juli 2014 (publiziert
unter BVGE 2014/30) und Art. 7 Abs. 5 der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311] entgegengehalten, dass die Aufforderung
der Fachreferentin gegen Ende der Anhörung gegenüber dem Beschwer-
deführer, weiter über seine Reise von Äthiopien nach Europa zu erzählen,
gerade nicht als Indiz für eine „UMA-konforme Befragung“ verwendet
werde, da die Flucht aus Äthiopien über Libyen für den Beschwerdeführer
traumatisierend gewesen sei (vgl. A22/19 Fragen 116 ff.). Das Bundesver-
waltungsgericht schreibe im oben genannten Urteil vor, dass die Würdi-
gung der Vorbringen unter dem Aspekt der Minderjährigkeit in Verbindung
mit seiner geringen Schulbildung passieren solle. Weiter sei es nicht nach-
vollziehbar, weshalb seine Asylvorbringen als unglaubhaft eingestuft wor-
den seien, und der Beschwerdeführer beantragt, diese auf ihre Asylrele-
vanz zu prüfen.
4.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der
vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht, er sei von der
Vorinstanz nicht kindesgerecht respektive ohne gebührende Berücksichti-
gung seiner Minderjährigkeit befragt und seine Vorbringen dementspre-
chend nicht richtig gewürdigt worden.
4.2.1 Das erstinstanzliche Asylverfahren hat insbesondere im Fall unbe-
gleiteter Minderjähriger gewissen Anforderungen zu genügen. Zunächst
hat das SEM, sofern es an der vorgetragenen Minderjährigkeit einer asyl-
suchenden Person zweifelt, noch vor der Anhörung zu den Asylgründen
das Alter zu prüfen. Kommt es zum Schluss, dass die asylsuchende Per-
son minderjährig und unbegleitet ist, hat es ihr für die Dauer des Asylver-
fahrens einen Rechtsbeistand beizuordnen (vgl. statt vieler Entscheidun-
gen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 1998 Nr. 13 S. 84 ff.; 1999 Nr. 2 E. 5 S. 11 f. und 2004 Nr.
30 S. 204 ff.). Wie das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/30 fest-
gestellt hat, sind bei der Anhörung eines minderjährigen Asylsuchenden
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Seite 8
sodann spezifische Faktoren zu berücksichtigen: Alter; Reifegrad, Komple-
xität der Vorbringen, besondere verfahrensrechtliche Anforderungen hin-
sichtlich des Beweiswerts der Vorbringen. Das SEM hat Massnahmen zu
treffen, damit sich das Kind wohl fühlt (vgl. a.a.O. E. 2.3.2). Zudem sind
speziell bei unbegleiteten Minderjährigen besondere Anforderungen an die
Form der Fragestellung und an den Rhythmus der Befragung zu knüpfen,
wobei die vom UNHCR formulierten Direktiven und Empfehlungen insbe-
sondere bei der Anhörung von unbegleiteten Minderjährigen heranzuzie-
hen sind (vgl. a.a.O. E. 2.3.3). Insbesondere hat das SEM bei der Befra-
gung von Minderjährigen für eine bereits zu Beginn der Anhörung ent-
spannte Atmosphäre zu sorgen und ein Klima des Vertrauens zu schaffen,
das wiederum dem Kind ermöglichen soll, sich frei über das Erlebte aus-
zudrücken (vgl. a.a.O. E. 2.3.3.2).
4.2.2 Selbst wenn das erstinstanzliche Asylverfahren diesen Anforderun-
gen nicht genügt, kommt eine Rückweisung der Sache an das SEM nur in
Frage, wenn der Sachverhalt infolgedessen unvollständig oder unrichtig
festgestellt worden und mithin der Untersuchungsgrundsatz gemäss
Art. 12 VwVG verletzt ist (vgl. BVGE 2014/30 E. 3.3) oder wenn infolge
Nichtbeachtung der Pflicht, einer minderjährigen Person eine Rechtsver-
beiständung beizuordnen, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt
(vgl. EMARK 1999 Nr. 2 E. 5; 2006 Nr. 14 E. 6.6).
4.2.3 Vorliegend ist hinsichtlich der formellen Rüge festzuhalten, dass die
Asylanhörung des Beschwerdeführers den dargelegten Anforderungen an
die Befragung von UMA zu genügen vermag. In der Tat kann der in der
Beschwerdeschrift und Replik vertretenen Ansicht, wonach die Befragung
nicht „UMA-konform“ abgelaufen sei, nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz
bemühte sich während der gesamten Anhörung darum, ein Klima des Ver-
trauens zu schaffen. Es wurde einleitend zwar etwas formell dargelegt, was
das Ziel der Anhörung sei und es wurde das Anhörungsteam vorgestellt.
Dabei brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass die sachlichen
Wörter für ihn neu seien. Darauf sagte aber die Befragerin, dass es mit den
sachlichen Fragen gleich aufhöre und wenn er etwas nicht verstehen sollte,
er dies gleich sagen müsse, dann würde sie die Frage wiederholen. Gleich
darauf, nachdem noch nach der Beibringung allfälliger Dokumente gefragt
worden war, erklärte die Befragerin den Ablauf der Befragung und ermun-
terte am Schluss ihrer Ausführungen den Beschwerdeführer erneut, sich
bei Unklarheiten oder Verständnisfragen, sofort zu melden. Der Beschwer-
deführer konnte alle ihm gestellten Fragen, soweit er darauf eine Antwort
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Seite 9
geben konnte, beantworten und sich ausführlich und frei zu seinen Asyl-
gründen äussern, ohne dass er dabei unterbrochen wurde. Es wurden ihm
mehrere einfach formulierte, meist kurze, persönliche Fragen zu seiner Fa-
milie, seinem Wohnort und sowie seinen Asylvorbringen gestellt. Nach
Durchsicht des Anhörungsprotokolls ist es während der ganzen Befragung
zu keinen nennenswerten Verständnisschwierigkeiten gekommen. Es ist
auch nicht ersichtlich, dass die Fragen zu irgendeinem Zeitpunkt angriffig
oder fordernd gestellt worden wären oder sich die Befragerin nicht neutral
verhalten hätte. Sodann ist es der Vorinstanz nicht anzulasten, wenn der
Beschwerdeführer auf die bezüglich seiner Asylvorbringen offen formulier-
ten Fragen lediglich mit meist wenig aussagekräftigen Sätzen antwortete
(vgl. nachfolgende E. 6.2). Zudem fand die Anhörung im Beisein seiner
Rechtsvertreterin statt, die zwar ergänzende Fragen stellte, ansonsten
aber offenbar keinen Anlass sah, zur Art der Befragung Bemerkungen zu
machen. Auch die anwesende Hilfswerksvertretung hatte lediglich zwei
Fragen und verzichtete auf irgendwelche Bemerkungen. Auf dem Unter-
schriftenblatt notierte sie weder Beobachtungen noch Anregungen für wei-
tere Sachverhaltsabklärungen oder Einwände zum Protokoll. Zur Rüge der
nicht rechtskonformen UMA-Anhörung, weil für den Beschwerdeführer die
Flucht aus Äthiopien über Libyen äusserst traumatisch gewesen sei und im
zitierten Urteil festgehalten werde, die Anhörung mit möglichst leichten
Themen zu beenden, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer von sich
aus den offenbar problematischen und traumatischen Aufenthalt in Libyen
schilderte. Die Befragerin überliess es ihm, wieviel er noch erzählen wolle,
nachdem er gefragt hatte, ob er aufhören oder weiterfahren solle (vgl.
A22/19 Frage 117). Schliesslich wurden während der Anhörung auch Pau-
sen eingelegt (Feuerübungspause und eine weitere Pause). Insgesamt
kann davon ausgegangen werden, dass die mit der Anhörung des Be-
schwerdeführers beauftragte Befragerin dessen besonderen Anliegen im
Sinne der hiervor gemachten Feststellungen beachtete. Damit entsprach
die Vorinstanz den Anforderungen an eine kinds- beziehungsweise alters-
gerechte Anhörung und konnte davon ausgehen, dass der Beschwerde-
führer seine persönlichen Asylgründe vortragen konnte.
4.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht zusammenfassend davon aus,
dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen im Rahmen der Anhörung in
genügender Weise zu konkretisieren vermochte und abschliessend auch
erklärte, dass er alles für sein Asylgesuch Wesentliche habe sagen kön-
nen, weshalb die in der Beschwerdeschrift dargelegte formelle Rüge vor-
liegend nicht durchzudringen vermag.
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Seite 10
4.2.5 Was die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Rüge betrifft, der
Sachverhalt sei nicht einem Minderjährigen entsprechend gewürdigt wor-
den, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid die
Asylgründe des Beschwerdeführers einlässlich würdigte. Angesichts der
gesamten Aktenlage konnte darauf verzichtet werden, weitere Abklärun-
gen vorzunehmen. Ferner kam die Vorinstanz nach Würdigung der Partei-
vorbringen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer, was we-
der eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes respektive des recht-
lichen Gehörs noch eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes darstellt.
4.3 Die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen erweisen sich
nach dem Gesagten als unbegründet. Damit besteht keine Veranlassung,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzu-
weisen, weshalb das entsprechende Begehren abzuweisen ist.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.3 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich
sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder
der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asyl-
suchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere
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Seite 11
dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann,
wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-stellt, im
Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet
nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mit-
wirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz
zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus
Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuch-
stellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Ge-
richt von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für
wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftma-
chung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen
zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche
und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdar-
stellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob
die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen,
überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustel-
len (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 142 f.; 2012/5 E. 2.2 S. 43 f.; 2010/57 E.
2.3 S. 826 f.).
6.
6.1 In materieller Hinsicht machte der Beschwerdeführer geltend, er habe
– entgegen der Ansicht der Vorinstanz – glaubhaft ausgesagt, weshalb
seine Asylvorbringen auf die asylrechtliche Relevanz hin zu prüfen seien.
Vor diesem Hintergrund ist daher zunächst zu prüfen, ob das SEM zu
Recht die Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers verneint hat.
6.2 Dem Umstand, dass der Beschwerdeführer minderjährig ist, ist bei der
Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen angemessen Rechnung
zu tragen (vgl. 7 Abs. 5 AsylV1; Art. 12 Abs. 1 und Art. 22 Abs. 1 des Über-
einkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK,
SR 0.107]).
Der Einschätzung des SEM, wonach die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers den Grund seiner Festnahme betreffend wenig nachvollziehbar gewe-
sen seien, ist zuzustimmen. So konnte er nicht überzeugend erklären, wa-
rum ihn die Behörden für 40 Tage hätten festhalten sollen, nachdem sie
bereits den Vater inhaftiert gehabt hätten. Ferner ist nicht glaubhaft, dass
ihn die New Police während fast 40 Tagen immer das Gleiche gefragt hätte.
Der Beschwerdeführer antwortete auf die entsprechende Frage der Vor-
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Seite 12
instanz: „da mein Vater schon im Gefängnis war, haben sie mich festge-
nommen und wollten dass ich Informationen über meinen Vater gebe“.
Diese Aussage entbehrt auch mit Blick auf das jugendliche Alter des Be-
schwerdeführers jeglicher Logik. Dass er über die politischen Tätigkeiten
seines Vaters praktisch nichts wusste, hätten die Behörden mittels einer
kurzen Befragung feststellen können. In der Beschwerde wird ein zusätzli-
ches Argument vorgebracht, nämlich dass die Polizei mit der Festnahme
des Sohnes Druck auf den Vater habe ausüben wollen. Abgesehen davon,
dass diese Erklärung nachgeschoben ist, ist sie ebenfalls nicht plausibel.
Den Aussagen des Beschwerdeführers ist nicht zu entnehmen, dass er im
Gefängnis mit seinem Vater konfrontiert worden wäre. Um Druck auf den
Vater auszuüben, hätte es gereicht, diesem gegenüber nur vorzugeben,
den Beschwerdeführer in Gewahrsam genommen zu haben, da der Vater
es ja selbst nicht hätte überprüfen können.
Weiter erscheint die Antwort auf die Frage, was sich in diesen 40 Tage im
Gefängnis ereignet habe, äusserst dürftig (vgl. Antwort 80). Auch ein Ju-
gendlicher, der geschlagen worden wäre und in einer Einzelzelle hätte hun-
gern müssen, wäre in der Lage spontan auch unwesentliche Einzelheiten
und Empfindungen aus dem Gefängnisalltag zu schildern. Ebenfalls fielen
die Antworten auf Fragen, wie er gefoltert worden sei, äusserst knapp aus,
so dass bezweifelt werden muss, ob der Beschwerdeführer überhaupt je-
mals festgenommen worden und dabei geschlagen worden ist (Antwort
85 f.). Ferner ist auch seine Antwort auf die Frage, wie die Zelle ausgese-
hen und was er dabei empfunden habe, derart emotionslos und ohne jeg-
liche Realzeichen ausgefallen, dass sie nicht überzeugt (vgl. Antwort 94 f.).
Wäre er tatsächlich so lange Zeit in einer Einzelzelle gewesen, so hätte er
seine Eindrücke, Gefühle und Ängste angeführt. Diese Antworten stehen
in keinem Verhältnis zu seinem überzeugend geschilderten Gefängnisauf-
enthalt in Libyen. Beim Lesen dieser Schilderungen kommen s8eine Ge-
fühle zum Ausdruck und es scheint offensichtlich, dass er dies auch so er-
lebt hat.
6.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass die geltend gemachten
Asylvorbringen nicht glaubhaft sind, weshalb es sich erübrigt, diese auf die
flüchtlingsrechtliche Relevanz zu prüfen. Die Vorinstanz hat deshalb zu
Recht aufgrund unglaubhafter Asylvorbringen die Flüchtlingseigenschaft
des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
7.
E-7776/2016
Seite 13
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.3 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
7.4 Die von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs verfügte
vorläufige Aufnahme bleibt dadurch unberührt.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm mit Zwischenverfü-
gung vom 12. Januar 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde, sind jedoch keine Verfahrenskosten zu erheben.
8.2 Wie in der gleichen Verfügung festgestellt, wird bei amtlicher Vertretung
in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für An-
wältinnen und Anwälte und Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Ver-
treterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Es wird nur
der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).
8.3 Die amtliche Rechtsbeiständin macht in der eingereichten Kostennote
einen Aufwand für die Beschwerde von Fr. 1‘710.– (9,5 Stunden à
Fr. 180.–), eine Mehrwertsteuer von Fr. 136.80 und eine nicht mehrwert-
steuerpflichtige Spesenpauschale von Fr. 50.– geltend. Insgesamt belau-
fen sich die Aufwendungen auf Fr. 1‘896.80. Dazu kommt eine in der Kos-
tennote nicht erfasste Replik. In Anlehnung an andere ähnlich gelagerte
Fälle ist der ausgewiesene zeitliche Aufwand jedoch als zu hoch zu be-
zeichnen und entsprechend auf insgesamt 8 Stunden (inkl. Replik) zu kür-
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zen. Die Spesenpauschale kann zudem praxisgemäss nicht vergütet wer-
den. Ausgehend von einem Stundenansatz von Fr. 150.– bemessen sich
das Honorar auf Fr. 1‘200.– und die Mehrwertsteuer auf Fr. 96.–. Der
Rechtsvertreterin ist somit von der Gerichtskasse eine Entschädigung von
insgesamt Fr. 1‘296.– zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin MLaw Michèle Künzi wird zu Lasten der
Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘296.– entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
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