B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7777/2015
Ur t e i l vom 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Willisegger (Vorsitz),
Richterin Esther Marti, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess Afghanistan nach eigenen Angaben im Jahr
2012. Am 4. Januar 2013 reiste er in die Schweiz ein und stellte am Tag
darauf ein Asylgesuch. Am 29. Januar 2013 wurde er im Empfangs- und
Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz
hörte ihn am 8. Juli 2014 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen brachte
er vor, im Jahr 2009 habe er in England Asyl beantragt. Sein Asylgesuch
sei jedoch abgelehnt worden und Mitte 2011 sei er nach Afghanistan aus-
geschafft worden. Dort sei er von den Taliban rekrutiert worden. Er habe
jedoch deren Werte nie geteilt und sei deshalb ungefähr zwei Monate spä-
ter wiederum ausgereist.
B.
Aufgrund erheblicher Zweifel am geltend gemachten minderjährigen Alter
des Beschwerdeführers veranlasste die Vorinstanz eine Handknochenana-
lyse. Die am 18. Januar 2013 durchgeführte Analyse ergab ein Knochen-
alter von 19 Jahren oder älter.
C.
Mit Verfügung vom 29. Oktober 2015 – eröffnet am 30. Oktober 2015 –
stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug
der Wegweisung.
D.
Mit Eingabe vom 30. November 2015 reichte der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
Er beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuhe-
ben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und es sei ihm Asyl
zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In pro-
zessualer Hinsicht beantragte er die Bewilligung der unentgeltlichen Pro-
zessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und
die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person des
Unterzeichnenden.
Als Beweismittel reichte er die Deportations-Dokumente der UK Border
Agency, Akten aus dem Asylverfahren in England, seine Tazkara im Origi-
nal mit Übersetzung und Versandumschlag, zwei Fotos, die Tazkara seiner
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Mutter mit Übersetzung, ein Arztrezept seiner Mutter sowie eine Fürsorge-
bestätigung zu den Akten.
E.
Mit Schreiben vom 11. Januar 2016 bat der Beschwerdeführer um Mittei-
lung des Spruchgremiums. Dieses wurde ihm mit Schreiben vom 13. Ja-
nuar 2016 vom Instruktionsrichter mitgeteilt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das Bundesverwaltungsge-
richt auf einen Schriftenwechsel.
3.
3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE
2010/57 E. 2.2 und 2.3).
4.
4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der
Beschwerdeführer habe bezüglich seiner Altersangabe seine Wahrheits-
und Mitwirkungspflichten massiv verletzt. Aufgrund seiner
unterschiedlichen und widersprüchlichen Angaben gehe man davon aus,
dass er entgegen seinen Behauptungen die Volljährigkeit bereits erreicht
habe. Bezüglich seiner Asylvorbringen komme man zum Schluss, dass
seine Vorbringen in ihrer Gesamtheit den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit nicht standhalten würden, sodass deren Asylrelevanz nicht
geprüft werden müsse. So seien seine Schilderungen zu seiner
angeblichen Zusammenarbeit mit den Taliban pauschal und oberflächlich.
Die unsubstantiierten Angaben würden den Eindruck erwecken, dass es
sich dabei um eine konstruierte Geschichte handle. Des Weiteren seien
seine Angaben zur Flucht widersprüchlich und die Darstellung der
Ausreiseorganisation sei wenig plausibel. Schliesslich würden Zweifel
bestehen, dass er überhaupt von England nach Afghanistan zurückgereist
sei, da er nur selektiv englische Verfahrensakten eingereicht habe und sich
daraus kein Nachweis ergebe, dass er den Flug tatsächlich angetreten
habe. Ausserdem sei auch seine Herkunft fraglich. Seine Aussagen und
sein Verhalten würden den Eindruck erwecken, dass er seine Identität aktiv
zu verschleiern versuche.
4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe heute seine
Tazkara eingereicht. Gemäss dieser habe er den Jahrgang (…). Die ent-
sprechenden Angaben seien in den Akten anzupassen. Bezüglich seiner
Verfolgung durch die Taliban beschreibe er seine einzelnen Tätigkeiten
sehr ausführlich und schildere auch seine emotionalen Eindrücke. Sowohl
betreffend seiner Rekrutierung, als auch zu seiner zweimonatigen Zusam-
menarbeit mit den Taliban habe er sich substantiiert und detailliert geäus-
sert. Bezüglich seiner Flucht könne den kleineren Abweichungen, die sich
aus der BzP im Vergleich zur Anhörung ergeben würden, keine allzu grosse
Bedeutung beigemessen werden. Es sei auf seine Vorbringen bei der An-
hörung abzustellen. Die beiden eingereichten Fotos, die ihn mit den Taliban
zeigten, würden seine dargelegten Vorbringen zwar nicht abschliessen be-
weisen können, müssten aber immerhin als Indiz herbeigezogen werden.
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Mit dem heutigen Einreichen der Dokumente der UK Border Agency könn-
ten die Zweifel bezüglich seiner Ausreise von England nach Afghanistan
vollständig ausgeräumt werden. Die Zweifel bezüglich seiner Identität habe
er mit dem Einreichen seiner Tazkara entkräften können. Seine Aussagen
zu seiner Heimat seien zudem nicht offensichtlich falsch, was der zitierte
Bericht der EASO zeige.
4.3 Bezüglich des Alters und der Herkunft des Beschwerdeführers ist Fol-
gendes anzumerken:
Der Beschwerdeführer gab auf dem Eintrittsformular und in der Befragung
zur Person an, er sei am (…) geboren und damit minderjährig. Die von der
Vorinstanz in Auftrag gegebene Handknochenanalyse ergab sodann ein
Knochenalter von 19 Jahren oder älter. Deswegen und wegen diverser wi-
dersprüchlicher Angaben zu seiner Kindheit und seiner Schulzeit erfasste
die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum (…). Im eng-
lischen Asylverfahren wurde der Beschwerdeführer mit dem Geburtsdatum
(…) erfasst, machte jedoch geltend er sei im Jahr (…) geboren. Auffällig
ist, dass der Beschwerdeführer sowohl im englischen als auch im schwei-
zerischen Asylverfahren offensichtlich wahrheitswidrig über sein Alter
täuscht. Identitätsdokumente im Original hat der Beschwerdeführer im vo-
rinstanzlichen Verfahren, trotz mehrfacher Aufforderung, keine eingereicht.
Damit hat der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz zutreffend feststellt,
seine Wahrheits- und Mitwirkungspflicht verletzt. Diese widersprüchlichen
und täuschenden Angaben des Beschwerdeführers wirken sich bereits
stark auf seine persönliche Glaubwürdigkeit aus.
Erst im Beschwerdeverfahren reichte der Beschwerdeführer seine Tazkara
im Original mit Übersetzung zu den Akten. In der Beschwerdeschrift führt
er aus, er habe den Jahrgang (…). Dies sei in den Akten anzupassen. Bei
der afghanischen Tazkara handelt es sich zwar um ein Identitätsdokument
mit Foto, doch hat diese nur einen geringen Beweiswert und ist leicht zu
fälschen (BVGE 2013/30). Im vorliegenden Fall stimmen die Angaben zum
Alter des Beschwerdeführers auf der Tazkara mit seinen Aussagen zu sei-
ner Tazkara nicht überein. Gemäss seinen Aussagen sei er sieben oder
acht Jahre alt gewesen, als diese ausgestellt worden sei (SEM-Akten,
A13/5 S. 2). Gemäss der eingereichten Tazkara war er bei deren Ausstel-
lung jedoch zwölf Jahre alt. Aufgrund seiner krass widersprüchlichen Aus-
sagen in diesem Verfahren, den unterschiedlichen Altersangaben im eng-
lischen Verfahren, den Widersprüchen zwischen seiner eingereichten
Tazkara und seinen Aussagen sowie der Tatsache, dass er die Tazkara im
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Original ohne nachvollziehbare Begründung erst im Beschwerdeverfahren
einreichte, ist von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers auszugehen
und es besteht kein Anlass, das von der Vorinstanz festgestellte Geburts-
datum zu korrigieren, da absolut unklar ist, wann genau der Beschwerde-
führer tatsächlich geboren ist.
Neben dem Alter ist auch die Herkunft des Beschwerdeführers unklar. In
den Befragungen gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, er stamme aus
einem Dorf im Distrikt B._______ in der Provinz C._______. Die Vorinstanz
führt unter Angabe einer aktuellen Quelle an, dass die Provinz C._______,
im Vergleich zum Rest des Landes, relativ stabil ist. Der Beschwerdeführer
führt auf Beschwerdeebene ebenfalls korrekt aus, dass der Distrikt
B._______ vermehrt von gewaltsamen Vorfällen, auch durch die Taliban,
betroffen ist (vgl. dazu: EASO Country of Origin Information Report, Afgha-
nistan, Security Situation, Januar 2015, S. 42 ff.). Jedoch divergieren diese
Angaben stark von denjenigen, welche der Beschwerdeführer in der Anhö-
rung zu den Asylgründen macht. Gemäss seinen Aussagen hat die Regie-
rung in seiner Herkunftsregion keine Macht. Die Taliban hätten die Gegend
unter Kontrolle und würden im ganzen Bezirk herrschen (SEM-Akten,
A35/17 F11, F41 und F85). Dies ist gemäss dem von beiden Parteien zi-
tierten EASO-Bericht unzutreffend. Aus den vom Beschwerdeführer einge-
reichten Unterlagen geht im Übrigen hervor, dass er von den britischen Be-
hörden mit Wohnort D._______ erfasst wurde (vgl. Beschwerdebeilage 3).
Gemäss seinen Aussagen im hiesigen Asylverfahren ist er jedoch in sei-
nem Dorf im Distrikt B._______ geboren und hat dort auch vor seiner Aus-
reise gelebt. Angesichts seiner tatsachenwidrigen Aussagen zu seiner an-
geblichen Herkunftsregion konnte er seine Herkunft aus dem Distrikt
B._______ in der Provinz C._______ nicht glaubhaft machen. Daran än-
dern auch die eingereichten Fotos und die Tazkara seiner Mutter nichts.
Vielmehr muss, auch angesichts seiner widersprüchlichen Angaben zum
Alter, angenommen werden, dass er versucht, die hiesigen Behörden über
seine Herkunft und Identität zu täuschen.
Zweifel bestehen bei der Vorinstanz, ob der Beschwerdeführer von Gross-
britannien tatsächlich nach Afghanistan ausgeschafft worden ist. Dies ist
vorliegend jedoch nicht entscheidrelevant. Angesichts der heutigen Akten-
lage ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Darauf weist ein Originaldokument des
UK Home Office mit gestempeltem Foto des Beschwerdeführers, das so-
wohl einen Stempel des UK Home Office vom 22. November 2011 (dem
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Ausschaffungsdatum) als auch einen dreieckigen, offenbar afghanischen
Stempel mit dem Datum 23. November 2011 trägt (Beschwerdebeilage 3).
Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch das Alter
oder die genaue Herkunft des Beschwerdeführers geklärt ist. Sein Verhal-
ten stellt sodann eine Verletzung der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht
(Art. 8 AsylG) dar. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, dass
keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an seinen bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.10 und 6).
4.4 Im Übrigen stellte die Vorinstanz zutreffend fest, dass der vom Be-
schwerdeführer geschilderte Aufenthalt bei den Taliban nicht glaubhaft ist.
In der angefochtenen Verfügung werden die erheblichen Zweifel an der
Glaubhaftigkeit damit begründet, dass die Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers pauschal und oberflächlich seien und der Eindruck entstehe, es handle
sich um eine konstruierte Geschichte. Was in der Rechtsmitteleingabe da-
gegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Vorbringen des Beschwer-
deführers in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. So führt der Be-
schwerdeführer, nach seinen Asylgründen gefragt, lediglich aus, er sei ge-
zwungen gewesen, für die Taliban zu arbeiten, ansonsten wäre er sicher-
lich getötet worden (SEM-Akten, A35/17 F42). Auch auf wiederholtes
Nachfragen hin bleibt er oberflächlich und weicht den Fragen immer wieder
aus. Realkennzeichen sind in seinen Erzählungen keine ersichtlich. Der
Befrager gibt dem Beschwerdeführer mit offenen Fragen immer wieder Ge-
legenheit, zu erzählen, welche Arbeiten er für die Taliban erledigt habe. Der
Beschwerdeführer hingegen führt lediglich aus, er sei jeweils mitgelaufen
(SEM-Akten, A35/17 F60). Auf Nachfrage hin bringt er vor, er habe nicht
gekämpft, sei vor allem Wache gestanden. Nach einem konkreten Einsatz
gefragt, schildert der Beschwerdeführer lediglich oberflächliche Hand-
lungsstränge (SEM-Akten, A35/17 F61 ff.). Von einer ausführlichen Darle-
gung seiner Tätigkeiten, wie es der Beschwerdeführer in seiner Beschwer-
deschrift vorbringt, kann keine Rede sein. Die eingereichten Fotos sind ein-
zig ein Indiz, dass er einmal mit den Taliban in Berührung gekommen ist,
ändern jedoch nichts an der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Um dies-
bezüglich Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen wer-
den.
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Seite 8
4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen oder nachweisen kann. Die
Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist
nicht zu beanstanden.
6.
6.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab
fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Herkunft wie auch
sein Alter und damit insgesamt seine Identität nicht glaubhaft gemacht. Das
Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich
der weiteren diesbezüglichen Erwägungen.
6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsregionen zu forschen.
Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stün-
den keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vie-
ler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
6.3 Die Vorinstanz führt weiter zutreffend aus, dass ein Wegweisungsvoll-
zug nach Afghanistan zum Beispiel nach Kabul, aber auch nach Herat oder
Mazar-i-Sharif (vgl. BVGE 2011/7; BVGE 2011/38; BVGE 2011/49) nicht
generell unzumutbar ist, während im restlichen Afghanistan von einer exis-
tenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG auszugehen
ist.
6.4 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Be-
mühungen, rechtsgenügliche Ausweispapiere und Beweismittel zu be-
schaffen, welche seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könn-
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ten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zu-
erst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegwei-
sung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise
gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem
Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es
ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu
ergehen.
6.5 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Die Bedürftigkeit des Be-
schwerdeführers ist durch die Unterstützungsbestätigung seiner Wohnge-
meinde vom 12. November 2015 ausgewiesen. Sodann sind die Begehren
als nicht aussichtslos im Sinne des Gesetzes zu bewerten. Damit sind
beide der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen gegeben. Dem Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist stattzugeben. Es
sind demnach keine Verfahrenskosten zu erheben. Der Antrag auf Verzicht
auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegen-
standslos geworden.
8.2 Der Beschwerdeführer beantragt weiter, sein Rechtsvertreter, lic. iur.
Urs Ebnöther, sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Gestützt
auf Art. 110a Abs. 1 AsylG wird das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Verbeiständung gutgeheissen. Der amtliche Rechtsbeistand hat
keine Kostennote eingereicht. Auf entsprechende Nachforderung kann ver-
zichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten abschät-
zen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]). Dem amtlichen Beistand ist durch das Bundesverwal-
tungsgericht ein amtliches Honorar gestützt auf die in Betracht zu ziehen-
den Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) in der Höhe von Fr. 2'800.–
(inkl. Auslagen und MWSt) auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzten Rechtsanwalt, lic. iur. Urs
Ebnöther, wird vom Bundesverwaltungsgericht ein amtliches Honorar von
Fr. 2'800.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: