B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7777/2016
Ur t e i l vom 2 1 . D e z embe r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sudan,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2016 / N (…).
E-7777/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 15. August 2016 summarisch. Dabei
wurde ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gewährt. Er brachte dagegen
vor, er habe in Italien Probleme mit Schleppern gehabt und die Polizei habe
ihn inhaftiert, bis er seine Fingerabdrücke abgegeben habe. Ausserdem sei
ihm ein Polizist auf seine Zehen getreten. Dies habe bei ihm einen psychi-
schen Druck ausgelöst.
B.
Am 25. August 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden
gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europä-
ischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers. Die italienischen
Behörden nahmen innert Frist keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016 – eröffnet am 12. Dezember 2016 –
trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein, verfügte die Wegweisung
nach Italien und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz spätes-
tens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, ansonsten er
in Haft gesetzt und unter Zwang nach Italien zurückgeführt werde. Weiter
verpflichtete die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak-
ten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit am 15. November 2016 datierter Eingabe vom 15. Dezember 2016
(Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde ein und beantragte, der angefochtene Entscheid sei auf-
zuheben, auf sein Asylgesuch sei einzutreten, ihm sei Asyl zu gewähren
und es sei von einer Wegweisung abzusehen. In prozessualer Hinsicht sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, er sei von den Verfah-
renskosten frei zu halten und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher
Rechtsbeistand einzusetzen.
E-7777/2016
Seite 3
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist insoweit
einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Aus
diesem Grund ist auf den Antrag des Beschwerdeführers, ihm sei in der
Schweiz Asyl zu gewähren, nicht einzutreten.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
E-7777/2016
Seite 4
3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Italien sei für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. In Ita-
liens Asyl- und Aufnahmesystem würden keine systemischen Mängel vor-
liegen und es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei
einer Überstellung gravierenden Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt
werde. Italien sei ein Rechtsstaat, welcher über eine funktionierende Poli-
zeibehörde verfüge, die sowohl schutzwillig als auch schutzfähig sei. Bei
Problemen mit Privatpersonen oder einzelnen Polizeibeamten könne er
sich an die zuständigen staatlichen Stellen wenden. Es gebe keine Gründe
für die Anwendung der Souveränitätsklausel.
4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.2.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
und des Eurodac-Treffers zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und
die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um
Übernahme ersucht. Italien hat hierzu innert Frist keine Stellung genom-
men, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststeht.
4.2.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
E-7777/2016
Seite 5
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemische Mängel an Unterstüt-
zung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil des EGMR Mo-
hammed Hussein und andere gegen Niederlande vom 2. April 2013,
27725/10; siehe zu Italien auch: Urteil des EGMR A.S. gegen Schweiz vom
30. Juni 2015, 39350/13). Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO greift nicht. Es
liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien im vorliegenden Fall
seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten würde und der Be-
schwerdeführer einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behand-
lung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Gleiches gilt für die in der Be-
schwerde vorgebrachte angebliche Verletzung des Non-Refoulement-Ge-
bots, welche der Beschwerdeführer jedoch weder konkretisiert noch sub-
stantiiert. Bezüglich der vorgebrachten Gefahr, die ihm in Italien durch
Schlepper drohe, ist auf die zutreffende Erwägung in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen, wonach er sich in Italien an die zuständigen Be-
hörden wenden könne, welche schutzfähig und schutzwillig seien.
4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten kein
Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-7777/2016
Seite 6
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Da seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben, kann
den Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung nicht stattgegeben werden
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7777/2016
Seite 7
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Pascal Waldvogel
Versand: