B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7778/2015
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Sylvie Cossy;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(…),
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl);
zu Gunsten von B._______, geboren am (…), C._______,
geboren am (…) und D._______, geboren am (…), Eritrea;
Verfügung des SEM vom 3. November 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung der Vorinstanz vom 8. Dezem-
ber 2014 als Flüchtling anerkannt und ihm Asyl in der Schweiz gewährt
wurde,
dass der Beschwerdeführer beim SEM mit Eingabe vom 2. Februar 2015
ein Gesuch um Familienzusammenführung für die von ihm benannten Fa-
milienangehörigen stellte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Februar
2015 und vom 5. März 2015 Gelegenheit einräumte, zum eingereichten
Gesuch Stellung zu nehmen,
dass es der Beschwerdeführer jeweils unterliess, dem SEM eine Stellung-
nahme zukommen zu lassen, sondern lediglich Passfotos sowie Kopien
von Identitätskarten und Geburtsurkunden bezüglich der benannten Per-
sonen einreichte,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. März 2015
den Vorschlag unterbreitete, durch DNA-Analysen das Abstammungsver-
hältnis zu seinen benannten Kindern in Eritrea nachweisen zu lassen,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben an das SEM vom 10. Juni 2015
mitteilen liess, seine Kinder seien auf der Flucht in den Sudan von ihrer
Mutter getrennt und in Eritrea in Haft genommen worden, während der Mut-
ter die Flucht in den Sudan gelungen sei,
dass das SEM mit Verfügung 3. November 2015 das Gesuch um Familien-
zusammenführung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) ablehnte
und eine Einreise der entsprechenden Personen in die Schweiz gemäss
Art. 51 Abs. 4 AsylG nicht bewilligte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2015 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
beantragte, die angefochtene Verfügung des SEM vom 3. November 2015
sei aufzuheben, das Gesuch um Familiennachzug seiner Ehefrau und Kin-
der sei zu bewilligen und ihnen eine Einreisebewilligung auszustellen,
dass er mit der Beschwerde eine von ihm als Original bezeichnete eritrei-
sche Heiratsurkunde, verschiedene Hochzeitsfotos und eine CD, die einen
Mitschnitt seiner Hochzeit zeige, sowie ein Schreiben der kantonalen So-
zialhilfe-Stelle vom 10. Juni 2015 zu den Akten reichte,
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dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege beantragte und um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. De-
zember 2015 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht abwies und den Beschwerdeführer aufforderte, innert Frist
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– zu leisten,
dass der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss innert Frist leistete,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel, so auch vorliegend, endgültig – über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offensichtlich
unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111 Bst. e
AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird, wobei
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 Asyl G),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG unter dem Titel Familienasyl Ehegatten
von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als
Flüchtlinge anerkannt werden und Asyl erhalten, sofern keine besonderen
Umstände dagegen sprechen,
dass das Rechtsinstitut des Familienasyls die Bewahrung von vorbestan-
denen Familiengemeinschaften beziehungsweise deren Wiederherstel-
lung bezweckt, sofern die Gemeinschaft alleine aufgrund der Fluchtum-
stände und somit unfreiwillig getrennt wurde (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.2
und 5.4.2),
dass die Einreisebewilligung zwecks Familienasyl nach Art. 51 Abs. 1 und
4 AsylG weder der Aufnahme von neuen respektive von zuvor noch gar
nicht gelebten familiären Beziehungen, noch der Wiederaufnahme von zu-
vor beendeten Beziehungen dient (vgl. BVGE 2012/32 E. 5.4, insbes.
5.4.2),
dass, auch wenn eine tatsächlich gelebte dauerhafte persönliche Gemein-
schaft aufgrund äusserer Umstände nicht möglich ist, die Voraussetzungen
des Familienasyls gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG in aller Regel nicht
gegeben sind,
dass die Argumentation der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
nach Prüfung der Akten in deren Kernpunkt und der entscheidwesentlichen
Schlussfolgerung einen überzeugenden Eindruck hinterlässt,
dass namentlich die Feststellung der Vorinstanz als zutreffend erscheint,
wonach selbst unter Annahme der Glaubhaftigkeit des Vorbringens, der
Beschwerdeführer habe in Eritrea mit seiner von ihm bezeichneten Ehefrau
gemeinsam zwei Kinder, es (aufgrund der gesamten Aktenlage) offensicht-
lich sei, dass die Familiengemeinschaft als zumindest zeitweise abgebro-
chen gelten müsse,
dass das Institut des Familienasyls nach der Konzeption des Gesetzes und
ständiger Praxis alleine auf die Bewahrung bestehender Familiengemein-
schaften abzielt,
dass der Beschwerdeführer die Anforderungen in Bezug auf die entspre-
chenden Personen nicht erfüllt,
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dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens anlässlich
der Befragung zur Person (BzP, Akten SEM A5/12) vom 28. Februar 2013
die Existenz seiner Ehefrau und seiner beiden Kinder in Eritrea geradezu
verleugnete (A5/12 Rz. 1.14 und 3.01),
dass der diesbezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er sei
zu diesem Zeitpunkt in psychischer Hinsicht angeschlagen gewesen, nicht
stichhaltig erscheint, falls es sein überzeugter Wille gewesen wäre, eine
echte dauerhafte Familiengemeinschaft unterbruchslos weiterzupflegen,
dass der Einschätzung in der angefochtenen Verfügung auch insoweit zu-
zustimmen ist, als die Heiratsurkunde als nicht fälschungssicheres Doku-
ment zu gelten hat und auch nicht zum Beweis einer tatsächlich gelebten
Lebensgemeinschaft tauglich ist,
dass die eingereichte Heiratsurkunde und die Beweismittel zur Hochzeits-
feier in entscheidrelevanter Hinsicht daran nichts zu ändern vermögen,
dass anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer sowohl im vorinstanzli-
chen Verfahren, als auch mit der Beschwerde eine Heiratsurkunde je im
Original einreichte,
dass die in der Beschwerde erhobenen Einwände in entscheidwesentlicher
Hinsicht nicht stichhaltig erscheinen,
dass der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers, er sei bezüglich sei-
nes Willens zur beständigen Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft
durch das SEM missverstanden worden, aufgrund seines Aussageverhal-
tens als nicht tauglich erscheinen kann,
dass aufgrund der in den obigen Erwägungen bezeichneten Protokollstel-
len nicht auf ein entsprechendes Missverständnis geschlossen werden
kann,
dass er zudem in einem Schreiben an die Vorinstanz vom 9. August 2013
explizit unterschriftlich bestätigte, es würden zwar zwei Kinder von ihm in
Eritrea bei deren Mutter leben, jedoch sei er mit der Mutter dieser Kinder
nie verheiratet gewesen und mittlerweile würden sie auch keine Beziehung
mehr führen (A9/1),
dass unabhängig vom Bestehen eines objektiven Hinderungsgrundes für
die Einreichung der DNA-Analysen, unabhängig von einer tatsächlichen
Vaterschaft des Beschwerdeführers bezüglich der zwei Kinder in Eritrea
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und unabhängig einer allenfalls doch früher geschlossenen Ehe mit der
Mutter dieser Kinder in entscheidwesentlicher Hinsicht von einem vorlie-
gend relevanten Unterbruch der Familiengemeinschaft ausgegangen wer-
den muss,
dass zusammenfassend festzuhalten ist, dass der Beschwerdeverführer
die Tatbestandsmerkmale für die Familienzusammenführung nicht darzu-
tun vermochte,
dass es sich nach dem oben Erwogenen erübrigt, auf die weiteren Ausfüh-
rungen in der angefochtenen Verfügung und die weiteren Entgegnungen in
der Beschwerde einzugehen,
dass aufgrund der gesamten Aktenlage das SEM das Gesuch um Famili-
ennachzug respektive um Bewilligung der Einreise in die Schweiz und Ein-
bezug in die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 51 Abs. 1 und 4 AsylG of-
fenkundig zu Recht abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung weder Bundesrecht verletzt, noch den
Sachverhalt unrichtig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) sind,
dass der einbezahlte Kostenvorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskos-
ten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
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