Abtei lung V
E-7779/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
X._______, Mazedonien,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-7779/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 23. Mai 2002 ein erstes Mal in der
Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, ab
1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM]) mit unangefochten gebliebe-
ner Verfügung vom 5. November 2002 sein Asylgesuch ablehnte und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass er am 15. März 2003 in A._______ um Asyl nachsuchte und die
zuständige Behörde mit Verfügung vom 12. Mai 2003 auf sein Asyl-
gesuch nicht eintrat,
dass das BFF mit Verfügung vom 24. Oktober 2003 auf das zweite
Asylgesuch des Beschwerdeführers in der Schweiz vom 21. Septem-
ber 2003 nicht eintrat und ihn am 20. Oktober 2003 nach A._______
rücküberstellte,
dass er eigenen Angaben zufolge Mazedonien am 14. September
2008 erneut verliess und am 18. September 2008 illegal in die
Schweiz gelangte, wo er am 23. September 2008 ein drittes Mal um
Asyl nachsuchte,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs anlässlich der summari-
schen Befragung im B._______ vom 20. Oktober 2008 und bei der
Direktanhörung des BFM zu seinen Asylgründen vom 27. November
2008 ausführte, er sei mazedonischer Staatsangehöriger albanischer
Ethnie mit letztem Wohnsitz in C._______,
dass er homosexuell sei und ihn seine Eltern im (...) zu Hause zu-
sammen mit einem Freund überrascht hätten,
dass er von seinem Vater zusammengeschlagen und des Hauses ver-
wiesen worden sei, sich in der Folge bei Freunden aufgehalten habe,
kurz vor seiner Ausreise nach Hause zurückgekehrt sei und Geld
gestohlen habe, um die Reise in die Schweiz zu finanzieren,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 - eröffnet am
4. Dezember 2008 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgeset-
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zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht
eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anord-
nete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, der Bundesrat habe
Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 als verfolgungssicheren
Staat (safe country) im Sinne von Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG bezeich-
net,
dass das BFM auf Asylgesuche mazedonischer Staatsangehöriger
nicht eintrete, ausser die Anhörung ergebe Hinweise auf eine asylrele-
vante Verfolgung,
dass sich vorliegend aus den Akten keine Hinweise ergeben würden,
welche die widerlegbare Vermutung der Verfolgungssicherheit umstos-
sen könnten,
dass zwar Diskriminierungen und Schikanen gegenüber Homosexuel-
len nicht ausgeschlossen werden könnten, Homosexuelle in Mazedo-
nien aber nicht generell Übergriffen Dritter schutzlos ausgesetzt seien,
dass es sich bei den geltend gemachten Vorfällen um ein familiäres
respektive allgemeines gesellschaftliches Problem und nicht um eine
asylrechtlich relevante, gezielt gegen die Person des Beschwerdefüh-
rers gerichtete Verfolgung handle,
dass Einschränkungen oder Diskriminierungen, denen sich Homose-
xuelle in Mazedonien aufgrund der dort herrschenden öffentlichen Mo-
ral ausgesetzt sähen, für sich allein genommen keine asylrelevante
Bedeutung zukomme,
dass es sich beim vom Beschwerdeführer begangenen Diebstahl um
ein gemeinrechtliches Delikt handle, dessen Ahndung rechtsstaatlich
legitim sei,
dass die Wegweisung Regelfolge des Nichteintretens auf das Asylge-
such und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 4. Dezember
2008 (Poststempel) sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiel-
len Prüfung des Asylgesuchs beantragt,
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dass auf die Begründung des Rechtsbegehrens, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen
wird,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 und 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
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scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nach-
folgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerde-
entscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staa-
ten (safe countries) nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG nicht eingetreten
wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung (Art. 34 Abs. 1
AsylG; vgl. EMARK 1993 Nr. 16 S. 102 ff. und EMARK 2004 Nr. 5),
dass der Bundesrat Mazedonien mit Beschluss vom 25. Juni 2003 zum
verfolgungssicheren Staat (safe country) erklärt hat,
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Wesentli-
chen in einer Wiederholung und Bekräftigung der Asylrelevanz der
mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen,
ohne indessen in substanziierter und stichhaltiger Weise zu den Erwä-
gungen des BFM Stellung zu nehmen,
dass in der angefochtenen Verfügung in rechtsgenüglicher Weise dar-
gelegt wird, weshalb sich die Verfolgungsvorbringen als offensichtlich
haltlos erweisen und dass sie keine Hinweise auf Verfolgung enthalten,
dass deshalb an dieser Stelle zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen in der vorinstanzlichen
Verfügung verwiesen werden kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6
AsylG und Art. 4 VwVG),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimatstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe - der Beschwerdeführer verfügt eigenen
Aussagen zufolge in Mazedonien über ein verwandtschaftliches Bezie-
hungsnetz und Freunde, bei denen er sich vor seiner Ausreise auf-
hielt - auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend
zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref. Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- D._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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