B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7780/2016
Ur t e i l vom 11 . M ä r z 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Roswitha Petry,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Nicole Scheiber,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. November 2016 / N (…).
E-7780/2016
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 20. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 1. Juni 2015 und der An-
hörung vom 21. Juni 2016 führte er im Wesentlichen aus, eritreischer
Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie zu sein und aus B._______ (Sub-
zoba C._______, Zoba D._______) zu stammen. Im Februar (…) habe er
die Schule in der neunten Klasse abbrechen müssen. Zufolge einer Verlet-
zung am Fussknöchel habe er nicht mehr regelmässig den Unterricht be-
suchen können und sei deshalb der Schule verwiesen worden. Aus Angst,
anschliessend im Rahmen einer Razzia festgenommen zu werden und den
Militärdienst absolvieren zu müssen, habe er sich zur Ausreise aus Eritrea
entschlossen. Zu Fuss sei er im Mai (…) zusammen mit einem Schulfreund
von Eritrea nach Äthiopien geflüchtet. Er habe zirka einen Monat in einem
äthiopischen Flüchtlingslager verbracht und habe sich danach nach Khar-
toum begeben. Dort habe er sich mehrere Monate aufgehalten, bevor er
im Frühjahr 2015 auf dem Landweg nach Libyen geflüchtet sei. Per Boot
sei er darauf nach Italien und am 20. Mai 2015 in die Schweiz gelangt.
Als Beweismittel reichte er Kopien seines Taufscheins, zweier Schulzeug-
nisse und der eritreischen Identitätskarten seiner Eltern zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2016 (eröffnet am 16. November 2016)
verneinte die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdefüh-
rers, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er bean-
tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung
seiner Flüchtlingseigenschaft. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Ge-
währung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses sowie um Beiordnung der rubrizierten
Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 hiess das Bundesverwaltungs-
gericht die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
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und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gut und verzichtete auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Am 8. August 2018 reichte der Beschwerdeführer zufolge der geänderten
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Beschwerdeergän-
zung ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwer-
deführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert
(Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln
(Art. 111a Abs. 2 AsylG).
2.3 Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozess-
führung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen
wurden, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als
nicht aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer
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Abweisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in be-
stimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall,
wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geän-
derten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offen-
sichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016, E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall.
2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete ihren abweisenden Asylentscheid damit,
der Beschwerdeführer habe seinen Ausgangspunkt der illegalen Ausreise
widersprüchlich geschildert. Wenig genau sei auch der Ablauf der Ausreise
ausgefallen. Höchst eigentümlich und unglaubhaft sei, dass er nicht einmal
den vollständigen Namen seines Fluchthelfers von Eritrea nach Äthiopien
kennen würde, obwohl es sich dabei um einen langjährigen Freund handle.
Er habe keine militärische Vorladung erhalten und weder den National-
dienst verweigert, noch sei er aus diesem desertiert. Somit habe er nicht
gegen die Proclamation on National Service von 1995 verstossen und den
Akten sei auch sonst nichts zu entnehmen, wonach er bei einer Rückkehr
nach Eritrea ernsthafte Nachteile zu gewärtigen hätte. Seine Vorbringen
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bezüglich der illegalen Ausreise seien deshalb nicht asylrelevant. Einem
Wegweisungsvollzug würden keine Hindernisse entgegenstehen.
4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Praxisänderung der Vor-
instanz betreffend die illegale Ausreise aus Eritrea sei unzulässig. Es wür-
den keine neuen Herkunftsländerinformationen vorliegen und die Vor-
instanz sei an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gebun-
den, wonach die illegale Ausreise einen subjektiven Nachfluchtgrund dar-
stelle. Bezugnehmend auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts führt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeergän-
zung aus, er lebe seit nunmehr etwas mehr als drei Jahren in der Schweiz
und spreche gut Deutsch. In einem Malerbetrieb habe er eine Vorlehre ab-
solvieren können. Die Schweiz sei zum Mittelpunkt seiner Lebensführung
geworden und er habe hier seine prägenden Lebensjahre verbracht. Der
Wegweisungsvollzug sei deshalb unzumutbar und er sei zumindest vorläu-
fig aufzunehmen.
5.
5.1 Dienstverweigerung und Desertion werden in Eritrea unverhältnismäs-
sig streng bestraft. Die Furcht vor einer Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion ist dann begründet, wenn die betroffene Person in ei-
nem konkreten Kontakt zu den Militärbehörden stand. Ein solcher Kontakt
ist regelmässig anzunehmen, wenn die betroffene Person im aktiven
Dienst stand und desertierte. Darüber hinaus ist jeglicher Kontakt zu den
Behörden relevant, aus dem erkennbar wird, dass die betroffene Person
rekrutiert werden sollte (z.B. Erhalt eines Marschbefehls). In diesen Fällen
droht grundsätzlich nicht allein eine Haftstrafe, sondern eine Inhaftierung
unter unmenschlichen Bedingungen und Folter, wobei Deserteure regel-
mässig der Willkür ihrer Vorgesetzten ausgesetzt sind. Die Desertion wird
von den eritreischen Behörden als Ausdruck der Regimefeindlichkeit auf-
gefasst. Demzufolge sind Personen, die begründete Furcht haben, einer
solchen Bestrafung ausgesetzt zu werden, als Flüchtlinge im Sinn von
Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 Abs. 1–3 AsylG anzuerkennen
(vgl. zum Ganzen Entscheidungen und Mitteilungen der ehemaligen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3; jüngst bestätigt im Urteil des
BVGer E-1740/2016 vom 9. Februar 2018 E. 5.1).
Der Beschwerdeführer führte an den Befragungen aus, er habe sich weder
einem Aufgebot zum Nationaldienst widersetzt, noch sei er aus dem Nati-
onaldienst desertiert. Er habe kein Aufgebot für den Nationaldienst erhalten
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und sei deswegen auch nie von den Behörden kontaktiert worden. Diese
Angaben werden in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Es ist somit da-
von auszugehen, dass der Beschwerdeführer von den eritreischen Behör-
den nicht als Dienstverweigerer angesehen wird.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht kam im Referenzurteil D-7898/2015
vom 30. Januar 2017 nach einer eingehenden Lageanalyse zum Schluss,
dass die bisherige Praxis, wonach eine illegale Ausreise per se zur Flücht-
lingseigenschaft führte, nicht mehr aufrechterhalten werden könne. Es sei
nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass einer
Person einzig aufgrund ihrer illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrele-
vante Verfolgung drohe. Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass
jemand nach der Rückkehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob
eine drohende Einziehung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von
Art. 3 EMRK und Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der
Zulässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Für die Begrün-
dung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es neben
der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu einer
Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevan-
ten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.1 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht stützte mit obigem Urteil die Praxisände-
rung der Vorinstanz, wonach die illegale Ausreise aus Eritrea ohne weitere
Anknüpfungspunkte keine flüchtlingsrechtliche Relevanz aufweist. Der Ein-
wand des Beschwerdeführers, die vorinstanzliche Praxisänderung sei un-
zulässig, erweist sich somit als unbegründet. Der Beschwerdeführer hatte
keinerlei Kontakt mit der eritreischen Militärverwaltung, womit nebst der il-
legalen Ausreise keine zusätzlichen Anknüpfungspunkte vorliegen, welche
ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person erschei-
nen lassen beziehungsweise zu einer Schärfung seines Profils und
dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen
könnten. Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine rele-
vante Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 respektive Art. 54 AsylG dar-
zutun. Die Vorinstanz hat seine Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint.
6.
Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine aus-
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länderrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeord-
net (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
7.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.3
7.3.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
7.3.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
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Seite 8
7.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Grundsatzurteil
E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation vorgesehen) die Frage der
Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei drohender Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsarbeitsverbots
(Art. 4 Abs. 2 EMRK), des Folterverbots und der unmenschlichen und er-
niedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK).
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, die Bemessung der Dienst-
dauer und die Gewährung von Urlauben im eritreischen Nationaldienst
seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die durchschnittliche
Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszugehen sei jedoch da-
von, dass sie zwischen fünf und zehn Jahre betrage und in Einzelfällen
darüber hinausgehen könne. Die Lebensbedingungen gestalteten sich so-
wohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und im zivilen Nati-
onaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den Le-
bensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es im eritreischen Natio-
naldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Na-
tionaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen. Die Bedin-
gungen im Nationaldienst seien folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im
Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs reiche diese Einschätzung jedoch
nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst das ernsthafte Risiko einer schwerwiegen-
den Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin der Kerngehalt
dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation liege indessen
nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, dass die berichteten Misshandlungen
und sexuellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Natio-
naldienstleistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Ri-
siko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O.
E. 6.1, insbes. 6.1.5).
7.3.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil
E-5022/2017 wurde diesbezüglich ausgeführt, dass keine hinreichenden
Belege dafür existieren, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden
im Nationaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
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selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
7.3.5 Aus den Akten ergeben sich keine weiteren Gründe für die Annahme
der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Wegweisungsvollzug
ist folglich als zulässig zu betrachten.
7.4 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
7.4.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten
Grundsatzurteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 mit der Frage befasst, ob
der Vollzug der Wegweisung auch im Falle einer drohenden Einziehung in
den eritreischen Nationaldienst als zumutbar zu qualifizieren ist. Es stellte
fest, dass der drohende Einzug in den eritreischen Nationaldienst mangels
einer hinreichend konkreten Gefährdung nicht generell zur Feststellung der
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG
führt (vgl. a.a.O. E. 6.2).
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7.4.3 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen, gesunden
Mann mit einer achtjährigen Schulbildung. In seiner Heimat verfügt er über
ein familiäres Beziehungsnetz (Eltern, Geschwister und Verwandte). Seine
Familie ist in der Landwirtschaft tätig und konnte ihm die Ausreise finanzie-
ren. Es ist davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr wieder bei seiner
Familie wohnen kann und sie ihn bei seiner sozialen und wirtschaftlichen
Wiedereingliederung unterstützen wird. Seine geltend gemachte Integra-
tion in der Schweiz vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der
Beschwerdeführer reiste im Alter von (…) Jahren in die Schweiz ein, wes-
halb sein dreijähriger Aufenthalt nicht als lebensprägend einzustufen ist.
Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch in individueller Hin-
sicht als zumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mit Zwischenverfügung vom
4. Januar 2017 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind deshalb
trotz Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
9.2 Das Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin im
Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom
4. Januar 2017 ebenfalls gutgeheissen und dem Beschwerdeführer die
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rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet.
Die notwendigerweise erwachsenen Parteikosten sind deshalb durch das
Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. aArt. 110a Abs. 1 AsylG
i.V.m. Art. 9–14 VGKE). Nach Praxis des Gerichts werden amtlich bestellte
Rechtsvertreterinnen ohne Anwaltspatent mit einem Stundensatz von
Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).
Der mit Honorarnote vom 13. Dezember 2016 geltend gemachte Aufwand
von 6.5 Stunden erscheint angemessen. Hingegen erscheint der Aufwand
gemäss Honorarnote vom 8. August 2018 (Beschwerdeergänzung) von
3 Stunden zu hoch und ist auf 2 Stunden festzusetzen. Die Spesenpau-
schale ist nur einmalig zu berücksichtigen. Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) ist der Rechtsbeistän-
din zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von insgesamt
Fr. 1‘426.10 (Fr. 1‘053.– [inkl. MwSt. von 8 %] zuzüglich Fr. 323.10 [inkl.
MwSt. von 7,7 %] sowie Spesenpauschale von Fr. 50.– i.S.v. Art. 9 Abs. 1
Bst. c VGKE) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers wird zu Lasten
der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1‘426.10 entrichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Roswitha Petry Annina Mondgenast
Versand: