Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-7781/2006/ame
Urteil vom 5. Januar 2011
Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Urs Späti, Rechtsanwalt, (…) ,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. November 2006 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess gemäss eigenen Angaben seinen
Heimatstaat am 10. August 2006 und gelangte am 26. September 2006
an den Flughafen Zürich-Kloten, wo er am 27. September 2006 ein
Asylgesuch stellte. Am 28. September 2006 erfolgte eine erste
Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich. Mit Verfügung vom
29. September 2006 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz und überwies ihn an das Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen. Dort wurde er am 13. Oktober
2006 summarisch zu seinen Asylgründen befragt; am 9. November
2006 fand eine direkte Anhörung durch das BFM statt. Anschliessend
wurde der Beschwerdeführer für die Dauer des Verfahrens dem Kanton
(...) zugeteilt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs brachte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen vor, er stamme aus dem Dorf (...), Nordprovinz. Sein
Vater sei von Januar bis Juni 1998 wegen Unterstützung der LTTE
(Liberation Tigers of Tamil Eelam) in Haft gewesen. Er selber habe die
legale Partei Tamilar Viduthalai Kutani unterstützt. Im Jahre 1998 sei er
zwei- bis dreimal kurzzeitig von den Sicherheitskräften festgenommen
worden. Aus Angst vor weiteren Übergriffen durch das Militär sei er im
Januar 1999 ins Vanni-Gebiet geflohen, wo er wie alle Bewohner ein
Training der LTTE absolviert habe. Nach der Rückkehr in seinen
Herkunftsort in der Nordprovinz im Januar 2005 sei er wiederum drei-
oder viermal von den Sicherheitskräften für kurze Zeit festgehalten
worden. Am 15. Juli 2006 sei er nach einem Bombenanschlag auf ein
Armeecamp, in dessen Nähe er auf dem Feld gearbeitet habe, von der
Armee festgenommen worden. Er sei die ganze Nacht verhört,
geschlagen und misshandelt worden. Am Abend des nächsten Tages sei
er wieder freigelassen worden, nachdem sich eine von seiner Mutter
beauftragte Rechtsanwältin sowie der Parlamentsabgeordnete
B._______für ihn eingesetzt hätten. Am 1. August 2006 habe er sein
Elternhaus verlassen und sich in der Folge bis zur Ausreise in Colombo
aufgehalten. Von dort aus habe er am 10. August 2006 in Begleitung
eines Schleppers mit einem von diesem beschafften, auf seinen richtigen
Namen lautenden Reisepass sein Heimatland auf dem Luftweg verlassen
und sei über Bangkok, Taiwan und Korea in die Schweiz gereist. Den
Reisepass habe ihm der Schlepper in Korea abgenommen. Zur Stützung
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seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer nebst einem
Geburtsschein Bestätigungsschreiben seines Rechtsanwalts in Sri Lanka
(Telefax-Kopie) sowie des sri-lankischen Parlamentsabgeordneten
B._______(im Original), beide vom 18. Oktober 2006, zu den Akten.
C.
Mit Verfügung vom 17. November 2006 – gleichentags eröffnet – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, dass
seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art.
7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) sowie an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten
vermöchten. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich. Auf die detaillierte Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 18. Dezember 2006 erhob der
Beschwerdeführer Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte
deren Aufhebung sowie die Gewährung des Asyls, eventualiter der
vorläufigen Aufnahme. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung seiner
Vorbringen reichte er einen auf der Website
veröffentlichten Artikel ein. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 5. Januar 2007 bestätigte die zuständige
Instruktionsrichterin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass
der Beschwerdeführer den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz
abwarten könne.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Januar 2007 verzichtete die
Instruktionsrichterin antragsgemäss auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und überwies die Sache zur Vernehmlassung
an das BFM.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 23. Januar 2007 hielt die Vorinstanz an
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ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
5. Februar 2007 ohne Replikrecht zur Kenntnis gebracht.
H.
Mit Schreiben vom 2. Februar 2010 erkundigte sich der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nach dem Verfahrensstand
und mit an das Bundesamt für Migration gerichtetem, an das Gericht
weitergeleitetem Schreiben vom 1. Juni 2010 ersuchte er um
Bewilligung der Erwerbstätigkeit.
I.
Mit Schreiben vom 4. Februar 2010 und 30. Juni 2010 stellte die
Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer einen baldigen Abschluss
des Verfahrens in Aussicht.
J.
Am 15. Dezember 2010 reichte der Rechtsvertreter aufforderungsgemäss
seine Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die
Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das
neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
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soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1. Das BFM führte zur Begründung seiner Verfügung im Wesentlichen
aus, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der
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angeblich nach der Rückkehr in seinen Herkunftsort im Januar 2005
erlittenen Verfolgung als unglaubhaft zu erachten seien. So habe er keine
Angaben zu seinen persönlichen Empfindungen und seinem Erleben
anlässlich der Inhaftierung vom 15./16. Juli 2006 gemacht und habe die
Aufgabenteilung der beim Verhör anwesenden Personen nicht erwähnt.
Ferner sei er nicht im Stande gewesen, den Wochentag der Festnahme
zu nennen. Das diesbezüglich eingereichte Bestätigungsschreiben
des Parlamentariers B._______enthalte keine konkreten Angaben
bezüglich seiner Festnahme und auch dem Schreiben des Rechtsanwalts
komme aufgrund dessen offensichtlicher Nähe zur Familie des
Beschwerdeführers kein massgeblicher Beweiswert zu. Ein weiterer
Hinweis auf die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen des
Beschwerdeführers sei darin zu sehen, dass er das Datum der letzten
Festnahme durch die Sicherheitskräfte vor dem 15. Juli 2006 nicht habe
nennen können. Im Weiteren seien die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Verfolgungsmassnahmen regional beschränkt, und er
verfüge in anderen Landesteilen, namentlich im Grossraum Colombo,
über eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative. Hinsichtlich des
Wegweisungsvollzugs sei zwar aufgrund des Konflikts zwischen der
LTTE und der sri-lankischen Regierung die Rückkehr in den Norden Sri
Lankas stark erschwert. Jedoch sei es dem Beschwerdeführer zumutbar,
sich im Grossraum Colombo niederzulassen, wo er als junger und
gesunder Mann, welcher über eine gute Schulausbildung verfüge, gute
Integrationschancen habe. Zudem könne er auf die Unterstützung
seiner wohlhabenden Familie zählen und pflege nach eigenen Angaben
Kontakt zu einem in Colombo lebenden Freund.
4.2. Der Beschwerdeführer stellte sich zur Begründung seiner
Beschwerde auf den Standpunkt, er habe entgegen der Einschätzung
des Bundesamts den Ablauf der Festnahme und Folter vom 15./16. Juli
2006 durchaus detailliert geschildert. Es müsse berücksichtigt werden,
dass das Zeigen von Emotionen seinem Charakter widerspreche und
dass viele Folteropfer ihre traumatischen Erlebnisse zu verdrängen
versuchten und diese mit grosser emotionaler Distanz schildern würden.
Angesichts der akuten Stresssituation, in welcher er sich befunden
habe, könne von ihm nicht erwartet werden, genauere Angaben zu den
Rollen der beim Verhör anwesenden Personen zu machen, insbesondere
angesichts der erlebten Folter sowie des Umstands, dass ihm zeitweise
die Augen verbunden beziehungsweise eine Tüte über den Kopf
gestülpt worden sei. Angesichts seines Arbeitsalltags sei entschuldbar,
dass er den Wochentag seiner Festnahme nicht habe nennen können.
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Es sei ebenso nachvollziehbar, dass er sich nicht an das Datum der
vorangegangenen Festnahmen erinnern könne, zumal diese
angesichts der Schwere der Inhaftierung vom Juli 2006 in den
Hintergrund getreten seien. Das Schreiben des Rechtsanwalts habe
durchaus einen Beweiswert, wäre das Anwaltsbüro doch gar nicht
eingeschaltet worden, falls er nicht festgenommen worden wäre. Im
Weiteren sei der Wegweisungsvollzug ins gesamte Gebiet Sri Lankas als
unzumutbar zu erachten, zumal er mit weiteren Festnahmen rechnen
müsse und die Lage allgemein schlecht sei. Aufgrund seiner tamilischen
Herkunft müsse er auch in Colombo mit weiteren Verfolgungen rechnen.
Zudem habe er die Schule abgebrochen und verfüge über keine
Berufsbildung.
5.
5.1. Bei der Beurteilung, ob die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
gemacht ist, geht es um eine Gesamtwürdigung aller
Sachverhaltselemente, die für oder gegen die asylsuchende Person
sprechen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). Für die
Glaubhaftigkeit von Fluchtvorbringen sprechen insbesondere:
Übereinstimmung (zwischen den verschiedenen Befragungen, mit den
Beweismitteln und Indizien, mit der allgemeinen Lage im Heimatgebiet,
Vereinbarkeit mit dem dortigen Verfolgungsmuster etc.), Kohärenz,
Substanziiertheit, Plausibilität, Schlüssigkeit, Korrektheit und Originalität
der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit und Offenheit sowie
gegebenenfalls die Weiterführung der im Heimatland begonnenen
politischen Aktivität. Gegen die Glaubhaftigkeit sprechen insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden sowie
aufgeblähte Schilderungen und nachgeschobene Vorbringen. Glaubhaft
ist eine Sachverhaltsschilderung dann, wenn die positiven Elemente
überwiegen. Die blosse Plausibilität reicht aber nicht aus, wenn
gewichtige Umstände gegen die Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi
Yar/Thomas Geiser {Hrsg.}, Ausländerrecht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band VIII, Basel u.a. 2009, S. 568, Rz. 11.149; EMARK
1996 Nr. 28 E. 3a S. 270). An die Glaubhaftmachung dürfen nicht zu
strenge Anforderungen gestellt werden und die Argumentation der
Behörden darf sich nicht in blossen Gegenbehauptungen oder
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allgemeinen Vermutungen erschöpfen. Angesichts des reduzierten
Beweismasses der Glaubhaftmachung besteht durchaus Raum für
gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob eine Gesamtwürdigung aller Vorbringen ergibt, dass
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des
Gesuchstellers sprechen, überwiegen oder nicht (EMARK 2004 Nr. 1 E.
5 S. 4 ff., mit weiteren Hinweisen, EMARK 1993 Nr. 21 S. 134 ff., EMARK
1993 Nr. 11 S. 67 ff.).
5.2. In Anwendung dieser Massstäbe gelangt das Gericht zu folgenden
Schlüssen: Zunächst ergibt eine Durchsicht der Befragungsprotokolle,
dass der Beschwerdeführer entgegen der Auffassung der Vorinstanz
den Ablauf des am 15./16. Juli 2006 erlebten Verhörs und der
Folterungen in zu erwartender Ausführlichkeit und Detailliertheit
geschildert hat und seine Ausführungen durchaus realitätsnah
erscheinen. Zudem erscheinen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten
Umstände dieser Verhaftung sowie auch der vorangegangenen
kurzzeitigen Festnahmen vor dem Hintergrund der damaligen Situation
in seiner Herkunftsregion realistisch und plausibel. Die ungenaue
zeitliche Einordnung der vorherigen Repressalien durch die
Sicherheitskräfte sowie die fehlende Angabe des Wochentags der
Inhaftierung vermögen nicht die Vorbringen des Beschwerdeführers
insgesamt als unglaubhaft erscheinen zu lassen. Den beiden vom
Beschwerdeführer zu den Akten gereichten Bestätigungsschreiben ist
zwar ein reduzierter Beweiswert beizumessen, da zum einen das
Schreiben des Rechtsanwalts nur in Kopie vorliegt und zum anderen
das Schreiben des Parlamentariers B._______auf den Aussagen des
Beschwerdeführers beruhen dürfte. Dennoch können diese
Dokumente als Indiz für die Glaubhaftigkeit der Aussagen des
Beschwerdeführers bewertet werden.
5.3. Insgesamt gelangt das Gericht im Rahmen einer
Gesamtwürdigung zum Schluss, dass die Vorinstanz die vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Repressalien durch die sri-
lankischen Sicherheitskräfte zu Unrecht als unglaubhaft erachtet hat.
6.
6.1. Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat,
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Seite 9
beziehungsweise solche im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten
muss. Die Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und
aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden
sein. Die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt zudem voraus,
dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung ausgesetzt ist
und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in Schutz
bringen kann (EMARK 2006 Nr. 18). Ausgangspunkt für die Beurteilung
der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer
solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im
Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls
wesentlich. Entscheidend ist somit, ob die Verfolgung heute noch
andauert oder die Furcht vor Verfolgung aktuell noch begründet
erscheint. Dabei ist eine allenfalls eingetretene Veränderung der
objektiven Situation im Heimatland seit der Ausreise zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., mit weiteren Hinweisen).
6.2. Im Mai 2009 hat die sri-lankischen Armee einen endgültigen
militärischen Sieg über die LTTE errungen und das von dieser
kontrollierte Gebiet eingenommen. Somit ist das gesamte Staatsgebiet
Sri Lankas nunmehr unter der Kontrolle der Regierungskräfte. Die
Sicherheits- und Menschenrechtslage ist auch nach dem Krieg noch in
manchen Bereichen nicht befriedigend und präsentiert sich regional
unterschiedlich. Im Norden und Osten Sri Lankas gibt es eine
fortdauernde starke Präsenz der Sicherheitskräfte und insbesondere die
tamilische Bevölkerung ist nach wie vor ein Ziel von
Sicherheitsmassnahmen im ganzen Land. Die Sicherheitsmassnahmen
werden nur langsam gelockert und die Notstandsgesetze (Emergency
Regulations) sowie das Anti-Terror-Gesetz (Prevention of Terrorism Act)
bleiben weiterhin in Kraft. Der Opposition verdächtigte Personen sind
dabei in erhöhtem Masse gefährdet, Opfer von Verfolgung und von
Menschenrechtsverletzungen zu werden. Namentlich wurden nach
Beendigung des Bürgerkrieges zahlreiche Personen, welche der
Zusammenarbeit mit oder der Unterstützung der LTTE verdächtigt
wurden, festgenommen und gemäss verschiedenen Berichten werden
immer noch mehrere tausend ehemalige vermeintliche LTTE-Mitglieder
in geschlossenen Rehabilitations-Camps festgehalten (vgl. zum Ganzen:
Rainer Mattern, Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH], Sri Lanka Aktuelle
Situation, Update, Bern, 1. Dezember 2010, Danish Immigration Service,
Human Rights and Security Issues concerning Tamils in Sri Lanka,
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Oktober 2010; UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des
internationalen Schutzbedarfs sri-lankischer Asylsuchender, 5. Juli
2010).
6.3. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklungen ist im Falle des
Beschwerdeführers nicht von einem erheblichen Risikoprofil
auszugehen, das ihn aktuell aus objektiver Sicht als gefährdet
erscheinen liesse, zumal keine Hinweise dafür vorliegen, dass er in einer
besonderen Verbindung zur LTTE stehen würde.
Die vom Beschwerdeführer vor dem Juli 2006 erlebten mehrfachen kurzzeitigen Festnahmen stellen
mangels hinreichender Intensität keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar. Der Umstand, dass er von
den Sicherheitskräften jeweils nach kurzer Zeit wieder freigelassen wurde, weist zudem darauf hin, dass
es sich nicht um gezielte Übergriffe handelte. Dasselbe gilt auch für seine Inhaftierung vom 15./16. Juli
2006, welche gemäss seinen Ausführungen nur erfolgte, weil er sich zufälligerweise zum Zeitpunkt
eines Anschlags auf ein Armeecamp in der Nähe des Tatorts aufhielt. Es kann aufgrund seiner nach einem
Tag erfolgten bedingungslosen Freilassung davon ausgegangen werden, dass aus Sicht der
Behörden kein begründeter Verdacht der Beteiligung des Beschwerdeführers an diesem Angriff mehr
besteht. Demnach kann aus den vom Beschwerdeführer vor seiner Ausreise erlittenen Behelligungen nicht
auf eine im heutigen Zeitpunkt weiterbestehende begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3
AsylG geschlossen werden.
Auch der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Vanni-Gebiet und der Umstand, dass sein Vater im Jahre
1998 während mehrerer Monate aufgrund des Vorwurfs der Unterstützung der LTTE inhaftiert wurde,
dürften nicht geeignet sein, die besondere Aufmerksamkeit der sri-lankischen Regierungskräfte zu
erregen, zumal nicht aktenkundig ist, dass seine Angehörigen, insbesondere sein Vater, in der Folge
irgendwelche weitere Repressalien seitens der Behörden erlitten hätten. Zudem ist davon auszugehen,
dass die sri-lankischen Behörden nicht darin interessiert sind, sämtliche Zivilisten, welche früher im
Herrschaftsgebiet der LTTE gelebt haben und damit automatisch gezwungen waren, in irgendeiner
Weise mit dieser zu kooperieren, weiterhin zu belästigen. Ihr Ziel besteht vielmehr darin,
insbesondere versprengte ehemalige Kämpfer und Kaderangehörige der LTTE dingfest zu machen,
um dergestalt eine Neuformierung der LTTE zu erschweren.
6.4. Bei dieser Sachlage und in Würdigung der gesamten Umstände und
Vorbringen des Beschwerdeführers ist zusammenfassend festzustellen,
dass er keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft
machen kann und damit die Voraussetzungen für die Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt sind. Die Vorinstanz hat demnach zu
Recht das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt und ihm die
Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt.
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Seite 11
7.
7.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit
der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.3. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von
Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der
gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst,
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. Walter Stöckli, a.a.O.,
Rz. 11.148).
7.4. Die erwähnten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug
der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit)
sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug
der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere
Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2 S. 54 ff.).
Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung aus den nachfolgend
aufgezeigten Gründen als unzumutbar erweist, kann auf eine
Erörterung der beiden anderen Kriterien - insbesondere der Zulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges - verzichtet werden.
7.5.
7.5.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder
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Seite 12
Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art.
83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
7.5.2. Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Urteil BVGE 2008/2 zur
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs abgewiesener
Asylsuchender tamilischer Ethnie eine Lageanalyse vor. Gemäss der
diesbezüglich festgelegten Praxis gilt der Vollzug der Wegweisung in
die Nordprovinz und in die Ostprovinz als unzumutbar (a.a.O. E. 6).
Sodann setzt die Anerkennung einer innerstaatlichen
Aufenthaltsalternative im Süden des Landes und damit die Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs in den Grossraum Colombo für sri-lankische
Asylsuchende tamilischer Ethnie, welche aus der Nord- oder Ostprovinz
stammen, das Vorliegen besonders begünstigender Faktoren wie die
Existenz eines tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes
sowie die Aussicht auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation
voraus (a.a.O. E. 7.6.2). Für sri-lankische Asylsuchende tamilischer
Ethnie, welche aus dem Grossraum Colombo oder dessen Umgebung
stammen und dort über ein tragfähiges Familien- oder Beziehungsnetz
verfügen und mit einer konkreten Unterkunftsmöglichkeit rechnen
können, ist grundsätzlich von der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs in diese Gebiete auszugehen, wobei die Dauer der
Landesabwesenheit mitzuberücksichtigen ist; je kürzer der Aufenthalt in
Colombo dauerte und je weiter er zeitlich zurückliegt, desto höhere
Anforderungen sind an das Vorliegen eines tatsächlichen familiären
oder sozialen Beziehungsnetzes zu stellen (a.a.O. E.7.6.1).
7.5.3. Seit Ergehen dieses Grundsatzurteils hat sich die
Sicherheitssituation in Sri Lanka zwar stabilisiert, sie bleibt aber
weiterhin fragil. Der Krieg ist im militärischen Sinn beendet worden, doch
sind zum heutigen Zeitpunkt die Bedeutung und Tragweite dieser
Entwicklung noch nicht vollumfänglich absehbar, und die eingetretene
Verbesserung der allgemeinen Lage kann derzeit noch nicht als
nachhaltig und dauerhaft eingestuft werden. Bei einer allfälligen
Neubeurteilung der Situation ist daher derzeit noch Zurückhaltung
angezeigt, und es rechtfertigt sich, an der im Entscheid BVGE 2008/2
skizzierten Praxis derzeit festzuhalten.
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7.5.4. Der Beschwerdeführer lebte gemäss seinen Aussagen bis zum
August 2006 in (...), Nordprovinz beziehungsweise im Vanni Gebiet und
ist deshalb im Sinne der zitierten Rechtsprechung als Tamile
anzusehen, der aus der Nord- oder der Ostprovinz stammt. Eine
Rückkehr dorthin ist angesichts der oben skizzierten
Rechtsprechung als nicht zumutbar zu erachten.
7.5.5. Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer sich lediglich zehn
Tage vor seiner Ausreise in Colombo aufgehalten. Auch seine
Familienangehörigen sind alle in seinem Herkunftsort (...) wohnhaft.
Den Akten kann nicht entnommen werden, dass er im Grossraum
Colombo über Verwandte und damit über ihm nahestehende
Personen mit einem Anwesenheitsrecht verfügt. Zwar hat der
Beschwerdeführer nach eigenen Aussagen einen Bekannten in Colombo,
welchem er seine Identitätskarte und den Geburtsschein vor der
Ausreise übergab und der ihm den Geburtsschein in die Schweiz
zustellte. Eine nähere Beziehung zu dieser Person ist nicht
aktenkundig, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden
kann, dass er auf dessen Unterstützung bei der Reintegration im
Heimatland zählen könnte. Zudem ist aufgrund seiner mehrjährigen
Landesabwesenheit zweifelhaft, ob dieser Bekannte immer noch in
Colombo lebt und ob der Beschwerdeführer diese Beziehung –
gegebenenfalls – wieder aufleben lassen könnte. Das Kriterium des
Vorhandenseins eines tragfähigen Beziehungsnetzes ausserhalb der
Heimatregion ist demnach angesichts der Aktenlage zu verneinen. Es
kann unter diesen Umständen nicht als gesichert gelten, dass der kein
Singhalesisch sprechende (vgl. act. A17, S. 2) und nur in der
Landwirtschaft über berufliche Erfahrung verfügende Beschwerdeführer
im Falle der Rückkehr im Grossraum Colombo auf ein tragfähiges
Beziehungsnetz zurückgreifen kann und Aussichten auf eine gesicherte
Einkommens- und Wohnsituation hat. Sodann ist fraglich, ob und in
welchem Umfang seine Verwandten ihm bei einer Rückkehr die
notwendige (finanzielle) Unterstützung bieten könnten. Das Vorliegen
besonders begünstigender Faktoren, insbesondere die Existenz eines
tragfähigen familiären oder sozialen Beziehungsnetzes und die
Aussichten auf eine gesicherte Einkommens- und Wohnsituation, ist
vorliegend zu verneinen. Es ist demzufolge festzustellen, dass dem
Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare
Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Unter diesen Umständen
erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Sri Lanka praxisgemäss als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
E-7781/2006
Seite 14
AuG. Nachdem sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen
von Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind
die Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der
Wegweisung betreffend, gutzuheissen und die Dispositivziffern 4 und 5
der vorinstanzlichen Verfügung vom 17. November 2006 sind
aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das BFM wird
angewiesen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art.
44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AuG).
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die um die Hälfte zu
reduzierenden Verfahrenskosten von Fr. 300.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.
Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines
teilwiesen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs.
1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung
für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten
zuzusprechen. Diese wird unter Berücksichtigung der als angemessen
zu erachtenden Kostennote seines Rechtsvertreters vom 15. Dezember
2010 auf Fr. 775.40 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteueranteil)
festgesetzt.
.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7781/2006
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend,
gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom
17. November 2006 werden aufgehoben, und das BFM wird
angewiesen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 300.– auferlegt.
4.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 775.40 (inkl. Auslagen und MwSt) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christa Luterbacher Nicholas Swain
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