B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-778/2016
Ur t e i l vom 1 2 . F e b r u a r 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Silke Scheer,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 1. Dezember 2015 von Österreich herkom-
mend mit dem Zug in die Schweiz einreiste,
dass er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um
Asyl nachsuchte, eine Taskara im Original sowie Bescheinigungen über
seinen Aufenthalt in verschiedenen Ländern – darunter zuletzt Deutsch-
land – einreichte und angab, am (…) geboren zu sein (vgl. die vorinstanz-
liche Akte A1/2),
dass das SEM am 3. Dezember 2015 zur Altersbestimmung eine Kno-
chenanalyse anordnete,
dass die an der linken Hand des Beschwerdeführers durchgeführte Kno-
chenaltersbestimmung nach Greulich-Pyle ergab, dass die Wachstumsfu-
gen von Speiche, Elle und des Mittelhandknochens allesamt vollständig
verschlossen seien, weshalb von einem wahrscheinlichen (biologischen
und chronologischen) Alter von 19 Jahren und mehr auszugehen sei,
dass der Beschwerdeführer am 10. Dezember 2015 summarisch zur Per-
son und zu seinen Asylgründen befragt, und ihm in diesem Zusammen-
hang das rechtliche Gehör zur Knochenaltersanalyse gewährt wurde (vgl.
A8/13 Ziff. 8.01 S. 10),
dass er angab, er sei (…) Jahre alt; unterwegs habe er sich als volljährig
ausgeben müssen, um weiterreisen zu können und nicht in ein Camp für
Minderjährige gebracht zu werden,
dass das SEM am 30. Dezember 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b
der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An-
trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO)
die deutschen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers er-
suchte (vgl. A15/6),
dass Deutschland der Überstellung am 13. Januar 2016 zustimmte (vgl.
A18/2),
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und das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Januar 2016
das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid auf-
grund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Deutschlands sowie zur
Wegweisung dorthin gewährte,
dass dieser mit Eingabe vom 21. Januar 2016 ausführte, er habe sich zwei
Tage lang in Deutschland aufgehalten, wo ihm gegen seinen Willen die
Fingerabdrücke abgenommen worden seien; er habe gehört, dass es in
Deutschland sehr viele Flüchtlinge gebe und sich diese dort nicht mehr si-
cher fühlen würden; zudem habe er von Anfang an in die Schweiz kommen
wollen,
dass das SEM mit Verfügung vom 26. Januar 2016 – eröffnet am 3. Feb-
ruar 2016 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31)
auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach
Deutschland anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwer-
deführer verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, die deutschen Behörden hätten der Übernahme des Beschwer-
deführers zugestimmt, weshalb Deutschland für die Behandlung seines
Asylgesuchs zuständig sei,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, seine Minderjährigkeit
glaubhaft darzulegen beziehungsweise mit rechtsgenüglichen Dokumen-
ten zu belegen,
dass eine afghanische Taskara leicht zu fälschen und gegen Bezahlung
erhältlich sei,
dass der Beschwerdeführer überdies vage Aussagen zu seiner schuli-
schen Laufbahn gemacht habe,
dass davon auszugehen sei, dass die deutschen Behörden das Übernah-
meersuchen abgelehnt hätten, wenn er in Deutschland als Minderjähriger
registriert worden wäre,
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dass schliesslich auch die Knochenaltersanalyse zum Ergebnis gekom-
men sei, dass sein Skelettalter 19 Jahre betrage, was eine Differenz von
(…) Jahren zu seinem angegebenen Alter darstelle,
dass der Beschwerdeführer somit nicht als unbegleiteter Minderjähriger
gemäss Art. 2 Bst. h Dublin-III-VO zu behandeln sei,
dass seine Ausführungen die Zuständigkeit Deutschlands zur Durchfüh-
rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nicht zu widerlegen vermöch-
ten, da der geäusserte Wunsch nach einem weiteren Verbleib in der
Schweiz keinen Einfluss auf die Zuständigkeit für das Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren habe und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlägen,
dass Deutschland sich nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten und das Verfahren nicht korrekt durchführen würde,
dass in Deutschlands Asyl- und Aufnahmesystem überdies keine systemi-
schen Mängel vorliegen würden und nicht davon auszugehen sei, dass der
Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Deutschland im Sinne von
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK gravierenden Menschenrechts-
verletzungen ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate, oder
ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots in seinen Heimat- respektive Herkunftsstaat überstellt werde,
dass schliesslich keine Gründe für die Anwendung der Souveränitätsklau-
sel gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylver-
ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) vorliegen würden,
dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 8. Februar 2016
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die
Dispositivziffern 1–4 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuhe-
ben und das SEM sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten sowie
von der Anordnung der Wegweisung abzusehen, eventualiter sei die Sa-
che zur erneuen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des
Vollzugs und Herstellung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschuss ersuchte,
dass er zur Begründung seiner Beschwerde insbesondere vorbrachte, ge-
mäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO sei derjenige Mitgliedstaat für die Prüfung
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eines Asylgesuchs zuständig, in dem ein unbegleiteter Minderjähriger sei-
nen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe,
dass sich das SEM in seiner Verfügung – obgleich es die Taskara anläss-
lich der Befragung zur Person als Original qualifiziert habe (vgl. A8/13 S. 6)
– nicht zur Echtheit des eingereichten Identitätsdokuments geäussert
habe, womit die Untersuchungs- und Begründungspflicht verletzt worden
sei,
dass er die Taskara während der ganzen Reise auf sich getragen habe,
weshalb ihm nicht vorgeworfen werden könne, er habe sie sich im Nach-
hinein und mit "passendem Geburtsdatum" ausstellen lassen; zudem habe
er auf der ersten Seite des Protokolls der Erstbefragung die Unterschrift
verweigert, weil er mit dem durch die Vorinstanz angenommenen Geburts-
datum nicht einverstanden gewesen sei (vgl. A8/13 S.1),
dass die Vorinstanz ihm bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zur
Frage der Minderjährigkeit (vgl. A8/13 S. 10) vorgeworfen habe, seine bio-
grafischen Angaben und die Angaben zum Familiennetz seien stellenweise
vage und oberflächlich ausgefallen, was nicht zutreffe,
dass ihm überdies gesagt worden sei, er sehe älter aus als er vorgebe und
verhalte sich wie eine erwachsene Person, wogegen einzuwenden sei,
dass aufgrund seines Aussehens und seines Aussageverhaltens keine zu-
verlässige Schätzung seines Alters möglich sei,
dass in diesem Zusammenhang auffalle, dass die Vorinstanz voreingenom-
men und ergebnisorientiert agiert habe,
dass die Handknochenanalyse schliesslich lediglich einer groben Schät-
zung des tatsächlichen Alters gleichkomme und keine wissenschaftlich zu-
verlässigen Aussagen über die Vollendung des 18. Lebensjahres erlaube,
dass das SEM zu Unrecht und unter Missachtung der konstanten Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts die durch ihn gemachte Alters-
angabe als unglaubhaft erachte, da der Unterschied zwischen dem ange-
geben Alter und demjenigen in der Knochenanalyse nur (…) Jahre betrage,
dass die vorinstanzlichen Akten am 10. Februar 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
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dass gleichentags der Vollzug der Wegweisung gestützt auf Art. 56 VwVG
per sofort einstweilen ausgesetzt wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), weshalb
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht
(einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die
unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situ-
ation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back)
demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach
Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.),
dass der nach der Dublin-III-VO zuständige Staat verpflichtet ist, einen An-
tragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mit-
gliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines
anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, wieder aufzunehmen
(Art. 18 Abs. 1 Bst. b),
dass sich aus der durch den Beschwerdeführer eingereichten Bescheini-
gung über die "Meldung als Asylsuchender" vom 24. November 2015
ergibt, dass dieser am 23. November 2015 in das deutsche Staatsgebiet
eingereist ist und dort – unter anderem Namen und mit dem Geburtsdatum
(…) – als Asylsuchender registriert wurde,
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dass die deutschen Behörden ihre Zuständigkeit mit Erklärung vom 13. Ja-
nuar 2016 anerkannten,
dass das Zuständigkeitskriterium von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO
zurückzutreten hat, wenn sich aus einer vorrangigen Bestimmung eine an-
dere Zuständigkeit ergibt,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, minderjährig zu sein,
dass für die Prüfung des Gesuches eines Minderjährigen bei Abwesenheit
eines Familienangehörigen, eines seiner Geschwisters oder eines Ver-
wandten derjenige Mitgliedstaat zuständig ist, in dem der unbegleitete Min-
derjährige seinen (jüngsten) Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat,
sofern es dem Wohl des Minderjährigen dient (vgl. Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-
VO),
dass unbegleitete Minderjährige damit grundsätzlich vom Wiederaufnah-
meverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, a.a.O., K15 f.
zu Art. 8),
dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit zu be-
weisen oder wenigstens glaubhaft zu machen hat, da er die Beweislast und
die Folgen der Beweislosigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidre-
levanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl.
dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.),
dass vorab festzustellen ist, dass aus dem Umstand, dass das SEM bei
der Erstbefragung konkrete Zweifel an der behaupteten Minderjährigkeit
äusserte – die in der Verfügung teilweise keine Erwähnung fanden – keine
Voreingenommenheit der Vorinstanz abgeleitet werden kann,
dass dem Beschwerdeführer durch die Vorhalte vielmehr ermöglicht
wurde, sich zu sämtlichen Zweifeln an seiner Darstellung zu äussern,
dass die Vorinstanz die eingereichte Taskara im angefochtenen Entscheid
sodann hinreichend würdigte, indem sie feststellte, solche Dokumente
seien aufgrund ihrer Fälschungsanfälligkeit und Käuflichkeit zum Beweis
der Identität grundsätzlich nicht rechtsgenüglich,
dass mithin keine Verletzung der Untersuchungs- oder der Begründungs-
pflicht vorliegt,
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dass die nach afghanischem Kalender am 10. April 1393 (entspricht dem
1. Juli 2014 resp. gemäss Vorinstanz dem 22. Juni 2014) ausgestellte
Taskara – unbesehen der Frage ihrer Echtheit – bereits deshalb nicht zum
Beleg der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers taugt, weil sie lediglich
festhält, gemäss der äusserlichen Erscheinung sei das Alter des Be-
schwerdeführers zu jener Zeit mit (…) Jahren bestimmt worden, was kei-
nen Rückschluss auf sein tatsächliches Alter erlaubt,
dass auch aus den – durchaus oberflächlichen – Angaben des Beschwer-
deführers zu seinem Schulbesuch und sein Aussageverhalten keine
Schlüsse bezüglich seiner Voll- oder Minderjährigkeit gezogen werden
können,
dass die vom SEM eingeholte Handknochenanalyse beziehungsweise die
vorliegend angewandte Methode nach Greulich/Pyle ebenfalls keine ver-
lässlichen Aussagen zum tatsächlichen Alter zulässt und damit kein Beweis
der Volljährigkeit erbracht werden kann (vgl. dazu EMARK 2000 Nr. 19,
insbesondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000
Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Entscheiden]),
dass die Analyse im Rahmen einer Gesamtwürdigung jedoch als ein Indiz
gegen die Minderjährigkeit gewertet werden kann,
dass ausserdem stark ins Gewicht fällt, dass der Beschwerdeführer in
Deutschland nachweislich andere Personalien und als Geburtsdatum den
(…) respektive in Griechenland den (…) angegeben hat,
dass – wie das SEM zu Recht festgestellt hat – davon auszugehen ist, dass
die deutschen Behörden einer Übernahme nicht zugestimmt hätten, wenn
sie von der Minderjährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wären,
dass der Einwand des Beschwerdeführers, er habe mit der Angabe dieser
Geburtsdaten die Verbringung in eine Unterkunft für Minderjährige vermei-
den wollen in Bezug auf Deutschland nicht nachvollziehbar ist,
dass für das Kindesalter des Beschwerdeführers dagegen lediglich die Be-
teuerung seiner Minderjährigkeit gegenüber den Schweizerischen Behör-
den spricht,
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dass daher unter Abwägung aller Elemente und angesichts der Rechtstat-
sache, dass die Beweislast der angeblichen Minderjährigkeit beim Be-
schwerdeführer liegt, das SEM insgesamt zu Recht von der Volljährigkeit
ausgegangen ist,
dass infolgedessen der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen Minder-
jährigkeit weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch eine Zuständigkeit
der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-
VO ableiten kann,
dass daher gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO grundsätzlich
Deutschland für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland würden systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf-
weisen,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),
dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a
Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311)
konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestim-
mung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür
gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass der Beschwerdeführer gegen die Überstellung nach Deutschland an-
lässlich der Befragung zur Person einzig einwandte, dort gebe es viele
Flüchtlinge und diese würden sich nicht sicher fühlen,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR
0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtun-
gen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass der Beschwerdeführer nicht ausführt, weshalb seine Sicherheit in
Deutschland gefährdet wäre,
dass er überdies kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, wo-
nach die deutschen Behörden sich weigern würden, ihn aufzunehmen und
seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der
erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würden, zur Ausreise in ein
solches Land gezwungen zu werden,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine
gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG)
durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,
dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermes-
sensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhal-
ten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil der Beschwer-
deführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach
Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist,
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dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und
Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos
erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass der implizit und lediglich aus dem Fliesstext ersichtliche Antrag (vgl.
S. 5 der Beschwerdeschrift) um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG praxisgemäss als nicht ge-
stellt betrachtet wird, wobei ein entsprechendes Gesuch aufgrund der Aus-
sichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls abzuweisen gewesen wäre,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi