Abtei lung V
E-7783/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Georgien,
_______,
_______,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7783/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat am 19. September 2008 ohne Dokumente verliess und über die
Türkei sowie in einem Lastwagen versteckt über ihm angeblich unbe-
kannte Länder am 26. September 2008 illegal in die Schweiz gelangte,
wo er gleichentags im Transitzentrum (TZ) B._______ um Asyl nach-
suchte,
dass am 15. Oktober 2008 im TZ B._______ die summarische Befra-
gung zu den Asylgründen durch das BFM stattfand und dieses den Be-
schwerdeführer am 26. November 2008 zu seinen Asylgründen anhör-
te,
dass der Beschwerdeführer bei den Anhörungen angab, er habe sich
politisch nicht betätigt und habe mit den heimatlichen Behörden keine
Schwierigkeiten gehabt,
dass er ungefähr seit der achten Klasse respektive seit dem 15. Alters-
jahr bei einer Tante in C._______ gelebt habe,
dass sich seine Eltern seit August 20008 bei Verwandten in D._______
aufhielten, nachdem ihr Haus in E._______ von einer Bombe getroffen
worden sei,
dass er indessen nicht zu seinen Eltern fahren könne, weil er befürch-
te, dort in Schwierigkeiten zu geraten, da er dort im Jahre 1991 als
Freiwilliger gekämpft habe,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchstellung keine
rechtsgültigen Identitätspapiere eingereicht und trotz entsprechender
Aufforderung bis heute keine solchen nachgereicht hat,
dass das BFM mit Verfügung vom 2. Dezember 2008 – eröffnet am
4. Dezember 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug
anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es würden
keine entschuldbaren Gründe vorliegen, die es dem Beschwerdeführer
verunmöglicht hätten, rechtsgenügliche Reise- oder Identitätspapiere
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beizubringen und er offenbar nicht gewillt sei, rechtsgenügliche Doku-
mente einzureichen,
dass die Asylvorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant sei-
en,
dass deshalb der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ge-
mäss Art. 3 und 7 AsylG offensichtlich nicht erfülle und aufgrund der
Akten auch keine zusätzlichen Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
erforderlich seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 (Post-
stempel), gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei unter anderem die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, deren Rückweisung an die Vorinstanz zur Neu-
beurteilung der Frage der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung,
eventuell die Feststellung der Unzulässigkeit und allenfalls der Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit der Folge der Anordnung der
vorläufigen Aufnahme und prozessual den Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses sowie die Anweisung an die Vollzugsbehör-
den beantragte, von allfälligen Vollzugshandlungen abzusehen,
dass er in der Rechtsmitteleingabe unter anderem geltend machte, die
Vorinstanz habe seine Aussagen über die Gefährdung seines Lebens
und seiner Sicherheit im Herkunftsstaat offensichtlich falsch gewürdigt
und sei zu Unrecht nicht auf sein Asylgesuch eingetreten,
dass die asylgesetzlichen Bestimmungen unrichtig angewendet und
von einem falschen respektive unvollständigen Sachverhalt ausgegan-
gen worden sei,
dass er im Rahmen seines Asylgesuchs substanzielle Hinweise auf
eine Verfolgung gemacht habe,
dass der Beschwerdeführer am 12. Dezember 2008 eine Beschwerde-
ergänzung zu den Akten reichte und dieser unter anderem einen Kar-
tenausschnitt beilegte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen gemäss Art. 108a
AsylG nach Lehre und konstanter Praxis gleichermassen für die An-
fechtung des Nichteintretens auf das Asylgesuch wie auch für die An-
fechtung der infolge des Nichteintretensentscheids verfügten Wegwei-
sung und deren Vollzugs gilt und das Recht auf eine wirksame Be-
schwerde gemäss Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
nicht schon dadurch verletzt ist, dass die Beschwerde gegen Nichtein-
tretensentscheide gemäss Art. 108a AsylG innert fünf Arbeitstagen
einzureichen ist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 25 mit weiteren Hin-
weisen),
dass auch der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist
(respektive vor dem Entscheid der Vorinstanz war),
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dass die prozessrechtlichen Rügen des Beschwerdeführers sich als
unbegründet erweisen,
dass dies umso mehr gilt, als es ihm möglich war, bereits am ersten
Tag der fünf(arbeits)tägigen Beschwerdefrist eine grundsätzlich rechts-
genüglich begründete Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
einzureichen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass der vorliegenden Beschwerde von Gesetzes wegen aufschieben-
de Wirkung zukommt und sich die beantragten vollzugshemmenden
vorsorglichen Massnahmen deshalb als unnötig erweisen,
dass die Nichtabgabe von Reise- oder Identitätspapieren im Sinne von
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. a AsylG innerhalb von 48 Stunden
nach Einreichung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers unbestrit-
ten ist,
dass der Beschwerdeführer bei der Befragung im TZ die Nichtabgabe
von Identitätspapieren damit begründet, er habe nie einen Pass ge-
habt und seine Identitätskarte (Inlandpass) sei am 12. August 2008 zu
Hause verbrannt (vgl. Befragungsprotokoll des TZ S. 3 f. und Protokoll
der Bundesbefragung S. 3),
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dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe, die es dem
Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, den Behörden innerhalb von
48 Stunden nach Einreichung des Asylgesuches Dokumente einzurei-
chen, mit überzeugender Begründung verneint hat,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auch die
mangelnde Kooperation des Beschwerdeführers, rechtsgenügliche
Identitätspapiere zu beschaffen und vorzulegen, festgestellt hat (vgl.
angefochtene Verfügung S. 4),
dass er die Erwägungen des BFM zur zentralen Frage der Nichtabga-
be von Reise- oder Identitätspapieren in seiner Beschwerde respektive
seiner Beschwerdeergänzung offensichtlich nicht zu entkräften ver-
mag,
dass die Schilderung des Beschwerdeführers, wonach er ohne Doku-
mente und unkontrolliert bis nach Europa respektive in die Schweiz
gelangt sei (vgl. Befragungsprotokoll des TZ S. 6), unter Würdigung
der gesamten Akten als realitätsfremd und daher unglaubhaft zu quali-
fizieren ist,
dass die Vorinstanz das Vorliegen entschuldbarer Gründe zu Recht
verneint hat,
dass bei der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Modifikation des
Nichteintretenstatbestands von Art. 32 Abs. 2 Bst. a (und Abs. 3)
AsylG, auf welchen sich die hier angefochtene Verfügung stützt, die
Besonderheit besteht, dass das BFM im Rahmen einer summarischen
Prüfung das offenkundige Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 AsylG und das offenkundige Fehlen von Wegwei-
sungsvollzugshindernissen zu beurteilen hat (vgl. Art. 32 Abs. 3
Bstn. b und c AsylG), weshalb insoweit bei dagegen erhobenen Be-
schwerden auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet
(vgl. Urteil BVGE 2007/8 E. 5),
dass die Vorinstanz die angebliche kriegsbedingte Zerstörung des el-
terlichen Hauses in E._______ als asylrechtlich irrelevant qualifiziert
hat und sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Auffassung schon
mangels einer erkennbaren Verfolgungsmotivation im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG anschliesst,
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dass an dieser Stelle der Vollständigkeit halber festzuhalten ist, dass
die Vorbringen des Beschwerdeführers von einem auffälligen Mangel
an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind und auch als of-
fensichtlich unglaubhaft zu qualifizieren wären,
dass er anlässlich der Bundesbefragung nicht in der Lage war, auf ei-
ner Karte von E._______ das Haus seiner Eltern zu lokalisieren (vgl.
Protokoll der Bundesbefragung S. 6),
dass letztlich offen bleiben kann, ob ihm dabei tatsächlich eine falsche
(respektive eine ein anderes Gebiet abbildende) Karte vorgelegt wor-
den ist (vgl. Beschwerdeergänzung S. 1),
dass aber immerhin erstaunlich ist, dass der Beschwerdeführer, ein
gelernter Topograph, diese Behauptung nicht unmittelbar anlässlich
der Befragung zu Protokoll gegeben hat,
dass das BFM bei der vorliegenden klaren Aktenlage offensichtlich
auch keine weiteren Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG vornehmen musste,
dass das BFM damit zu Recht in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements
im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhalts-
punkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass keine substanziierten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der
Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat unmenschliche Behandlung
oder eine Strafe im Sinne von Art.3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) oder eine Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 AsylG befürchten müsste,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers
nicht auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen
lassen,
dass sich aus den Akten auch keine Hinweise für die Annahme erge-
ben, der Beschwerdeführer geriete im Falle der Rückkehr in die Hei-
mat aus individuellen Gründen in eine existenzbedrohende Situation,
dass sich im Heimatstaat des Beschwerdeführers die Situation seit
dem Konflikt zwischen Georgien und Russland von August 2008 wie-
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der weitestgehend normalisiert hat und ihm daher eine Rückkehr in
den Heimatstaat, insbesondere in seinen Herkunftsort C._______
zuzumuten ist, zumal keine Gründe gegen seine Rückkehr sprechen,
dass der Vollzug der Wegweisung sich damit als zumutbar erweist
(Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliess-
lich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2
AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gül-
tiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG – ungeachtet der nicht belegten Fürsorge-
abhängigkeit – schon wegen der Aussichtslosigkeit der Beschwerde-
begehren abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Ausreise und Rückkehrförderung (in Kopie), mit
den Akten N_______
- das F._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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