B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7783/2016
Ur t e i l vom 2 8 . J u n i 2 0 1 8
Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz),
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien, und ihr Kind,
B._______, geboren am (…),
beide amtlich verbeiständet durch MLaw Nicole Scheiber,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. November 2016 / N (…).
E-7783/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess ihren Heimatstaat gemäss eigenen Anga-
ben im Mai 2015 und gelangte am 29. Juni 2015 via Italien in die Schweiz,
wo sie am 1. Juli 2015 ein Asylgesuch einreichte. Sie wurde sogleich dem
Testbetrieb C._______zugewiesen. An der Befragung zur Person vom
2. Juli 2015 gab die Beschwerdeführerin zu Protokoll, sie habe im Alter von
fünf Jahren ihre Eltern verloren, woraufhin sie von ihrer Tante und deren
Ehemann aufgenommen und nach Äthiopien verbracht worden sei.
B.
Am 10. Juli 2015 fand ein beratendes Vorgespräch statt, an welchem die
Beschwerdeführerin angab, sie sei mit einem Boot nach Italien gelangt und
habe sich dort zwei Tage lang auf der Strasse aufgehalten, weshalb sie
nicht dorthin zurückkehren wolle.
C.
Die Beschwerdeführerin führte an der Anhörung zu den Asylgründen vom
16. September 2015 aus, sie sei zwar in Eritrea geboren, aber in Äthiopien
bei ihrer Tante und deren aus Äthiopien stammendem Ehemann aufge-
wachsen. Erst als sie angefangen habe Fragen zu stellen, habe ihre Tante
ihr erzählt, dass ihre Eltern verstorben seien. Bis zu diesem Zeitpunkt sei
sie im Glauben gewesen, die Tante sei ihre Mutter. Sie habe jedoch bereits
vorher gewusst, dass sie aus Eritrea stamme, da sie keinen Passierschein
besessen habe und die Wohnung nicht habe verlassen dürfen. Ihre Tante
habe sie in Äthiopien nicht angemeldet und sie auch nicht zur Schule ge-
schickt. Sie habe stattdessen viel Hausarbeit verrichten müssen und sie
sei wie ein Dienstmädchen behandelt worden; sie habe putzen, backen,
kochen und Wäsche waschen sowie die Kinder ihrer Tante betreuen müs-
sen. Sie habe eine Freundin in der Nachbarschaft gehabt, die ihr jeweils
Mut gemacht habe. Diese Freundin habe zwar ihre Tante gut gekannt, aber
ihre Situation als ungerecht empfunden, weshalb sie sie dabei unterstützt
habe, ihre Ausreise aus Äthiopien zu organisieren. Unter anderem sei sie
es gewesen, die ihr einen Schlepper vermittelt habe, der sie mit anderen
Personen via D._______ über die Grenze gebracht habe. Teilweise seien
sie zu Fuss, teileweise mit dem Auto gereist. Ihre Freundin habe auch die
Reisekosten bis in den Sudan übernommen. Von dort aus hätten die
Schlepper sowie die andere Reisenden ihre Reisekosten übernommen.
D.
Mit Zuweisungsentscheid vom 18. September 2015 wurde das Verfahren
E-7783/2016
Seite 3
der Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage dem erweiterten Verfah-
ren zugewiesen.
E.
Am 25. September 2015 teilte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
des Testbetriebs C._______ dem SEM mit, dass das Mandatsverhältnis im
Verfahren der Beschwerdeführerin beendet sei.
F.
Am 13. Juli 2016 wurde eine ergänzende Anhörung durchgeführt. Dabei
machte die Beschwerdeführerin erstmals geltend, der Ehemann ihrer Tante
habe sie sexuell missbraucht. An diese Anhörung wurde der Beschwerde-
führerin zudem das rechtliche Gehör gewährt zur Annahme, dass sie die
äthiopische Staatsangehörigkeit besitze.
G.
Am 17. August 2016 fand eine weitere Anhörung statt zu den vorgebrach-
ten sexuellen Übergriffen seitens des Ehemannes der Tante der Beschwer-
deführerin. Dabei wurde dem Beschwerdeführer unter anderem erklärt,
dass der Staat Eritrea erst seit der Unabhängigkeit im April 1993 bestehe
und bis zu diesem Zeitpunkt alle in Äthiopien wohnhaften Personen tigrini-
scher Ethnie als äthiopische Staatsangehörige gegolten hätten. Wer ab
diesem Zeitpunkt die eritreische Nationalität habe annehmen wollen, habe
im April 1993 am Unabhängigkeitsreferendum teilnehmen müssen. Da sie
weder dies getan, noch jemals die eritreische Staatsangehörigkeit bean-
tragt habe, sei davon auszugehen, sie sei äthiopische Staatsangehörige.
Die Beschwerdeführerin stellte sich hingegen auf den Standpunkt, sie habe
dieses Bürgerrecht nicht beantragen können, und verweigerte bei der
Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls ihre Unterschrift.
H.
Am 19. August 2016 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht über
eine notfallmässige Spitaleinweisung vom 20. Mai 2016 zu den Akten
(Hauptdiagnosen: unklare Bauchschmerzen sowie normochrome / normo-
zytäre Anämie und leichte Thrombozytopenie).
E-7783/2016
Seite 4
I.
Am 28. September 2016 informierte die Rechtsvertreterin der Beschwer-
deführerin über deren Mandatierung und ersuchte um Akteneinsicht.
J.
Mit Verfügung vom 10. November 2016 – eröffnet am 14. November 2016
– lehnte das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab und ordnete
die Wegweisung nach Äthiopien sowie den Vollzug an.
K.
Gegen diese Verfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
14. Dezember 2016 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben. Sie beantragte die teilweise Aufhebung der angefochtenen Verfügung
sowie ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs. In prozessrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG
inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie der un-
entgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinn von Art. 110a Abs. 1 AsylG.
L.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 65 Abs. 1 VwVG und
Art. 110a AsylG gut und setzte Rechtsvertreterin MLaw Nicole Scheiber als
amtliche Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin ein; ausserdem wurde
das SEM zur Vernehmlassung eingeladen.
M.
In der Vernehmlassung vom 3. Januar 2017 hielt das SEM an seinen Er-
wägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde.
N.
Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
4. Januar 2017 zur Kenntnis gebracht, und sie erhielt die Gelegenheit eine
Replik einzureichen. Mit Eingabe vom 17. Januar 2017 verzichtete die Be-
schwerdeführerin explizit auf das Einreichen einer Replik.
O.
Der Instruktionsrichter lud das SEM mit Verfügung vom 25. Januar 2018
zur Einreichung einer ergänzenden Vernehmlassung ein, nachdem die Be-
schwerdeführerin ein Kind geboren hatte.
E-7783/2016
Seite 5
P.
Das SEM reichte am 15. Februar 2018 seine ergänzende Vernehmlassung
ein, die wiederum am 21. Februar 2018 der Beschwerdeführerin zur Stel-
lungnahme zugestellt wurde. Gleichzeitig wurde sie aufgefordert, das Ge-
richt über ihre familiären Verhältnisse zu informieren.
Q.
Mit Mitteilung vom 8. März 2018 ersuchte MLaw Livia Kunz von der Berner
Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not darum, als neue amtliche
Rechtsbeiständin für die Beschwerdeführerin eingesetzt zu werden, weil
ihre ursprünglich eingesetzte amtliche Rechtsbeiständin, MLaw Nicole
Scheiber, die Arbeitsstelle gewechselt habe und nun nicht mehr in ihrer
Rechtsberatungsstelle tätig sei. Es wurde zudem um Erstreckung der Frist
zur Einreichung einer Replik ersucht.
R.
Der Instruktionsrichter informierte MLaw Livia Kunz und die Rechtsbeistän-
din der Beschwerdeführerin am 15. März 2018 schriftlich darüber, dass
amtliche Rechtsbeistände ad personam eingesetzt würden und eine Ent-
lassung aus diesem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis nur möglich
sei, wenn der eingesetzten amtlichen Rechtsbeiständin die Weiterführung
des Amtes aus zwingenden Gründen verunmöglicht sei. Zudem sei ein ent-
sprechender Antrag von der betroffenen Person selber zu stellen. Vorlie-
gend seien bisher keine solchen Gründe dargetan worden, um die amtliche
Rechtsbeiständin aus ihrem Amt zu entlassen. Die Fristerstreckung hinge-
gen wurde gewährt.
S.
Daraufhin liess die Beschwerdeführerin am 23. März 2018 eine Stellung-
nahme zu ihren familiären Verhältnissen samt Kopien des Anhörungspro-
tokolls bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) einreichen
sowie ein – von MLaw Livia Kunz und der Rechtsbeiständin unterzeichne-
tes – Gesuch vom 16. März 2018 um Wechsel der amtlichen Rechts-
beistandschaft.
E-7783/2016
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, und ihr wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens geborenes Kind ist praxisgemäss in ihr
Asyl(beschwerde)verfahren einzubeziehen; die Beschwerdeführenden
sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Mit Verfügung vom 10. November 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
und den Wegweisungsvollzug an. Sie liess mit ihrer Beschwerde vom
14. Dezember 2016 lediglich den Vollzug der Wegweisung anfechten, wes-
halb der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 22. Dezember 2016 fest-
stellte, die Dispositivziffern 1 bis 3 seien in Rechtskraft erwachsen.
E-7783/2016
Seite 7
4.
4.1 Das SEM gab in der angefochtenen Verfügung als Begründung an,
sämtliche Angaben der Beschwerdeführerin hätten sich als unglaubhaft er-
wiesen. So habe sie einerseits nicht glaubhaft darlegen können, dass sie
eritreische Staatsbürgerin sei, weil sich ihre diesbezügliche Annahme le-
diglich auf Erzählungen ihrer Tante und Beschimpfungen seitens der äthi-
opischen Bevölkerung stützen würden. Insbesondere würden ihre Ausfüh-
rungen nicht überzeugen, sie habe das Haus kaum verlassen dürfen, wes-
halb sie sich nicht um eine Aufenthaltsbewilligung oder einen Passier-
schein habe kümmern können. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sie
sich in all den Jahren nie über die Möglichkeit informiert habe, einen lega-
len Aufenthaltsstatus zu erhalten. Zumal sie auch bis kurz zu ihrem 17. Le-
bensjahr davon ausgegangen sei, die leibliche Tochter ihrer Tante zu sein,
erscheine nicht nachvollziehbar, dass sie bis dahin geglaubt habe, als ein-
zige in ihrer "Familie" eritreische Staatsangehörige zu sein. Bezeichnen-
derweise habe sie kaum substanziierte Schilderungen bezüglich ihrer Her-
kunft machen können, wie etwa die Umstände des Todes ihrer Eltern oder
deren Geburtsorte. Auch hätten weder sie noch ihre Tante eritreische Feste
gefeiert oder Bräuche gepflegt. Es sei auch deshalb von der äthiopischen
Staatsangehörigkeit auszugehen, weil der Staat Eritrea erst seit dem Jahr
1993 existiere und zuvor alle in Äthiopien wohnhaften Personen tigrini-
scher Ethnie als äthiopische Staatsangehörige gegolten hätten. Demnach
sei auch die Beschwerdeführerin äthiopische Staatsangehörige.
Darüber hinaus könnten auch die geltend gemachten Lebensumstände in
Äthiopien nicht geglaubt werden. So habe sie nicht angeben können, wie
ihr Leben vom 5. bis zum 10. Lebensjahr ausgesehen habe. Angesichts
des drastischen Wandels in ihrem Alltag ab ihrem 10. Lebensjahr, als sie
für die Familie immerzu habe arbeiten müssen, hätten ausführlichere An-
gaben erwartet werden dürfen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass sie sich
während des 19-jährigen Aufenthalts in Äthiopien praktisch ausschliesslich
im Haus ihrer Tante aufgehalten habe. Ihre diesbezügliche Begründung er-
scheine nicht nachvollziehbar, und ihre Aussagen an den verschiedenen
Anhörungen seien zudem widersprüchlich ausgefallen. Auch ihre Wohn-
gegend habe sie in keiner Weise substanziiert beschreiben können. Wider-
sprüchlich geschildert habe sie sodann, wie sie herausgefunden habe,
dass ihre Tante nicht ihre leibliche Mutter sei. Die Beschwerdeführerin habe
die Ausreise aus Äthiopien nicht nachvollziehbar darzustellen vermocht, in-
dem sie stereotype und realitätsfremde Aussagen gemacht habe, bei-
spielsweise, dass die Schlepper und ihre Mitreisenden für ihre Reisekosten
E-7783/2016
Seite 8
aufgekommen seien. Dem Vollzug der Wegweisung nach E._______ wür-
den somit keine generellen oder individuellen Gründe entgegenstehen.
4.2 In der Beschwerde bemängelte die Beschwerdeführerin, das SEM
habe zum einen ihre Aussagen zu Unrecht als unglaubhaft eingestuft. Zum
andern verkenne es die Gefahren, welche sich für alleinstehende Frauen
bei einer Rückkehr nach Äthiopien ergeben würden. So erstaune nicht,
dass sie angesichts der schlechten Beziehung zu ihrer Tante und der Be-
dingungen, in denen sie dort zu leben gehabt habe, keine konkreten Anga-
ben zu ihrer eritreischen Herkunft habe machen können. Immerhin sei sie
gerade einmal fünf Jahre alt gewesen, als ihre Eltern verstorben seien und
sie nach Äthiopien verbracht worden sei. Vor diesem Hintergrund sei auch
nachvollziehbar, dass sie keine Versuche unternommen habe, ihren Auf-
enthaltsstatus in Äthiopien zu legalisieren. Vielmehr habe sie versteckt ge-
lebt und sei den äthiopischen Behörden nicht bekannt gewesen. Sie könne
in Äthiopien nicht auf ein soziales Beziehungsnetz zurückgreifen, welches
sie bei einer Rückkehr unterstützen könnte, da sie gerade von ihren einzi-
gen Verwandten geflohen sei. Sie verfüge denn auch über keine Schul-
bildung oder Berufserfahrung und ihr würde als alleinstehende unverheira-
tete Frau weiterführende Diskriminierung und sexuelle Gewalt drohen. In
Anbetracht dieser Gesamtumstände erweise sich der Vollzug der Wegwei-
sung somit als unzumutbar.
4.3
4.3.1 In der Vernehmlassung stellte sich das SEM auf den Standpunkt,
eine Wegweisung nach Äthiopien erweise sich nicht als unzumutbar, zumal
gerade die von der Beschwerdeführerin dargelegten Lebensumstände in
Äthiopien beziehungsweise ihre Lebensgeschichte als nicht glaubhaft er-
kannt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem genügend
Gelegenheiten gehabt, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen und allfäl-
lige Wegweisungshindernisse darzulegen. Dabei sei sie darauf hingewie-
sen worden, dass ihre bisher geltend gemachte Biografie unglaubhaft sei.
Dennoch habe sie die Möglichkeit nicht wahrgenommen, ihre wahre Le-
bensgeschichte zu erzählen. Zumal die Beschwerdeführerin ihrer Wahr-
heits- und Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, verunmögliche sie
es dem SEM, allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse zu prüfen. Aus
diesem Grund sei davon auszugehen, einer Wegweisung würden keine
Vollzugshindernisse im Sinn des Gesetzes entgegenstehen.
E-7783/2016
Seite 9
4.3.2 Das SEM führte in der ergänzenden Vernehmlassung aus, im Zusam-
menhang mit der Geburt des Kindes der Beschwerdeführerin sei eine deut-
sche Übersetzung eines Taufzeugnisses der Beschwerdeführerin vom (…)
sichergestellt worden. Es sei einerseits nicht bekannt, wo sich das Original
dieses Taufzeugnisses befinde und weshalb sie dieses nicht den Schwei-
zer Behörden eingereicht habe. Dies sei nicht nachvollziehbar, zumal die
Beschwerdeführerin im Rahmen des erstinstanzlichen Asylverfahrens
mehrmals dazu aufgefordert worden sei, Identitätsdokumente einzu-
reichen, und die Beschwerdeführerin dabei angegeben habe, über keiner-
lei Papiere zu verfügen. Vor diesem Hintergrund komme dem lediglich in
Kopie eingereichten Taufzeugnis keinerlei Beweiswert zu. Der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin im Jahr (…) ein Kind geboren habe, könne
nicht zu einer allfälligen Neubeurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs führen, da hierzu wesentliche Informationen fehlen würden,
namentlich in Bezug auf den Kindsvater und dessen Beziehung zur Be-
schwerdeführerin.
4.4 In Bezug auf ihre familiären Verhältnisse gab die Beschwerdeführerin
in ihrer Replik vom 23. März 2018 an, der Vater ihres Kindes sei ebenfalls
Asylsuchender mit eritreischer Staatsbürgerschaft, habe aber zwei Wo-
chen vor der Geburt des Kindes einen negativen Asylentscheid erhalten
und die Schweiz deshalb verlassen. Es bestehe seither keine Partner-
schaft mehr und sie verfüge über keine weiteren Informationen.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht
zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheits-
verhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]).
5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer oder die Ausländerin
weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat
verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Ver-
pflichtungen der Schweiz eine Weiterreise der ausländischen Person in ih-
ren Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug
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Seite 10
kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer oder
die Ausländerin eine konkrete Gefährdung darstellt (Art 83 Abs. 2–4 AuG).
5.3 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
5.4 Die Wegweisungsvollzugshindernisse (Unzulässigkeit, Unzumutbar-
keit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eines von ihnen erfüllt
ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und
die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über
die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).
6.
6.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zu-
mutbar, wenn die beschwerdeführende Person bei einer Rückkehr in ihren
Heimatstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre. Diese Bestim-
mung wird vor allem bei Gewaltflüchtlingen angewendet, das heisst bei
Ausländerinnen und Ausländern, die mangels persönlicher Verfolgung we-
der die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft noch jene des völker-
rechtlichen Non-Refoulement-Prinzips erfüllen, jedoch wegen der Folgen
von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt nicht in ih-
ren Heimatstaat zurückkehren können. Neben den im Gesetz beispielhaft
aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden oder man-
gelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beeinträchtigung
des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellenden oder eine Kombi-
nation von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit, fehlendes
Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche Fortkommen
von Bedeutung sein – immer vorausgesetzt, dass sie zu einer konkreten
Gefährdung führen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.1–7.7 m.w.H. und EMARK
1995 Nr. 5 E. 6e, 1994 Nr. 20, 1994 Nr. 19, 1994 Nr. 18). Wird eine solche
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
6.2 Aufgrund der heutigen Aktenlage kommt das Bundesverwaltungs-
gericht vorliegend zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung des
SEM hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin zu über-
zeugen vermag (vgl. dort S. 5). So konnte die Beschwerdeführerin ihre erit-
E-7783/2016
Seite 11
reische Staatsangehörigkeit nicht belegen; es gibt auch keine anderen Hin-
weise, namentlich aus ihren Ausführungen an den Befragungen, die auf
diese schliessen lassen würden. Sie lebte ihren Angaben zufolge seit ihrem
fünften Lebensjahr bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 in Äthiopien und
wurde nie als eritreische Staatsangehörige registriert. Das Gericht kommt
somit mit dem SEM zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin nicht die
eritreische, sondern die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt. An dieser
Feststellung vermag auch die im Rahmen der Geburtseintragung ihres Kin-
des sichergestellte Übersetzung eines angeblichen Taufzeugnisses nichts
zu ändern (vgl. SEM-Akten, A48). Unter diesen Umständen kann die Frage
offen bleiben, wo sich das Original dieses kirchlichen Dokuments befindet
und wieso dieses (und dessen Übersetzung) nicht (früher) zu den Akten
gereicht worden ist.
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der Vollzug der Wegweisung nach
Äthiopien für die Beschwerdeführerin als zumutbar erweist.
6.3
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von einer
grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Äthiopien
aus. Die allgemeine Lage ist nicht von Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situa-
tion allgemeiner Gewalt geprägt, so dass eine Rückkehr von Personen
auch im heutigen Zeitpunkt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts generell zumutbar ist (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3).
6.3.2 Der zweieinhalb Jahre dauernde Grenzkrieg zwischen Äthiopien und
Eritrea wurde im Juni 2000 mit einem von der Organisation für die Einheit
Afrikas (OAU) vermittelten Waffenstillstand und einem von beiden Staaten
am 12. Dezember 2000 unterzeichneten Friedensabkommen beendet.
Trotz Abzugs der UN-Friedenstruppen aus Eritrea im März 2008 und aus
Äthiopien im August 2008 gibt es im heutigen Zeitpunkt keinen offenen
Konflikt im Grenzgebiet zwischen Äthiopien und Eritrea. Eine definitive
Lösung der Grenzproblematik und eine Normalisierung zwischen den bei-
den Staaten liegen zwar bisher nicht vor. Immerhin hat die äthiopische
Regierung kürzlich in einer aufsehenerregenden Ankündigung festgehal-
ten, das Waffenstillstandsabkommen von 2000 bedingungslos akzeptieren
und umzusetzen zu wollen (vgl. etwa Neue Zürcher Zeitung [NZZ], 5. Juni
2018: "Äthiopien akzeptiert Friedensabkommen mit Langzeit-Rivale Erit-
rea"). In der Folge fanden vor wenigen Tagen erste technische Gespräche
im Hinblick auf eine Normalisierung des Verhältnisses der beiden Staaten
E-7783/2016
Seite 12
statt (vgl. NZZ, 27. Juni 2018: "Friedensgespräche zwischen Langzeit-Ri-
valen Äthiopien und Eritrea").
6.3.3 Die sozioökonomische Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien
muss als allgemein schwierig bezeichnet werden. Für alleinstehende
Frauen, die nach Äthiopien zurückkehren, ist es nicht leicht, sozialen An-
schluss zu finden. Unverheiratete und allein lebende Frauen gelten grund-
sätzlich als suspekt, da die kulturelle Norm für unverheiratete Frauen ein
Leben in der Familie vorsieht. Eine Wohnung zu finden, ist in der Regel nur
über Bekannte möglich. Die Arbeitslosigkeit von Frauen in Addis Abeba ist
hoch. Faktoren, die die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass eine Frau in Äthi-
opien einer eigenständigen Erwerbstätigkeit nachgehen kann, sind insbe-
sondere eine höhere Schulbildung, das Leben in der Stadt, das Verfügen
über finanzielle Mittel und die Unterstützung durch ein soziales Netzwerk.
Ohne diese Voraussetzungen bleiben Frauen oft nur Arbeiten, welche ge-
sundheitliche Risiken bergen, so beispielsweise in der Prostitution oder in
Haushalten, wo sie regelmässig verschiedenen Formen der Gewalt, auch
sexueller, ausgesetzt sind (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.5 m.w.H.).
6.3.4 Trotz des wirtschaftlichen Booms mit zeitweilig zweistelligen Wachs-
tumsraten, den Äthiopien in den letzten Jahren erlebte und von welchem
vorab die urbane Mittelschicht profitiert hat, hat sich insbesondere an der
grundsätzlichen Benachteiligung von Frauen in der äthiopischen Gesell-
schaft sowie insbesondere in der äthiopischen Wirtschaft nichts Wesentli-
ches geändert (vgl. Urteil BVGer E-2118/2015 vom 3. Juli 2017 E. 7.3.4
m.w.H.). Weiterhin sind sexuelle Gewalt gegen Frauen und Diskriminierung
von Frauen und Mädchen in Äthiopien weit verbreitet, wobei das politische
System und das Justizsystem Opfer sexueller Gewalt kaum unterstützen
(vgl. Radio France Internationale (RFI), Ethiopie: Addis-Abeba, capitale af-
ricaine de la prostitution, 03.01.2015,
ethiopie-prostitution-exploitation-sexuelle-mineurs-departement-etat-ame-
ricain/>; Wada, Tsehai, Rethinking the Ethiopian Rape Law, in: Journal of
Ethiopian Law, XXV(2), 2012, 190-226,
9212/Some_Points_on_the_Ethiopian_Anti-terrorism_Law_from_Human_
Rights_Perspective>; The Guardian, Kidnapped, raped and left for dead:
who will protect Ethiopia's girls?, 11.12.2014,
com/global-development-professionals-netork/2014/dec/11/violence-ethio-
pia-girls-justice-for-hanna>, alle abgerufen am 6. April 2018). Ebenfalls ha-
ben Frauen in städtischen Gebieten immer noch weniger Arbeitsmöglich-
keiten als Männer. Besonders schwierig gestaltet sich die Stellensuche für
Frauen ohne Universitätsabschluss (vgl. U.S. Department of State,
E-7783/2016
Seite 13
Country Reports on Human Rights Practices for 2013 – Ethiopia, 27.02.
2014,
ar=2013&dlid=220113>, abgerufen am 6. April 2018; vgl. zum Ganzen
etwa BVGer D-3687/2015 vom 26. August 2016 oder E-2118/2015 vom
3. Juli 2017). Verschiedene Berichte weisen jedoch gleichzeitig und über-
einstimmend darauf hin, dass die äthiopische Regierung in Zusammenar-
beit mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen
Massnahmen ergriffen hat, welche auf die Verminderung der Geschlech-
terdiskriminierung abzielen, und dass hierbei schon kleinere Verbesserun-
gen erzielt werden konnten. Diese Anstrengungen zur Verbesserung sind
zur Kenntnis zu nehmen und im Einzelfall zu berücksichtigen (vgl. dazu
Urteil D-3593/2015 des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2016
E. 6.3.3.4).
6.4
6.4.1 Zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Schilderungen der Beschwer-
deführerin ist zunächst ein besonderes Augenmerk auf ihr Aussageverhal-
ten zu legen. Einige ihrer Antworten erwecken den Eindruck, als hätte sie
die ihr gestellten Fragen nicht korrekt erfassen können (vgl. SEM-Akten,
A29, F42 ff., F47, F71 ff., F87 ff.; nachdem die Beschwerdeführerin zwei-
mal aufgefordert wurde, ihr Wohnquartier zu beschreiben: A zu F88: "Das
war ganz normal. Dieses Haus hatte eine weisse Farbe, das ist alles. Mehr
gibt es nicht", F89: "Haben Sie meine Frage verstanden?" A: "Ja, ich habe
sie verstanden.", F90: "Können Sie sie wiederholen bitte?" A: "Diese Frage,
die Sie gestellt haben, über dieses Haus?", F93 f.). Darüber hinaus wirken
ihre Antworten teilweise auffällig kindlich-naiv (vgl. a.a.O., F67, F69, F71,
zu F116: "Das waren seine Verwandten, seine Geschwister. Sie kommen
in das Haus, bleiben eine Weile und dann gehen sie wieder.", F172). Das
Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass ihre Aussagen auch auf-
grund fehlender Schulbildung in Kombination mit offenbar etwas einge-
schränkten kognitiven Fähigkeiten teilweise unklar und fragwürdig ausge-
fallen sein könnten.
6.4.2 Als glaubhaft erachtet das Gericht jedenfalls – entgegen der Ansicht
des SEM – das erst anlässlich der ersten ergänzenden Anhörung erwähnte
Vorbringen, der Ehemann ihrer Tante habe sie sexuell missbraucht. Zu die-
sem Schluss kommt das Gericht gerade wegen der Vorgehensweise der
Beschwerdeführerin, die zunächst auffällig implizit zu Protokoll gab, der
Ehemann ihrer Tante selber sei für sie ein Problem gewesen (vgl. SEM-
Akten, A29, F121). Erst als sie explizit zu anderen Problemen befragt
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wurde, gab sie an, sie habe an der ersten Anhörung nicht darüber gespro-
chen und dies auch nicht gewollt (vgl. a.a.O., F171). Ihre diesbezügliche
Erklärung, sie habe bisher nicht darüber gesprochen, weil sie Angst um
sich selber gehabt habe, erscheint in vorliegendem Zusammenhang als
authentisch und nachvollziehbar (vgl. a.a.O., F172). Stimmig ist zudem die
befürchtete Reaktion ihrer Tante, wenn diese davon erfahren hätte, zumal
diese sie gerade nicht als Tochter, sondern als Dienstmädchen behandelt
hatte, womit sie nicht mit ihrer Unterstützung hätte rechnen können (vgl.
a.a.O., F173 f.; A33, F18, F38). Darüber hinaus wirken ihre diesbezügli-
chen Ausführungen lebensecht (vgl. a.a.O., zu F24: "Also eigentlich nichts
Besonderes. Ich war ja so wie eine Hausangestellte, dort in diesem Haus-
halt und er konnte machen was er wollte mit mir. Und das hat er auch ge-
macht und ich war dann bewusstlos / unter Schock (Anmerkung DM: Kann
beides heissen. DM fragt auf Anweisung von SB nach, was genau gemeint
ist). Ich hatte mein Herz verloren. Also nachdem er mich vergewaltigt hatte,
hatte ich einfach mein Herz verloren, ich hatte auch nichts mehr regis-
triert."; F36 ff., zu F47: "Ja, für mich hat sich die Situation verändert.
Ich habe diese gesamte Situation extrem gehasst. Für die anderen hat sich
nichts geändert, weil sie ja eigentlich von der Sache auch nichts wussten.").
6.4.3 Hinsichtlich ihrer Staatsangehörigkeit geht zwar auch das Gericht in
Übereinstimmung mit dem SEM davon aus, dass die Beschwerdeführerin
ihre eritreische Staatsangehörigkeit nicht hat glaubhaft machen können
(vgl. E. 7.2). Vor dem Hintergrund der als glaubhaft erachteten Schilderun-
gen der Beschwerdeführerin erweckt ihr Verhalten anlässlich der Anhörun-
gen den Eindruck, sie gehe tatsächlich davon aus, die eritreische Staats-
angehörigkeit zu besitzen (vgl. SEM-Akten, N 643 921, A21, F11; A33,
S. 13: "Weshalb wurde ich zur Äthiopierin gemacht? Ich bin Eritreerin.";
"Ich konnte das [Anmerkung BVGer: die eritreische Staatsangehörigkeit]
nicht beantragen. Ich werde das Protokoll so nicht unterschreiben."). Es ist
jedenfalls nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin die Asylbehörden
absichtlich täuschen wollte. Angesichts ihrer oben erwähnten persönlichen
Situation erscheint die Annahme nicht abwegig, dass ihr die (vom SEM mit
einer rechtshistorischen Argumentation hergeleitete) Möglichkeit, die erit-
reische Staatsbürgerschaft zu erlangen, effektiv nicht bekannt waren.
6.4.4 Als unsubstanziiert erweisen sich jedoch die Aussagen der Be-
schwerdeführerin zu ihrem Wohnort in Äthiopien. Es wäre zumindest zu
erwarten gewesen, dass sie das Haus sowie das Quartier in welchem sie
gelebt hatte, im Ansatz hätte beschreiben können. Ihre diesbezüglichen
Ausführungen sind tatsächlich sehr vage ausgefallen (vgl. SEM-Akten,
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A29, F79 ff.). Selbst wenn sie sich fast ausschliesslich im Haus aufgehalten
hat, müsste es ihr möglich sein wenigstens die umliegenden Häuser be-
schreiben zu können oder was sie auf dem Weg zur Kirche wahrgenom-
men hatte.
6.4.5 Das SEM stützt aber seine Argumentation in Bezug auf die familiäre
Situation der Beschwerdeführerin in Äthiopien, mithin der Frage des Vor-
liegens eines unterstützungsfähigen und unterstützungswilligen, und damit
eines tragfähigen familiären Beziehungsnetzes, aufgrund der als unglaub-
haft erachteten Aussagen auf Vermutungen. Wie bereits ausgeführt erach-
tet das Gericht die Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Le-
bensumstände bei ihrer Tante und deren Familie sowie den sexuellen Miss-
brauch durch deren Ehemann als glaubhaft. Unter diesen Umständen er-
achtet das Gericht den quasi-automatischen Schluss von unglaubhaften
Sachverhaltselementen auf ein tragfähiges Beziehungsnetz nicht als sach-
gerecht. Vielmehr sind in Anbetracht der vorangegangenen Erwägungen
vorliegend keine begünstigenden Faktoren anzunehmen, welche gemäss
geltender Rechtsprechung den Wegweisungsvollzug trotz der generell
sehr schwierigen Situation alleinstehender Frauen in Äthiopien als zumut-
bar beurteilen liesse. Es handelt sich bei der Beschwerdeführerin um eine
alleinstehende Frau ohne jegliche Schulbildung oder Erwerbserfahrung.
In ihrem Herkunftsstaat ist sie zudem Opfer sexueller Gewalt geworden,
ausgeübt durch den Ehemann ihrer einzigen dort lebenden Bezugsperson.
Im (…) hat sie schliesslich ein Kind zur Welt gebracht, zu dessen Vater kein
Kontakt besteht. Eine Integration in die äthiopische Gesellschaft sowie ih-
ren Lebensunterhalt selber verdienen zu können, dürfte ihr unter diesen
Umständen als alleinerziehende und alleinstehende Frau ohne stabiles Be-
ziehungsnetz nicht gelingen. Vielmehr würde eine erzwungene Rückkehr
die Beschwerdeführerin und ihr Kind in eine Situation bringen, die sie mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit einer konkreten Gefährdung im Sinn
des Gesetzes (Art. 83 Abs. 4 AuG) aussetzen würde.
6.5 In Würdigung der Gesamtumstände kommt das Gericht folglich zum
Schluss, dass sich der Vollzug der Wegweisung insgesamt als unzumutbar
erweist, weshalb die Beschwerdeführerin in der Schweiz vorläufig aufzu-
nehmen ist. Den Akten sind zudem keine Hinweise auf allfällige Aus-
schlussgründe im Sinn von Art. 83 Abs. 7 AuG zu entnehmen. Die Voraus-
setzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme sind somit erfüllt.
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6.6 Nach Lehre und konstanter Praxis (vgl. bereits Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995
Nr. 24 E. 10 f.) hat der Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Satz 1
AsylG) zur Folge, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmit-
glieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Kernfamilie führt.
Den Akten sind keine gegen dieses Vorgehen sprechenden Umstände er-
sichtlich, weshalb auch das Kind der Beschwerdeführerin in die vorläufige
Aufnahme einzubeziehen ist.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung hin-
sichtlich des angeordneten Wegweisungsvollzugs Bundesrecht verletzt.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5
der vorinstanzlichen Verfügung vom 10. November 2016 sind aufzuheben.
Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführenden wegen Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen
(Art. 44 Abs. 2 und Art. 83 Abs. 4 AuG). Die Frage nach dem Vorliegen
weiterer Vollzugshindernisse (Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegwei-
sungsvollzugs) kann damit offen bleiben (vgl. oben, E. 5.4).
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Der obsiegenden und amtlich verbeiständeten Beschwerdeführerin ist
zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen
notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.0]). Nachdem seit
dem Gesuch der amtlichen Rechtsbeiständin um Entlassung aus ihrem
Amt vom 16. respektive 23. März 2018 keine Verfahrenshandlungen mehr
notwendig waren, ist dieser Antrag als gegenstandslos zu betrachten.
Überdies hatte der Instruktionsrichter der Rechtsbeiständin bereits erklärt,
dass der blosse Austritt aus einer Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende
keinen hinreichenden Grund für ihre Befreiung von ihrem Amt darstellt (vgl.
Sachverhalt Bst. R); weitere identische Erläuterungen (vgl. Eingabe vom
23. März 2018 S. 2) sind unnötig, und weitere Gründe sind seither nicht
geltend gemacht worden und.
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Der in der Kostennote vom 14. Dezember 2016 ausgewiesene zeitliche
Vertretungsaufwand erweist sich als angemessen, weshalb das Honorar
der amtlichen Rechtsbeiständin – unter Berücksichtigung der Stellung-
nahme vom 23. März 2018 – auf insgesamt Fr. 1300.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteueranteil) festzulegen und dem SEM zur Bezahlung unter dem
Titel einer Parteientschädigung aufzuerlegen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 der Verfügung des SEM vom 10. November 2016 wer-
den aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerdeführenden
in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, das Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin
MLaw Nicole Scheiber, ausmachend Fr. 1300.–, als Parteientschädigung
zu vergüten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark