Abtei lung V
E-7784/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____, geboren (...), Kosovo,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. Oktober 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Gegenstand
Parteien
E-7784/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 6. April 2010 im B._____ um Asyl
nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 13. April 2010 und der An-
hörung zu seinen Asylgründen vom 30. April 2010 zur Begründung
seines Asylgesuchs geltend machte, er sei albanischsprachiger Roma
mit letztem Wohnsitz in C._____ (Kurzbefragung) respektive in
D._____ (Anhörung),
dass er sein Heimatland im Jahre 1989 verlassen und ein Jahr später
zufolge Heirat mit einer Schweizer Bürgerin eine Niederlassungsbewil-
ligung (Ausweis C), gültig bis 30. April 2006, erhalten habe,
dass er im Februar 2005 nach Tschechien gegangen sei, weil er von
Kosovo-Albanern erpresst worden sei und die Polizei nichts dagegen
unternommen habe,
dass er und seine tschechische Freundin im März 2005 deren Fami-
lienangehörige in England besucht hätten und drei Wochen später
nach Tschechien zurückgekehrt seien,
dass seine Niederlassungsbewilligung nicht verlängert worden sei,
weil er erst am 6. April 2010 aus Tschechien in die Schweiz zurückge-
kehrt sei,
dass er sich vor mehr als einem Jahr von seiner Schweizer Ehefrau,
die in seiner Abwesenheit von einem Kosovo-Albaner (...) worden sei,
habe scheiden lassen,
dass dieser Kosovo-Albaner auf (...) hin zu (...) Jahren Gefängnis ver -
urteilt und in der Folge nach Kosovo abgeschoben worden sei,
dass er in die Schweiz zurückgekehrt sei, weil seine (...) bei der Ex-
Ehefrau wohnenden Kinder und viele seiner Verwandten hier leb-ten,
dass er eine Freundin in der Schweiz habe, mit der er schon fünfzehn
Jahre zusammen sei und die er heiraten wolle, weshalb er vor dem Zi-
vilstandsamt (...) ein Ehevorbereitungsverfahren eingeleitet habe,
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dass er nicht nach Kosovo zurückkehren könne, weil er Roma sei und
sein Bruder (Protokoll Empfangsstelle S. 5) respektive seine beiden
Brüder (Protokoll Anhörung S. 3) im Krieg auf serbischer Seite gegen
die Albaner gekämpft hätten,
dass der Beschwerdeführer im weiteren Verlauf der Anhörung zu sei-
nen Asylgründen indessen schliesslich zugab, in England zu einer
mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden zu sein und sich dort
während mehr als vier Jahren im Strafvollzug befunden zu haben,
dass er sich nie in Tschechien aufgehalten und auch keine tschechi-
sche Freundin besessen habe,
dass er an (...) leide,
dass er zwar seit einem Jahr nicht mehr auf (...) angewiesen sei, aber
täglich drei Tabletten (...) zu sich nehmen und seinen (...) kontrollieren
müsse,
dass bezüglich der Vorbringen im Einzelnen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Beschwerdeführer
am 7. Juli 2010 unter anderem das rechtliche Gehör zum sich bei den
Akten befindlichen Bericht der Kantonspolizei Bern vom 24. Juni 2010,
wonach sich dieser bereits seit Anfang 2009 wieder in der Schweiz
befinde, seine Ex-Ehefrau mit Drohungen dazu habe bringen wollen,
ihn zwecks Verschaffung eines Aufenthaltstitels wieder zu heiraten, am
(...) 2010 polizeilich aus der Wohnung seiner Ex-Ehefrau gewiesen
worden sei und zum Umstand, dass er seit dem Jahr 2000 freiwillig
von seiner Ex-Ehefrau und seinen Kindern getrennt lebe, gewährte,
dass für den weiteren Inhalt des Protokolls auf die Akten und, soweit
für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen ver-
wiesen wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. August
2010 unter Einräumung einer Frist zur Abgabe einer Stellungnahme
das rechtliche Gehör zu Abklärungen in England, wonach dieser we-
gen der Einfuhr von neun Kilogramm Kokain zu elf Jahren Haft ver-
urteilt und aus dem dortigen Strafvollzug entwichen sei, und zur Ab-
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sicht des Bundesantes, auf das Asylgesuch nicht einzutreten, gewähr-
te,
dass dem neu konstituierten Rechtsvertreter mit Zwischenverfügung
vom 13. September 2010 antragsgemäss Akteneinsicht gewährt und
die Frist für die Abgabe einer allfälligen Stellungnahme letztmals bis
am 20. September 2010 erstreckt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 24. September 2010 seine Stellung-
nahme zu den Akten reichte,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren eine Kopie
seiner abgelaufenen Niederlassungsbewilligung zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. Oktober 2010 - eröffnet am
4. Oktober 2010 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 6. April 2010 ablehnte
und die Wegweisung aus der Schweiz sowie unter Entzug der auf -
schiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde den Vollzug anord-
nete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Be-
schwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Asylrelevanz
nicht zu genügen, weil hinsichtlich der vom Beschwerdeführer befürch-
teten Übergriffe durch Kosovo-Albaner vom Vorhandensein eines ad-
äquaten Schutzes durch den Heimatstaat auszugehen sei,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung eines Asylge-
suchs und der Vollzug der Wegweisung nach Kosovo zulässig, zu-
mutbar und möglich sei,
dass das BFM zur Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs anführte,
das Non-Refoulment-Gebot (Art. 5 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) gelange vorliegend nicht zu An-
wendung, weil der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergäben, ihm droh-
ten im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit eine verbotene Strafe oder Behandlung im Sinne von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
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dass Art. 8 EMRK ein gelebtes und intaktes Familienleben voraus-
setze, was vorliegend nicht der Fall sei,
dass insbesondere festzustellen sei, der Beschwerdeführer sei mit Ur-
teil des Gerichtskreises (...) vom 20. Januar 2009 von seiner
Schweizer Ehefrau geschieden worden, und dem Bericht der
Kantonspolizei Bern vom 24. Juni 2010 könne entnommen werden,
dass er nach seiner Rückkehr aus England die von ihm geschiedene
Ehefrau bedroht und am (...) 2010 von der Polizei aus deren Wohnung
gewiesen worden sei,
dass daher entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers in seiner
Eingabe vom 24. September 2010 nicht von einer gelebten und intak-
ten Beziehung gesprochen werden könne, und an dieser Betrach-
tungsweise auch der Umstand nichts zu ändern vermöge, dass dieser
seit kurzem wieder bei seiner ehemaligen Ehefrau wohne,
dass sich zudem aus den Akten keine Hinweise darauf ergäben, der
Beschwerdeführer habe konkrete Schritte zur Einleitung eines Ehever-
kündverfahrens zur Wiederverheiratung unternommen habe,
dass die Kinder des Beschwerdeführers in der Schweiz geboren und
Schweizer Bürger seien, sich mit den Jahrgängen (...), (...) und (...) in
einem Alter befänden, in welchem der Ablösungsprozess vom Erlern-
haus abgeschlossen sei respektive eingesetzt habe, weshalb diese
nicht mehr auf den Vater angewiesen seien,
dass sie keine enge Beziehung zu Kosovo hätten, weshalb sich deren
Integration in diesem Staat schwierig erweisen würde und sie ihrer
Zukunftsperspektiven in der Schweiz beraubt würden,
dass dem Beschwerdeführer vorzuhalten sei, dass er durch sein ver-
antwortungsloses Handeln und seine jahrelange Abwesenheit die Be-
ziehung zu seinen Kindern gefährdet habe, womit seine Bedeutung als
Bezugsperson für seine Angehörigen als gering einzustufen sei,
dass unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer in England wegen
Schmuggels von neun Kilogramm Kokain zu einer Haftstrafe von elf
Jahren verurteilt worden sei, welche Tatsache angesichts der Schwere
dieser Straftat einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familien-
lebens rechtfertige,
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dass des Weiteren weder die in Kosovo herrschende politische Si-
tuation noch andere Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs sprechen würden,
dass sich die Sicherheitslage in Kosovo in den vergangenen Jahren
verbessert habe und in vielen Dörfern und Bezirken seit Jahren stabil
sei,
dass die Verbesserungen im interethischen Zusammenleben vor allem
für albanischsprachige Roma, Ashkali und Ägypter positive Auswir-
kungen hätten, weshalb die Wahrscheinlichkeit einer konkreten Ge-
fährdung allein aufgrund der Ethnie mit Ausnahme einiger Dörfer re-
spektive Gemeinden ausgeschlossen werden könne,
dass für diese Ethnien die Bewegungsfreiheit in Kosovo und der Zu-
gang zu den medizinischen und sozialen Strukturen in der Regel ge-
währleistet sei,
dass die Sicherheitslage im Bezirk (...) unproblematisch sei, womit
eine Rückkehr des Beschwerdeführers grundsätzlich zumutbar sei,
dass sich indessen eine nähere Prüfung der individuellen Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs erübrige, weil vorliegend Art. 83 Abs. 7
Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) zur Anwendung gelange,
gemäss welcher Bestimmung eine vorläufige Aufnahme wegen Unzu-
mutbarkeit oder Unmöglichkeit dann nicht verfügt werde, wenn die be-
treffende Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder
Ausland verurteilt oder gegen diese eine strafrechtliche Massnahme
im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des Schweizerischen Strafgesetz-
buchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) angeordnet worden
sei,
dass bei der Anwendung dieser Ausschlussklausel praxisgemäss Zu-
rückhaltung geboten, das Verhältnismässigkeitsprinzip anzuwenden
und eine Interessenabwägung zwischen dem privaten Interesse des
Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz und dem öffentlichen
Interesse der Schweiz am Wegweisungsvollzug vorzunehmen sei,
dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus der
Schweiz zu Klagen Anlass gegeben habe, da er wegen mehrfacher
Veruntreuung und zweimal (zuletzt mit Urteil des (...) vom 14. März
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2005) wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln verurteilt worden
sei,
dass er am 14. September 2005 in England vom „Canterbury Crown
Court“ wegen der Einfuhr von neun Kilogramm Kokain zu elf Jahren
Gefängnis verurteilt worden und am 13. Februar 2009 aus dem Straf-
vollzug entwichen sei,
dass er nach seiner Wiedereinreise in die Schweiz seine Ex-Ehefrau
unter Drohungen zur Wiederverheiratung gedrängt habe,
dass offensichtlich sei, dass die Verurteilung des Beschwerdeführers
durch ein britisches Gericht rechtkräftig sei, ansonsten die ausgespro-
chene Freiheitsstrafe nicht hätten vollzogen werden können,
dass die ausgesprochene Freiheitsstrafe von elf Jahren Gefängnis län-
gerfristig im Sinne von Art. 83 Abs. 7 Bst. a des Bundesgesetzes über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG,
SR 14.20) sei, da sie deutlich über einem Jahr liege,
dass der Beschwerdeführer angesichts der erheblichen Menge an
transportierten Betäubungsmitteln schwere physische und psychische
Schäden einer grossen Anzahl von Personen in Kauf genommen habe,
weshalb eine schwere kriminelle Tat vorliege,
dass seine Entgegnung, er sei von Drittpersonen zurr Tat gezwungen
worden, an dieser Beurteilung nichts zu ändern vermöge, weil davon
auszugehen sei, dass diesem Umstand – falls den Tatsachen entspre-
chend – im rechtsstaatlich durchgeführten Strafverfahren Rechnung
getragen worden sei,
dass angesichts der Schwere der Straftat auf eine Prognose zum künf-
tigen Verhalten des Beschwerdeführers verzichtet werden könne,
dass der Beschwerdeführer zudem während seines Aufenthaltes in der
Schweiz wiederholt straffällig geworden sei und aus dem Umstand,
dass er hier über nahe Angehörige verfüge, nichts zu seinen Gunsten
ableiten könne,
dass aufgrund vorstehender Ausführungen das öffentliche Interesse
am Vollzug der Wegweisung das private Interesse des Beschwerde-
führers am Verbleib in der Schweiz deutlich überwiege,
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dass der Vollzug der Wegweisung technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass angesichts dieser Sachlage einer allfälligen Beschwerde gegen
die Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen sei,
dass der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Rechts-
mitteleingabe vom 3. November 2010 in materieller Hinsicht die Auf-
hebung der Verfügung vom 1. Oktober 2010 und unter Anordnung der
vorläufigen Aufnahme die Feststellung der Unzulässigkeit, eventualiter
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beantragt,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Wiederherstellung der von
der Vorinstanz entzogenen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
und die Befragung der Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers und von
(...) von der Methodistisch-Evangelischen Kirche in (...) als Zeugen
beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen Schreiben seiner Ex-Ehefrau
und seiner drei Kinder, die Kopie einer Eingabe an den Zivilstandskreis
(...) vom 26. Oktober 2010 und ein Bestätigungsschreiben der (...) vom
29. Oktober 2010 zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die zu deren Stüt -
zung eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Instruktionsrichter mit per Telefax übermittelter Verfügung vom
9. November 2010 den Vollzug der Wegweisung per sofort aussetzte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolg-
end aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass festzustellen ist, dass die Dispositivziffern 1 (Verneinen der
Flüchtlingseigenschaft), 2 (Ablehnung des Asylgesuchs) und 3 (Weg-
weisung aus der Schweiz) der Verfügung des BFM vom 1. Oktober
2010 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind,
dass somit Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ein-
zig die Prüfung der Frage bildet, ob die Vorinstanz den Vollzug der
Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärt hat,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlic-
hen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
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dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zuläs-
sig erscheint, da die Vorinstanz in rechtsverbindlicher Weise festge-
stellt hat, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, eine asylrecht-
lich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtli-
chen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und entgegen den diesbezüglichen Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe auch keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die ihm in
Kosovo drohen könnte,
dass insbesondere festzustellen ist, dass die Vorinstanz ihrer Be-
gründungspflicht in Bezug auf eine allenfalls drohende Verletzung von
Art. 3 EMRK nachgekommen ist, indem sie ausgeführt hat, es sei vom
Vorhandensein eines adäquaten Schutzes durch den Heimatstaat aus-
zugehen, zudem sei zu berücksichtigen, dass kein Staat seine Bürger
vollumfänglich schützen könne, insbesondere dann nicht, wenn es sich
- wie vorliegend - um eine diffuse Bedrohungslage handle,
dass des Weiteren festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer im
Asylverfahren seine ihm obliegende Mitwirkungspflicht in grober Weise
verletzt hat, da er bewusst tatsachenwidrige Angaben zu seinem Auf-
enthalt nach der Ausreise aus der Schweiz im Jahr 2005, zu seiner
angeblichen tschechischen Freundin und zum Zeitpunkt seiner Wieder-
einreise in die Schweiz gemacht hat,
dass er somit in vorsätzlicher Weise versucht hat, den Asylbehörden
seine Verurteilung in England, seine Flucht aus dem Gefängnis und
seinen illegalen Aufenthalt in der Schweiz seit Anfang 2009 vorzuent-
halten,
dass der Beschwerdeführer zudem bei der Kurzbefragung und anläss-
lich der Anhörung auf die Frage, welche Gründe gegen eine Rückkehr
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nach Kosovo sprächen, lediglich geltend machte, die Albaner würden
ihn sofort umbringen, sein Bruder habe nämlich im Krieg mit den Ser-
ben gegen die Albaner gekämpft, weshalb die ganze Familie das Land
habe verlassen müssen (Akten BFM A1/9 S. 5), beziehungsweise er
könne nicht nach Kosovo zurück, weil seine ganze Familie hier sei, alle
seien vor dem Krieg in die Schweiz gekommen, sie seien Roma, und
die Albaner wüssten, dass seine Brüder im Krieg gegen die Albaner
gekämpft hätten (A11/9 S. 3),
dass sich vor diesem Hintergrund das erstmals in der Stellungnahme
vom 24. September 2010 unter Verweis auf ein gleichzeitig einge-
reichtes Urteil des (...) vom 16. Mai 2007 geltend gemachte Vor-
bringen, der Beschwerdeführer habe berechtigte Angst, im Falle einer
Abschiebung nach Kosovo von der dort bestens vernetzten Bande und
dem vermutungsweise in Kosovo weilenden (...) seiner Ex-Ehefrau an
Leib und Leben bedroht zu werden, als nachgeschoben und deshalb
unglaubhaft erweist,
dass hinsichtlich des weiteren, unter Verweis auf ein gleichzeitig mit
der Stellungnahme vom 24. September 2010 bei der Vorinstanz ein-
gereichten „Schedule of Non Sensitive Material“ der englischen Er-
mittlungsbehörden vom 6. Juli 2005 gemachten Vorbringens, der Be-
schwerdeführer sei von einer Bande zum Drogenkurierdienst gezwun-
gen worden, auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes in
der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass bei dieser Sachlage der Antrag auf Befragung der Ex-Ehefrau
und von (...) von der Methodistisch-Evangelischen Kirche in (...) als
Zeugen abzuweisen ist,
dass gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK jede Person das Recht auf Achtung
ihres Familienlebens hat,
dass die EMRK zwar kein Recht auf Aufenthalt in einem Konventions-
staat garantiert, das in Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Achtung des
Familienlebens indessen dann angerufen werden kann, wenn die Aus-
weisung einer Person zur Trennung von Familienmitgliedern führt,
dass ein gestützt auf Art. 8 Abs. 2 EMRK zu rechtfertigender Eingriff in
das von Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des
Familienlebens dann vorliegt, wenn eine gelebte und intakte Fami-
lienbeziehung tatsächlich existiert und die Ausweisung zur Trennung
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von anderen Familienmitgliedern, welche sich im Gaststaat aufhalten,
führt,
dass vorliegend festzustellen ist, dass der Vollzug der Wegweisung
des Beschwerdeführers nach Kosovo offensichtlich keinen Eingriff in
das von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Fami-
lienlebens darstellt, zumal von einer tatsächlich existierenden, geleb-
ten und intakten Familienbeziehung nicht die Rede sein kann und der
Beschwerdeführer auch diesbezüglich falsche Angaben gemacht hat,
dass insbesondere festzustellen ist, dass er bereits seit dem Jahr
2000 von seiner Ex-Ehefrau faktisch getrennt in der Schweiz lebte (vgl.
Protokoll des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 7. Juli 2010,
S. 2), mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 20. Januar 2009 von
seiner Ehefrau geschieden wurde (vgl. Scheidungsurteil), und gemäss
Bericht der Kantonspolizei Bern vom 24. Juni 2010 versucht hat, seine
Ex-Ehefrau unter Androhung von Gewalt ihr und ihren Verwandten ge-
genüber zur Wiederverheiratung zu bewegen mit dem Ziel, so zu ei -
nem Aufenthaltstitel für den Verbleib in der Schweiz zu gelangen,
dass er zudem vor dem Zivilstandsamt (...) ein Ehevorberei-
tungsverfahren eingeleitet hat, um seine eigenen Angaben zufolge
langjährige Schweizer Freundin zu heiraten,
dass angesichts dieser Sachlage weder der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer offenbar in Missachtung der Weisungen zum Aufent-
halt in der ihm zugewiesenen Asyl-Unterkunft unerlaubterweise wieder
bei seiner Ex-Ehefrau wohnhaft ist, noch das anhängig gemachte Ehe-
schliessungsverfahren oder die zur Stützung seiner Vorbringen ein-
gereichten Schreiben seiner Ex-Ehefrau und seiner (...) Kinder an die-
ser Beurteilung etwas zu ändern vermögen,
dass der Vollzug der Wegweisung auch keinen unzulässigen Eingriff in
das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellt, da es
dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, seine Heiratsvorbereitun-
gen ausserhalb der Schweiz beziehungsweise in Kosovo zu treffen,
dass gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG die vorläufige Aufnahme nach den
Absätzen 2 und 4 von Art. 83 AuG nicht verfügt wird, wenn die weg-
oder ausgewiesene Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im
In- oder Ausland verurteilt wurde, oder wenn gegen sie eine strafrecht-
liche Massnahme im Sinne von Art. 64 oder Art. 61 des Schwei-
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zerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB,
SR 311.0) angeordnet wurde (Bst. a), wenn sie erheblich oder wie-
derholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz
oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere
oder äussere Sicherheit gefährdet (Bst. b), oder die Unmöglichkeit des
Vollzugs der Weg- oder Ausweisung durch ihr eigenes Verhalten ver-
ursacht hat (Bst. c),
dass gemäss der von der vormals zuständigen Schweizerischen Asyl -
rekurskommission zu Art. 14a Abs. 6 des Bundesgesetzes vom
26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(ANAG, BS 1 121) entwickelten und vom Bundesverwaltungsgericht
weitergeführten Rechtsprechung die Ausschlussklausel von Art. 83
Abs. 7 Bst. a AuG mit Zurückhaltung und insbesondere unter Beach-
tung des Verhältnismässigkeitsprinzips anzuwenden ist (Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2006 Nr. 11 E 7.21 S. 125, mit weiteren Hinweisen),
dass es nicht genügt, wenn die kriminellen Handlungen des Auslän-
ders lediglich den Schluss zulassen, dieser sei nicht gewillt oder nicht
fähig, sich an die elementaren gesellschaftlichen Regeln des Zusam-
menlebens zu halten, sondern sie müssen eine schwerwiegende Ge-
fährdung oder Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar-
stellen,
dass vorliegend in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vor-
instanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner
Ausreise aus der Schweiz wiederholt straffällig geworden (mehrfache
Veruntreuung, Tätlichkeit, grobe Verletzung von Verkehrsregeln) und
am 14. September 2005 in England vom „Canterbury Crown Court“
wegen der Einfuhr von neun Kilogramm Kokain zu elf Jahren Gefäng-
nis verurteilt worden ist,
dass er somit zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im Ausland ver-
urteilt wurde und mit seiner Straftat die öffentliche Sicherheit und Ord-
nung in England in schwerwiegender Weise verletzt hat, weshalb auch
unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips ein überwiegendes
öffentliches Interesse der Schweiz am Vollzug seiner Wegweisung
nach Kosovo besteht, welches das von ihm vorgebrachte private Inte-
resse am Verbleib in der Schweiz überwiegt,
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dass aufgrund der Schwere der Straftat offenbleiben kann, ob der Be-
schwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch in Zukunft
gefährdet,
dass demnach die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von Art. 83
Abs. 7 Bst. a und b AuG offensichtlich erfüllt sind, weshalb Art. 83 Ab-
sätze 2 und 4 AuG vorliegend nicht zur Anwendung gelangen und die
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu
prüfen ist,
dass es sich bei dieser Sachlage erübrigt, auf die weiteren Vorbringen
in der Beschwerde und die zu deren Stützung eingereichten Doku-
mente einzugehen, da diese nicht geeignet sind, eine andere Be-
urteilung herbeizuführen,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer folglich nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruk-
tion der Antrag auf Wiederherstellung der von der Vorinstanz entzo-
genen aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig wird,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 68 Abs. 2 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
Seite 15