B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7784/2015
Ur t e i l vom 3 1 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Markus König,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Advokaturbüro,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (…).
E-7784/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Die Beschwerdeführenden – Staatsangehörige Sri Lankas mit tamili-
scher Ethnie und letztem Wohnsitz in F._______, – verliessen zusammen
mit dem aus erster Ehe der Beschwerdeführerin stammenden Sohn
C._______ ihren Heimatstaat am (…) und gelangten über G._______ am
darauffolgenden Tag in die Schweiz. Am 1. April 2013 ersuchten sie im
Empfang- und Verfahrenszentrum (…) um Asyl. Dort fanden am 3. April
2013 die Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A10/38
betreffend die Beschwerdeführerin; A11/27 betreffend den Beschwerdefüh-
rer) statt. Nachdem die Anhörung der Beschwerdeführerin am 8. April 2013
(Protokoll in den SEM-Akten: A14/10) abgebrochen wurde, wurde diese am
10. April 2013 durch ein Frauenteam fortgeführt (Protokoll in den SEM-Ak-
ten: A19/9). Am gleichen Tag wurde auch der Beschwerdeführer zu seinen
Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A20/20).
A.b Am (…) kam der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführenden na-
mens D._______ zur Welt.
A.c Am 21. September 2015 fand eine ergänzende Anhörung der Be-
schwerdeführenden statt (Protokoll in den SEM-Akten: A39/13 betreffend
den Beschwerdeführer; A40/10 betreffend die Beschwerdeführerin).
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer an, da er
in der (…) Klasse die Abschlussprüfung nicht bestanden habe, habe er die
Schule abgebrochen und sich (…) der sogenannten Liberation Tigers of
Tamil Eelam (LTTE) angeschlossen. Dort habe er zunächst eine Grund-
ausbildung in Sachen (…) erhalten. Danach sei er zum (…) ausgebildet
worden. In der Folge habe er an Kämpfen teilgenommen, allerdings habe
er nie auf Leute schiessen müssen, da zu seiner Zeit mehrheitlich Waffen-
stillstand geherrscht habe. Daneben habe er die (…)-Schule besucht,
diese sei aber nach acht Monaten geschlossen worden, da die sri-lanki-
sche Armee den Ort der Schule eingenommen habe. Bereits sein (...) sei
Mitglied der LTTE gewesen, habe aber einer anderen Einheit angehört. (…)
habe er (der Beschwerdeführer) die LTTE verlassen, da sich seine Gruppe
aufgespaltet habe und er verdächtigt worden sei, an der Ermordung von
H._______ – (…) – beteiligt gewesen zu sein. Er habe aber daraufhin flie-
hen können beziehungsweise habe er sich für eine Weile versteckt gehal-
ten beziehungsweise sei er zunächst von den Karuna-Leuten in einem
Camp festgehalten worden, bevor er habe fliehen können.
E-7784/2015
Seite 3
In der Folge sei er zu seinem Elternhaus in I._______ zurückgekehrt, um
in der (...) – auf dem Betrieb seiner Familie – zu arbeiten. Im Februar (…)
seien zum ersten Mal Leute der Karuna-Gruppe bei seinem Vater zu Hause
vorbeigekommen und hätten nach ihm gefragt, da sie ehemalige LTTE-
Leute hätten rekrutieren wollen. Er sei aber nicht zu Hause gewesen, wes-
halb die Personen ausrichten lassen hätten, er solle sich im Camp melden.
Eines Tages seien wieder Leute der Karuna-Gruppe gekommen und hätten
seinen Vater für (…) Tage festgenommen. Da dieser versprochen habe,
den Beschwerdeführer zum Camp zu bringen, hätten sie ihn wieder freige-
lassen. Er (der Beschwerdeführer) habe sich jedoch nicht beim Camp ge-
meldet, indessen das Elternhaus verlassen und sich versteckt gehalten be-
ziehungsweise hätten Soldaten in der Folge das Haus des Vaters be-
schlagnahmt und zu einem Camp umfunktioniert. Daraufhin beziehungs-
weise als er bei seinem Versteck auf dem (…) von Karuna-Leuten gefun-
den worden sei, sei er zu seinem (...) nach J._______ gezogen. Er sei ei-
nige Zeit später nach I._______ zurückgekehrt und habe abwechselnd bei
seinem (...) und im (...) gewohnt.
Bis zu seiner Heirat 2012 habe er dort keine Probleme mehr gehabt. 2013
seien an seinem neuen Wohnort, im Haus der Beschwerdeführerin, jedoch
wieder Personen der Karuna-Gruppe vorbeigekommen und hätten nach
ihm gefragt. Die ersten beiden Male sei er nicht zu Hause gewesen. Das
dritte Mal seien sie am (…) 2013 gekommen und hätten an die Tür geklopft.
Während seine Frau die Tür geöffnet habe, sei er durch die Hintertür ge-
flohen. Als er über eine Gartenmauer gesprungen sei, habe er sich an der
Hand verletzt. Seither trage er an der rechten Hand eine Narbe. Er habe
weitere Narben – eine am rechten Oberarm sowie an der Brust –, welche
aus der LTTE-Zeit stammten. Nach diesem Vorfall habe er Sri Lanka zu-
sammen mit seiner Ehefrau und ihrem Kind legal verlassen. Seit seiner
Ausreise hätten unbekannte Personen bei seinem Vater beziehungsweise
einmal im (…) 2015 bei seinen Schwiegereltern nach seinem Aufenthalts-
ort gefragt. Seine Brüder seien aufgrund der Schwierigkeiten ebenfalls
ausgereist und würden heute in K._______ leben.
In Bezug auf seine Identitätsdokumente gab der Beschwerdeführer unter
anderem an, sich 2012 in Colombo einen Reisepass ausstellen lassen zu
haben.
B.a Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuchs an,
sich im (…) 2012 von ihrem ersten Ehemann geschieden zu haben. Bei
der Scheidung sei ihr das alleinige Sorgerecht für ihren Sohn sowie das
E-7784/2015
Seite 4
gemeinsame Haus zugesprochen worden. Ihr Ex-Ehemann habe sich seit-
her bei ihr rächen wollen und ihr unter anderem gedroht, dass er sie nicht
leben lassen und sie nie glücklich werden würde. Am (…) 2012 habe sie
ihren jetzigen Ehemann (den Beschwerdeführer) geheiratet. Die Heirat sei
von ihrer Mutter beziehungsweise ihren Eltern arrangiert worden und sie
habe in jenem Zeitpunkt nicht gewusst, dass ihr Ehemann ein ehemaliges
LTTE-Mitglied gewesen sei. Bereits seit der Heirat habe er sich jedoch öf-
ters versteckt gehalten und habe jeweils nur eine Nacht pro Woche zu
Hause geschlafen. Sie habe dann herausgefunden, dass er aufgrund sei-
ner LTTE-Mitgliedschaft Angst gehabt habe. Sie vermute, dass ihr Ex-Ehe-
mann davon gewusst habe und den Beschwerdeführer den Behörden ge-
meldet habe. Am (…) seien zum ersten Mal drei Männer bei ihr zu Hause
vorbeigekommen, wobei nur sie und ihr Sohn zu Hause gewesen seien.
Die Personen hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt; sie würden ihn
schon lange suchen und hätten nun erfahren, dass er geheiratet habe. Eine
Woche später sowie am (…) seien sie erneut gekommen. Beim letzten Mal
sei ihr Mann zu Hause gewesen, habe das Haus aber sofort aus dem Hin-
terausgang verlassen, als er die Personen gesehen habe. Die Personen
hätten dann die Wohnung betreten, hätten sie an den Haaren gezogen und
sie in das Schlafzimmer gebracht, wo ihr Sohn geschlafen habe. Sie hätten
sich an ihr vergehen wollen, da sie und ihr Sohn aber laut aufgeschrieen
beziehungsweise da die Nachbarn das Licht angemacht hätten, hätten sie
von ihr abgelassen. Sie hätten ihr allerdings gedroht, wenn ihr Mann am
(…) 2013 nicht zu Hause sei, würden sie sie und ihren Sohn mitnehmen
und erschiessen. Daraufhin habe sie mit ihrem Sohn das Haus verlassen
und sich seither bei ihrer Mutter aufgehalten. Drei Wochen später hätten
sie zusammen mit ihrem Ehemann Sri Lanka legal verlassen. Für die Aus-
reise habe sie ihr Haus verkauft. Nach ihrer Ausreise seien zweimal Per-
sonen bei ihrer Mutter zu Hause aufgetaucht und hätte nach dem Be-
schwerdeführer gefragt. Sie hätten ihrem Bruder im (…) 2015 gedroht, sie
würden ihn mitnehmen, wenn er den Aufenthaltsort seines Schwagers
nicht bekannt geben würde. Aus Angst sei er daraufhin Sri Lanka ebenfalls
verlassen und lebe heute in L._______.
In Bezug auf ihre Identitätsdokumente gab die Beschwerdeführerin unter
anderem an, sich am (…) 2012 einen Reisepass ausstellen lassen zu ha-
ben.
E-7784/2015
Seite 5
C.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 – eröffnet am 29. Oktober 2015 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden
und lehnte ihre Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es ihre Wegweisung
aus der Schweiz und deren Vollzug an.
D.
Mit Beschwerde vom 30. November 2015 an das Bundesverwaltungsge-
richt beantragten die Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht die Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz aufgrund einer Verletzung des rechtlichen Gehörs bezie-
hungsweise aufgrund einer Verletzung der Begründungspflicht, eventuali-
ter sei die Verfügung aufzuheben und zur vollständigen und richtigen Ab-
klärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur
Neubeurteilung zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlingseigen-
schaft festzustellen und den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Verfügung betreffend der Dispositivziffern 3 und 4 auf-
zuheben und die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs festzustellen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Mitteilung des Spruch-
gremiums und stellten verschiedene Beweisanträge, namentlich es seien
ein Gutachten der mit Beschwerde eingereichten Fotographie sowie Zeu-
genbefragungen, durchzuführen.
Der Rechtsmitteleingabe legten die Beschwerdeführenden insbesondere
die soeben erwähnte Fotographie, eine CD-ROM sowie einen Bericht zur
Lage Sri Lankas vom 25. August 2015 und zur Abspaltung der Karuna-
Gruppe von der LTTE vom 26. November 2015 bei.
Auf die Begründung der Rechtsmitteleingabe wird, soweit für den Ent-
scheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2015 forderte das Bundesver-
waltungsgericht die Beschwerdeführenden auf, entweder einen Kostenvor-
schuss einzubezahlen oder ein begründetes Gesuch um Erlass der Ver-
fahrenskosten zu stellen, andernfalls auf die Beschwerde unter Kosten-
folge nicht eingetreten werde.
E-7784/2015
Seite 6
E.
Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 (recte: 2016) reichten die Beschwerde-
führenden Unterlagen aus dem Asylverfahren von M._______, in Kopie,
sowie weitere Beweismittel – insbesondere zur fortschreitenden Integration
ihres Sohnes C._______ in der Schweiz – ein. Ausserdem erneuerten sie
ihren bereits in der Rechtsmitteleingabe formulierten Antrag, die mit Kon-
taktdaten bekannten angeblichen LTTE-Gefährten des Beschwerdeführers
seien als Zeugen einzuvernehmen.
F.
Ebenfalls am 14. Januar 2016 zahlten die Beschwerdeführenden den Kos-
tenvorschuss fristgerecht ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2016 gab das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden die Zusammensetzung des voraus-
sichtlichen Spruchgremiums bekannt und lud die Vorinstanz zum Schriften-
wechsel ein.
H.
Am 3. Februar 2016 liess sich das SEM mit ergänzenden Bemerkungen
vernehmen.
I.
Mit Replik vom 24. Februar 2016 nahmen die Beschwerdeführenden zur
vorinstanzlichen Vernehmlassung Stellung. Der Eingabe legten sie ein
Foto sowie einen aktualisierten Länderbericht vom 22. Februar 2016 zur
Situation in Sri Lanka, samt CD-ROM, bei.
J.
Am (…) kam der gemeinsame Sohn der Beschwerdeführenden namens
E._______ zur Welt.
K.
Mit Schreiben vom 4. April 2018 wurden die Beschwerdeführenden über
einen gerichtsinternen Zuständigkeitswechsel informiert.
E-7784/2015
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend - endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben – ausser dem jüngsten Sohn E._______ – am Verfah-
ren vor der Vorinstanz teilgenommen. Die Beschwerdeführenden sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
1.4 Der nach Erlass der angefochtenen Verfügung geborene Sohn
E._______ ist in das Beschwerdeverfahren mit einzubeziehen.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden rügen in der Rechtsmitteleingabe, das SEM
habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, den Sachverhalt weder
vollständig noch richtig abgeklärt und auch die Begründungspflicht miss-
achtet. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls
geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
Zur diesbezüglichen Begründung führten die Beschwerdeführenden zu-
sammenfassend aus, das SEM habe verschiedene Beweise und Beweis-
E-7784/2015
Seite 8
angebote der Beschwerdeführenden missachtet. So habe der Beschwer-
deführer in Bezug auf seine LTTE-Mitgliedschaft Bilder eingereicht sowie
die Kontaktdaten eines Zeugen angegeben. Obwohl das SEM die Bilder
zur Identifizierung des Beschwerdeführers für nicht ausreichend halte,
habe es keine Begutachtung durch Fachspezialisten durchführen lassen.
Sodann habe es die Vorinstanz unterlassen, die angegebene Person als
Zeuge zur LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers zu befragen. Damit
habe das SEM nicht nur das rechtliche Gehör verletzt, sondern gleichzeitig
den Sachverhalt betreffend seinen LTTE-Aktivitäten unvollständig festge-
stellt. Im Rahmen des Schriftenwechsels wiederholten die Beschwerdefüh-
renden ihre diesbezüglichen Einwände und wiesen darauf hin, dass es das
SEM auch nach dem Einreichen des Originalfotos auf Beschwerdeebene
unterlassen habe, das Beweismittel hinreichend zu würdigen, zumal das
Erbringen eines Beweises der Glaubhaftigkeitsprüfung vorgehe.
Das SEM habe bei der Beurteilung der vorliegenden Sache darüber hinaus
zahlreiche bekannte Länderinformationen ignoriert, was insgesamt zu ei-
ner falschen Einschätzung der Aussagen der Beschwerdeführerenden so-
wie deren Risikoprofils geführt habe. Namentlich sei dies betreffend die
Aussagen zur Verfolgung durch die Karuna-Gruppe im Jahr (…) der Fall
gewesen, welche im historischen Kontext sehr wohl verständlich seien.
Was die Einschätzungen des SEM betreffend die geltend gemachte Verfol-
gung durch Karuna-Anhänger im Jahr (…) und (…) betreffe, so stütze sich
diese auf eine unkorrekte Erhebung des rechtserheblichen Sachverhaltes.
Dabei sei insbesondere der Umstand der Verheiratung, nach der der ra-
chesüchtige Ex-Mann der Beschwerdeführerin die LTTE-Mitgliedschaft des
Beschwerdeführers preisgegeben habe und die Karuna-Gruppe deshalb
erneut auf ihn aufmerksam geworden sei, vom SEM nicht hinreichend ge-
würdigt worden. Auch die Relevanz der Narben des Beschwerdeführers –
welche das SEM mit keinem Wort erwähnt habe –, seine sozialen und fa-
miliären Beziehungen zu Personen mit LTTE-Verbindungen, der mehrjäh-
rige Aufenthalt im Ausland sowie der mögliche Verdacht durch die Behör-
den auf exilpolitische Tätigkeiten sei von der Vorinstanz verkannt worden.
Die Aussagen der Beschwerdeführenden betreffend den Vorfällen ab 2013
seien sodann deckungsgleich ausgefallen, dennoch habe es das SEM un-
terlassen, die Ausführungen miteinander zu vergleichen. Was die behörd-
lichen Übergriffe beziehungsweise die geschlechtsspezifischen Misshand-
lungen auf die Beschwerdeführerin angehe, so habe das SEM diese mit
keinem Wort erwähnt. Indessen sei sie dadurch zu einer Zeugin von
schweren Menschenrechtsverletzungen geworden, was für die Beurteilung
einer asylrelevanten Gefährdung ebenfalls relevant gewesen wäre.
E-7784/2015
Seite 9
Die Begründungspflicht sei schliesslich nicht nur dadurch verletzt worden,
dass das SEM das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seiner
Ausbildung bei der LTTE und seine ehemalige dortige Mitgliedschaft sowie
weitere daraus folgende Vorbringen trotz Vorliegen von Beweismitteln nicht
entsprechend gewürdigt, sondern es auch die Vorbringen der Beschwer-
deführerin nicht ernsthaft und sorgfältig geprüft habe. So seien deren Vor-
bringen in der Verfügung mit wenigen Zeilen im Rahmen einer absolut
oberflächlichen Prüfung als nicht asylrelevant deklariert worden. Bei der
Frage nach dem asylrelevanten Risikoprofil sowie allfälligen Wegwei-
sungsvollzugshindernissen habe es im Übrigen die Praxis der Asylbehör-
den missachtet.
3.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die
Sachverhaltsfeststellung ist unrichtig, wenn der Verfügung ein falscher und
aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch ge-
würdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid
rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/
HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt ander-
seits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines
Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift.
Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor dem Erlass
eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise bei-
zubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit relevanten Beweisanträgen
gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder
mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn
dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf
rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die
einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Stand-
punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE
2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
E-7784/2015
Seite 10
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid sachgerecht an-
fechten kann. Sie muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Partei-
standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
3.3 Nach Durchsicht der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass der Argumentation der Beschwerdeführenden nicht gefolgt
werden kann.
3.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Sachverhalt als hinreichend ab-
geklärt und vollständig gilt. Bei den diesbezüglich konkret angeführten Ar-
gumenten in der Beschwerde fällt auf, dass diese mehrheitlich eine Kritik
an der Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz und mithin an
der Sache darstellen. Dies gilt etwa bezüglich dem Vorwurf, das SEM habe
zahlreiche bekannte Länderinformationen ignoriert, wobei sich von der feh-
lenden Auseinandersetzung mit den vom Rechtsvertreter angeführten
Punkten noch nicht auf fehlende Länderkenntnisse der Vorinstanz schlies-
sen lässt. Aus den Erwägungen des SEM ist sodann nicht ersichtlich, dass
es sich bei der Würdigung der Umstände auf einen unvollständigen oder
aktenwidrigen Sachverhalt abgestellt hätte. Vielmehr ist das SEM – wie
nachgehend zu zeigen sein wird (vgl. E. 6) – berechtigterweise zum
Schluss gelangt, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden betref-
fend diversen Punkten unglaubhaft ausfielen.
Dass das SEM die eingereichten Beweismittel nicht im Sinne der Be-
schwerdeführenden gewürdigt hat, stellt weder eine Verletzung des Unter-
suchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs oder der Begrün-
dungspflicht dar. Vielmehr zeigt die Verfügung des SEM, dass es sich mit
den Beweismitteln auseinandersetzte und die Begründung insgesamt so
abfasste, dass sich die Beschwerdeführenden über die Tragweite der Ver-
fügung ein Bild machen und diese sachgerecht anfechten konnten. Auch
was die vorgebrachte LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bezie-
hungsweise den Umfang seines Engagements sowie die Narben betrifft,
hat das SEM diese Umstände hinreichend berücksichtigt, hielt diese aber
entweder nicht für glaubhaft (vgl. Verfügung S. 4 f.) oder im Zusammen-
hang mit der Rückkehr für nicht massgebend (vgl. Verfügung S. 6). Dass
E-7784/2015
Seite 11
das SEM die Narben mit keinem Wort erwähnt hat, wie dies in der Be-
schwerde geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde S. 19), ist unzutreffend.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass die Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden nicht ernstgenommen und ihre Antworten nicht sorgfältig ausge-
wertet worden wären. Insbesondere stellt es kein Widerspruch dar, dass
das SEM die LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers nicht per se, in-
dessen deren Umfang und Dauer sowie insbesondere die Verfolgung
durch Karuna-Angehörige, in Frage stellte.
Der Vollständigkeit halber hält das Bundesverwaltungsgericht betreffend
dem geltend gemachten fehlenden Beizug von aktuellen Länderinformati-
onen fest, dass allgemeine Länderinformationen eine Mittelstellung zwi-
schen Sachverhalt und Rechtsnorm einnehmen, nicht aber Bestandteil von
diesen sind. Sie gehören auch nicht zu den gesetzlichen Beweismitteln im
Sinne von Art. 12 Bstn. a-e VwVG (Urkunden, Auskünfte der Parteien, Aus-
künfte oder Zeugnis von Drittpersonen, Augenschein oder Gutachten von
Sachverständigen). Vielmehr handelt es sich um allgemeine Hintergrund-
informationen, die einer quellenkritischen Auslegung bedürfen und denen
lediglich Hilfsfunktion bei der Sachverhaltsfeststellung zukommt. Letztere
muss im konkreten Einzelfall unrichtig sein (allenfalls als Folge einer nicht
aussagekräftigen Länderinformation), um den Beschwerdegrund der un-
richtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erfüllen zu
können (vgl. Urteil des BVGer D-6308/2016 vom 29. November 2016 E.
4.4). Dies ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, zumal sich auch aus
den eingereichten Beweismitteln – insbesondere den Berichten zur Lage
in Sri Lanka – nichts anderes ableiten lässt.
3.3.2 Was den Einwand betrifft, wonach der Umstand, dass die Beschwer-
deführerin von Karuna-Leuten behelligt worden sei, vom SEM mit keinem
Wort erwähnt (Beschwerde S. 18) beziehungsweise nicht angemessen ge-
würdigt worden sei (Beschwerde S. 21), so ist es zwar richtig, dass sich die
Vorinstanz mit diesem Vorbringen in der Verfügung nicht im Einzelnen aus-
einandersetzte. Indessen hat das SEM im Sachverhalt festgehalten, dass
die Beschwerdeführerin vorbringe, sie sei am (…) von den besagten Män-
nern, die hinter dem Beschwerdeführer her gewesen seien, behelligt und
bedroht worden. Am nächsten Tag habe sie das Haus verlassen und sei
nicht mehr zurückgekehrt (Verfügung S. 2). Aus dem Entscheid ergibt sich
sodann, dass das SEM dieses Vorbringen für unglaubhaft hielt (Verfügung
S. 3 Ziff. 1). Dabei stellte es vor allem auf die unglaubhaften Aussagen des
Beschwerdeführers ab, wobei die diesbezügliche Begründung eingehend
E-7784/2015
Seite 12
und so ausfiel, dass die Beschwerdeführenden diese sachgerecht anfech-
ten konnten. Da das SEM den geschilderten Kontext der Verfolgung für
unglaubhaft hielt, war es gerechtfertigt, sich nicht im Einzelnen mit den sich
auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützenden Vorbringen der Be-
schwerdeführerin auseinanderzusetzen, zumal sich eine Behörde bei der
Würdigung eines Sachverhalts auf die wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken darf (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Bezeichnenderweise gingen
die Beschwerdeführenden in der Rechtsmitteleingabe im Übrigen auch ih-
rerseits nicht substanziiert auf den Umstand ein. Nach dem Gesagten ist
auch nicht ersichtlich, dass das SEM den entsprechenden Umstand unter
dem Gesichtspunkt der Beschwerdeführerin als Zeugin von schweren
Menschenrechtsverletzungen hätte prüfen müssen.
3.3.3 Die formellen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unbe-
gründet und der Antrag, die angefochtene Verfügung sei aus formellen
Gründen aufzuheben, und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, ist abzuweisen. Was die weiteren auf Beschwerdeebene
erhobenen formellen Anträge betrifft, so sind diese ebenfalls abzuweisen.
Es besteht namentlich keine Veranlassung ein Gutachten zur Auswertung
des eingereichten Fotos einzuholen, Zeugen einzuvernehmen, die ver-
schiedenen Einvernahmeprotokolle der Beschwerdeführenden miteinan-
der zu vergleichen oder den Beschwerdeführenden eine nochmalige Frist
zur Stellungnahme anzusetzen beziehungsweise sie noch einmal anzuhö-
ren, falls die Vorbringen für unglaubhaft gehalten würden. Soweit sich die
Kritik der Beschwerdeführerenden auf die Beweiswürdigung bezieht, ist in
den nachgehenden Erwägungen darauf einzugehen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
E-7784/2015
Seite 13
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaft-
machen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt
dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.2 f. und BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids führte die Vorinstanz
im Wesentlichen aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers enthielten
diverse Widersprüche und Ungereimtheiten und seien darüber hinaus teils
unlogisch und unsubstanziiert ausgefallen. So sei nicht nachvollziehbar,
weshalb die Karuna-Gruppe den Beschwerdeführer im Jahr (…) bei sei-
nem Vater suchen und diesen sogar drei Tage festhalten würde, um ihn
danach von (…) in Ruhe zu lassen. Es sei davon auszugehen, dass die
Karuna-Gruppe ihn – obwohl er angegeben habe, sich versteckt gehalten
zu haben – an den angegeben Aufenthaltsorten gefunden hätte, wenn sie
tatsächlich ein Interesse an seiner Person gehabt hätten. Insbesondere sei
es ihm auch nicht gelungen plausibel aufzuzeigen, weshalb die Karuna-
Gruppe ihn plötzlich – angeblich wegen seiner früheren Tätigkeit für die
LTTE vor (…) – im Jahr (…) wieder aufgesucht habe. Die Angaben zu sei-
nen Aufenthaltsorten, insbesondere zur angeblichen Beschlagnahmung
des Elternhauses durch Karuna-Leute und Soldaten, seien im Übrigen
ebenfalls widersprüchlich ausgefallen.
Hinzukomme, dass er auch den Grund für die Suche nicht nachvollziehbar
habe erklären können. In der BzP habe er angegeben, er sei gesucht wor-
den, weil er früher bei der LTTE gewesen sei. In der Bundesanhörung habe
er zunächst ausgeführt, die Karuna-Gruppe habe ihn gesucht, weil sie ehe-
malige LTTE-Mitglieder hätten rekrutieren wollen, wohingegen er später zu
Protokoll gegeben habe, er sei im Jahr (…) von der Karuna-Gruppe fest-
genommen worden wegen des Verdachts, an der Ermordung von
H._______ – (…) – beteiligt gewesen zu sein. Dies sei der Grund, weshalb
er von der Karuna-Gruppe gesucht werde. In der BzP habe er die Fest-
nahme durch Karuna-Angehörige jedoch mit keinem Wort erwähnt, obwohl
explizit gefragt worden sei, ob er jemals in Haft gewesen sei. Schliesslich
habe er davon auch in der ergänzenden Anhörung nichts erwähnt und auf
E-7784/2015
Seite 14
Vorhalt hin sogar dementiert, je von der Karuna-Gruppe festgenommen
worden zu sein. Die Suche durch die Karuna-Gruppe beziehungsweise die
sri-lankischen Behörden sei entsprechend nicht glaubhaft. Vor diesem Hin-
tergrund sei auch dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer bis
heute bei seinen Eltern und Schwiegereltern gesucht werde, die Grundlage
entzogen, zumal nicht nachvollziehbar sei, weshalb die Karuna-Gruppe ihn
plötzlich im Jahr 2015 wieder suchen sollte, nachdem er bereits 2013 das
Land verlassen habe.
Was seine Ausführungen zur angeblichen Mitgliedschaft bei der LTTE von
(…) betreffe, seien diese ebenfalls widersprüchlich. Dies betreffe insbeson-
dere die Angaben bezüglich der Zeit seines Austrittes aus der LTTE, die
unterschiedlichen Antworten auf die Frage, ob er jemals auf Personen ge-
schossen habe, sowie die unschlüssigen Aussagen zur Teilnahme an
Kampfhandlungen, insbesondere der angeblichen Beteiligung an einem
sogenannten „Road Block“. Die in Kopie eingereichten Fotos – welche auf-
grund der zweifelhaften Identifikation nur einen geringen Beweiswert auf-
weisen würden – würden bestenfalls belegen, dass er irgendwann einmal
bei der LTTE gewesen sei. Weder die geltend gemachte Dauer bei der
LTTE noch den Weggang von der Bewegung in der vom Beschwerdeführer
geschilderten Form könne jedoch geglaubt werden.
Schliesslich spreche der Umstand, dass die Beschwerdeführenden Sri
Lanka legal im Besitz ihrer Reisepässe über den Flughafen Colombo hät-
ten verlassen könne, gegen ein Interesse der sri-lankischen Behörden, da
eine problemlose Ausreise ansonsten kaum möglich gewesen wäre.
Die geltend gemachten Probleme der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehe-
mann seien – soweit glaubhaft – nicht asylrelevant, da es keinerlei Anzei-
chen dafür gegeben habe, dass er die ausgesprochenen Drohungen tat-
sächlich in die Tat habe umsetzen wollen. Sie habe das alleinige Sorge-
recht zugesprochen erhalten. Im Übrigen könne sie sich betreffend allfälli-
gen Übergriffen durch ihren Ex-Mann an die Behörden wenden.
Nachdem die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen sowie die Tä-
tigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE in der von ihm geschilderten
Form nicht glaubhaft ausgefallen seien, lägen im Falle einer Rückkehr auch
sonst keine Hinweise vor, wonach die Beschwerdeführenden einer asylre-
levanten Verfolgung ausgesetzt sein könnten. So stellten seine tamilische
Ethnie, die mehr als zweijährige Landesabwesenheit, seine Herkunft, sein
Alter, seine Narben sowie der geltend gemachte Umstand, dass sein (...)
E-7784/2015
Seite 15
bei der LTTE gewesen sei (auch diesbezüglich habe sich der Beschwerde-
führer jedoch widersprüchlich geäusserte) unter Umstände zwar Faktoren
dar, die die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden im Rahmen der
Wiedereinreise und der Wiedereingliederung erhöhen würden. Indessen
bestehe aufgrund dieser Elemente kein hinreichend begründeter Anlass
zur Annahme, dass die Beschwerdeführenden Massnahmen zu befürchten
hätten, welche über einen sogenannten Background-Check hinausgehen
würden.
5.2 Auf Beschwerdeebene hielten die Beschwerdeführenden im Wesentli-
chen fest, dass der Sachverhalt sehr wohl glaubhaft gemacht worden sei.
Zwar sei es insbesondere betreffend den tatsächlichen Tätigkeiten des Be-
schwerdeführers für die LTTE, aber auch bezogen auf die Verfolgungsmo-
tivation seitens der Karuna-Gruppe tatsächlich zu Widersprüchen gekom-
men. Diese seien aber in erster Linie der äusserst unübersichtlichen Situ-
ation im Rahmen der Abspaltung der Karuna-Gruppe von der LTTE ge-
schuldet. So zeige der historische Kontext, dass die Fronten in Bezug auf
die LTTE und der Karuna-Gruppe äusserst chaotisch und für den Be-
schwerdeführer kaum erkennbar gewesen seien, was die unklaren Aussa-
gen erkläre. Sodann sei der Beschwerdeführer kognitiv eingeschränkt und
leide unter einem beschränkten Erinnerungsvermögen. Dadurch sei er
nicht in der Lage gewesen, seine Erlebnisse von sich aus in strukturierter
Form wiederzugeben. Die Ausführungen der Beschwerdeführerenden be-
treffend den Vorfällen ab (…) würden sich jedoch decken, was ebenfalls für
die Glaubhaftigkeit der Aussagen spreche. Im Übrigen sei das im Jahr (…)
wieder aufflammende Verfolgungsinteresse der Karuna-Gruppe mit den
Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit ihrem Ex-Ehemann erklärbar,
was das SEM ebenfalls unbeachtet gelassen habe. Die Argumentation des
SEM, wonach die sri-lankischen Behörden zeitweise kein hinreichend in-
tensives Verfolgungsinteresse am Beschwerdeführer – so etwa im Rah-
men der Heirat (…) oder der mit Hilfe eines Schleppers gelungenen legalen
Ausreise – gezeigt habe, sei im Übrigen nicht stichhaltig beziehungsweise
mute vielmehr zynisch an.
Aufgrund des glaubhaft gemachten Sachverhalts seien die Beschwerde-
führenden bei einer allfälligen Rückkehr gefährdet. So sei den sri-lanki-
schen Behörden das Engagement des Beschwerdeführers für die LTTE
bekannt, wobei die Beschwerdeführerin als Zeugin von diesbezüglichen
Menschenrechtsverletzungen ebenso weitere Verfolgungshandlungen zu
befürchten habe. Das Verfolgungsinteresse habe auch nach der Ausreise
angehalten, da bis heute Nachfragen nach den Beschwerdeführenden bei
E-7784/2015
Seite 16
den Familienangehörigen in Sri Lanka eingingen. Da der Beschwerdefüh-
rer mehrere gut sichtbare Körpernarben trage und über zahlreiche soziale,
sowie familiäre Verbindungen zu Personen mit LTTE-Verbindungen ver-
füge, würde er bei einer Rückreise Verdacht erwecken. Sodann würden
sich die Beschwerdeführenden seit mehr als zwei Jahren in der Schweiz
aufhalten, was sie noch weiter verdächtig mache. Der Beschwerdeführer
habe sich im Rahmen der Teilnahme am Heldentag in N._______ auch
politisch engagiert. Sollte diese exilpolitische Tätigkeit den sri-lankischen
Behörden bekannt sein, würde das Engagement als Wiedererstarkung der
LTTE im Ausland gewertet.
5.3 In der Vernehmlassung hielt das SEM unter anderem fest, die auf Be-
schwerdestufe nachgereichten Originalfotos und Informationen aus dem
Asylverfahren von M._______ liessen nichts zu Gunsten der Beschwerde-
führenden ableiten, zumal sich den eingereichten Akten von M._______
entnehmen lasse, dass sein Asylgesuch abgewiesen worden sei.
5.4 Neben dem bereits in der Rechtsmitteleingabe Ausgeführten, wiesen
die Beschwerdeführenden in der Replik insbesondere daraufhin, mit den
eingereichten Beweismitteln sei die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers
bei der LTTE und seine Tätigkeiten bewiesen. Für die Beurteilung der für
das vorliegende Verfahren relevanten Fragen sei es sodann unerheblich,
ob der Zeuge M._______ in O._______ Asyl erhalten habe oder nicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden entweder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genügen
oder seien nicht asylrelevant. Auf die entsprechenden Erwägungen der Vo-
rinstanz und deren Zusammenfassung in E. 5.1 kann zur Vermeidung von
Wiederholungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu
keiner anderen Betrachtungsweise. Die Beschwerdeführenden bestritten
die vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten in der Rechtsmitteleingabe
nicht, sondern räumten selbst ein, es sei in den Ausführungen des Be-
schwerdeführers tatsächlich zu Unstimmigkeiten und Widersprüchen ge-
kommen (vgl. Beschwerde S. 26).
6.2
6.2.1 Das SEM zweifelte nicht per se daran, dass der Beschwerdeführer
einst Mitglied der LTTE war. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat kei-
nen Grund, um die vorübergehende frühere LTTE-Mitgliedschaft in Frage
E-7784/2015
Seite 17
zu stellen. Indessen gelang es dem Beschwerdeführer, wie das SEM zu
Recht darlegte, nicht, das geltend gemachte Engagement, vor dessen Hin-
tergrund die Verfolgung stattgefunden habe, hinreichend glaubhaft darzu-
legen.
6.2.2 Insbesondere fielen die dargelegten Verfolgungsgründe durch die
Karuna-Gruppe teilweise massiv widersprüchlich aus. Dies gilt betreffend
dem Umstand, wonach der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der
Ermordung von H._______, Schwierigkeiten mit der Karuna-Gruppe erhal-
ten haben will. Diesbezüglich gab er in der ersten Anhörung zu Protokoll,
die Ermordung von H._______ im Jahre (…) sei der Grund gewesen, dass
er auch im Jahre (…) noch von den Angehörigen der Karuna-Gruppe ge-
sucht worden sei. Damals sei er nach der Ermordung von H._______ ge-
flüchtet, in der Folge jedoch – aufgrund des Verdachts an seiner Tötung
beteiligt gewesen zu sein – von den Karuna-Leuten festgenommen und in
einem Camp zur Ermordung von H._______ befragt worden. Er habe dann
als Häftling im Camp bleiben müssen, wobei ihm erst (…) während eines
grossen Gefechts zwischen beiden Gruppierungen die Flucht gelungen sei
(vgl. A20 F139, F142, F213 ff., F225).
Aufgrund der Tragweite, die ein Vorwurf der Beteiligung an der Ermordung
(…) und eine nachgehende länger andauernde Festnahme gehabt hätte,
wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer diesem Sachver-
haltselement bei der Asylbegründung ein starkes Gewicht beimessen
würde. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr liess er dieses Vorbringen
bei der BzP gänzlich unerwähnt. Auch in der ersten Anhörung gab er auf
die Frage, weshalb er sich bei der Trennung der LTTE und der Karuna-
Gruppe, nicht einer der beiden Gruppen angeschlossen habe, jedoch zu-
nächst an, der Chef seiner Gruppe sei auch ausgetreten und deswegen sei
er nach Hause gegangen (vgl. A20 F6). Auf die spätere Frage, weshalb
Mitglieder der Karuna-Gruppe ihn im Jahr (…) bei seinem Vater gesucht
hätten, führte er aus, sie hätten ehemalige LTTE-Mitglieder für sich rekru-
tieren wollen (vgl. A20 F62). Der Grund, weshalb er nicht zur Karuna-
Gruppe gewollt habe, sei gewesen, weil diese angefangen habe, ehema-
lige LTTE-Mitglieder zu schlagen und zu töten (vgl. A20 F73). Erst auf die
Frage, weshalb die Probleme mit der Karuna-Gruppe (…) wieder aufge-
kommen seien, antwortete er beiläufig und wenig substanziiert, dies sei
wegen H._______ gewesen, wobei er in der Folge – wie zuvor bereits dar-
gelegt – ausführte, inhaftiert und verdächtigt worden zu sein (vgl. A20 F138
ff.).
E-7784/2015
Seite 18
In der ergänzenden Anhörung führte er im Widerspruch dazu aus, als es
zur Trennung der LTTE und der Karuna-Gruppe gekommen sei, habe er
unter H._______ Einheit gedient und sei für den (…) zuständig gewesen.
Zu jener Zeit seien viele Truppenmitglieder getötet worden oder hätten sich
von der Bewegung getrennt. Als H._______ erschossen worden sei, sei er
ebenfalls von der Bewegung weggelaufen beziehungsweise habe er sich
zusammen mit rund (…) weiteren LTTE-Mitgliedern noch rund (…) Monate
im Wald versteckt gehalten (vgl. A39 F53 ff.). Der Tod von H._______ habe
für ihn indessen keinerlei Konsequenzen gehabt (vgl. A20 F63). Er sei auch
nie festgenommen worden (vgl. insb. A39 F77).
Die unterschiedlichen Sachverhaltsversionen des Beschwerdeführers sind
nicht miteinander in Übereinstimmung zu bringen, zumal nicht nachvoll-
ziehbar ist, dass er eine Festnahme durch die Karuna-Gruppe in der er-
gänzenden Anhörung verneinte, nachdem er bei der ersten Anhörung noch
angab, über längere Zeit in einem Camp festgehalten worden zu sein. Der
pauschale Einwand in der Rechtsmitteleingabe, die Widersprüche seien
mit der äusserst unüberschaubaren Entwicklung im Rahmen der Spaltung
zwischen der Karuna-Gruppe und der LTTE erklärbar, vermag die aufge-
zeigten Widersprüche offensichtlich nicht zu entkräften. Bezeichnender-
weise setzten sich die Beschwerdeführenden mit den konkreten Einwän-
den des SEM ansonsten nicht im Einzelnen auseinander, sondern hielten
lediglich allgemein daran fest, diese seien trotz der Ungereimtheiten glaub-
haft (vgl. insb. S. 25 ff., S. 28).
Wie das SEM aufzeigte, kam es aber nicht nur betreffend dem geltend ge-
machten Verfolgungsmotiv zu Unstimmigkeiten, sondern widersprach sich
der Beschwerdeführer unter anderem auch hinsichtlich seiner verschiede-
ner Aufenthaltsorte während (…), der Beschlagnahmung des Hauses des
Vaters sowie der Teilnahme an Kampfhandlungen (vgl. Verfügung S. 3 ff.).
Was die vorgebrachten Verfolgungen durch angebliche Angehörige der Ka-
runa-Gruppe im Jahr (…) betrifft, so fällt sodann auf, dass die diesbezügli-
che Erzählweise des Beschwerdeführers auffällig unsubstanziiert ausfiel
und er nicht in der Lage war, die einzelnen Handlungsvorgänge konkret zu
schildern (vgl. insb. A20 F60 ff.; F74 ff.; F160 ff.). Betreffend den weiteren
Ungereimtheiten kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die zutref-
fenden Erwägungen des SEM verwiesen werden, da die Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe diese nicht zu entkräften vermögen. Insbeson-
dere liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer aufgrund
von kognitiven Problemen oder Erinnerungslücken derart eingeschränkt
E-7784/2015
Seite 19
gewesen wäre, dass er keine stringenten Ausführungen hätte machen kön-
nen, zumal er von Seiten des SEM auf verschiedene Widersprüche ange-
sprochen wurde (vgl. z.B. bezüglich den Kampfhandlungen beziehungs-
weise der Teilnahme an einem Road Block [vgl. A39 F49], der Beschlag-
nahmung des Elternhauses [A20 F103 ff.] oder der Festnahme durch die
Karuna-Angehörige [A20 F207, A39 F77]). Das auf Beschwerdeebene im
Original eingereichte Foto vermag über die ehemalige LTTE-Mitgliedschaft
hinaus – an welcher nicht grundsätzlich gezweifelt wird – im Übrigen nichts
zu belegen, was auch für die weiteren Beweismittel gilt.
Dem Beschwerdeführer gelingt es nach dem Gesagten nicht glaubhaft zu
machen beziehungsweise ergeben sich aufgrund der Akten keine hinrei-
chenden Anhaltspunkte, dass er aufgrund seiner LTTE-Mitgliedschaft in
den Fokus der Karuna-Gruppe geraten ist, und durch diese beziehungs-
weise die sri-lankischen Behörde im Zeitpunkt seiner Ausreise ernsthafte
Nachteile zu befürchten hatte, welche kausal mit seiner Flucht im Zusam-
menhang standen.
6.2.3 Da die Verfolgung des Beschwerdeführers durch Karuna-Mitglieder
nicht geglaubt werden kann, ist dem Vorbringen der Beschwerdeführerin,
wonach ebensolche Mitglieder bei ihr zu Hause aufgetaucht seien, nach
ihrem Ehemann gefragt und sie in der Folge in geschlechtsspezifischer
Weise behelligt hätten, die Grundlage entzogen. Es ist zwar nicht per se
auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit allen-
falls in einem anderen als dem dargelegten Kontext Opfer eines ge-
schlechtsspezifischen Übergriffs geworden ist, betreffend allfällig stattge-
fundenen nicht behördlichen Behelligungen – insbesondere im Zusam-
menhang mit den Streitigkeiten ihres Ex-Ehemannes – hat das SEM indes-
sen zu Recht ausgeführt, dass sie sich diesbezüglich an die Behörden
wenden könne. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen
werden.
6.2.4 Nach dem Gesagten, gelingt es den Beschwerdeführenden nicht, im
Zeitpunkt ihrer Ausreise asylrelevante Vorfluchtgründe geltend zu machen.
6.3
6.3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung zutreffend er-
kannt, dass die Beschwerdeführenden auch bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wären. Das Bundes-
E-7784/2015
Seite 20
verwaltungsgericht hielt im Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 (als Re-
ferenzurteil publiziert) diesbezüglich fest, bestimmte Risikofaktoren (Ein-
trag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitä-
ten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im
Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur
Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber wür-
den das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise res-
pektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben
schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese
in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernst-
haften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemach-
ten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwir-
kung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Ein-
zelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beacht-
licher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung be-
jaht werden müsse (Urteil E-1866/2015 E. 8.5.5).
6.3.2 Zwar wird vorliegend nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerde-
führer für eine gewisse Zeit Mitglied der LTTE gewesen sein könnte. Nach
Abwägung der verschiedenen Umstände geht das Bundesverwaltungsge-
richt indessen davon aus, dass dies sein Risikoprofil nicht in einer Weise
schärft, dass von einer begründeten Furcht auszugehen wäre. So hat er
gemäss seinen eigenen Aussagen, nie eine besondere Funktion ausge-
führt und die LTTE im Jahre (…) verlassen. Wie vorangehend ausgeführt
(vgl. E. 6.2) gelang es dem Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen,
dass er seither behördliche Nachteile erfahren hat. Im Jahre (…) konnten
die Beschwerdeführenden einen Pass beantragen und 2013 das Land über
den Flughafen in Colombo legal verlassen ohne Probleme seitens der Be-
hörden zu gewärtigen. Falls die Beschwerdeführenden aufgrund einer all-
fälligen LTTE-Mitgliedschaft des Mannes im Fokus der Behörden gestan-
den hätten beziehungsweise stehen würden, so wäre zu erwarten gewe-
sen, dass bei der Pass-Ausstellung beziehungsweise der Ausreise einge-
hende Sicherheitsprüfungen oder andere Massnahmen durchgeführt wor-
den wären. Dies wurde aber nicht geltend gemacht.
Weder die Narben noch die vorgebrachten Verbindungen des Beschwer-
deführers zu möglichen LTTE-Mitgliedern vermögen das Risikoprofil ent-
scheidend zu schärfen. Zwar gab der Beschwerdeführer einige Namen von
ehemaligen Mitgefährten bei der LTTE bekannt, mit denen er auch heute
noch Kontakt pflege (vgl. insb. Beschwerde S. 12). Weder im Rahmen der
Befragungen noch in der Rechtsmitteleingabe konkretisierte er jedoch was
E-7784/2015
Seite 21
für Funktionen diese innerhalb der LTTE ausgeübt hatten oder ob sie auch
heute noch als LTTE-Aktivisten bekannt seien. Die Aussagen des Be-
schwerdeführers betreffend die LTTE-Mitgliedschaft seines (...) fielen so-
dann widersprüchlich aus. So gab er in der ersten Anhörung an, sein (...)
mütterlicherseits sei ebenfalls Mitglied der LTTE gewesen; er wisse aller-
dings nicht in welcher Funktion, jedenfalls sei er bei seinem Austritt immer
noch für die LTTE tätig gewesen (vgl. A20 F40 ff.). Demgegenüber gab er
in der ergänzenden Anhörung an, der (...) sei bereits verstorben gewesen,
als er (…) in die LTTE eingetreten sei (vgl. A39 F71 ff.).
Was die Narben betrifft, so vermerkte der SEM-Mitarbeiter bei der Anhö-
rung am 10. April 2013, an der rechten Hand seien Schürfungen zu sehen,
welche der Beschwerdeführer auf die rund eineinhalb Monate zuvor statt-
gefundene Flucht vor den Karuna-Mitgliedern zurückführte (vgl. A20 F175).
Es ist nicht klar, inwieweit diese Schürfungen auch heute – also rund fünf
Jahre später – noch sichtbar sind beziehungsweise überhaupt einen Ver-
dacht seitens der sri-lankischen Behörden erwecken würden. Die Narben
im Brustbereich sowie in der Achselhöhle, welche sich der Beschwerdefüh-
rer von einem Flugzeugangriff zugezogen habe (vgl. A39 F84), stellen
höchstens schwach risikobegründende Faktoren dar, welche vorliegend
nicht erheblich ins Gewicht fallen.
Die einmalige Teilnahme an einer regierungskritischen Kundgebung in
N._______ stellt sodann keine exilpolitische Tätigkeit in einem Ausmass
dar, welches die Aufmerksamkeit der Behörden entscheidend auf die Be-
schwerdeführenden zu lenken vermag. Auch in der Rechtsmitteleingabe
wird diesbezüglich im Übrigen nur auf eine hypothetische Kenntnisnahme
seitens der Behörden hingewiesen (vgl. Beschwerde S. 30). Schliesslich
ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden Zugang zu ihren
Identitätsdokumenten haben.
Es bestehen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass den Be-
schwerdeführenden persönlich bei einer Rückkehr nach Sri Lanka ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. Dies ergibt sich
auch nicht aus den auf Beschwerdeebene eingereichten Dokumenten. Es
erübrigt sich auf die weiteren Argumente in der Beschwerde im Einzelnen
einzugehen, da sie nicht geeignet sind, zu einer anderen Einschätzung zu
führen. Insbesondere vermag der Einwand, wonach die Beschwerdeführe-
rin Zeugin von Menschenrechtsverletzungen geworden sei (vgl. Be-
schwerde S. 18) nicht zu überzeugen, nachdem die diesbezüglichen Aus-
führungen nicht im nötigen Umfang glaubhaft gemacht wurden (vgl. E. 6.2).
E-7784/2015
Seite 22
6.4 Zusammenfassend haben die Beschwerdeführenden nichts vorge-
bracht, was geeignet wäre, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder
zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat ihr Asylgesuch zu
Recht abgelehnt.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG nicht zulässig,
wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen. Da die Beschwerdeführenden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot
von Art. 33 Abs. 1 FK und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit
des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs-
und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegwei-
sungsvollzug aktuell nicht als unzulässig erscheinen (vgl. Urteil
E-7784/2015
Seite 23
E-1866/2015 E. 12.2). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon aus-
zugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmensch-
liche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenom-
men werden (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. Sep-
tember 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich aus den Akten keine
konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden bei einer
Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Mass-
nahmen zu befürchten hätten, die über einen sogenannten "Background
Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland)
hinausgehen würden, oder dass sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt
wären.
Nachdem die Beschwerdeführenden – wie in E. 6.3 ausgeführt – nicht
glaubhaft gemacht haben, dass sie befürchten müssten, bei einer Rück-
kehr ins Heimatland die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in ei-
nem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen, bestehen
auch keine Anhaltspunkte dafür, ihnen würde aus demselben Grund eine
menschenrechtswidrige Behandlung in Sri Lanka drohen. Somit erweist
sich der Vollzug der Wegweisung als zulässig.
8.3 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG unzu-
mutbar sein, wenn die beschwerdeführende Person im Heimat- oder Her-
kunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Sind bei einem
Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so ist das Kindeswohl besonders zu
berücksichtigen (BVGE 2009/28 E. 9.3.2).
Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den
LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka we-
der Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen
Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekom-
men, dass der Wegweisungsvollzug in die Nordprovinz (mit Ausnahme des
„Vanni-Gebiets“) zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumut-
barkeitskriterien (insbesondere Existenz eines tragfähigen familiären oder
sozialen Beziehungsnetzes sowie Aussichten auf eine gesicherte Einkom-
mens- und Wohnsituation) bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015
E. 13.2). Auf eine Beurteilung der Situation im Vanni-Gebiet und der Zu-
mutbarkeit einer Rückkehr in jene Region kann hier verzichtet werden, da
E-7784/2015
Seite 24
die Beschwerdeführenden nicht aus diesem Gebiet sondern aus
P._______ ([…]) stammen. In dieser Region leben die Eltern beider Be-
schwerdeführenden sowie mehrere ihrer Geschwister und weitere Ver-
wandte (vgl. insb. A11 F3.01; A39 F18; A40 F30 f.). Der Beschwerdeführer
hat sodann bis zur (…) die Schule besucht und seine Familie verfügt über
mehrere landwirtschaftlich nutzbare Felder sowie einen (…)betrieb, in dem
er bis zu seiner Ausreise tätig war (vgl. A10 F1.17.05; A11 F1.17.04; A20
F71). Die Beschwerdeführerin gab an, die (…) besucht zu haben; ihre Fa-
milie besitze sodann mehrere Häuser (vgl. A10 F1.17.04; A40 F15). Für
eine soziale und berufliche Wiedereingliederung sind damit – entgegen der
Ansicht in der Rechtsmitteleingabe (vgl. Beschwerde S. 37) – Umstände
vorhanden, die vorliegend nicht Voraussetzung für die Zumutbarkeit der
Wegweisung sind, sondern vielmehr begünstigend ins Gewicht fallen.
Auch in Berücksichtigung des Kindeswohls erweist sich der Vollzug der
Wegweisung der Beschwerdeführenden und ihrer drei Kinder nach Sri
Lanka als zumutbar. Das ältere Kind C._______ verliess Sri Lanka im Alter
von (…) Jahren und hält sich nun seit fünf Jahren in der Schweiz auf. Die
jüngeren Söhne D._______ und E._______ sind im (…) beziehungsweise
im (…) in der Schweiz geboren. Die Kinder haben somit zwar eine beacht-
liche Zeit in der Schweiz gelebt und vor allem der ältere Sohn ist mit den
hiesigen Verhältnissen vertraut geworden. Sie sind jedoch alle drei in ei-
nem anpassungsfähigen Alter, und es ist auch beim Älteren davon auszu-
gehen, dass die sozialen Beziehungen und Bindungen derzeit noch in ers-
ter Linie innerhalb der Familie angesiedelt sind. Insbesondere ist nicht von
einer derartigen Verwurzelung in der Schweiz auszugehen, welche einer
Wegweisung entgegenstehen könnte (dazu näher BVGE 2009/28 E.
9.3.2). Das mit Eingabe vom 14. Januar 2016 eingereichte, C._______ be-
treffende Schreiben der Schulleitung der Primarschule (…) vom 18. No-
vember 2015 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Voll-
zug erweist sich somit insgesamt als zumutbar.
8.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-7784/2015
Seite 25
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bei Beschwerdeerhebung
geltenden Kosten von 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 14. Januar 2016 in gleicher Höhe einge-
gangene Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7784/2015
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Sibylle Dischler