Abtei lung V
E-7786/2009/bao
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
A._______, geboren (...),
Tunesien,
unbekannten Aufenthalts (Italien),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7786/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein tunesischer Staatsangehöriger musli-
mischen Glaubens, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am
1. Oktober 2008 verliess und von Italien her kommend am 19. Feb-
ruar 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er am 9. März 2009 zu den Asylgründen angehört und ihm das
rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Italien gewährt
wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, dass er in der Heimat eine Beziehung zu einer B._______
unterhalten, sich bei dieser über das heimatliche Regime beschwert
und ihr erzählt habe, dass in seinem Land keine Freiheit herrsche,
dass seine Freundin dies alles dem Inhaber des C._______, in dem er
gearbeitet habe, weitererzählt habe und er kurze Zeit später von der
Polizei zum Gericht gebracht worden sei, welches ihn zu einer (...)
Freiheitsstrafe verurteilt habe,
dass er nach Verbüssung von (...) Monaten dieser Freiheitsstrafe
begnadigt, jedoch kurz darauf erneut zu (...) Jahren Gefängnis verur-
teilt worden sei, worauf er sich entschlossen habe, sein Heimatland zu
verlassen,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im
Rahmen des rechtlichen Gehörs mitteilte, dass mutmasslich Italien für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig
sei, weshalb voraussichtlich nicht auf sein Asylgesuch eingetreten
werde,
dass der Beschwerdeführer hierzu ausführte, in Italien habe er auf der
Strasse schlafen müssen, ausserdem würde man ihn dort nach Tune-
sien ausschaffen,
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dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2009 – eröffnet am
14. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylge-
such nicht eintrat und die sofortige Wegweisung aus der Schweiz nach
Italien sowie den Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, dass der Beschwerde-
führer in Italien erkennungsdienstlich erfasst worden sei,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom
17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwe-
gen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei und den Antrag auf Übernahme des Beschwerdeführers
bis am 20. Juli 2009 nicht beantwortet habe, weshalb davon auszuge-
hen sei, dass dem Ersuchen zugestimmt worden sei,
dass dem Beschwerdeführer am 9. März 2009 das rechtliche Gehör
gewährt worden sei und seine diesbezüglichen Erklärungen die Rück-
führung nach Italien nicht verhindern könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Faxeingabe vom 14. Dezember 2009
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob und sinngemäss
um Aufhebung der Verfügung des BFM vom 3. November 2009 ersuch-
te,
dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen
und, soweit entscheidwesentlich, nachfolgend darauf Bezug zu neh-
men ist,
dass die Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts glei-
chentags den Vollzug der Wegweisung bis zum definitiven Entscheid
über die aufschiebende Wirkung vorsorglich aussetzte,
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dass der Vollzugsstopp gemäss Faxschreiben der kantonalen Migra-
tionsbehörde vom 16. Dezember 2009 erfolglos gewesen ist, da der
Beschwerdeführer bereits nach Italien überstellt worden sei,
dass die vorinstanzlichen Akten am 21. Dezember 2009 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass keine begründeten Anhaltspunkte für eine Verletzung der durch die
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) garantierten Rechte durch Itali-
en vorliegen, weshalb die Instruktionsrichterin davon abgesehen hat,
der offensichtlich unbegründeten Beschwerde in Anwendung des zwei-
ten Satzes von Art. 107a AsylG die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM bei den italienischen Behör-
den (Eurodac) feststeht, dass der Beschwerdeführer in Italien
daktyloskopiert wurde,
dass somit Italien für die Prüfung seines am 19. Februar 2009 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. vorstehend S. 3
DAA sowie die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Feb-
ruar 2003 (Dublin II-Verordnung) zur Festlegung der Kriterien und Ver-
fahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines
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von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten
Asylantrags zuständig ist [VO Dublin] und die Verordnung [EG] Nr.
1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchfüh-
rungsbestimmungen zur Dublin II-Verordnung des Rates [DVO Dublin],
insbes. Art. 10 Abs. 1 VO Dublin),
dass die italienischen Behörden das Ersuchen der Schweizer Behör-
den um Rückübernahme des Beschwerdeführers innert zweier Monate
nicht beantwortet haben, womit die Zuständigkeit Italiens gemäss
Dubliner Verfahrensregelung aufgrund der so genannten Verfristung im
Sinne von Art. 18 Abs. 7 VO Dublin definitiv geworden ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die unsubstanziierten Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe,
wonach der Beschwerdeführer in Italien keine Chance habe, an die-
sem Ergebnis klarerweise nichts zu ändern vermögen, weshalb es sich
erübrigt, hierauf näher einzugehen,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet
wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung – vor Ablauf der Rechts-
mittelfrist und insbesondere ohne die allfällige Anordnung eines Voll-
zugsstopps abzuwarten – auf Anordnung des BFM bereits erfolgt ist,
weshalb in der Folge nachträglich dessen Rechtmässigkeit zu überprü-
fen ist,
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dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter oder andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und – entgegen der
sinngemässen Vorbringen in der Beschwerdeschrift – keine
Anhaltspunkte dafür bestehen, die italienischen Behörden hielten sich
nicht an die daraus resultierenden Verpflichtungen,
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung der mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
weil der Beschwerdeführer in Italien Schutz vor Rückschiebung im Sin-
ne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet,
dass auch keine individuellen Gründe auf eine konkrete Gefährdung
des Beschwerdeführers durch die erfolgte Rückkehr nach Italien
schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung nach Italien
nachträglich als zumutbar erweist,
dass angesichts der bereits erfolgten Überstellung nach Italien erstellt
ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Italien faktisch möglich ist respektive war,
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es sich erübrigt, auf die weiteren Vorbringen in der Beschwerde
und deren Beilagen einzugehen, da diese an der Würdigung des vor-
liegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-
chen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1
VwVG),
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dass aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Fall, mithin
der bereits erfolgten Rücküberstellung des Beschwerdeführers nach
Italien, indes auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten
ist (Art. 6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer durch Vermittlung der
Schweizerischen Botschaft in Rom, das BFM und das (...).
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand:
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