Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung V
E7788/2008
U r t e i l v om 2 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, geboren am (…), Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 30. Oktober 2008 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz B._______ stammender
Hazara, seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge im Herbst 2005
verliess, sich anschliessend rund zwei Jahre lang im Iran aufhielt und via
die Türkei und Griechenland am 12. Juli 2007 auf dem Landweg in die
Schweiz gelangte, wo er am 15. Juli 2007 im Empfangs und
Verfahrenszentrum Basel um Asyl nachsuchte,
dass er im Rahmen der summarischen Befragung vom 20. Juli 2007 und
der einlässlichen direkten Anhörung durch das Bundesamt vom 27.
August 2007 im Wesentlichen vorbrachte, er sei im Herbst 2005 in den
Iran gereist, um seinen Vater zu suchen, der zum Zeitpunkt, als die
Taliban Kabul eingenommen hätten, in den Iran gereist sei, um dort zu
arbeiten und sein (…) operieren zu lassen, sowie weiter angab, den
Heimatsstaat verlassen zu haben, weil das Leben in Afghanistan
schwierig gewesen sei,
dass seine Mutter, er und seine Geschwister in Afghanistan auf den
Feldern fremder Leute hätten arbeiten müssen, nachdem die Mutter ihr
letztes Stück Land im Jahr 1998 habe veräussern müssen, um der
Familie das Überleben zu ermöglichen,
dass er (…),
dass er in Afghanistan nie Probleme mit Personen, Organisationen oder
Behörden gehabt habe,
dass er sich im Iran illegal aufgehalten und nie um ein Bleiberecht
bemüht habe, weil er ansonsten verhaftet und wohl nach Afghanistan
abgeschoben worden wäre, wo ihn schlechte Arbeits und
Lebensperspektiven erwartet hätten,
dass ihm auch die Auszahlung einer Rückkehrhilfe nichts nützen würde,
da er sich in Afghanistan um seine (…bestimmte Angehörige…)
kümmern, bald heiraten und ein Haus mieten müsste,
dass das BFM mit Verfügung vom 30. Oktober 2008 – eröffnet am 5.
November 2008 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers abwies, seine
Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
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dass das Bundesamt zur Begründung im Wesentlichen anführte, der
Vater des Beschwerdeführers sei vor mehr als zehn Jahren, mithin als
Letzterer noch ein Kind gewesen sei, verschollen, weshalb kein
genügend enger Kausalzusammenhang zwischen der damaligen
Verfolgung durch die Taliban und der Ausreise des Beschwerdeführers
im Jahr 2005 bestehe,
dass Nachteile, die auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen oder
sozialen Lebensbedingungen in einem Staat zurückzuführen seien, keine
Verfolgung im asylrechtlichen Sinn darstellten,
dass somit keine flüchtlingsrechtlich relevanten Ausreisegründe vorlägen,
der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und das
Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer am 4. Dezember 2008 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des BFM
erhob und in materieller Hinsicht beantragte, diese sei aufzuheben, es sei
ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung und Verbeiständung) und
um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass mit der Beschwerde drei Arztberichte vom 14., 16. und 17.
November 2008 und die angefochtene Verfügung in Kopie eingereicht
sowie eine Fürsorgebestätigung vom 5. Dezember 2008 nachgeliefert
wurden,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember
2008 auf einen Kostenvorschuss verzichtete, die Behandlung des
Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen
späteren Zeitpunkt verschob, das Gesuch um Gewährung der amtlichen
Verbeiständung abwies und das BFM zu einer Vernehmlassung einlud,
dass Letzteres sich am 8. Januar 2009 zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzug äusserte und die Abweisung der Beschwerde
beantragte
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dass dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 2. Februar
2009 Gelegenheit zur Einreichung einer Replik bis zum 17. Februar 2009
gegeben wurde, welche dieser nicht nutzte,
dass am 7. April 2009 die Kopie einer Aufnahmeanmeldung bei (…eine
bestimmte Klinik…) vom 3. April 2009 für eine im Rahmen einer
zweitägigen Hospitalisation operativ zu behebende Meniskusbehandlung
vom 15. Mai 2009 und am 9. Juni 2009 ärztliche Schreiben vom 15. Mai
2009 sowie eine DVD der Klinik eingereicht wurden,
dass das Gericht die DVD am 12. Juni 2009 an den Beschwerdeführer
retournierte, da es aufgrund des Arztzeugnisses vom 15. Mai 2009
genügend Aufschluss über den Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers erhalten hatte,
dass mit Schreiben vom 9. Juli 2009 eine Kopie des Operationsberichts
vom 18. Mai 2009 nachgereicht und dabei geltend gemacht wurde, es sei
ein weiterer ärztlicher Termin vereinbart worden, weil postoperativ starke
Schmerzen aufgetreten seien,
dass mit Zuschrift vom 8. Oktober 2009 auf weitere Termine beim
Physiotherapeuten (…) hingewiesen und ausgeführt wurde, es werde
noch lange dauern, bis das Knie belastbar und der Beschwerdeführer
arbeitsfähig sei,
dass am 22. April 2010 die Fotokopien einer CD betreffend die
Knieuntersuchung vom 13. April 2010 und des Umschlags der
Röntgenbilder (… ein bestimmtes Institut…) sowie am 6. Mai 2010
weitere, vom 14. beziehungsweise 28. April 2010 datierte, Arztberichte
nachreicht wurden,
dass das Gericht das BFM am 2. September 2011 wegen der
veränderten Situation in Afghanistan zu einer weiteren Stellungnahme
einlud,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. September 2011 in teilweiser
Wiedererwägung die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom 30. Oktober
2008 aufhob und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs vorläufig aufnahm,
dass das Gericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 20.
September 2011 anfragte, ob er unter diesen Umständen die
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Beschwerde, soweit nicht gegenstandslos geworden, zurückziehen
möchte,
dass der Beschwerdeführer darauf nicht reagierte,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der
Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m.
Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VGG richtet, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde unter
Vorbehalt der nachstehenden Ausführungen einzutreten ist (Art. 108 Abs.
1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend
aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
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im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass der Hauptantrag auf Asylgewährung nur mit den aus den
Sachvorträgen bereits bekannten Ereignissen (allgemein schlechte Lage
im Heimatstaat und Beinverletzung) begründet wird,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht und mit
zutreffender Begründung die zentralen Vorbringen des
Beschwerdeführers als flüchtlings und asylrechtlich nicht relevant
qualifiziert hat,
dass bezüglich der Argumentation vollumfänglich auf die vorinstanzlichen
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die
Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu
machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt
hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton
keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht, weshalb die Wegweisung vom BFM zu Recht
angeordnet wurde (BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass die drei Voraussetzungen eines Verzichts auf den
Wegweisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit)
alternativer Natur sind und dieser, sobald eine von ihnen erfüllt ist, als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der
Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu
regeln ist,
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dass indessen das BFM am 15. September 2011 im Rahmen des zweiten
Schriftenwechsels die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen
Verfügung wiedererwägungsweise aufgehoben und den
Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung
vorläufig aufgenommen hat, weshalb die Beschwerde im Vollzugspunkt
infolge Wegfalls des Anfechtungsobjektes gegenstandslos geworden ist
und sich weitere Erörterungen zur Durchführbarkeit des
Wegweisungsvollzugs erübrigen,
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass es dem Beschwerdeführer
bezüglich der Nichtanerkennung als Flüchtling, der Verweigerung des
Asyls und der Anordnung der Wegweisung nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig und unvollständig feststellt oder
unangemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit sie
nicht gegenstandslos geworden ist,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Begehren insofern teilweise
durchgedrungen ist, als die Vorinstanz im zweiten Schriftenwechsel seine
vorläufige Aufnahme angeordnet hat,
dass dieses Durchdringen im Wegweisungsvollzugspunkt praxisgemäss
als hälftiges Obsiegen zu werten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
abzuweisen ist, da die Beschwerde nach der teilweisen Wiedererwägung
durch das BFM im nicht gegenstandslos gewordenen Teil aussichtslos
geworden ist, womit eine Voraussetzung für die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung weggefallen ist (vgl. Art. 65 Abs. 1
VwVG), zumal dem Beschwerdeführer Gelegenheit zum kostenlosen
Beschwerderückzug gegeben wurde,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer die
Hälfte der Verfahrenskosten, nämlich Fr. 300.– aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG und Art. 2 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]),
dass aufgrund der Akten davon auszugehen ist, dass dem nicht
vertretenen Beschwerdeführer im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht keine notwendigen und verhältnismässig
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hohen Kosten erwachsen sind, weshalb keine Parteientschädigung zu
entrichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos
geworden abgeschrieben wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
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Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
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