Abtei lung V
E-7792/2007/pei
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______, Türkei,
_______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verfügung vom 17. Oktober 2007 i.S. Asyl und
Wegweisung / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7792/2007
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge die Türkei am
24. Januar 2006 von Istanbul aus auf dem Landweg verliess und am
31. Januar 2006 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tage
um Asyl nachsuchte,
dass er am 16. Februar 2006 im Transitzentrum Altstätten und am
9. März 2006 durch die zuständige kantonale Behörde zu den Asyl-
gründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im
Wesentlichen vorbrachte, als aus B_______ stammender Kurde sei er
in seinem Heimatland in verschiedener Hinsicht derartigen Schikanen
ausgesetzt gewesen, dass ihm ein Leben dort nicht mehr lebenswert
erschienen sei,
dass die Einwohner von B_______ von den türkischen
Sicherheitskräften seit vielen Jahren im Zusammenhang mit dem
Kampf gegen die PKK ständig unter Druck gesetzt, belästigt,
schikaniert und geschlagen würden,
dass er sich dieser allgemein unsicheren Lage durch eine Umsiedlung
nach C_______ im Jahre 1989 entzogen und dort eine Arbeitsstelle in
einer Strassenbaufirma angetreten habe,
dass eines Tages zwei Arbeitskollegen wegen Verteilens von
Publikationen verhaftet worden seien und ihm kurz darauf wegen an-
geblich illegalen Ansichten gekündigt worden sei,
dass er sich politisch nicht betätigt habe, jedoch einer seiner Cousins
bei der PKK tätig gewesen sei,
dass er im Jahre 1992 anlässlich einer Razzia in der Wohnung, die er
mit zwei Brüdern seines vorerwähnten Cousins bewohnt habe, für zwei
Tage festgehalten worden sei,
dass er Mitte der neunziger Jahre nach B_______ zurückgekehrt sei,
dass er in der Folge wegen Verdachts der Unterstützung der PKK-
Kämpfer zirka zehnmal - so letztmals im Jahre 1999 - auf den Gendar-
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merieposten gebracht und unter Gewaltanwendung verhört, jedoch je-
weils nach kurzer Zeit wieder frei gelassen worden sei,
dass er im Jahre 2002 von Soldaten zusammengeschlagen worden
sei, nachdem PKK-Anhänger auf seinem Feld Munition versteckt hät-
ten und dies entdeckt worden sei,
dass er sich Ende des Jahres 2004 wiederum nach C_______ und
später nach Istanbul begeben habe, bevor er im Januar 2006 sein
Heimatland verlassen habe,
dass auf die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers auf die
Akten zu verweisen ist,
dass sich der Beschwerdeführer am 21. Juni 2006 mit einer Schweize-
rin verheiratete,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. Oktober 2007 feststellte, der Be-
schwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und das Asyl-
gesuch ablehnte,
dass die Vorinstanz zudem festhielt, der Entscheid über den weiteren
Aufenthalt oder eine allfällige Wegweisung falle in die Zuständigkeit
der kantonalen Behörden,
dass für die Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung und, soweit
entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2007 die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl,
eventuell die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der Einsicht in die
Akten A13/1, A17/1, A18/2, A19/1 und A23/1 und um Nachfrist zur Be-
schwerdeergänzung ersucht,
dass er beantragt, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
zu verzichten,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit entscheidwe-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet
des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes über
das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass die vorliegende Beschwerde - wie sich aus den nachstehenden
Erwägungen ergibt - offensichtlich unbegründet ist, weshalb auf einen
Schriftenwechsel verzichtet werden kann und der Beschwerdeent-
scheid summarisch zu begründen ist (Art. 111 Abs. 1 und 3 AsylG),
dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen
auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen
zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt
wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu
einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete
Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
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dass das BFM die Nichtzuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit begründete,
für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft sei der Zeitpunkt des
Asylentscheides massgebend,
dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnisse im
Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland mehr als vierzehn be-
ziehungsweise sechs und drei Jahre zurückgelegen hätten und des-
halb nicht als unmittelbaren Anlass für die Ausreise gewertet werden
könnten,
dass es sich zudem um Vorkommnisse von geringer Eingriffsdauer und
-intensität gehandelt habe, in deren Folge ihm keine weiteren Nachtei-
le erwachsen seien,
dass er laut seinen eigenen Angaben sein Dorf Ende des Jahres 2004
verlassen habe und im Jahre 2005 keine Schwierigkeiten mehr mit den
heimatlichen Behörden gehabt habe,
dass sich aus den Akten auch keine Anhaltspunkte ergeben würden,
wonach er im Zeitpunkt seiner Ausreise irgendwelche asylrechtlich re-
levanten Nachteile zu befürchten gehabt hätte, zumal er selber poli-
tisch nicht tätig gewesen sei,
dass die von ihm geltend gemachten Nachteile daher asylrechtlich ir-
relevant seien,
dass es ihm zudem zumutbar gewesen wäre, sich den lokal be-
schränkten Schwierigkeiten durch einen Wegzug in einen anderen
Landesteil, zum Beispiel nach C_______ oder Istanbul, zu entziehen,
dass er während einigen Jahren in C_______ gewohnt habe, zu dieser
Stadt offenbar weiterhin Kontakt pflege, da er eigenen Angaben zu
Folge auch dort registriert sei und sein Nüfus dort im Jahre 2003 ohne
Schwierigkeiten ausgestellt worden sei,
dass er sich zudem vor seiner Ausreise ohne Schwierigkeiten mehrere
Monate in Istanbul aufgehalten habe und dort zwei Schwestern von
ihm wohnen würden,
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dass somit für ihn kein Grund bestanden habe, in der Schweiz um Zu-
flucht und Schutz vor Verfolgung zu suchen, weshalb er die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfülle und das Asylgesuch abzulehnen sei,
dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ehe mit einer Schweizerin
grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilli-
gung habe und es in die Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbe-
hörden falle, den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
konkret zu beurteilen und sich die Vorinstanz hierfür auf die Recht-
sprechung gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission / EMARK 2001 Nr. 21 stützt,
dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den
Erwägungen in der vorinstanzlichen Verfügung etwas zu ändern,
dass sich diese im Wesentlichen in einer Wiederholung und Bekräfti-
gung der Authentizität der mündlichen Vorbringen zur Begründung des
Asylgesuchs erschöpfen, ohne indessen in substanziierter und detail-
lierter Weise zu den Erwägungen des BFM in der angefochtenen Ver-
fügung Stellung zu nehmen,
dass das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleinga-
be, allein schon aufgrund seines Herkunftsortes B_______i könne er
weder in einer anderen Stadt der Türkei Arbeit finden noch dort
unbehelligt leben, da er als registrierter PKK-Unterstützer von den
Sicherheitskräften überall behelligt würde, offenkundig nicht stichhaltig
ist, da klarerweise nicht von einer Kollektivverfolgung von aus
B_______ Stammenden gesprochen werden kann und aufgrund der
Aktenlage keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der
Beschwerdeführer einer landesweiten einschlägigen Registrierung und
somit unweigerlich ernsthaften Nachteilen unterworfen wäre,
dass daran auch der Verweis auf einen Zeitungsartikel vom 3. Juli
2000 betreffend seinen Bruder und der Hinweis, sein in C_______
lebender Bruder werde oft von Sicherheitsbehörden und türkischen
nationalistischen Kreisen behelligt und müsse deshalb immer den
Aufenthaltsort wechseln, an obiger Einschätzung nichts
Entscheidwesentliches zu ändern vermögen,
dass der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert darzulegen ver-
mochte, inwiefern er wegen seiner entfernteren Verwandtschaft zu sei-
nem bei der PKK tätigen Cousin von den türkischen Behörden unter
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Druck gesetzt worden wäre, weshalb eine auch eine diesbezügliche
Reflexverfolgung ausgeschlossen werden kann,
dass das BFM folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu
Recht abgelehnt hat,
dass das BFM in seiner Verfügung zu Recht feststellte, dass es in die
Zuständigkeit der kantonalen Migrationsbehörden falle, den Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung konkret zu beurteilen und
sich somit zu Recht nicht zur Wegweisung und zum Wegweisungsvoll-
zug an sich geäussert hat,
dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe dagegen auch
nichts vorbringt,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde im
vereinfachten Verfahren abzuweisen ist,
dass der Antrag um Gewährung der Akteneinsicht in die Akten A13/1,
A17/1, A18/2, A19/1 und A23/1 und das Gesuch um Ansetzung einer
Nachfrist zur Beschwerdeergänzung abzuweisen sind,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend macht,
er habe anlässlich der Aktenedition durch das BFM nicht alle Akten er-
halten und kenne deshalb den Inhalt dieser Akten nicht,
dass festzustellen ist, dass die Vorinstanz anlässlich der Aktenzustel-
lung vom 14. November 2007 zu Recht erkannt hat, es handle sich bei
diesen um interne Akten, die dem Einsichtsrecht nicht unterstehen
würden,
dass es sich bei A13/ 1 um eine interne Notiz bezüglich der aktuellen
Wohnadresse des Beschwerdeführers, bei A17/1 um eine Editionsauf-
forderung des Untersuchungsrichteramtes III Bern-Mittelland, bei
A18/2 um ein Begleitschreiben des BFM zur Aktenedition des Befra-
gungsprotokolls des Transitzentrums Altstätten vom 16. Februar 2006
an das Untersuchungsrichteramt III Bern-Mittelland, bei A19/1 um ei-
nen amtsinternen Auszug aus dem ZAR und bei A23/1 um den inter-
nen Kopienverteiler der Verfügung vom 17. Oktober 2007 handelt,
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dass es sich bei diesen Akten somit allesamt nicht um Akten handelt,
die in irgendeiner Richtung auf die vorinstanzliche Entscheidfindung
oder auf die Beurteilung auf Rechtsmittelebene Einfluss nehmen könn-
ten,
dass der Antrag auf Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist,
dass die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- bei diesem Verfahrensaus-
gang (Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art.
63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier)
- X._______
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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