Abtei lung V
E-7793/2006
E-8806/2007/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . A u g u s t 2 0 0 9
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König,
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
A_______
(Beschwerdeführer 1),
B_______ (Beschwerdeführerin 2),
und ihre Kinder
C_______ (Beschwerdeführerin 3),
D_______ (Beschwerdeführer 4), und
E_______
(Beschwerdeführer 5)
alle Tunesien, alle vertreten durch Afra Weidmann, (...),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM; vormals: Bundesamt
für Flüchtlinge; BFF),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Übernahme der Einreisekosten von Flüchtlingen ;
Verfügungen des BFM vom 17. Oktober 2005 und
27. Juli 2007 / N(...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7793/2006 und E-8806/2007
Sachverhalt:
A.
Beschwerdeführer 1 – ein tunesischer Staatsangehöriger – verliess
sein Heimatland am 29. Oktober 2003 und gelangte auf dem Landweg
nach Libyen. Von dort reiste er auf dem Luftweg nach Istanbul (Türkei).
Am 27. Dezember 2003 flog er zusammen mit drei weiteren tunesi-
schen Staatsangehörigen von Istanbul via Zürich-Kloten nach
F_______
B.
Mit Telefaxeingaben vom 9. Januar 2004 reichte die Rechtsvertreterin
beim BFF in Zürich ein Asylgesuch im Namen von Beschwerdeführer
1. ein.
C.
Mit Telefax-Eingabe vom 20. Januar 2004 ersuchte die Rechtsvertrete-
rin für Beschwerdeführer 1 erneut bei der Schweizerischen Botschaft
in G_______ um Asyl in der Schweiz.
D.
Mit Verfügung vom 22. März 2004 verweigerte das BFF Beschwerde-
führer 1 die Einreise in die Schweiz und wies sein Asylgesuch ab.
E.
Mit Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) vom 10.
März 2005 wurde die Einreise von Beschwerdeführer 1 bewilligt und
das BFF angewiesen, das ordentliche Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen.
F.
Mit Eingabe vom 18. März 2005 stellte die Rechtsvertreterin im Namen
von Beschwerdeführer 1 ein Gesuch um Übernahme der Flugkosten.
Dabei wies sie namentlich darauf hin, dass sie persönlich seit Dezem-
ber 2003 insgesamt Fr. 6'400.-- aus privaten Mitteln aufgebracht habe,
um das Überleben und die Kommunikation mit dem Beschwerdeführer
sicherzustellen, weshalb es nicht zumutbar sei, dass sie aus weiteren
privaten Mitteln für die bewilligte Einreise des Beschwerdeführers in
die Schweiz aufkommen müsse.
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E-7793/2006 und E-8806/2007
G.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2005 hat das BFM die Flüchtlingseigen-
schaft von Beschwerdeführer 1 anerkannt und ihm Asyl gewährt.
H.
Mit an das BFM gerichteter Eingabe vom 9. Juli 2005 stellte Beschwer-
deführer 1 in der Folge ein Gesuch um Familienzusammenführung mit
seiner in Tunesien verbliebenen Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) und
den drei gemeinsamen minderjährigen Kindern C_______, D_______
und E_______ (Beschwerdeführende 3-5).
I.
Mit Eingabe der Caritas Bern vom 15. Juli 2005 stellte Beschwerde-
führer 1 im Namen seiner Familie ein Gesuch um Übernahme der Rei-
sekosten für seine Ehefrau und minderjährigen Kinder.
J.
Am 19. Juli 2005 ist der Ehefrau und den drei minderjährigen Kindern
von Beschwerdeführer 1 (Beschwerdeführer 2 bis 5) die Einreise in die
Schweiz bewilligt worden.
K.
Mit Eingabe vom 20. September 2005 wies die Caritas auf die neuen
IOM-Tarife hin und führte dazu aus, die Reisekosten für die Familie der
Beschwerdeführenden seien höher ausgefallen als ursprünglich veran-
schlagt.
L.
Mit Verfügung vom 30. September 2005 hielt das BFM fest, dass die
Tochter C_______ und der Sohn D_______ (Beschwerdeführende 3
und 4) die Anforderungen an die originäre Flüchtlingseigenschaft im
Sinne von Art. 3 Abs. 1 und 2 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht erfüllten. Als Kinder eines in der Schweiz
anerkannten Flüchtlings wurde ihre Flüchtlingseigenschaft gestützt auf
Art. 51 Abs. 1 AsylG anerkannt und ihnen Asyl gewährt.
M.
Mit Verfügung vom 17. Oktober 2005 wies das BFF das Gesuch um
Übernahme der Einreisekosten betreffend die Beschwerdeführenden 2
bis 5 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, das BFM
gehe bei Vorliegen eines familiären Beziehungsnetzes grundsätzlich
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E-7793/2006 und E-8806/2007
davon aus, dass keine Mittellosigkeit bestehe. Dabei werde im Wesent-
lichen von Art. 328 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. De-
zember 1907 (ZGB, SR 210) ausgegangen, wonach eine verwandt-
schaftliche Unterstützungspflicht bestehe. Beschwerdeführer 1 verfüge
in Tunesien über eine grosse Kernfamilie, welche fünf Schwestern und
sechs Brüder umfasse, welche zur Finanzierung der Ausreise beiste-
hen könnten.
N.
Mit Eingabe vom 26. Oktober 2005 erhoben die Beschwerdeführenden
2-5 gegen diese Verfügung Beschwerde bei der ARK, welche die Ein-
gabe zuständigkeitshalber an den Beschwerdedienst des Eidgenössi-
schen Justiz- und Polizeidepartementes (BD EJPD) zur Behandlung
überwies.
O.
In seiner Vernehmlassung vom 24. November 2005 hielt das BFM an
der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der
Beschwerde der Beschwerdeführenden 2-5.
Mit Zwischenverfügung des BD EJPD vom 30. November 2005 wurde
den Beschwerdeführenden 2-5 Gelegenheit zur Stellungnahme zur
Vernehmlassung des BFF gegeben.
Mit Eingabe vom 29. Dezember 2005 führten die Beschwerdeführen-
den 2-5 sinngemäss aus, es treffe nicht zu, dass die Verwandten des
Ehemannes in Tunesien ihn und seine Kernfamilie finanziell unterstütz-
ten bzw. unterstützen könnten.
P.
Mit Verfügung vom 17. Februar 2006 wurde das Asylgesuch der Ehe-
frau (Beschwerdeführerin 2) gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und
das Asylgesuch des Sohnes E_______ (Beschwerdeführer 5) gestützt
auf Art. 51 Abs. 1 AsylG gutgeheissen und ihnen Asyl gewährt.
Q.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 wies der BD EJPD die Be-
schwerdeführenden 2-5 darauf hin, dass das Bundesverwaltungsge-
richt am 1. Januar 2007 seine Arbeitstätigkeit aufnehmen und dabei
auch das vorliegende Beschwerdeverfahren übernehmen werde.
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R.
Nach der am 1. Januar 2007 erfolgten Arbeitsaufnahme des Bundes-
verwaltungsgerichts stellte dessen Präsidium im Rahmen eines Mei-
nungsaustausches zwischen den Abteilungen III, IV und V mit Ent-
scheid vom 9. Februar 2007 die Zuständigkeit der Asylabteilungen für
die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des Bundesam-
tes betreffend die Übernahme von Einreisekosten fest, worauf das Be-
schwerdeverfahren E-7793/2006 der V. Abteilung zugeteilt wurde.
S.
Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin
vom 4. April 2007 wurde den Beschwerdeführenden 2-5 die Zuteilung
des Beschwerdeverfahrens an die V. Abteilung mitgeteilt. Gleichzeitig
wurde festgestellt, dass das BFM über das am 18. März 2005 einge-
reichte Gesuch um Übernahme der Reisekosten bezüglich A_______
(Beschwerdeführer 1) noch nicht entschieden habe.
T.
Mit Eingabe vom 12. April 2007 reichte Caritas Bern Unterlagen be-
züglich der effektiven Einreisekosten der Beschwerdeführenden 2-5
nach.
U.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2007 wurde das BFM im Verfahren
E-7793/2006 zur Vernehmlassung im Sinne von Art. 57 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) eingeladen.
V.
Mit Schreiben vom 6. Juni 2007 reichte die Rechtsvertreterin Ausfüh-
rungen zur Frage der Reisekosten nach. Namentlich hielt sie fest, eine
Überweisung für die Reisekosten von Beschwerdeführer 1 in der Höhe
von Fr. 807.50 vorgenommen zu haben.
W.
Das BFM liess sich am 20. Juli 2007 vernehmen, worauf den Be-
schwerdeführenden 2-5 mit Zwischenverfügung vom 27. Juli 2007 das
Replikrecht eingeräumt wurde.
X.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 wies das BFM das Gesuch um Über-
nahme der Reisekosten von Beschwerdeführer 1 ab. Zur Begründung
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E-7793/2006 und E-8806/2007
wurde ausgeführt, Art. 92 Abs. 1 AsylG müsse auf Grund der
Budgeteinschränkungen des Bundes restriktiv ausgelegt werden und
bleibe gewissen Härtefällen vorbehalten. Nachdem von der Existenz
eines grösseren familiären Netzes ausgegangen werden könne und
angesichts der langjährigen Erwerbstätigkeit der Ehefrau von
Beschwerdeführer 1 seien die Voraussetzungen für die Übernahme
der Reisekosten nicht gegeben.
Y.
Mit Eingabe vom 3. August 2007 liessen sich die Beschwerdeführen-
den einerseits zum Gesuch um Übernahme der Reisekosten betref-
fend die Beschwerdeführenden 2-5 vernehmen. Andererseits geht
sinngemäss hervor, dass auch gegen die Verfügung des BFM vom 27.
Juli 2007 betreffend Übernahme der Reisekosten von Beschwerdefüh-
rer 1 Beschwerde erhoben wurde. Die Rechtsvertreterin wies noch-
mals darauf hin, dass sie bisher die Reisekosten der Beschwerdefüh-
renden aus privaten Mitteln beglichen habe.
Z.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2009 wurde den Beschwerdefüh-
renden mitgeteilt, dass die vorliegenden Beschwerdeverfahren unter
dem Vorsitz von Richterin Christa Luterbacher geführt werden. Die
Eingabe vom 3. August 2007 wurde als Beschwerde gegen die BFM-
Verfügung vom 27. Juli 2007 in Sachen Gesuch um Übernahme von
Reisekosten betreffend Beschwerdeführer 1 entgegengenommen.
Gleichzeitig wurden die beiden Verfahren der Beschwerdeführenden
2-5 und von Beschwerdeführer 1 vereinigt. Den Beschwerdeführenden
wurde weiter Gelegenheit gegeben, sich zur Aufstellung der Reise-
respektive Flugkosten und zu ihrer aktuellen finanziellen Situation
schriftlich zu äussern.
AA.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2009 führte die Rechtsvertreterin aus, sie
habe nachträglich in Erfahrung gebracht, dass den Beschwerdeführen-
den 2-5 seitens des „Beobachters“ ein Betrag von Fr. 2'420.-- à fonds
perdu ausgerichtet worden sei. Die Rechtsvertreterin habe keinerlei
Unterlagen zu diesem Gesuch, das von der Caritas Bern an den
„Beobachter“ gerichtet worden sei. Die Beschwerde betreffend Über-
nahme von Reisekosten im Verfahren der Beschwerdeführenden 2-5
werde daher zurückgezogen.
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Die Beschwerde im Verfahren des Ehemannes (Beschwerdeführer 1)
werde aufrecht erhalten. Die Rechtsvertreterin sei damals für Kosten
der Reise von F_______ nach Genf aufgekommen, wie aus ihrem
Schreiben an das BFM vom 6. Juni 2007 hervorgehe.
Zur Stützung dieser Vorbringen wurde ein Schreiben der Caritas Bern
vom 23. Juni 2009 (E-Mail) beigelegt, aus welchem hervorgeht, dass
die Beschwerdeführenden vollumfänglich im Rahmen der öffentlichen
Sozialhilfe unterstützt werden.
In einem persönlichen Schreiben vom 23. Juni 2009 führte
Beschwerdeführer 1 aus, er habe seit seiner Anerkennung als
Flüchtling im Jahr 2005 einige Sprachkurse und „stages“ und einen
Integrationskurs absolviert. Keines der Familienmitglieder gehe einer
Erwerbstätigkeit nach.
Die Rechtsvertreterin führte weiter aus, sie sei nicht in der Lage, eine
detaillierte Kostennote über den Zeitaufwand zu erstellen. Sie
überlasse es dem Bundesverwaltungsgericht, eine allfällige
Entschädigung festzulegen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für
Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist da-
her eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachge-
biet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgeset-
zes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Mit Entscheid des Präsidi-
ums des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Februar 2007 wurde so-
dann die Zuständigkeit der Asylabteilungen für die Beurteilung von Be-
schwerden gegen Verfügungen des Bundesamtes betreffend die Über-
nahme von Einreisekosten festgestellt.
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurtei-
lung der beim Beschwerdedienst des EJPD hängigen Rechtsmittel
übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53
Abs. 2 VGG).
1.3 Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2009 hat das Bundesverwal-
tungsgericht die beiden hängigen Beschwerdeverfahren vereinigt, wes-
halb im vorliegenden Urteil über beide Beschwerdeverfahren befunden
wird.
1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
AsylG).
1.5 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführenden sind daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48
Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2009 ist die Beschwerde betreffend Über-
nahme der Reisekosten im Verfahren der Beschwerdeführenden 2-5
zurückgezogen worden, nachdem diese Reisekosten bereits von dritter
Seite übernommen worden waren. Das Beschwerdeverfahren
E-7793/2006 ist daher zufolge Rückzugs als gegenstandslos gewor-
den abzuschreiben.
Beschwerdeführer 1 hält an seiner Beschwerde fest, weshalb sich die
nachfolgenden Erwägungen auf dessen Beschwerdeverfahren
(E-8806/2007), beziehen.
3.
3.1 Mit Verfügung vom 27. Juli 2007 wies das BFF das Gesuch von
Beschwerdeführer 1 (im Nachfolgenden: Beschwerdeführer) um Über-
nahme der Einreisekosten gestützt auf Art. 92 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art.
53 der Asylverordnung 2 über Finanzierungsfragen (AsylV 2; SR
142.312) mit der Begründung ab, die massgeblichen Bestimmungen
seien angesichts der Budgetrestriktionen des Bundes zurückhaltend
auszulegen und besonderen Härtefällen vorbehalten. Das Bundesamt
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berücksichtige bei entsprechenden Gesuchen jeweils das Vorliegen
eines familiären Beziehungsnetzes und stütze sich auf die
Bestimmung zur Unterstützungspflicht von Verwandten gemäss Art.
328 ZGB. Im Weiteren gehe das BFM von einer gewissen Solidarität
zwischen nahen Angehörigen aus. Im Falle des Beschwerdeführers
erachtete es das Bundesamt aufgrund der Akten als nicht hinreichend
belegt, dass dieser nicht in der Lage sei, seine Einreise selbst zu
finanzieren. So habe er anlässlich der Anhörung vom 5. Februar 2004
vorgetragen, dass seine Ehefrau einen Kredit von 15'000.-- Dinar
aufgenommen habe, um einen Hausbau zu finanzieren. Während
seines Aufenthaltes in F_______ sei seine Ehefrau einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe für den Familienunterhalt
aufkommen können. Schliesslich habe ein Sohn der
Beschwerdeführenden in H_______studieren können. Im Weiteren
verfüge der Beschwerdeführer über insgesamt elf Geschwister. Dieser
grosse Verwandtenkreis könne der Familie zur Finanzierung ihrer
Ausreise beistehen, weshalb insgesamt nicht von einer vollständigen
Mittellosigkeit ausgegangen werden könne.
3.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des Bundesamtes
entgegen, der beabsichtigte Hausbau sei nie zustande gekommen.
Der in H_______ studierende Sohn sei zeitweise von einem in
I_______ lebenden Onkel finanziell unterstützt worden. Der Lohn
seiner Ehefrau als Krankenschwester habe monatlich 350.-- Dinar be-
tragen. Die finanzielle Unterstützung von Verwandten, welche der Zu-
gehörigkeit zu einer verbotenen Organisation verdächtigt würden, wer-
de in Tunesien streng unter Strafe gestellt, weshalb es nicht zutreffe,
dass er und seine Familie mit der Unterstützung ihrer Verwandten im
Heimatland hätten rechnen können. Die effektiven Reise- respektive
Flugkosten des Beschwerdeführers seien mit privaten Mitteln der
Rechtsvertreterin bestritten worden.
3.3 In seiner Vernehmlassung vom 20. Juli 2007 stellte sich das BFM
auf den Standpunkt, die Beschwerdeführenden seien den Nachweis
über vorhandenes respektive nicht vorhandenes Wohneigentum schul-
dig geblieben. Alleine der Hinweis, dass gemäss Antiterrorgesetzge-
bung die finanzielle Unterstützung von Personen unter Strafe gestellt
werde, könne nicht als ernsthaftes Argment dafür verwendet werden,
dass eine Unterstützung ausgeblieben sei. Bekannterweise würden
Strafbestimmungen rund um den Globus immer wieder übertreten.
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4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in nicht publizier-
ten Urteilen zur Frage der Übernahme von Einreisekosten von Flücht-
lingen wie folgt geäussert (vgl. dazu insbesondere: D-7792/2006 vom
26. Mai 2009):
4.2 Die Übernahme von Einreisekosten ist im Asylgesetz explizit vor-
gesehen; Art. 92 Abs. 1 AsylG bestimmt, dass der Bund die Kosten der
Ein- und Ausreise von Flüchtlingen und Schutzbedürftigen überneh-
men kann. Der Gesetzgeber hat mit dieser Norm indessen lediglich die
grundsätzliche Möglichkeit einer Kostenübernahme sowie den poten-
ziellen Kreis von Personen festgelegt, welche als Beitragsempfänger
in Frage kommen. Die Frage der Voraussetzungen, an welche eine sol-
che Kostenübernahme im Einzelnen geknüpft ist, hat er demgegen-
über nicht einlässlicher geregelt, sondern diesbezüglich vielmehr in
Art. 92 Abs. 4 AsylG dem Bundesrat die Rechtsetzungsbefugnis über-
lassen, von welcher jener in Art. 53 AsylV 2 Gebrauch gemacht hat.
4.2.1 Bei unselbstständigen Bundesratsverordnungen – worunter die
AsylV 2 fällt – prüft das Bundesverwaltungsgericht, ob sich der Bun-
desrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse
gehalten hat. Wird dem Bundesrat – wie im vorliegenden Fall – vom
Gesetzgeber ein weiter Spielraum für die Regelung eingeräumt, so ist
dieser für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich; es beschränkt
sich in solchen Fällen auf die Kontrolle, ob die Verordnung den Rah-
men der Gesetzesdelegation offensichtlich sprengt oder aus anderen
Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2006, Rz. 408a; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 19 Rz. 39, mit Hinweis auf
BGE 107 Ib 243 E. 4).
4.2.2 Gemäss Art. 164 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) können
Rechtsetzungsbefugnisse durch Bundesgesetz übertragen werden,
soweit dies nicht durch die Bundesverfassung selber ausgeschlossen
ist. Gemäss Art. 164 Abs. 1 BV sind zwar alle wichtigen rechtsetzen-
den Bestimmungen in einem formellen Gesetz zu erlassen, was nach
Bst. e dieser Bestimmung auch für Leistungen des Bundes – worunter
die Kostenübernahme im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG fällt – gilt. Da
die Leistungsverwaltung begünstigt und nicht belastet, sind die Anfor-
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derungen an die Normstufe und -dichte indessen weniger strikt als in
der Eingriffsverwaltung (vgl. PIERRE TSCHANNEN, in: BERNHARD EHRENZELLER
et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, 2. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2008, S. 2416, Rz. 26); angesichts der Tatsache,
dass in Art. 92 Abs. 1 AsylG sowohl die delegierte Materie als auch
der potenziell betroffene Personenkreis konkret bestimmt ist, ist den
von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten
Delegationsgrundsätzen – welche die kantonale Gesetzesdelegation
betreffen, sinngemäss jedoch auch auf Bundesebene gelten – Genüge
getan (vgl. dazu TSCHANNEN, a.a.O., S. 2419, Rz. 35, sowie BGE 128 I
122 E. 3c).
4.2.3 Die Frage des genauen Umfangs der mit Art. 92 Abs. 1 i.V.m.
Abs. 4 AsylG erfolgten Delegation ist sodann im Rahmen einer Ausle-
gung dieser Normen zu beantworten. Dabei ist der Wortlaut der Be-
stimmungen Ausgangspunkt (vgl. für diesen auch im Verwaltungsrecht
geltenden Grundsatz Art. 1 Abs. 1 ZGB. Ist der Text allerdings nicht
ohne weiteres klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so
muss unter Berücksichtigung aller Auslegungsmethoden (grammatika-
lische, systematische, historische, teleologische, zeitgemässe Metho-
de) nach seiner wahren Tragweite gesucht werden; dabei kommt es
namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zu Grunde lie-
genden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die
Norm steht. Im Sinne eines pragmatischen Methodenpluralismus ist es
abzulehnen, einzelne Auslegungsmethoden einer hierarchischen Prio-
ritätsordnung zu unterstellen (vgl. BVGE 2007/30 E. 4 S. 361 f., BVGE
2007/41 E. 4.2 S. 533, mit weiteren Hinweisen auf Literatur und bun-
desgerichtliche Praxis).
4.2.4 Eine Auslegung des Wortlautes ergibt zunächst, dass Art. 92
Abs. 1 AsylG in den übereinstimmenden deutschen, französischen und
italienischen Fassungen als "Kann"-Vorschrift formuliert ist, was den
Verordnungsgeber bei der Rechtsetzung insofern bindet, als er der
Verwaltungsbehörde, mithin dem BFM, ein gewisses Rechtsfolgeer-
messen einzuräumen hat. Ferner hat der Gesetzgeber den Delegati-
onsrahmen dahin gehend eingeschränkt, dass er die Ausrichtung von
Beiträgen ausschliesslich für die Personengruppen der Flüchtlinge und
Schutzbedürftigen vorsieht. Weitere Vorgaben an den Verordnungsge-
ber sind sodann aus den Materialien ersichtlich. So führte der Bundes-
rat in der Botschaft vom 4. Dezember 1995 zur Totalrevision des Asyl-
gesetzes bezüglich der Bestimmung von Art. 87 Abs. 1 des Gesetzes-
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entwurfs (heute: Art. 92 Abs. 1 AsylG) aus, der Bund sei aufgrund der
"Kann-Formulierung" nicht verpflichtet, für Ein- und Ausreisekosten
von Personen aufzukommen, die offensichtlich in wohlhabenden Ver-
hältnissen lebten (vgl. BBl 1996 II 97). Dies lässt auf ein Zweifaches
schliessen: zum einen, dass neben der eigenen finanziellen Situation
der Personen, welchen die Einreise bewilligt wird, auch diejenige ihres
weiteren Umfeldes zu berücksichtigen ist, und zum anderen, dass die
Kosten auch dann übernommen werden können, wenn die betroffenen
Personen über ein das blosse Existenzminimum moderat über-
steigendes Einkommen oder Vermögen verfügen, mithin nicht mittellos
im Sinne von Art. 92 Abs. 2 AsylG beziehungsweise von Art. 65 Abs. 1
VwVG sind. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus einer systemati-
schen Auslegung von Art. 92 Abs. 1 AsylG, ist doch die Übernahme
von Einreisekosten im 6. Kapitel (unter dem Titel "Bundesbeiträge")
und nicht im 5. Kapitel (unter dem Titel "Sozialhilfe und Nothilfe") gere-
gelt; es handelt sich bei den vom Bund im Rahmen dieser Bestimmung
ausgerichteten Beiträgen somit nicht um Fürsorgeleistungen, welche
nur bei Vorliegen einer Bedürftigkeit auszurichten wären.
4.2.5 Zusammenfassend ist aufgrund der Auslegung von Art. 92
Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG festzustellen, dass der Gesetzgeber dem
Bundesrat unter Beachtung der ihm obliegenden Delegationsgrundsät-
ze innerhalb des genannten Rahmens einen weiten Spielraum zur Re-
gelung der Frage der Übernahme von Einreisekosten überlassen hat.
4.3
4.3.1 Der Bundesrat hat in Art. 53 AsylV 2 die Bestimmung von Art. 92
Abs. 1 AsylG hinsichtlich des potenziell begünstigten Personenkreises
in der ursprünglichen Fassung vom 11. August 1999 dahingehend kon-
kretisiert, dass die Einreisekosten namentlich übernommen werden
können für:
a) Flüchtlingsgruppen, welchen Asyl gewährt wird auf Grund eines
Entscheides des Bundesrates oder des EJPD nach Art. 56 AsylG
(sog. Kontingentsflüchtlinge),
b) Einzelpersonen, die auf Anfrage des UNHCR aufgenommen wer-
den (sog. Mandatsflüchtlinge des UNHCR, welche im Rahmen ei-
nes Resettlement-Gesuches des Hochkommissariats aufgenom-
men werden), und
c) Schutzbedürftige im Ausland nach Art. 68 AsylG.
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Im Rahmen der Teilrevision der AsylV 2 vom 24. Oktober 2007 hat der
Bundesrat diese Bestimmung sodann um Bst. d erweitert, wonach die
Kosten auch bei Personen übernommen werden können, denen die
Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens
nach Art. 20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen der Familienzusammenfüh-
rung mit anerkannten Flüchtlingen nach Art. 51 Abs. 4 AsylG oder
nach Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) bewilligt wird.
4.3.2 Aus den Materialien zu Art. 53 AsylV 2 ergibt sich im Weiteren,
dass die Übernahme von Einreisekosten nach dem Willen des Bun-
desrates grundsätzlich restriktiv zu handhaben ist und dem BFM im
Einzelfall ein Ermessensspielraum zukommt (vgl. Bericht vom Oktober
2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der Verord-
nung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen
Personen, S. 34). Im erwähnten Bericht wird ferner auf die Praxis des
BFM verwiesen, wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernom-
men werden, namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Ver-
zögerung der Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese er-
geben könnte; das BFM verlangt dabei grundsätzlich den Nachweis ei-
ner Mittellosigkeit und setzt voraus, dass weder die eingereisten Per-
sonen selber, noch Verwandtenunterstützungspflichtige nach Art. 328
ZGB und andere nahe stehenden Personen in der Lage sind, diese
Kosten zu übernehmen beziehungsweise vorzuschiessen. Nach erfolg-
ter Einreise werden Gesuche um nachträgliche Übernahme bezie-
hungsweise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM abgewiesen,
da die notwendigen finanziellen Mittel offensichtlich aufgebracht wer-
den konnten.
4.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Auslegung von
Art. 53 AsylV 2 zunächst zum Schluss, dass sich der Bundesrat mit
der näheren Bestimmung des potenziell begünstigten Personenkreises
an den ihm vom Gesetzgeber in Art. 92 Abs. 1 AsylG vorgegebenen
Rahmen gehalten hat. Die in Art. 53 Bst. a-c AsylV 2 genannten Perso-
nenkategorien stimmen mit den bereits explizit im AsylG beziehungs-
weise der bundesrätlichen Botschaft vom 4. Dezember 2005 (vgl. BBl
1996 II 97) erwähnten überein, und die in Bst. d zusätzlich aufgezähl-
ten Kategorien fallen ohne weiteres ebenfalls unter den Begriff "Flücht-
linge" im Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG. Dass es sich bei den Perso-
nen, welchen die Einreise gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
wird, an sich um Asylbewerber handelt, die in Art. 92 Abs. 1 AsylG –
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im Gegensatz zu Abs. 2 dieser Bestimmung – nicht genannt sind, steht
dem nicht entgegen. Das Vorliegen einer formellen Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Einreise kann nämlich nicht
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten sein, da Flüchtling nur
sein kann, wer den Verfolgerstaat verlassen hat (vgl. dazu Entschei-
dungen und Mitteilungen der ARK [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2c S. 130);
dies trifft denn auch für die in der Botschaft vom 4. Dezember 1995
genannten Personen – Kontingents- und Mandatsflüchtlinge – zu.
Insofern kann bei Gesuchen um Kostenübernahme nach Sinn und
Zweck der gesetzlichen Regelung ohnehin lediglich ausschlaggebend
sein, ob im Zeitpunkt des Entscheides über das Gesuch eine
Anerkennung als Flüchtling wahrscheinlich erscheint; die in den
Materialien zu Art. 53 Bst. d AsylV 2 erwähnte Praxis des BFM,
wonach die Einreisekosten in Härtefällen übernommen werden,
namentlich um zu verhindern, dass sich durch eine Verzögerung der
Ausreise bedürftiger Personen eine Gefahr für diese ergeben könnte,
erscheint daher sachgerecht.
Soweit die Praxis des BFM betreffend, wonach die Einkommens- und
Vermögensverhältnisse des weiteren Umfeldes der gesuchstellenden
beziehungsweise in die Schweiz einreisenden Personen zu berück-
sichtigen sind, ist festzustellen, dass diese – wie oben stehend ausge-
führt – von Art. 92 Abs. 1 AsylG gedeckt ist. Soweit nach erfolgter
Einreise gestellte Gesuche um nachträgliche Übernahme beziehungs-
weise Rückerstattung der Einreisekosten vom BFM gemäss der in den
Materialen genannten Praxis grundsätzlich mit der Begründung
abgewiesen werden, dass die notwendigen finanziellen Mittel
offensichtlich hätten aufgebracht werden können, ist allerdings
einschränkend festzustellen, dass ein solcher Automatismus nicht
sachgerecht erscheint. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, auf
welche Weise die gesuchstellenden beziehungsweise einreisenden
Personen die Kosten der Einreise beglichen haben; ferner dürfte von
Bedeutung sein, in welcher Situation sich die einreisewillige Person in
ihrem Heimatstaat befindet. Insbesondere in Fällen, bei welchen sich
die betreffende Person wegen fehlender eigener Mittel und solcher des
familiären Umfeldes namentlich durch Aufnahme eines Darlehens bei
einem Kreditinstitut verschulden muss, beziehungsweise wenn die
finanziellen Mittel von dritter Seite vorgestreckt werden mussten, um
einer akut gefährdeten Person die Ausreise zu ermöglichen, kann eine
Kostenübernahme durch den Bund nicht von vornherein
ausgeschlossen werden.
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4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Bundesrat bei
der Regelung von Art. 53 AsylV 2 an den ihm vom Gesetzgeber ge-
steckten Delegationsrahmen gehalten hat. Innerhalb dieses Rahmens
hat er Kriterien hinsichtlich der Übernahme von Einreisekosten aufge-
stellt, welche eine grundsätzlich restriktive Anwendung der Norm be-
absichtigen und der entscheidenden Behörde einen weiten Ermes-
sensspielraum einräumen. Das BFM hat sodann eine Praxis ent-
wickelt, welche – abgesehen von den oben genannten Ausnahmen –
dem Willen von Gesetz- und Verordnungsgeber entspricht und insoweit
zu bestätigen ist (vgl. zum Ganzen: D-7792/2006 vom 26. Mai 2009).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist vorab festzuhalten, dass die Einreise des
Beschwerdeführers in die Schweiz bereits im Jahr 2005 (vgl. Aktum
A34, S. 5) stattfand, mithin vor dem am 1. Januar 2008 erfolgten In-
krafttreten von Art. 53 Bst. d AsylV 2, welcher Personen erwähnt, de-
nen die Einreise zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nach Art.
20 Abs. 2 AsylG oder im Rahmen einer Familienzusammenführung
nach Art. 51 Abs. 4 AsylG bewilligt wird. Dieser Umstand ist indessen
unerheblich, da die im Zuge der Teilrevision der AsylV 2 vom 24. Okto-
ber 2007 erfolgte Ergänzung der Verordnung keine materielle Ände-
rung gegenüber dem früheren Recht darstellt, sondern gemäss den
Ausführungen des Verordnungsgebers lediglich der Transparenz einer
bestehenden Praxis des Bundesamts dient, welche sich bereits zuvor
auf Art. 53 AsylV 2 stützte (vgl. den Bericht des Bundesrats vom Okto-
ber 2007 zur Änderung der Asylverordnungen 1, 2 und 3 sowie der
Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländi-
schen Personen, S. 33 f.).
5.2
5.2.1 Das Bundesamt stellt sich in der angefochtenen Verfügung und
in seinen Vernehmlassungen auf den Standpunkt, der Beschwerde-
führer respektive seine Familie hätten nicht hinreichend belegt, dass
sie nicht in der Lage (gewesen) seien, die Einreise des Beschwerde-
führers selber zu finanzieren. Es stützt sich dabei namentlich auf die
Angaben des Beschwerdeführers in der Befragung vom 5. Februar
2004, wonach seine Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) ein Darlehen
von 15'000.-- Dinar für die Errichtung eines Hauses aufgenommen
habe. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über ein grösseres Ver-
wandtschaftsnetz, welches er um finanzielle Unterstützung hätte ange-
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hen können.
5.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in der Beschwerdeeingabe
vom 3. August 2007 und in den Eingaben vom 26. Oktober 2005 und
29. Dezember 2005 die von der Vorinstanz aufgeführten Sachverhalts-
elemente und führt unter anderem aus, seine Familie habe insbeson-
dere aufgrund der in Tunesien herrschenden politischen Verhältnisse,
namentlich des Umstandes, wonach jegliche Unterstützung von Perso-
nen, die unter dem Verdacht terroristischer Aktivitäten stünden, unter
Strafe gestellt sei, von ihren Verwandten nicht mit finanzieller Unter-
stützung rechnen können.
5.2.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
zum Schluss, dass das Bundesamt im Rahmen des ihm zukommen-
den Ermessens zu Unrecht davon ausgegangen ist, dem Beschwerde-
führer sei die Finanzierung seiner Ausreise möglich und zumutbar ge-
wesen. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
über ein grösseres Familiennetz verfügt, hat er, respektive seine
Rechtvertreterin, glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt, dass die
Kosten für die Einreise aus den privaten Mitteln der Rechtsvertreterin
bestritten worden sind. Aus dem Schreiben der Caritas Bern (vgl.
Sachverhalt, Bst. AA.) geht hervor, dass der Beschwerdeführer und
seine Familie vollständig von der Sozialhilfe unterstützt werden.
Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Reisekosten des
Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 807.50 bisher in vollem Um-
fang von seiner Rechtsvertreterin bestritten worden sind. Konkrete
Hinweise dafür, dass der Beschwerderführer oder seine Familie eine
finanzielle Unterstützung durch ihre in Tunesien lebenden Verwandten
beansprucht haben oder hätten beanspruchen können, gehen aus den
Akten nicht hervor. Zudem sprechen im konkreten Fall nicht zuletzt
auch Billigkeitsgründe für eine Übernahme der Einreisekosten des Be-
schwerdeführers im Betrag von Fr. 807.50 gestützt auf Art. 92 Abs. 1
AsylG. Aus dem Urteil der ARK vom 10. März 2005 (vgl. oben, Bst. E.)
geht nämlich hervor, dass die Angaben des Beschwerdeführers, wo-
nach er sich am 27. Dezember 2003 kurzweilig im Transitbereich des
Flughafens Zürich-Kloten aufgehalten und nie beabsichtigt habe, nach
F_______ weiterzureisen, sondern von Beginn weg in der Schweiz ein
Asylgesuch habe einreichen wollen, als grundsätzlich plausibel ge-
würdigt wurden. Die ARK hat weiter erwogen, dass dem Beschwerde-
führer damals seitens der zuständigen Behörden am Flughafen Zürich-
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Kloten der effektive Zugang zum Asylverfahren verhindert oder
zumindest erschwert worden sei und daher gewisse Zweifel
bestünden, ob die schweizerischen Behörden nicht eine (Mit-)
Verantwortung hierfür zu tragen hätten (vgl. Erwägungen 3.3-3.4 des
Urteils vom 10. März 2005). Bezüglich der hier interessierenden Frage
nach der Übernahme der Kosten der Reise von F_______ in die
Schweiz sind diese Überlegungen im Sinne der Billigkeit
mitzuberücksichtigen; sie sprechen für eine Kostenübernahme im
Sinne von Art. 92 Abs. 1 AsylG.
5.3 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass vorliegend die Voraus-
setzungen für die Übernahme der Reisekosten des Beschwerdefüh-
rers in der Höhe von Fr. 807.50 gegeben sind. Die Beschwerde ist da-
her gutzuheissen und die Verfügung des BFM vom 27. Juli 2007 ist
aufzuheben.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des vereinigten Beschwedeverfahrens sind
keine Verfahrenskoten aufzuerlegen:
6.1.1 Das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführenden 2-5
(E-7793/2006) ist als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Gestützt
auf Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzich-
ten (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, letzter Satz).
6.1.2 Angesichts des Obsiegens von Beschwerdeführer 1 werden im
Beschwerdeverfahren E-8806/2007 keine Verfahrenskosten auferlegt
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
6.2
6.2.1 Den Beschwerdeführendenden 2-5 ist angesichts des von ihnen
bewirkten Beschwerderückzugs gestützt auf Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE
keine Parteientschädigung zuzusprechen.
6.2.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der
obsiegenden Partei von Amtes wegen oder oder auf Begehren eine
Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden.
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Auf Grund der Ausführungen der Rechtsvertreterin in der Eingabe vom
29. Juni 2009 ist im Beschwerdeverfahren E-8806/2007 die Beschwer-
deführer 1 anteilsmässig im vereinigten Beschwerdeverfahren auszu-
richtende Parteientschädigung von Amtes wegen festzusetzen. Diese
wird auf insgesamt Fr. 300.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde im Verfahren E-7793/2006 (Beschwerdeführende 2-5)
wird als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde im Verfahren E-8806/2007 (Beschwerdeführer 1) wird
gutgeheissen und die BFM-Verfügung vom 27. Juli 2007 wird aufgeho-
ben.
3.
Das BFM wird angewiesen, die Reisekosten von Beschwerdeführer 1
in der Höhe von Fr. 807.50 zu übernehmen.
4.
Es werden im vereinigten Beschwerdeverfahren keine Verfahrenskos-
ten auferlegt.
5.
Den Beschwerdeführenden 2-5 wird im Verfahren E-7793/2006 keine
Parteientschädigung ausgerichtet.
6.
Das BFM wird angewiesen, Beschwerdeführer 1 im Verfahren
E-8806/2007 eine anteilsmässige Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 300.-- (inklusive Auslagen) auszurichten.
7.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden
und an das BFM.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand:
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