Abtei lung V
E-7795/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 1 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, geboren (...),
Georgien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfü-
gung des BFM vom 21. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7795/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein georgischer Staatsangehöriger geor-
gischer Volkszugehörigkeit mit letztem Wohnsitz in B._______ – sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge Mitte September 2008 verliess
und mit einem Bus und Identitätspapieren einer Drittperson über
Istanbul und die Schweiz nach Lyon reiste,
dass er sodann mit dem Zug am 14. Oktober 2008 wieder in die
Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Transitzentrum (TZ)
Altstätten um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der summarischen Befragung vom 24. Oktober
2008 im TZ Altstätten und der direkten Bundesanhörung vom 17. No-
vember 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen
geltend machte, wegen seiner ehemaligen Drogenabhängigkeit sei er
mehrmals festgenommen und jeweils zwei bis drei Tage in Untersu-
chungshaft festgehalten worden (A1. S. 5; A10, S. 5),
dass er sich öffentlich gegen die aktuelle georgische Regierung von
Saakashvili geäussert, was jedoch keine weiteren Konsequenzen zur
Folge gehabt habe (vgl. A1, S. 5; A10, S. 5),
dass er während circa sechs oder acht Jahren als Geschäftsleiter die
(...) seines Vaters in C._______ geführt habe,
dass nach der Veränderung der politischen Lage in Georgien mehrere
seiner Handelspartner im Februar/März 2007 wegen illegaler Ge-
schäfte festgenommen worden seien,
dass bei einem der Handelspartner eine Liste der (...) sichergestellt
worden sei, auf welcher der Name D._______ aufgeführt gewesen
sei,
dass D._______ zurzeit in Haft sei, die Untersuchungen auf
Hochtouren laufen würden, eine Gerichtsverhandlung jedoch noch
nicht stattgefunden habe,
dass er sich fürchte, mit der Polizei 'Probleme' zu kriegen, wenn der
Name D._______ auch mit ihm in Verbindung gebracht werde,
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dass er von seiner Familie – mit welcher er täglich telefonischen
Kontakt habe – erfahren habe, dass er eine Vorladung erhalten habe,
um zum Reservisten ausgebildet zu werden, was zur Folge hätte, dass
er im Krieg eingesetzt würde, wozu er keine Lust habe (A10, S 5),
dass er aus diesen Gründen sein Heimatland im September 2008 ver-
lassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. November 2008 – eröffnet am
27. November 2008 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers vom 14. Oktober 2008 nicht eintrat
und dessen Wegweisung aus der Schweiz anordnete und deren
Vollzug anordnete, wobei dieser die Schweiz am Tag nach Eintritt der
Rechtskraft der Verfügung zu verlassen habe,
dass es zudem die Aushändigung editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis verfügte,
dass das BFM zur Begründung seines Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Behörden trotz Aufforde-
rung innert 48 Stunden und bis dato keine Identitätsdokumente einge-
reicht,
dass aufgrund der protokollierten Aussagen festzuhalten sei, dass er
georgische Identitätspapiere besitze, und davon auszugehen sei, dass
sich der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise bewusst gewesen sei,
sich in jedem Gast- beziehungsweise Asylland über seine Identität
rechtsgenügend ausweisen zu müssen,
dass zudem keine Hinweise vorliegen würden, dass der Beschwerde-
führer seit seiner Einreise in die Schweiz Anstrengungen unternom-
men hätte, um sich Reise- oder Identitätspapiere zukommen zu las-
sen, obschon er seit der Aufforderung zur Abgabe von Identitätspapie-
ren vom 14. Oktober 2008 Kontakt mit seiner Familie gehabt habe,
dass im vorliegenden Fall damit keine entschuldbaren Gründe vorlie-
gen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten,
binnen Frist echte Reise- oder Identitätspapiere einzureichen,
dass bei Papierlosigkeit zu prüfen sei, ob aufgrund der Anhörung
sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
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festgestellt werden könne oder ob zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig seien,
dass es sich bei den vom Beschwerdeführer geschilderten Vorfällen zu
seiner Furcht, wegen seiner illegalen (...) festgenommen zu werden,
offensichtlich nicht um eine Verfolgung aus einem der in Art. 3 AsylG
abschliessend aufgezählten Gründen handle,
dass aufgrund des Vorgebrachten keine Hinweise für die
Notwendigkeit asylrechtlichen Schutzes vorliegen würden,
dass die nachträglich geltend gemachte Einberufung in den
Militärdienst keine Verfolgungsmassnahme gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG
darstelle, zumal staatliche Massnahmen der Durchsetzung staatsbür-
gerlicher Pflichten dienen würden,
dass der Beschwerdeführer somit die Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzli-
che Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder
eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Akten nicht er-
forderlich seien,
dass die Wegweisung die Regelfolge eines Nichteintretensentscheides
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit,
Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges
schliessen liessen, zumal der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigen-
schaft offensichtlich nicht erfülle und ihm im Heimatstaat mangels ge-
genteiliger Anhaltspunkte keine durch Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 –
Poststempel – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und dabei beantragte, die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde sei wiederherzustellen, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben und die vorinstanzliche Behörde sei anzuweisen, auf
das Asylgesuch einzutreten,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sie ihm die unentgeltli-
che Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
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172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten,
dass der Beschwerde eine Kopie seiner georgischen Identitätskarte
sowie ein Bericht über die Sicherheitslage in Georgien vom 12. August
2008 beigelegt wurden,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. Dezember 2008 beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung
zukommt (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das BFM in der angefochtenen
Verfügung einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung
nicht entzogen hat (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG),
dass der Beschwerdeführer somit berechtigt ist, sich bis zum Ab-
schluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufzuhalten (vgl. Art. 42
Abs. 1 AsylG),
dass demzufolge auf das Rechtsbegehren, die aufschiebende Wirkung
der Beschwerde sei wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteres-
ses nicht einzutreten ist,
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dass auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwer-
de einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE]
2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
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solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Rei-
se- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass nämlich insbesondere die Ausführungen des Beschwerdeführers
anlässlich der direkten Anhörung (A10 S. 3) sowie in der Beschwerde-
schrift, wonach er nicht gewusst habe, wie er seine in der Heimat sich
befindliche Identitätskarte hätte in die Schweiz kommen lassen kön-
nen, nicht zu überzeugen vermag, zumal nicht einzusehen ist, warum
seine an derselben Adresse in B._______ wohnhaften Verwandten (A1
S. 3, A10 S. 3) dieselbe nicht einfach per Post hätten schicken können,
dass ausserdem nicht nachvollzogen werden kann, weshalb der Be-
schwerdeführer mit einem authentischen Reisepass aus Georgien hät-
te ausreisen, diesen aber in Istanbul hätte zurücklassen sollen A1 S.
3),
dass im Übrigen weitestgehend ausgeschlossen werden kann, dass es
dem Beschwerdeführer angesichts der strengen Grenzkontrollen und
der Vielzahl notwendiger Transitländer (Bulgarien, Rumänien, Ungarn,
Österreich) möglich gewesen wäre, ohne authentische und rechtsge-
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nügliche Ausweispapiere von der Türkei bis in die Schweiz und von da
zu Fuss nach Frankreich (A1, S. 7) zu gelangen,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten
und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der
gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die
Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche
er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetz-
lichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweize-
rischen Behörden nicht aushändigte,
dass daran auch das Nachreichen eines angeblichen Identitätspapiers
im Rahmen des Beschwerdeverfahrens nichts zu ändern vermag (vgl.
dazu EMARK 1999 Nr. 16 E. 5), zumal der sich seit dem 14. Okto-
ber 2008 in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer das entspre-
chende Dokument wesentlich früher hätte einreichen können und es
sich beim nachgereichten Dokument zudem um eine völlig
unkenntliche Kopie handelt,
dass auch das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerdeschrift,
wonach die Zeit zwischen der direkten Anhörung vom 17. Novem-
ber 2008 und dem vorinstanzlichen Entscheid am 21. November 2008
zur Papierbeschaffung nicht genügt habe, nicht zu hören ist, zumal der
Beschwerdeführer bereits am 14. Oktober 2008 und am 24. Okto-
ber 2008 aufgefordert wurde, Identitätspapiere beizubringen (A1, S. 4),
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und zusätzliche Abklärungen
zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungs-
vollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat,
dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich
nach der Befragung im Empfangszentrum vom 24. Oktober 2008 und
der Anhörung vom 17. November 2008 darstellt, unter Verzicht auf zu-
sätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen ei-
ner bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen wer-
den kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine
Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG),
dass zunächst die in der Beschwerde vertretene Auffassung, die
Vorinstanz habe bei einem auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG gestützten
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Entscheid nicht zu prüfen, ob ein Asylgesuchsteller glaubwürdig bzw.
seine Aussagen glaubhaft seien, nicht geteilt werden kann, da sich die
zu prüfende Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft
sowohl aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, als auch aus der
fehlenden Asylrelevanz ergeben kann (vgl. BVGE 2007/8 E. 5.6.4 –
5.6.5 S. 89 ff.),
dass überdies das BFM im Rahmen der Beurteilung der geltend
gemachten Asylgründe nicht auf Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ge-
schlossen sondern in der Entscheidbegründung – zu Recht – ausge-
führt hat, bei den geschilderten Vorfällen handle es sich nicht um eine
Verfolgung aus den in Art. 3 AsylG abschliessend aufgezählten
Gründen,
dass es sich bei den Festnahmen wegen Drogenkonsums um die
behördliche Verfolgung eines gemeinstrafrechtlichen Delikts handelt,
welche keinerlei asylrechtliche Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG
entfaltet,
dass auch einer drohenden Strafuntersuchung wegen Verdachts auf
illegale (...) kein politischer Charakter zukommt und es vielmehr ein
legitimer Anspruch der georgischen Behörden ist, strafbare
Handlungen auf ihrem Staatsgebiet zu untersuchen,
dass schliesslich die Einberufung in den Militärdienst eine staatliche
Massnahme zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht darstellt
und somit auch hierin kein Asylgrund zu erblicken ist,
dass sich schliesslich festzustellen ist, dass sich die Ausführungen in
der Beschwerde teilweise auf Art. 32 Abs. 2 Bst a in der Fassung des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1999 (AS 1999 2262) beziehen, welche
indessen durch die Fassung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a gemäss Ziff. I
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AS 2006 4767, BBl
2002 6845) mit Wirkung seit 1. Januar 2007 ersetzt wurde, weshalb
auf diese nicht weiter einzugehen ist,
dass Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG entgegen der in der Beschwerde ver-
tretenen Auffassung nicht per se völkerrechtswidrig ist, sondern völker-
rechtskonform auszulegen und anzuwenden ist (vgl. BVGE 2007/8 E.
6.2 S. 93),
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dass mit der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG vorliegend
keine völkerrechtlichen Bestimmungen verletzt wurden,
dass es sich damit erübrigt auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerdeschrift vom 4. Dezember 2008 näher einzugehen,
dass das BFM insgesamt in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein-
getreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
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weshalb das in Art. 5 AsylG und Art. 33 FK verankerte Prinzip des
flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschen-
rechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge über eine solide
Schulbildung verfügt, keine gesundheitlichen Probleme geltend macht
und gemäss eigenen Angaben vor der Ausreise während (...) Jahren
das väterliche Geschäft für (...) als Geschäftsführer geleitet hat,
weshalb davon auszugehen ist, er bringe gute Voraussetzungen mit,
um in seiner Heimat ein eigenes Auskommen zu finden, mithin nicht in
eine existenzbedrohende Situation zu geraten,
dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatland mit den dort wohn-
haften Familienangehörigen – Eltern und eine verheiratete Schwester
(vgl. A1, S. 3), Freunde und Berufskollegen – über ein soziales und
familiäres Netz verfügt,
dass sich – entgegen den nicht über Allgemeinplätze hinausgehenden
Ausführungen in der Beschwerde – die allgemeine Lage in Georgien
weitgehend beruhigt hat und aufgrund dem von der Europäischen
Union (EU) vermittelten Waffenstillstand keine Situation allgemeiner
Gewalt mehr herrscht,
dass diesbezüglich auf die ausführlichen Erwägungen der vorinstanzli-
chen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Beschwerde S. 4, II),
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
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oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache das Gesuch
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden ist,
dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG beantragte,
dass das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aus-
sichtslos zu bezeichnen ist und das Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG somit abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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