Abtei lung V
E-7796/2008/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . D e z e m b e r 2 0 0 8
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A_______, geboren _______,
Nigeria,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 26. November 2008 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7796/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Nigeria im
März 2008 verliess und am 17. Mai 2008 in die Schweiz einreiste, wo
er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 9. Juni 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Chiasso zu seinen Asylgründen summarisch befragt und am 27. Okto-
ber 2008 durch das BFM angehört wurde,
dass er im Wesentlichen angab, sein Vater sei im Jahr (...) bei einem
Brand ums Leben gekommen,
dass dessen Bruder (...) hierfür die Mutter des Beschwerdeführers
verantwortlich gemacht und schikaniert habe,
dass (...) im (...) auf die Felder (welche der Beschwerdeführer und sein
Bruder von ihrem Vater geerbt hätten) gekommen sei und die Mutter
aufgefordert habe, diese zu verlassen,
dass sie sich geweigert habe, worauf (...) begonnen habe, sie zu
beschimpfen und mit einem Stock zu schlagen,
dass der Beschwerdeführer und sein Bruder der Mutter zu Hilfe geeilt
seien und Ersterer dabei seinen Onkel mit einer Machete im Nacken
getroffen habe, so dass dieser zu Boden gegangen und später im
Spital gestorben sei,
dass der Beschwerdeführer anschliessend geflohen sei und nun von
den Kindern des verstorbenen Onkels sowie von der Polizei gesucht
werde,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. November 2008 in Anwendung
von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat
und seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es lägen
keine entschuldbaren Gründe vor, die es dem Beschwerdeführer ver-
unmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, seine
diesbezüglichen Angaben seien unglaubhaft,
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dass sich der Beschwerdeführer bei seinen Ausführungen in zahl-
reiche wesentliche Widersprüche – so beispielsweise hinsichtlich der
Anzahl der Brüder seines Vaters oder bezüglich seiner Ausbildung –
verstrickt habe,
dass auch weitere Angaben unstimmig seien, so dass ihm seine Vor-
bringen nicht geglaubt werden könnten,
dass er demzufolge die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass sich aus den Akten keine Anhaltspunkte ergeben würden, wo-
nach dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimat-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohe,
dass im Hinblick auf Nigeria nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder von kriegerischen Ereignissen gesprochen werden könne,
welche für den Beschwerdeführer bei dessen Rückkehr eine konkrete
Gefahr darstellen würden,
dass sich der Wegweisungsvollzug daher als zulässig, zumutbar und
möglich erweise,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2008 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM
vom 26. November 2008 aufzuheben und das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers vom 17. Mai 2008 gutzuheissen, eventualiter sei die
Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchte,
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dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde - mit
Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asylgesuchs - einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend um eine solche handelt, weshalb der
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Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet werden kann,
dass gemäss der revidierten, am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen
Bestimmung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb
von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitäts-
papiere abgeben,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asyl-
suchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuld-
baren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), oder
wenn auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG
die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG)
oder wenn sich auf Grund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlich-
er Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines
Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass zufolge der Gesamtumstände im vorliegenden Fall keine
entschuldbaren Gründe für die Nichteinreichung von Identitätsdoku-
menten innert 48 Stunden seit Einreichung des Asylgesuchs er-
sichtlich sind,
dass mithin nach erfolgter Gesetzesrevision neu seit dem 1. Januar
2007 auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens bildet, wobei im Rahmen der summarischen Prü-
fung das offenkundige Fehlen der Flüchtlingseigenschaft, sei es, weil
die Vorbringen offensichtlich unglaubhaft sind, oder sei es, weil sie of-
fensichtlich keine flüchtlingsrechtliche Relevanz nach Art. 3 AsylG auf-
weisen, und das offenkundige Fehlen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen zu beurteilen ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bun-
desverwaltungsgerichts BVGE 2007/8 E. 2.1),
dass in der Beschwerde rudimentär der zur Begründung des Asylgesu-
ches geltend gemachte Sachverhalt wiederholt und angefügt wird, der
Beschwerdeführer sei Flüchtling im Sinne von Art. 1 A Abs. 2 des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und er befürchte, bei einer Rückkehr Behandlungen
ausgesetzt zu werden, die gegen Art. 3 EMRK verstossen würden,
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dass die Beschwerde keine weiteren Ausführungen enthält, mithin
nicht ansatzweise dargetan wird, inwiefern die Erwägungen des BFM
unzutreffend sein sollen, und auch aus den Akten nicht ersichtlich
wird, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen,
den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig fest-
stellen oder unangemessen sein könnte,
dass deshalb ohne weitere Erörterungen und unter Hinweis auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung festzustellen
ist, dass das BFM zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
die Wegweisung verfügt und deren Vollzug angeordnet hat,
dass die offensichtlich unbegründete Beschwerde deshalb abzuweisen
ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
demnach abzuweisen ist und die Kosten des Verfahrens von Fr. 600.-
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 1-3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das _______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
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