B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7798/2016
Ur t e i l vom 1 2 . J a nu a r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Stefan Frost, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin Verfahren Italien);
Verfügung des SEM vom 12. Dezember 2016 / N (…).
E-7798/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge
im August 2015 verliess, am 23. August 2016 in die Schweiz einreiste und
gleichentags ein Asylgesuch stellte, wobei er angab, am 16. Februar 2000
geboren worden zu sein,
dass der Beschwerdeführer dem sogenannten „Testphase-Verfahren“ und
dem Verfahrenszentrums Zürich zugewiesen wurde,
dass dem Beschwerdeführer für das Verfahren eine Rechtsvertretung der
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende am Verfahrenszentrum Zürich
beigegeben wurde,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 4. August 2016
in Italien illegal in das Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass der Beschwerdeführer am 6. September 2016 im Rahmen der Befra-
gung zur Person (BzP) angehört wurde,
dass ihm dabei das rechtliche Gehör zu einer möglichen Überstellung nach
Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens gewährt wurde und er dazu vor-
brachte, es sei von Anfang an sein Plan gewesen, in die Schweiz zu kom-
men, und er möchte hier bleiben,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP darauf hingewiesen wurde,
dass er möglicherweise einer medizinischen Altersabklärung zugeführt
werde, da im Rahmen der BzP nicht abschliessend beurteilt werden könne,
ob er minderjährig sei,
dass am 23. September 2016 durch das Institut für Rechtsmedizin (IRM)
der Universität Basel ein Altersgutachten erstellt wurde, das als Schluss-
folgerung ergab, in einer Gesamtschau sei von einem Mindestalter des Be-
schwerdeführers von 18.6 Jahren auszugehen und das von ihm angege-
bene Lebensalter von (…) sei mit den erhobenen Befunden nicht zu ver-
einbaren,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Oktober 2016
mitteilte, es beabsichtige, ihn im Verlaufe des weiteren Verfahrens als voll-
jährig zu betrachten und ihm hierzu das rechtliche Gehör gewährte,
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dass sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Oktober 2016 gegen
die vom SEM in Erwägung gezogene Anpassung seines Alters wandte und
die Kopie eines Taufscheines zu den Akten reichte, der sein angegebenes
Geburtsdatum vom (…) bestätige,
dass das SEM am 7. Oktober 2016 die italienischen Behörden gestützt auf
Art. 13 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
(nachfolgend: Dublin-III-VO) um Übernahme des Beschwerdeführers er-
suchte, wobei es auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Minder-
jährigkeit hinwies,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der fest-
gelegten Frist unbeantwortet liessen,
dass das SEM am 8. Dezember 2016 dem Beschwerdeführer beziehungs-
weise seinem Rechtsvertreter einen Entscheidentwurf bezüglich Nichtein-
treten auf das Asylgesuch und Wegweisung nach Italien zur Stellung-
nahme unterbreitete und der Rechtsvertreter mit Schreiben vom 9. Dezem-
ber 2016 davon Gebrauch machte,
dass in der Stellungnahme des Rechtsvertreters insbesondere gerügt
wurde, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM das vom Beschwer-
deführer angegebene Alter geändert habe beziehungsweise ihn verfah-
rensmässig nicht weiter als Minderjährigen behandle,
dass das SEM mit Verfügung vom 12. Dezember 2016 (gleichentags der
Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eröffnet) in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat
und die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien sowie deren Vollzug
anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass es zudem die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Ak-
tenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,
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dass das SEM in der Verfügung zudem festgehalten hat, es sehe sich nicht
veranlasst, die Änderung des Alters des Beschwerdeführers in einer sepa-
raten Verfügung anzuordnen, zumal es sich um ein beschleunigtes Verfah-
ren handle, er für den Verlauf des weiteren Verfahrens als volljährig zu be-
trachten sei und im Rahmen der vorliegenden Verfügung die Möglichkeit
erhalte, die diesbezüglich erfolgte Änderung der ZEMIS-Daten anzufech-
ten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 (vorab
per Telefax ohne Beilagen) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, die Vorinstanz und die Voll-
zugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unver-
züglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel
von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen und den Beschwerdeführer
als Minderjährigen zu betrachten,
dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuwei-
sen sei, auf das Asylgesuch einzutreten,
dass die Vorinstanz anzuweisen sei, das im ZEMIS geänderte Geburtsda-
tum des Beschwerdeführers auf den (…) zu berichtigen,
dass eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorin-
stanz anzuweisen sei, die von ihr vorgenommenen Änderungen der per-
sönlichen Daten des Beschwerdeführers rechtsgenüglich zu verfügen, bei
einer allfälligen Weiterbearbeitung derselben vor Rechtskraft die ursprüng-
lichen Daten zu verwenden und die Rechte des Beschwerdeführers als un-
begleiteten Minderjährigen insbesondere hinsichtlich der Prüfung der Zu-
lässigkeit und Zumutbarkeit der Wegweisung zu wahren,
dass der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewäh-
ren sei,
dass er des Weiteren beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Prozessfüh-
rung zu gewähren, insbesondere sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass die Beschwerde mit Datum vom 19. Dezember 2016 postalisch im
Original eingereicht wurde und mit der Eingabe verschiedene Beilagen,
insbesondere fachmedizinische Schriften und Beiträge, zu den Akten ge-
reicht wurden, wobei hierzu auf das Beilagenverzeichnis in der Rechtsmit-
teleingabe verwiesen werden kann,
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dass für die Begründung der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und
– soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit superprovisorischer Massnahme
vom 20. Dezember 2016 den Vollzug der Überstellung (nach Italien) per
sofort einstweilen aussetzte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. Dezember
2016 das vorliegende Dublin-Beschwerdeverfahren vom Verfahren zur Da-
tenbereinigung im ZEMIS trennte, dieses abgetrennte Verfahren unter dem
Beschwerdeverfahren E-8081/2016 weiterführt, jedoch bis zum Abschluss
des Dublinverfahrens sistierte,
dass das Bundesverwaltungsgericht hierzu zur Begründung ausführte, die
Frage der Datenänderung im ZEMIS sei unmittelbar mit derjenigen der an-
geblichen Minderjährigkeit des Beschwerdeführers verknüpft, wobei dies
zunächst im Kontext zur Frage der Zuständigkeit gemäss Dublin-III-VO zu
untersuchen sei,
dass es aus Gründen der Verfahrensökonomie geboten erscheine, die Be-
schwerde gegen den Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1
Bst. b AsylG prioritär zu behandeln,
dass es sich unter diesen Voraussetzungen rechtfertige, das Beschwerde-
verfahren zur Datenbereinigung vom Dublinverfahren zu trennen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.),
dass im vorliegenden Verfahren zur Hauptsache strittig ist, ob der Be-
schwerdeführer verfahrensmässig als Minderjähriger zu gelten habe oder
nicht,
dass das SEM in der angefochtenen Verfügung hierzu im Wesentlichen
ausführte, die medizinische Altersabklärung habe ergeben, dass der Be-
schwerdeführer ein wahrscheinliches Lebensalter von über 18 Jahren auf-
weise und somit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit
erreicht habe,
dass der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere im Original eingereicht
habe, welche seine Angaben belegen könnten,
dass die eingereichte Kopie des Taufscheines leicht fälschbar sei und ihr
kein Beweiswert zukomme,
dass entgegen der Behauptung der Rechtsvertretung des Beschwerdefüh-
rers, dass eine korrekte Gesamtwürdigung dazu führen würde, das ge-
nannte Alter zu belassen, es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei,
sein angegebenes Alter glaubhaft zu machen,
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dass das SEM keinen Anlass habe, das klare Resultat der wissenschaftli-
chen Untersuchung, bei welcher es sich um eine umfassende Altersana-
lyse gehandelt habe, anzuzweifeln oder deren Aussagewert – im Sinne der
Kritik der Rechtsvertretung sowohl an der Qualität des Gutachtens wie
auch bezüglich einer einseitigen Bewertung der Indizien – zu relativieren,
dass der Umstand, dass das Gutachten nicht jede von der Rechtsvertre-
tung aufgeworfene Frage zum Vorgehen beantworte, keinen Zweifel am
grundsätzlich korrekten und wissenschaftlichen Vorgehen eines offiziellen
universitären Fachinstitutes zu begründen vermöge,
dass abschliessend festzuhalten sei, dass die italienischen Behörden über
die geltend gemachte Minderjährigkeit im Rahmen des Ersuchens infor-
miert worden seien und dem Ersuchen stillschweigend zugestimmt hätten,
weshalb davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer in Italien als
volljährige Person registriert worden sei,
dass das SEM weiter ausführte, vorliegend handle es sich um ein be-
schleunigtes Verfahren und, da der Beschwerdeführer im Rahmen der vor-
liegenden Verfügung die Möglichkeit erhalten habe, die Änderung der
Zemis-Daten, deren Auswirkungen und die damit verbundene Wegweisung
nach Italien anzufechten, würden sich für den Beschwerdeführer keine
Rechtsnachteile ergeben, weshalb sich das SEM nicht veranlasst sehe, die
Änderung der Zemis-Daten in einer separaten Verfügung anzuordnen,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 19. Dezember 2016 an
seiner Minderjährigkeit und insbesondere an seiner von ihm genannten Al-
tersangabe festhält,
dass er dazu im Wesentlichen geltend macht, eine Gesamtwürdigung der
Indizien, die für oder gegen die Richtigkeit der Altersangabe des Beschwer-
deführers sprechen würden, sei von der Vorinstanz nie vorgenommen wor-
den,
dass die Vorinstanz bei der Feststellung der Volljährigkeit lediglich auf das
Altersgutachten abstelle, obschon sich der Beschwerdeführer im Rahmen
der Erstbefragung widerspruchsfrei zum Alter geäussert und im Rahmen
seiner Möglichkeiten auch ein Beweismittel zu den Akten gereicht habe,
welches seine Angabe stütze,
dass im Übrigen die Würdigung der Untersuchungsergebnisse der Univer-
sität Basel Fragen aufwerfe und die entsprechenden Ausführungen in der
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Beschwerdeschrift aufzeigen würden, dass die Altersgutachter bei der
Feststellung des Mindestalters dem aktuellen Forschungsstand, insbeson-
dere dem Einfluss der ethnischen Zugehörigkeit beim Zahnalter und der
Erkenntnis, dass offene Handknochen ein klares Indiz für die Minderjährig-
keit darstellen würden, nicht angemessen Rechnung tragen würden,
dass zudem bei der angewandten Methodik Personen bevorteilt würden,
deren Handknochen verschlossen seien, weil bei ihnen die Zahnbefunde
nicht mehr so massgeblich seien,
dass dieses Vorgehen unethisch sei und nicht gutgeheissen werden
könne,
dass vor dem Hintergrund, dass gemäss Praxis im Zweifel von der Minder-
jährigkeit auszugehen sei, Altersüberschätzungen – insbesondere im Hin-
blick auf das Kindeswohl – unter keinen Umständen in Kauf genommen
werden dürften,
dass das Altersgutachten keine statistisch verwertbare Aussage zum Alter
treffe und nicht die einzige Grundlage für die Feststellung des Alters sein
dürfe,
dass in der Gesamtschau und Würdigung der Aussagen des Beschwerde-
führers, der eingereichten Geburtsurkunde sowie unter Berücksichtigung
der Schwankungsbreite der Methodik zur Altersschätzung es dem Be-
schwerdeführer gelungen sei, seine Minderjährigkeit glaubhaft zu machen,
dass den in der Beschwerde erhobenen Einwänden bezüglich der in ent-
scheidwesentlicher Hinsicht massgeblichen Aspekte nicht gefolgt werden
kann,
dass die Würdigung der Aktenlage durch das SEM in Bezug auf die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zu beanstan-
den und die Schlussfolgerung in der angefochtenen Verfügung, wonach
der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht habe
glaubhaft machen können, zu bestätigen ist,
dass mit dem Gutachten zur Altersschätzung die Volljährigkeit des Be-
schwerdeführers zwar nicht bewiesen werden kann, die Ergebnisse der
verschiedenen Untersuchungen indessen ergaben, dass er mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit volljährig ist,
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dass sich das SEM in der angefochtenen Verfügung einlässlich mit den
Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt hat,
weshalb es von seiner Volljährigkeit ausgeht und die in der Beschwerde
geübte Kritik, das SEM habe eine Gesamtwürdigung der Indizien, die für
oder gegen die Richtigkeit der Altersangabe des Beschwerdeführers spre-
chen würden, nie vorgenommen, unberechtigt erscheint,
dass auch festzustellen ist, dass die Vorinstanz den Anspruch des Be-
schwerdeführers auf rechtliches Gehör beziehungsweise auf eine ange-
messene Begründung in Bezug auf die geltend gemachte Minderjährigkeit
nicht verletzt hat,
dass aus einer bloss aus der Sicht des Beschwerdeführers unterschiedli-
chen Würdigung der Sachlage durch das SEM keine Verletzung der Be-
gründungspflicht abgeleitet werden kann,
dass das Gericht keinen begründeten Anlass erkennt, das rechtsmedizini-
sche Gutachten vom 27. September 2016 in seinen vorliegend rechtser-
heblichen Schlussfolgerungen in Zweifel zu ziehen,
dass die Begutachtung durch das IRM der Universität Basel durchgeführt
wurde und gemäss dessen Deklaration auf den Empfehlungen der Arbeits-
gemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik der Deutschen Gesellschaft
für Rechtsmedizin (AGFAD) für Altersschätzungen bei Lebenden und dem
aktuellen Stand der Wissenschaft basiert,
dass die Gutachter des IRM der Universität Basel durch die AGFAD zerti-
fiziert sind und die forensische Lebensaltersschätzung als Aufgabe in der
Abteilung Forensische Medizin und Verkehrsmedizin des IRM Basel nach
der Norm ISO/IEC 17020:2012 durch die SAS akkreditiert ist,
dass bezüglich der Ausführungen im Einzelnen auf das Gutachten zu ver-
weisen ist,
dass in entscheidrelevanter Hinsicht jedoch hervorzuheben ist, dass das
Gutachten als Schlussfolgerung ergab, in einer Gesamtschau sei von ei-
nem Mindestalter des Beschwerdeführers von 18.6 Jahren auszugehen
und das von ihm angegebene Lebensalter von (…) sei mit den erhobenen
Befunden nicht zu vereinbaren,
dass dem vorliegend aufgrund wissenschaftlicher Kriterien erstellten Gut-
achten zur Altersschätzung für die Beurteilung des wirklichen Alters des
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Beschwerdeführers wesentlich mehr Beweiskraft zukommt, als dem in Ko-
pie zu den Akten gereichten Taufschein (vgl. hierzu insbesondere Urteil
BVGer D-859/2016 vom 7. April 2016 E. 6.3),
dass auch die in der Gesamtheit nicht widersprüchlichen Angaben des Be-
schwerdeführers anlässlich der BzP zu seinem Alter vorliegend zu keiner
anderen Würdigung der Aktenlage führen können, da sie für die Ermittlung
seines wirklichen Alters keine entscheidenden Erkenntnisse darzustellen
vermögen,
dass aufgrund der Aktenlage das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss
gelangt, dass die Vorinstanz zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwer-
deführers ausgeht und die Vorbringen auf Beschwerdeebene bezüglich der
von ihm behaupteten Minderjährigkeit im Rahmen der Gesamtwürdigung
aller Umstände die Einschätzung seiner Volljährigkeit durch das SEM nicht
zu entkräften vermögen,
dass somit der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Minderjährigkeit
im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht hat glaubhaft machen kön-
nen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird,
dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ein-
geleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt
wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge)
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind und dabei von der Situa-
tion in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende
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erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verord-
nung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),
dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass, wenn festgestellt wird, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat
kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal über-
schritten hat, dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internati-
onalen Schutz zuständig ist und die Zuständigkeit zwölf Monate nach dem
Tag des illegalen Grenzübertritts endet (Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass er am 4. August 2016 in Italien illegal in das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten eingereist war,
dass das SEM die italienischen Behörden am 7. Oktober 2016 um Über-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dub-
lin-III-VO),
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dass die Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist,
dass der Beschwerdeführer im Rahmen des ihm zu einer Überstellung
nach Italien gewährten rechtlichen Gehörs einwandte, es sei von Anfang
an sein Plan gewesen, in die Schweiz zu kommen und er möchte hier blei-
ben,
dass er damit unter grosszügiger Auslegung seines Einwandes sinnge-
mäss geltend macht, das Asylsystem in Italien weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass systemische Schwachstellen im Asylsystem im Sinne von Art. 3
Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO dann zu bejahen sind, wenn in dem als
zuständig bestimmten Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestä-
tigte Gründe für die Annahme bestehen, dass die asylsuchende Person
tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta ausgesetzt zu werden
(vgl. Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 14. November
2013, C-4/11),
dass es für die Feststellung systemischer Schwachstellen struktureller und
landesweiter Missstände bedarf, welche eine individuelle und konkrete Ge-
fahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung eines jeden einzel-
nen oder zumindest einer nennenswerten Anzahl von Asylbewerbern be-
darf, welche von den nationalen Behörden tatenlos hingenommen werden,
dass es demgegenüber bei der Prüfung systemischer Schwachstellen
nicht darauf ankommt, ob es unterhalb der Schwelle in Einzelfällen zu einer
unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta beziehungsweise Art. 3 EMRK kommt, solchen Gefähr-
dungen im Einzelfall vielmehr im Rahmen der Prüfung des Selbsteintritts
nach Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 und der humanitären Klausel Rechnung zu
tragen ist,
dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen grundsätzlich nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, Italien anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie), ergeben,
dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in
Italien nicht systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer
unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-
Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen (vgl. u.a. Urteil des
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte [EGMR] i.S. Tarakhel ge-
gen Schweiz [Grosse Kammer], Beschwerde-Nr. 29217/12, Urteil vom
4. November 2014, § 114 f.),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO be-
schliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder
Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch
wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
Prüfung zuständig ist (sog. Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-
III-VO),
dass Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO jedoch nicht direkt anwendbar ist, wes-
halb diese Bestimmung nur in Verbindung mit einer anderen Norm des na-
tionalen oder internationalen Rechts angerufen werden kann (vgl. BVGE
2010/45 E. 5),
dass das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der
Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] konkretisiert
wird, gemäss dem das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung
"aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür ge-
mäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,
dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen
zukommt (BVGE 2015/9) und den Akten kein Hinweis auf eine gesetzes-
widrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die
Vorinstanz zu entnehmen ist,
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dass das SEM in der angefochtenen Verfügung zur Recht feststellte, in
Würdigung der Aktenlage und der vom Beschwerdeführer geltend gemach-
ten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Anwendung der
Souveränitätsklausel der Schweiz rechtfertigen könnten,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungs-
bewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Überstellung nach
Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist und die Verfü-
gung des SEM zu bestätigen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist,
weshalb sich die Anträge auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses und Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
als gegenstandslos erweisen,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus
den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen wa-
ren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7798/2016
Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Christoph Berger
Versand: