Abtei lung V
E-7800/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
A._______, Syrien,
vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 20. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7800/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM mit Verfügung vom 28. Januar 2009 das Asylgesuch der
Beschwerdeführerin vom 2. April 2008 abwies, ihre Wegweisung aus
der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. März 2009 eine
gegen die Verfügung vom 28. Januar 2009 erhobene Beschwerde vom
26. Februar 2009 teilweise gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom
28. Januar 2009 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an das
BFM zurückgewiesen wurde,
dass das (...) beim BFM am 22. September 2009 um Akteneinsicht
nachsuchte, weil die Beschwerdeführerin eine Ehe in der Schweiz mit
C._______ einzugehen wünsche, indessen unvollständige Dokumente
dem Amt vorgelegt habe und somit ihre Identität und Ehefähigkeit
nicht feststünden,
dass das BFM die Anfrage des (...) am 8. Oktober 2009 schriftlich
beantwortete,
dass das BFM die Beschwerdeführerin am 6. November 2009 zu meh-
reren Aspekten ihrer Asylbegründung ergänzend anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 20. November 2009 – eröffnet am
23. November 2009 – das Asylgesuch der Beschwerdeführerin erneut
abwies, ihre Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug
der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführerin nach erhaltener Akteneinsicht am 16. De-
zember 2009 gegen die Verfügung vom 20. November 2009 beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragte, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei festzustellen, dass sie die
Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr Asyl zu gewähren, even-
tualiter sei sie wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
nachsuchte,
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dass mit der Beschwerde Kopien der angefochtenen Verfügung und
einer Fürsorgebestätigung vom 10. Februar 2009 eingereicht wurden,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 ab-
wies und der Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvor-
schusses Frist bis zum 26. Januar 2010 ansetzte, mit der Begründung,
eine erste Prüfung der Akten habe die mutmassliche Aussichtslosigkeit
der Beschwerde ergeben,
dass der mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2010 geforderte Kos-
tenvorschuss am 21. Januar 2010 geleistet wurde,
dass gemäss Mitteilung des (...) die Beschwerdeführerin am (...) 2010
den C._______ (...) geheiratet und ihren Namen von (...) auf
A._______ ändern liess,
und erwägt,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) be-
urteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, und im Be-
reich des Asyls endgültig entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG
richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt, wobei als
Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem
Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Ras-
se, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen
ausgesetzt zu werden (Art. 2 Abs.1 und Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss, wobei die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft
gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere
dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht ent-
sprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweis-
mittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihre Asylangaben
rügte, die Vorinstanz halte ihre Schilderungen in Bezug auf die Verhaf -
tungen des (...) zu Unrecht als nicht glaubhaft und nicht asylrelevant,
dass die Verhaftungen des (...) traumatische Vorfälle gewesen seien,
weshalb sie unter Schock und starken Gefühlsregungen gestanden sei
und daher vermieden habe, über die Vorfälle eingehend zu berichten,
dass sie an den Aufenthaltsorten ihrer nächsten Verwandten in (...)
oder ihren Haftumständen nicht interessiert gewesen sei, weil es weit
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Wichtigeres zu besprechen gegeben habe und ein baldiges
Wiedersehen mit den Angehörigen nie in Betracht gefallen sei,
dass sie – entgegen der Behauptung des BFM – über den Entlas-
sungszeitpunkt ihrer Angehörigen keine exakten Angaben gemacht
habe und die Postsendung durch (...) D._______ aufgegeben worden
sei,
dass die Auffassung des BFM, wonach Familienangehörige der Be-
schwerdeführerin nie in Haft gewesen seien, unhaltbar und vom BFM
nicht bewiesen sei,
dass sie wegen ihres der F._______-Partei angehörenden (...) und
eines exilpolitisch tätigen (...) verfolgt sei,
dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Januar
2010 ausführte, weder die Ausführungen in der Beschwerde noch die
eingereichten Beweismittel seien geeignet, die Argumentation in der
angefochtenen Verfügung im Ergebnis zu entkräften,
dass sich das Gericht dieser Auffassung anschliesst und die Vorbehal-
te der Vorinstanz an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwer-
deführerin und an der Asylrelevanz der Asylvorbringen als zutreffend
erachtet,
dass zentrale Aussagen der Beschwerdeführerin zu den nächsten An-
gehörigen (Haftumstände, Zeitangaben, Aufenthaltsorte, Verhalten von
Personen, eigene Verfolgung als Angehörige eines F._______-
Mitglieds und eines exilpolitisch tätigen [...]) nicht glaubhaft sind,
dass der eklatante Mangel an Realkennzeichen und das Unwissen
über angeblich selbst Erlebtes mit dem blossen Hinweis auf gesund-
heitliche Probleme (Schockzustand nach der Verhaftung des Vaters,
Gefühlsregungen anlässlich der Anhörung bezüglich dieses Vorfalls,
Trauma nach Verhaftung des Bruders) nicht aufgelöst werden kann,
dass in wichtigen Punkten substanziierte Schilderungen fehlen und
das Desinteresse der Beschwerdeführerin an Fakten, namentlich am
Schicksal ihrer nächsten Angehörigen, dem Verhalten einer sich tat-
sächlich verfolgt fühlenden Person widerspricht, zumal sie aus deren
Verfolgung die eigene Verfolgungslage ableiten möchte,
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dass der postalische Auslandversand von Identitätspapieren unter dem
Namen des angeblich von den syrischen Behörden gesuchten oder
damals (noch) inhaftierten (...) ins Ausland nicht nachvollziehbar ist,
dass eine Verfolgung der Beschwerdeführerin wegen exilpolitischer Ak-
tivitäten (...) unwahrscheinlich erscheint, zumal sich das
Bundesverwaltungsgericht in dessen Verfahren mit Urteil vom 18. März
2010 (...) der Argumentation der Vorinstanz in Bezug auf seinen
unglaubhaften Sachvortrag (auch hinsichtlich des [...]) und seine
exilpolitische Aktivität anschloss und seine Beschwerde abwies,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Verfolgung
ihrer nächsten Familienangehörigen und davon im Sinne einer Reflex-
verfolgung abgleitet die eigene Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das
Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu
Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn
der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser,
Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
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oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen an sich
zulässig wäre, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine
asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flücht-
lingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine
Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechts-
widrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunfts-
staat drohen,
dass indessen die Beschwerdeführerin am (...) 2010 einen (...) in der
Schweiz geheiratet hat, dessen Asylverfahren zurzeit auf
Beschwerdestufe hängig ist,
dass sie als dessen Ehepartnerin somit zumindest den Ausgang von
dessen Verfahren in der Schweiz abwarten darf (Art. 8 EMRK: Achtung
des Familienlebens), zumal keine dem entgegenstehenden Aspekte
bekannt geworden sind, die den umgehenden Vollzug nahelegen
würden,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Aktenlage gesund sein
dürfte, was ihr nach ihrer Rückkehr eine Reintegration in Syrien
mithilfe ihrer Angehörigen erleichtern wird, wobei eine allfällige (...)
oder der Umstand, mittlerweile einen in der Schweiz lebenden (...)
geheiratet zu haben, keine erheblichen Wegweisungshindernisse
darstellen dürften,
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dass mithin weder die allgemeine Lage in Syrien noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung ihrer Person im Falle ihrer Rück-
kehr nach Syrien schliessen lassen und daher insgesamt keine über-
zeugenden Gründe erkennbar sein dürften, die gegen die Durchführ-
barkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen,
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung grundsätzlich zu bestätigen ist, wobei dessen Zeitpunkts
wiederum der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen ist
(Art. 44 Abs. 1 a.E. AsylG),
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Verfahrensausgang die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird unter nachstehendem Vorbehalt abgewiesen.
2.
Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin wird erst nach
eingetretener Rechtskraft der allfälligen Anordnung eines Vollzugs der
Wegweisung ihres Ehepartners (...) vollstreckbar.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand:
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