B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-780/2015
U r t e i l v o m 9 . A p r i l 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Visum aus humanitären Gründen zugunsten von
B._______, C._______, D._______, E._______,
F._______ und G._______ (Gesuchssteller);
Verfügung des SEM vom 26. Januar 2015 (Einsprache-
entscheid) / (…).
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Sachverhalt:
A.
Am 26. November 2014 stellten die Gesuchsteller auf der schweizeri-
schen Vertretung in Istanbul Gesuche um humanitäre Visa. Mit Verfügung
vom 5. Dezember 2014 verweigerte die Schweizerische Vertretung die
Einreisevisa.
B.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Dezember
2014 sowie Einspracheergänzung vom 21. Januar 2015 in Anwendung
von Art. 6 Abs. 2bis AuG (SR 142.20) Einsprache.
C.
Mit Verfügung vom 26. Januar 2015 wies das SEM die Einsprache des
Beschwerdeführers ab.
D.
Mit Eingabe vom 6. Februar 2015 erhob der Beschwerdeführer beim
Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragte in der
Sache, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und den Gesuchstel-
lern seien Visa zur Einreise in die Schweiz zu erteilen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Entbindung von der Kostenvorschusspflicht so-
wie um unentgeltliche Prozessführung.
E.
Am 12. Februar 2015 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
F.
Mit unaufgeforderter Beweismitteleingabe vom 21. Februar 2015 legte
der Beschwerdeführer weitere Belege ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 und 33 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen des SEM im Sinne von Art. 5 VwVG, wo-
runter auch Einspracheentscheide fallen, mit denen die Erteilung eines
Visums verweigert wird. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in
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dieser Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdefüh-
rer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt. Auf die
frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50
und 52 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die vorliegende Beschwerde auf
Verletzung von Bundesrecht, unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhaltes und auf Unangemessenheit hin
(Art. 49 VwVG).
3.
Gestützt auf Art. 57 Abs. 1 e contrario VwVG wurde auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
4.
Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse in Be-
zug auf die Bewilligung der Einreise und die Erteilung von Visa insoweit
ein, als es einheitliche Voraussetzungen für die Mitgliedstaaten aufstellt
und diese verpflichtet, die Einreise beziehungsweise das Visum zu ver-
weigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das AuG und seine
Ausführungsverordnung gelangen nur soweit zur Anwendung, als die
Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen
enthalten (Art. 2 Abs. 2 bis Abs. 5 AuG). Angehörige von Drittstaaten dür-
fen über die Aussengrenzen des Schengen-Raums für einen Aufenthalt
von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum einreisen, wenn sie
im Besitz gültiger Reisedokumente sind, die zum Grenzübertritt berechti-
gen. Die Frage, ob sie darüber hinaus ein Visum benötigen, beantwortet
sich nach der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein
müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von die-
ser Visumpflicht befreit sind.
Als syrische Staatsangehörige unterstehen die Gesuchsteller gemäss
Art. 1 Abs. 1 der VO (EG) Nr. 539/2001 in Verbindung mit Anhang I einer
Visumspflicht für den Schengen-Raum. Drittstaatsangehörige müssen
den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen
und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, wobei sie na-
mentlich zu belegen haben, dass sie den Schengen-Raum vor Ablauf des
bewilligungsfreien Aufenthaltes verlassen, beziehungsweise ausreichen-
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de Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise bieten. Drittstaatsange-
hörige dürfen sodann nicht im Schengener Informationssystem (SIS) zur
Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öf-
fentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder
die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (Art. 5
Abs. 1 Bst. b-c AuG, Art. 2 Abs. 1 VEV, Art. 5 Abs. 1 Bst. c-e und Abs. 3
Schengener Grenzkodex [SGK], ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32 [ge-
ändert durch Art. 2 der Verordnung {EU} Nr. 265/2010 vom 25. März
2010], ABl. L 85 vom 31.03.2010, S. 1-4 sowie Art. 14 Abs. 1 Bst. a-d und
Art. 21 Abs. 1 Visakodex, ABl. L 243 vom 15.09.2009, S. 1-58). Eine Ge-
fahr für die öffentliche Ordnung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. e Schen-
gener Grenzkodex ist auch dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsan-
gehörige nicht bereit ist, das Hoheitsgebiet des Schengen-Raums fristge-
recht wieder zu verlassen (vgl. Urteil des BVGer C-1739/2012 vom
24. Februar 2014 E. 4.4. m.w.H.). Drittstaatsangehörige haben daher zu
belegen, dass eine fristgerechte Wiederausreise aus der Schweiz auch
erfolgt (Art. 14 Abs. 1 Bst. d und Art. 21 Abs. 1 Visakodex, vgl. auch
BVGE 2009/27 E. 5 und 6, 2011/48 E. 4 ff.).
5.
Von einer solchen kann aufgrund der Verhältnisse im Heimatstaat der
Gesuchsteller keine Rede sein. Eine fristgerechte und anstandslose
Rückkehr in die Türkei ist, nachdem sich der Beschwerdeführer ausführ-
lich über die dortigen schwierigen Lebensbedingungen ausgelassen hat,
ebenso wenig plausibel. Darüber hinaus haben die Gesuchsteller von
Beginn an um Visa für einen langfristigen Aufenthalt aus humanitären
Gründen nachgesucht. Auch die Beschwerdebegründung zielt auf die Er-
teilung aus humanitären Gründen ab.
6.
Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten
Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt sind, ermächtigt das
Schengen-Recht die Mitgliedstaaten dazu, ausnahmsweise ein "Visum
mit räumlich beschränkter Gültigkeit" zu erteilen (Art 2 Ziff. 4 Visakodex,
bzw. Art. 5 Abs. 4 Bst. c Schengener Grenzkodex), das grundsätzlich nur
für das Hoheitsgebiet des ausstellenden Staates gültig ist (Art. 32 i.V.m.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex), wobei der Mitgliedstaat einem Dritt-
staatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet aus humanitären
Gründen oder Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund interna-
tionaler Verpflichtungen gestatten kann. Die Visumserteilung aus humani-
tären Gründen ist auf nationaler Ebene in Art. 2 Abs. 4 VEV (in Kraft seit
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22. Oktober 2008, in ihrer jetzigen Form in Kraft seit 1. Oktober 2012)
normiert, wonach das Eidgenössische Departement für auswärtige Ange-
legenheiten (EDA) und das SEM im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im
Einzelfall eine Einreise für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen aus
humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder inter-
nationaler Verpflichtungen bewilligen können. Nach der Aufhebung der
Möglichkeit, bei einer Schweizer Auslandsvertretung ein Asylgesuch ein-
zureichen (im Rahmen der dringlichen Änderung des Asylgesetzes vom
28. September 2012 [AS 2012 5359] zum 29. September 2012), hat die
Vorschrift massgeblich an Bedeutung gewonnen, zumal der Bundesrat in
diesem Zusammenhang in seiner Botschaft vom 26. Mai 2010 zur Ände-
rung des Asylgesetzes unter Hinweis auf die Wahrung der humanitären
Tradition der Schweiz ausdrücklich festgehalten hat, dass auch in Zukunft
offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret gefährdete Personen den
Schutz der Schweiz erhalten sollen; dies unter explizitem Verweis auf die
bestehende Möglichkeit, um ein Visum "aus humanitären Gründen" zu er-
suchen (vgl. BBl 2010 4455, insbes. 4468, 4472, 4490). In der Botschaft
wurde aber auch dem Willen Ausdruck verliehen, dass die Bewilligung ei-
nes Visums aus humanitären Gründen an restriktivere Voraussetzungen
als die im Falle der Auslandsgesuche entwickelten zu knüpfen sei (vgl.
BBl a.a.O., 4468, 4490, und 4520; wonach sich die Zahl der bisher im
Rahmen des Auslandsasylverfahrens bewilligten Einreisen nunmehr im
Falle der Ausstellung humanitärer Visa um rund 20 % reduziere [zur ent-
sprechenden Praxis bei Auslandsgesuchen vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3]).
Die in diesem Zusammenhang gewählte Formulierung (unmittelbare,
ernsthafte und konkrete Gefahr im Herkunfts- oder Heimatstaat für Leib
und Leben), wie sie auch in Art. 3 AsylG verwendet wird, lässt vermuten,
dass das Merkmal der "individuellen Gefährdung" sich – wie im Falle des
Auslandsasylverfahrens – an der Definition der Schutzbedürftigkeit im
Sinne von Art. 3 AsylG orientiert, mithin insbesondere Personen umfas-
sen soll, welche in ihrem Heimatstaat wegen ihrer Rasse, Religion, Nati-
onalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind.
Aber auch akute kriegerische Ereignisse wurden als möglicher Grund für
eine Visumserteilung aus humanitären Gründen genannt.
7.
Nach Prüfung der Akten ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass auch
die Voraussetzungen zur Erteilung von Visa aus humanitären Gründen
nicht erfüllt sind. Die Gesuchsteller befinden sich nämlich in einem Dritt-
staat und sind dort, wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, entge-
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gen der Beschwerde nicht offensichtlich unmittelbar, ernsthaft und konkret
an Leib und Leben bedroht. Sie befinden sich nicht in einer besonderen
Notsituation, welche ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich
machen und die es rechtfertigen würde, ihnen im Gegensatz zu anderen
Personen ein Einreisevisum zu gewähren. Deshalb sind die Vorausset-
zungen für die Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen nicht
gegeben. Dies entspricht auch der vom Beschwerdeführer in seiner Be-
schwerdeergänzung beigelegten Weisung vom 25. Februar 2014. An die-
ser Einschätzung vermögen entgegen der Beschwerde auch die ärztlich
belegten gesundheitlichen Probleme einer Gesuchstellerin nichts zu än-
dern. Zum einen handelt es sich dabei nicht um Schutzbedürftigkeit im
oben skizzierten Sinne einer Gefahr von Leib und Leben aufgrund von
Verfolgung. Zum andern belegen die eingereichten ärztlichen Belege
nicht ansatzweise eine existenzielle Bedrohung. Insbesondere ist daraus
die geltend gemachte Lebensgefahr aufgrund von Problemen der (...)
nicht ersichtlich.
8.
Nach dem Gesagten verletzt die angefochtene Verfügung Bundesrecht
nicht und ist auch sonst nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
9.
Bei einer summarischen Prüfung der Akten erweisen sich die Rechtsbe-
gehren als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozess-
führung in Anwendung von Art. 65 Abs. 1 VwVG, ungeachtet einer allfälli-
gen prozessualen Bedürftigkeit, abzuweisen ist. Das Gesuch um Entbin-
dung von der Vorschusspflicht ist mit dem vorliegenden Entscheid gegen-
standslos geworden.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 700.– dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG und
1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Simon Thurnheer
Versand: