B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
E-7803/2007
T 0/2
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 0
Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Martin Zoller,
Richter François Badoud,
Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien A._______, geboren (...), Türkei,
vertreten durch Nicole Hohl, Advokatin, (....),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM
vom 16. Oktober 2007 / N (...)
E-7803/2007
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Kurde aus der Ostprovinz B._______, verliess
den Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (...) und gelangte am (...)
unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Schweiz. Am 30. Januar
2006 stellte er im Empfangszentrum Basel ein Asylgesuch, wo er am 7.
Februar 2006 erstmals kurz befragt wurde. Für die Dauer des Verfahrens
wurde der Beschwerdeführer dem Kanton C._______ zugewiesen. Die
Befragung durch die zuständige kantonale Behörde fand am 1. März
2006 statt. Das Bundesamt hörte den Beschwerdeführer am 11. Juni
2007 ergänzend an.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, er sei Schriftsteller und stamme aus einer politisch
exponierten Familie. (...) und (...) seien als Mitglieder der kurdischen
Arbeiterpartei (PKK) von der türkischen Armee getötet worden. (...) sei er
mit (...) auf den Polizeiposten gegangen, um für (...) den Totenschein
ausstellen zu lassen. Bei dieser Gelegenheit habe man ihn
festgenommen. Nach Anwendung massiver Folter während rund
eineinhalb Monaten sei er von Polizisten beziehungsweise von
Mitarbeitern des türkischen Geheimdiensts dazu gebracht worden,
verschiedene unwahre Geständnisse zu unterzeichnen. Gestützt auf
diese Dokumente habe man ihn in Untersuchungshaft versetzt und ein
Strafverfahren wegen separatistischer Umtriebe gegen ihn eröffnet. In der
Folge sei er am (...) vom Staatssicherheitsgericht D._______ rechtskräftig
wegen Hochverrats und Separatismus gestützt auf Art. 125 des
Türkischen Strafgesetzbuchs zum Tod verurteilt worden. Diese Strafe sei
später in lebenslange respektive eine 36-jährige Freiheitsstrafe
umgewandelt worden. Im (...) sei der Beschwerdeführer nach
Verbüssung von (...) Jahren auf Bewährung freigelassen worden. Bei
einem Widerruf der bedingten Entlassung würde er eine Reststrafe von
(...) Jahren verbüssen müssen. Er leide immer noch unter den Folgen der
erlittenen Folterungen.
Sein Vater sei im (...) von einem Dienstwagen (...) überfahren und getötet
worden. Die Familie gehe von einem absichtlich herbeigeführten Unfall,
mithin von einem Tötungsdelikt aus, weil sie bei den Behörden der
Heimatregion als politisch missliebig registriert gewesen sei.
Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, er habe sich bereits
während der Strafverbüssung schriftstellerisch betätigt, erstmals (...) mit
einem Artikel für die damalige (...), wofür er auch gebüsst worden sei. Die
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Gefängnisverwaltung habe zwar versucht, weitere Publikationen zu
verhindern; er habe aber immer wieder Wege gefunden, seine Berichte
und Kurzgeschichten aus der Haft in Polit-, Kunst- und Kulturzeitschriften
publizieren zu lassen. Nach seiner bedingten Freilassung im (...) habe
der Beschwerdeführer zwei Bücher veröffentlicht, (...). Nach der
Veröffentlichung dieses Werks seien (mündlich und per SMS) anonyme
telefonische Todesdrohungen auf seinem Mobiltelefon eingegangen; weil
die anrufende Nummer unterdrückt gewesen und die Behelligungen auch
nach zweimaligem Wechsel seiner Mobil-Telefonnummer jeweils
weitergegangen seien, sei er davon ausgegangen, vom Geheimdienst
bedroht zu werden. Diese Situation habe ihn psychisch sehr belastet. Aus
Angst vor körperlichen Angriffen oder vor der Verwicklung in ein erneutes
fingiertes Strafverfahren mit der Folge der Verbüssung der bedingt
erlassenen Reststrafe habe er sich zur Flucht aus der Türkei
entschlossen.
Der Beschwerdeführer reichte beim BFM seine beiden (...)
veröffentlichten Bücher, fünf Kulturzeitschriften der Jahrgänge (...) mit
von ihm verfassten Berichten und Kurzgeschichten und mehrere
Verfahrensdokumente zu den Akten (sein Urteil (...) eine Anklageschrift
und zwei Einstellungsbeschlüsse des Staatssicherheitsgerichts
D._______ betreffend zwei seiner Geschwister; einen Autopsiebericht
vom (...) betreffend (...).
B.
Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 16. Oktober 2007 – eröffnet
am 18. Oktober 2007 – fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers
genügten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den
Wegweisungsvollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 19. November 2007 an das Schweizerische
Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch
seinen damaligen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung und die Gewährung des Asyls.
Mit der Beschwerde wurde unter anderem ein Bestätigungsschreiben des
früheren türkischen Rechtsanwalts des Beschwerdeführers zu den Akten
gereicht. Am 22. November 2007 liess der Beschwerdeführer eine
Fürsorgebestätigung nachreichen.
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Seite 4
D.
Das Bundesamt hielt in der Vernehmlassung vom 17. Dezember 2007 an
seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 20. Dezember
2007 zur Kenntnis gebracht.
E.
Mit Eingabe vom 12. Februar 2008 liess der Beschwerdeführer einen
seine Folterungen betreffenden Bericht der (...) vom (...) zu den Akten
reichen.
F.
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 liess der Beschwerdeführer auf die
sich verschärfende politische Situation in seinem Heimatstaat hinweisen
und in diesem Zusammenhang verschiedene Zeitungsartikel zu den
Akten reichen.
Am 11. März 2009 liess er ausführen, seine in der Türkei verbliebene
Frau werde von Angehörigen der Sicherheitskräfte wegen ihres
Ehemanns unter Druck gesetzt, und reichte ein entsprechendes
Bestätigungsschreiben eines türkischen Anwalts vom (...) zu den Akten.
Mit Schreiben vom 24. Juni und 31. Juli 2009 ersuchte der vormalige
Rechtvertreter des Beschwerdeführers um beschleunigte Behandlung
des Rekursverfahrens, weil die Ungewissheit über den Ausgang des
Asylverfahrens sich negativ auf die psychische Gesundheit seines
Mandanten auswirke.
G.
Am 21. September 2009 reichte die heutige Rechtsvertreterin ihre
Vertretungsvollmacht zu den Akten, ersuchte um Auskunft über den
Verfahrensstand und führte aus, die Ehefrau ihres Mandanten werde in
der Türkei immer wieder belästigt und sei einmal von Angehörigen der
Sicherheitskräfte misshandelt worden.
Nach schriftlicher und telefonischer Beantwortung dieser Anfrage durch
den Instruktionsrichter wurde mit Eingaben vom 12. und 13. Oktober
2009 die Auflösung des Mandats des vormaligen Rechtsvertreters
bekannt gegeben und zwei Kostennoten sowie ein Arztbericht vom (...) zu
den Akten gereicht; in Letzterem wird vom behandelnden Facharzt für
Psychiatrie uns Psychotherapie die Diagnose einer "posttraumatischen
Belastungsstörung mit stark depressivem Krankheitsbild nach
jahrelangem Gefängnisaufenthalt mit Folter" diagnostiziert.
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Seite 5
H.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2009 und 20. Januar 2010 wird unter
Hinweis auf die schwierige Situation der in der Türkei verbliebenen
Ehefrau erneut um beschleunigte Behandlung des
Beschwerdeverfahrens ersucht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet im Bereich des Asylrechts
endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR
142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
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Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für
gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in
wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich
sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte
oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz anerkennt in der angefochtenen Verfügung unter
Hinweis auf die eingereichten Beweismittel die Glaubhaftigkeit der
beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als regimekritischer
kurdischer Schriftsteller. Das BFM geht auch davon aus, dass der
Beschwerdeführer im Jahr 1990 von einem Staatssicherheitsgericht
wegen angeblicher separatistischer Aktivitäten zum Tod verurteilt, diese
Strafe in der Folge zu einer 36-jährigen Freiheitsstrafe umgewandelt und
er 2004 nach Verbüssung von 15 Jahren bedingt entlassen worden ist.
Die Vorinstanz geht weiter von der Glaubhaftigkeit von mit der
Freiheitsstrafe "verbundenen physischen und psychischen
Beeinträchtigungen" aus (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5). Was damit
angesprochen wird, ist allerdings unklar: Mit der zurückhaltenden
Umschreibung können jedenfalls die vom Beschwerdeführers geltend
gemachten massiven Folterungen nicht gemeint sein, der bei den
Anhörungen unter anderem zu Protokoll gegeben hatte, mittels Falaka,
Elektroschocks, Wasser aus Hochdruckschläuchen und
Scheinexekutionen misshandelt worden zu sein.
All diesen Vorbringen wird die flüchtlingsrechtliche Relevanz (Art. 3
AsylG) vom BFM abgesprochen.
3.2 Demgegenüber werden die vom Beschwerdeführer geltend
gemachten Bedrohungen durch den Geheimdienst nach der
Veröffentlichung seiner beiden Bücher im Wesentlichen deshalb als
unglaubhaft im Sinn von Art. 7 AsylG qualifiziert, weil der
Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, über die Art und
Häufigkeit der geltend gemachten anonymen Drohanrufe nähere
Angaben zu machen und sich in einem Punkt auch widersprüchlich
geäussert habe. Ausserdem habe er sich nach dem Verlassen der
Heimat mehrere Monate in Deutschland aufgehalten, ohne dort die
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zuständigen Behörden um asylrechtlichen Schutz zu ersuchen; dies lasse
sich nicht mit der geltend gemachten Bedrohungssituation vereinbaren.
3.3 Die folgenden Asylvorbringen des Beschwerdeführers werden in der
angefochtenen Verfügung weder unter dem Blickwinkel von Art. 7 noch
unter demjenigen von Art. 3 AsylG gewürdigt:
• die Abstammung aus einer "politisch unbequemen" und als solche in
der Heimatregion bekannten Kurdenfamilie;
• die Tötung zweier Geschwister als PKK-Mitglieder durch die türkische
Armee;
• die Verwicklung zweier weiterer Geschwister in Strafverfahren vor
einem Staatssicherheitsgericht;
• die Tötung des Vaters unter verdächtigen Umständen (auf offener
Strasse vom Dienstwagen (...) überfahren) sowie
• die massiven Folterungen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1).
4.
Als Erstes ist die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers
zu prüfen.
4.1 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Asylsuchenden dann
glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und
plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen,
in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren
Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen
Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus müssen Asylsuchende
persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall
ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel
abstützen, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt
oder bewusst falsch darstellen, im Lauf des Verfahrens Vorbringen
auswechseln, steigern oder unbegründet nachschieben, mangelndes
Interesse am Verfahren zeigen oder die nötige Mitwirkung verweigern.
Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis
– ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers.
Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 mit weiteren
Hinweisen).
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4.2 Die Unglaubhaftigkeitsargumentation der Vorinstanz wird, wie in der
Beschwerde zu Recht ausgeführt wird, der Aktenlage in praktisch allen
Teilen nicht gerecht:
4.2.1 Bei der kantonalen Befragung hat der Beschwerdeführer dargelegt,
die telefonischen Drohanrufe und SMS hätten nach der Veröffentlichung
seines ersten Buches begonnen und bis einige Tage vor seiner Ausreise
angehalten (vgl. kantonales Protokoll S. 11). Bei der ergänzenden
Anhörung führte er im Wesentlichen übereinstimmend aus, die
Drohanrufe hätten nach der Publikation seines Buches begonnen und
führte zusätzlich aus, er sei nicht in der Lage, eine präzise Anzahl solcher
Drohungen oder deren Intervalle zu nennen (vgl. Protokoll Bundesamt S.
8 f.). Allein dieser Umstand lässt offensichtlich nicht bereits auf die
Unglaubhaftigkeit der Vorbringen schliessen.
Dies gilt um so weniger, als der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang seine Betroffenheit und die durch diese anonymen
Anrufe in ihm ausgelösten Ängste plausibel und nachvollziehbar
geschildert hat. So führte er bei der kantonalen Anhörung aus, die erste
Drohung habe er zunächst noch gar nicht richtig ernst genommen. Nach
den folgenden Telefonaten habe er sich jedoch zu fürchten begonnen. Er
habe auch Angst gehabt, diesbezüglich eine offizielle Stelle um Hilfe
anzugehen, da allenfalls damit verbundene weitere Probleme seine
Situation nur verschlimmert hätten (vgl. kantonales Protokoll S. 11 f.). Bei
der Befragung durch das Bundesamt legte er eindrücklich dar, er sei
durch die Drohanrufe auch deshalb beunruhigt gewesen, weil er an die
vielen ungeklärten Morde in der Türkei zu diesem Zeitpunkt gedacht
habe. Durch diese Anrufe habe sich sein Verhalten geändert. Er habe
immer wieder Verdacht geschöpft und sich verfolgt gefühlt, wenn er eine
gleiche Person mehrmals gesehen oder eine solche ihn etwas länger
angeschaut habe. Er könne nicht sagen, was von seinen Eindrücken und
Ängsten real gewesen sei, was nur in seiner Wahrnehmung existiert habe
(vgl. Protokoll Bundesamt S. 8 und 10). Diese detaillierten und
nachvollziehbaren Schilderungen der Ängste – und auch der damit
möglicherweise verbundenen Verschiebung im Wahrnehmungsvermögen
– wirken entgegen der Auffassung der Vorinstanz plausibel und
lebensecht.
Zu Unrecht hat die Vorinstanz bei der Glaubhaftigkeitsprüfung nicht in
Betracht gezogen, dass erfahrungsgemäss behördliche Bedrohungen
und Behelligungen nach der Publikation regimekritischer Schriften in der
Türkei geradezu dem gängigen Vorgehen der staatlichen Organe
entsprechen.
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4.2.2 Soweit das BFM dem Beschwerdeführer vorwirft, er habe bezüglich
der Nummern der Drohanrufe unterschiedliche Angaben gemacht –
einmal sollen die Nummern auf seinem Mobiltelefon gespeichert und
dann gelöscht worden sein, einmal soll es sich um unterdrückte
Nummern gehandelt haben – handelt es sich bei objektiver Betrachtung
der betreffenden Stelle des kantonalen Protokolls (vgl. dort, S. 11)
keineswegs um Aussagewidersprüche: "(Frage 70): Auf welche Nummer
konkret kamen die telefonischen Drohungen? (Antwort) Die
Telefonnummern kann ich nicht im Kopf behalten. Ich habe alle Nummern
registriert, aber sie wurden alle gelöscht. (Frage 71) Ich meine Ihre
Nummer. (Antwort) Ja, meine Nummern. Ich habe zweimal meine
Nummer wechseln lassen".
Die Aussage des Beschwerdeführers bezieht sich – in korrekter
Beantwortung der konkret gestellten Frage – offensichtlich auf die
wiederholt gewechselten eigenen Telefonnummern und nicht auf
diejenigen der anonymen Anrufer.
4.2.3 Die Auffassung der Vorinstanz, im Heimatland verfolgte Personen
würden in der Regel versuchen, im Ausland so rasch als möglich um
asylrechtlichen Schutz nachzusuchen, deckt sich zwar mit den
Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts. Dies bedeutet aber
natürlich nicht zwingend, dass ein Asylsuchender, der nicht dieses
üblicherweise zu erwartende Verhalten an den Tag legt, nicht trotzdem
Flüchtling sein kann (zur Problematik von Regelvermutungen im
Asylverfahren vgl. bereits WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a. M. 1990, S. 316). Vorliegend erscheint dieser
Umkehrschluss des BFM umso unzulässiger, als der Beschwerdeführer
nachvollziehbare Umstände angeführt hat, die sein Verhalten
mitbestimmt hätten: Bereits im Heimatland habe er sich dazu
entschlossen, in der Schweiz um Schutz nachzusuchen. Die Reise sei
jedoch nicht plangemäss verlaufen und er sei in Deutschland polizeilich
angehalten und registriert worden. Dabei habe er den Kontakt zum
Schlepper verloren und sich neu organisieren müssen. Dass der
Beschwerdeführer bei der Polizeikontrolle eine falsche Identität angab
und entgegen der Aufforderung der deutschen Behörden in diesem Land
kein Asylgesuch stellte, steht letztlich im Einklang mit der Nennung der
Schweiz als Zielland der Flucht.
4.2.4 Aus welchem Grund das Vorbringen des Beschwerdeführers "kaum
den Tatsachen entsprechen dürfte", er habe längere Zeit keinen
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Schlepper finden können, der ihn von Deutschland in die Schweiz hätte
bringen können (vgl. angefochtene Verfügung, S. 4) wird vom BFM nicht
dargelegt.
Dem Befragungsprotokoll vom 11. Juni 2007 (vgl. dort, S. 4 f.) sind im
Zusammenhang mit der Vorhaltung, es sei nicht einzusehen, weshalb der
Beschwerdeführer nicht rascher in die Schweiz gekommen sei – es sei
"ja nicht so schwierig von Deutschland in die Schweiz zu kommen" –, die
folgenden nachvollziehbaren Aussagen zu entnehmen: "(Antwort)
Einfache Bürger riskieren nichts mehr. Ich musste einen Schlepper
suchen und finden. Es brauchte Zeit. (Frage) Von welchem Risiko
sprechen Sie jetzt? (Antwort) Ich meinte damit, dass gewöhnliche Bürger
keine Leute illegal in andere Länder einschleusen und dass man auf
einen Schlepper angewiesen ist. (Frage) Das heisst, Sie haben
niemanden gefunden, der Sie von Deutschland in die Schweiz bringen
konnte? (Antwort) Ich kannte niemanden. Ich habe sogar einige Male
gefragt, wie man hinüberkommt. Niemand hatte eine Idee. Schliesslich
nahmen wir Kontakt zu einem Schlepper in der Türkei auf und er nahm
Kontakt zu seinen Leuten in Deutschland auf".
4.2.5 Soweit die Vorinstanz die Aussagen bezüglich des Reisepasses in
Zweifel zieht, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss
Angaben im Empfangszentrum und beim Kanton zwar keinen solchen
besessen haben will (vgl. Protokoll Empfangszentrum S. 3, kantonales
Protokoll S. 3). Diese Aussage relativierte der Beschwerdeführer bei der
ergänzenden Befragung durch das Bundesamt im Zusammenhang mit
seinem Deutschlandaufenthalt und seinen Befürchtungen vor
Rückschaffung dahingehend, als er erklärte, ein Reisepass sei vom
Schlepper gegen Bezahlung beschafft, ihm aber nie überreicht worden.
Als Verurteilter und früherer langjähriger Gefängnisinsasse habe er nicht
selber beim Passamt einen Pass beantragen können (vgl. Protokoll
Bundesamt S. 5 f.). Ob es sich um einen unter Umgehung der türkischen
Vorschriften erschlichenen authentischen Reisepass oder um eine
Passfälschung gehandelt hat, ist den Akten nicht zu entnehmen.
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In diesem Zusammenhang bleibt festzustellen, dass die Identität des
Beschwerdeführers aufgrund der eingereichten Ausweisdokumente
(Identitätskarte, Familienbüchlein, Registerauszug) feststeht.
4.2.6 Das Vorgehen der Vorinstanz bei der Beurteilung der
Glaubhaftigkeit der Asylgründe erweckt den Eindruck, es seien sämtliche
zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Umstände systematisch
ausgeblendet worden. Die bei der Beurteilung der Asylvorbringen
vorzunehmende Abwägung zwischen den für und den gegen die
Glaubhaftigkeit sprechenden Umständen (vgl. bereits EMARK 1993 Nr.
21 S. 137 f.) ist der angefochtenen Verfügung jedenfalls nicht
ansatzweise zu entnehmen. Dies ist umso bedenklicher als den Akten
eine Vielzahl von Indizien zu entnehmen sind, die mehr als deutlich
zugunsten des Beschwerdeführers sprechen:
4.3
4.3.1 Die meisten der vom Beschwerdeführer zur Begründung des
Asylgesuchs vorgebrachten Sachverhaltselemente (Tätigkeit als
regimekritischer Schriftsteller, Verurteilung durch ein
Staatssicherheitsgericht und Teilverbüssung einer Freiheitsstrafe von
(...), Herkunft aus einer politisch exponierten Familie mit zwei als
Guerillakämpfer getöteten und zwei in Strafverfahren vor dem
Staatssicherheitsgericht verwickelten Geschwistern) sind mittels
aussagekräftiger Beweismittel nicht nur glaubhaft gemacht, sondern
belegt worden.
4.3.2 Die letztlich zum Ausreiseentscheid führenden konkreten
Bedrohungen sind, wie oben dargelegt, vom Beschwerdeführer
substanziiert und widerspruchsfrei beschrieben worden. Das Gleiche gilt
bezüglich der erlittenen Folterungen während der Polizeihaft. In diesem
Zusammenhang hat der Beschwerdeführer zudem einen Bericht der vom
Türkischen Menschenrechtsverein (Türkiye Insan Haklari Dernegi, TIHD)
gegründeten (...) zu den Akten gereicht. Darin beschreibt die – auf die
Behandlung von Folteropfern und die Dokumentation von
Menschenrechtsverletzungen spezialisierte – Menschenrechtsstiftung
unter Angabe der medizinischen Befunde, dass der Beschwerdeführer
sich am (...) mit der Bitte um Feststellung und Behandlung "seiner infolge
der Folterungen entstandenen gesundheitlichen Beschwerden" an die (...)
gewendet habe. Die Folterungen des Beschwerdeführers lassen sich
überdies mit den Diagnosen des behandelnden Facharztes für
Psychiatrie und Psychotherapie in der Schweiz, insbesondere derjenigen
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Seite 12
des Vorliegens einer Posttraumatischen Belastungsstörung, ohne
Weiteres in Einklang bringen.
4.3.3 Dass Familienangehörige von politischen exponierten Personen
sich in der Türkei mitunter staatlichen Repressalien ausgesetzt sehen,
die als sogenannte Reflexverfolgung ein flüchtlingsrechtlich relevantes
Ausmass annehmen können, ist bekannt (vgl. etwa EMARK 2005 Nr. 21
E. 10 S. 195 ff. mit weiteren Hinweisen). Angesichts der persönlichen
Lebenssituation des Beschwerdeführers sowie des gesamten familiären
Kontexts erscheinen auch die geltend gemachten Behelligungen seiner
Ehefrau nach der Flucht des Gatten aus dem Heimatland als
nachvollziehbar und plausibel. Die Umstände, unter denen der Vater des
Beschwerdeführers im Jahr (...) ums Leben gekommen ist, lassen sich im
Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht mit Sicherheit rekonstruieren.
4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine
Asylgründe mindestens glaubhaft gemacht hat.
5.
Es bleibt die flüchtlingsrechtliche Relevanz der glaubhaft gemachten
Asylvorbringen zu prüfen.
5.1 Nach dem oben Gesagten steht fest, dass der Beschwerdeführer
sich nach seiner bedingten Freilassung weiterhin schriftstellerisch
betätigt, namentlich zwei Bücher mit teilweise regimekritischen Inhalten
publiziert und entsprechend erneut die Aufmerksamkeit der Behörden auf
sich gezogen hat. In der Folge setzten anonyme telefonische Anrufe ein,
welche den Beschwerdeführer psychisch unter Druck setzten.
Unter dem Eindruck der zuvor erlebten Gefängnisstrafe und dieser
Einschüchterungsversuche floh der Beschwerdeführer in die Schweiz.
5.2 Die – insoweit auch von ihr als glaubhaft anerkannte – massive
Vorverfolgung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz bei der
flüchtlingsrechtlichen Beurteilung der Furcht vor zukünftiger Verfolgung in
keiner Weise berücksichtigt. Dies entgegen der konstanten Praxis,
wonach bei der Beurteilung der Begründetheit der Furcht einer
vorverfolgten Person nicht allein auf eine rein objektive
Betrachtungsweise abzustellen und auch das von ihr bereits Erlebte und
das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen in Betracht zu
ziehen sind (vgl. etwa EMARK 2004 Nr. 1 E. 6.a mit weiteren Hinweisen).
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5.3 Vor allem aber hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung gänzlich
ausser Acht gelassen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner
Verurteilung gestützt auf den berüchtigten Art. 125 des Türkischen
Strafgesetzbuchs im Jahr 1990 und der Tatsache, dass die
Haftentlassung nach Verbüssung von (...) Jahren Haft nur bedingt
erfolgte, nach dem üblichen Vorgehen der türkischen Sicherheits- und
Strafverfolgungsbehörden landesweit als "politisch unbequeme Person"
registriert worden sein muss.
Die ARK hatte in einem unter EMARK 2005 Nr. 11 publizierten Urteil
festgestellt, dass bei Asylbewerbern aus der Türkei, für welche im
Zusammenhang mit vermuteter regimekritischer Orientierung oder
angeblich staatsfeindlichen Aktivitäten so genannte politische
Datenblätter angelegt worden sind, in der Regel bereits aufgrund dieser
Fichierung von einer begründeten Furcht vor künftiger asylrechtlich
relevanter staatlicher Verfolgung auszugehen ist.
5.3.1 Nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wird in der Türkei
– neben dem eigentlichen Strafregister ("Adli Sicil") – auf nationaler
Ebene seit längerer Zeit ein zentrales EDV-unterstütztes
Registrierungssystem, das so genannte Allgemeine Informationssystem
("Genel Bilgi Toplama Sistemi", GBTS), unterhalten. Diese Datenbank
beinhaltet Einträge über Einzelpersonen und wird nach den vorliegenden
Berichten durch den Dienst für Auskünfte über Schmuggel und
Informationsverwaltung der Nationalen Polizei verwaltet. Im GBTS
werden Informationen erfasst, die von Polizei und Gendarmerie
gesammelt und weitergeleitet werden; namentlich werden Fahndungs-
und Verfahrensdaten von Personen registriert, die unter dem Verdacht
des Begehens politischer Delikte stehen oder standen. Daneben sollen
dem GBTS beispielsweise auch Angaben über Ausreiseverbote,
militärstrafrechtliche Delikte und gewisse Steuervergehen zu entnehmen
sein.
Zugang zum GBTS haben Polizei- und Gendarmeriestellen des ganzen
Staatsgebiets, insbesondere die auch an den Landesgrenzen tätigen, für
die Kontrolle von Ein- und Ausreisenden zuständigen Einheiten.
5.3.2 Das Anlegen eines Datensatzes im GBTS erfolgt offenbar nicht
auf dem gesamten Staatsgebiet immer nach genau gleichen
Gesichtspunkten, gewisse Grundtendenzen sind jedoch klar erkennbar:
So hat jedenfalls ein Strafverfahren wegen eines politischen Delikts –
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üblicherweise im Zeitpunkt des Abschlusses der staatsanwaltschaftlichen
Voruntersuchung, spätestens aber bei Verfahrensabschluss – das
Anlegen eines politischen Datenblatts zur Folge. Diese Fichierung bleibt
in der Regel offenbar auch dann bestehen, wenn das Strafverfahren in
der Folge eingestellt wird oder mit einem Freispruch endet (was von einer
dem Gericht zur Verfügung stehenden Quelle damit begründet wird, dass
die für das Anlegen des Datenblatts verantwortlichen Stellen den
weiteren Fortgang des Strafverfahrens in der Regel nicht aktiv verfolgen
und ihnen entsprechende Gerichtsbeschlüsse üblicherweise auch nicht
mitgeteilt würden).
5.3.3 Die Umstände, aufgrund derer die ARK ihre oben erwähnte Praxis
entwickelt hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 11 E. 5.1), haben sich nach
Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts seither nicht wesentlich
verändert. Erstens ist weiterhin mit Sicherheit davon auszugehen, dass
das politische Datenblatt bei der mit einer Wiedereinreise verbundenen
Kontrolle der betroffenen Personen entdeckt wird, was bereits ein Risiko
staatlicher, in ihrer Intensität asylrechtlich potenziell relevanter
Verfolgungsmassnahmen darstellt. Zweitens führt die landesweite und für
sämtliche Polizeistellen der Türkei ohne Aufwand feststellbare Fichierung
als politisch "unbequeme Person" üblicherweise zu einer –
möglicherweise wenig intensiven, aber zeitlich andauernden –
behördlichen Überwachung. Und drittens ist davon auszugehen, dass die
betroffenen Personen bei politischen relevanten Zwischenfällen in ihrer
Wohngegend häufig automatisch als potenzielle Tatverdächtige in
Betracht gezogen und entsprechend behandelt werden. Hinzu kommen
Berichte über andere Behelligungen und Diskriminierungen fichierter
Personen, etwa bei alltäglichen Behördenkontakten.
Das voraussichtliche Verhalten der türkischen Behörden im konkreten
Einzelfall lässt sich naturgemäss nicht mit letzter Genauigkeit
vorhersagen; es versteht sich aber von selbst, dass die mit dem
Abstützen auf allgemeine Risikotendenzen verbundene Unsicherheit sich
nicht zulasten der Asylsuchenden auswirken darf.
5.3.4 Unter Würdigung aller zur Verfügung stehender Informationen
erachtet das Bundesverwaltungsgericht die Grenze der "beachtlichen
Wahrscheinlichkeit" (vgl. bereits EMARK 1993 Nr. 11 E. 4c) zukünftiger
Verfolgungsmassnahmen aufgrund des Vorliegens eines politischen
Datenblatts in Fällen wie dem vorliegenden als erreicht. Dies auch unter
Berücksichtigung der Tatsache, dass die konkreten Umstände, die zur
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Registrierung einer Person als "politisch unbequem" führen, aufgrund der
üblichen Vorgehensweise der türkischen Sicherheits- und
Strafverfolgungsbehörden in den meisten Fällen als relevante
Vorverfolgung qualifiziert werden müssen; diese ist, wie bereits erwähnt,
bei der Beurteilung des Vorliegens begründeter Furcht vor zukünftiger
Verfolgung angemessen zu berücksichtigen.
5.3.5 Nach dem Gesagten führt das Bundesverwaltungsgericht die in
EMARK 2005 Nr. 11 definierte Praxis der ARK weiter, wonach in der
Regel bereits aus dem Vorliegen eines politischen Datenblatts auf
begründete Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher
Verfolgung auszugehen ist.
5.4 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer
begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, wobei ihm schon
aufgrund des Datenblatts keine sichere landesinterne Fluchtalternative
zur Verfügung stehen würde. Er erfüllt somit die Flüchtlingseigenschaft.
6.
6.1 Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie wegen verwerflicher
Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die innere oder äussere
Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefährden (Art. 53 AsylG).
6.1.1 Der Beschwerdeführer stammt aus einer politisch aktiven und
entsprechend behördlich registrierten Familie. Er macht geltend,
"Verbindungen zur kurdischen Bewegung" gehabt, sich aber selber weder
aktiv bei der Guerilla betätigt noch eine eigene Waffe besessen zu haben
(vgl. u.a. Protokoll Empfangszentrum S. 4). Er sei vom türkischen Staat
ohne Rechtsgrundlage festgenommen, unter Folter zum Unterzeichnen
falscher Geständnisse gezwungen und gestützt darauf zu Unrecht nach
Art. 125 des Türkischen Strafgesetzbuchs als "Terrorstraftäter" verurteilt
worden.
6.1.2 Wie oben ausführlich dargelegt worden ist, haben sich die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe als zumindest
glaubhaft gemacht erwiesen. Dies ist auch bezüglich des Vorbringens,
die Verurteilung durch ein Staatssicherheitsgericht sei nicht aufgrund
deliktischen Verhaltens, sondern zu Unrecht erfolgt, zu berücksichtigen.
Im vorliegenden Verfahren kann indessen letztlich sogar offenbleiben, ob
(auch) strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdeführers zu
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seiner Verurteilung geführt hat: Bei der Prüfung des Vorliegens
"verwerflicher Handlungen" im Sinn von Art. 53 AsylG ist nach Lehre und
konstanter Rechtsprechung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu
beachten. Unter anderm ist (unter hilfsweiser Bezugnahme auf die
Verjährungsbestimmungen des Schweizerischen Strafrechts) namentlich
in Betracht zu ziehen, wie lange die konkrete Tat bereits zurückliegt;
weitere zu berücksichtigende Kriterien wären beispielsweise das Alter im
Zeitpunkt der Tatbegehung sowie allfällige Veränderungen der
Lebensverhältnisse nach der Tat (vgl. zum Ganzen EMARK 2004 Nr. 21
E. 5, EMARK 2002 Nr. 9 E. 7.d, EMARK 1996 Nr. 40 S. 351 ff.).
6.1.3 Der Beschwerdeführer wurde in der Türkei im (...) verurteilt und
hat in der Folge eine Freiheitsstrafe von (...) Jahren verbüsst. Die zur
Verurteilung führenden angeblich separatistischen Straftaten sollen
gemäss Rubrum des Urteils zwischen (...) – mithin vor deutlich mehr als
zwanzig Jahren – begangen worden sein. Soweit aus den Akten
ersichtlich, hat sich der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes
in der Schweiz nichts zuschulden kommen lassen; auch einer vom BFM
eingeholten Stellungnahme der zuständigen
Analyseabteilung des Bundesamts für Polizei vom (...) zufolge sei er in
der Schweiz in keiner Weise negativ aufgefallen (vgl. Aktenstück A8/1).
6.1.4 Bei dieser Aktenlage ergeben sich nach dem Gesagten keinerlei
Hinweise auf das Vorliegen von Asylausschlussgründen.
6.2 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
aufzuheben und das BFM anzuweisen, dem Beschwerdeführer in der
Schweiz Asyl zu gewähren.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu
erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die beiden vom vormaligen und von der heutigen
Rechtsvertretung eingereichten Kostennoten sind den Umständen des
vorliegenden Verfahrens angemessen. Die vom BFM zu vergütende
Parteientschädigung ist damit auf insgesamt Fr. 2'718.70 festzusetzen
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(Fr. 2'250.-- + Fr. 468.70, je inklusive aller Auslagen und
Mehrwertsteuer).
8.
Soweit der vormalige Rechtsvertreter im Schreiben vom 12. Oktober
2009, in dem er die Auflösung der Vertretungsverhältnisses ankündigt,
um Zustellung einer Kopie des Beschwerdeurteil ersucht, ist dieser
Wunsch aus datenschutzrechtlichen Gründen an den Beschwerdeführer
respektive seine heutige Rechtsvertretung weiterzuleiten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer in der Schweiz Asyl
zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von
insgesamt Fr. 2'718.70 zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das
BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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