B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7803/2016
Ur t e i l vom 9 . J anua r 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli;
Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Staat unbekannt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 5. Oktober 2016 in der Schweiz ein Asyl-
gesuch ein. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip
dem Verfahrenszentrum Zürich und damit dem Testbetrieb zugewiesen
wurde. Am 10. Oktober 2016 wurde er im Rahmen der Personalienauf-
nahme (Befragung zur Person [BzP]) ein erstes Mal summarisch zu seinen
Asylgründen befragt und am 2. Dezember 2016 erfolgte die ausführliche
Anhörung, zur welcher ihn sein damaliger Rechtsvertreter begleitete.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er stamme aus
B._______ im Südsudan. Als er neun- oder zehnjährig gewesen sei, habe
es in seiner Heimat zwischen verschiedenen Gruppierungen einen Konflikt
gegeben. Er habe sich auf dem Grundstück seines Vaters befunden, als
die Kämpfe ausgebrochen seien. Seine Eltern seien mit seinen Brüdern
weggerannt, er selbst sei zu Boden gefallen und durch ein Messer verletzt
worden. Seither habe er nichts mehr von seinen Eltern gehört. Anschlies-
send sei er zusammen mit anderen Personen nach Uganda geflüchtet, von
wo er zu einem späteren Zeitpunkt über verschiedene Länder nach Alge-
rien gereist sei. Er sei längere Zeit in C._______ geblieben. Schliesslich
habe er Algerien Ende September 2016 verlassen und sei am 4. Oktober
2016 mit Hilfe eines Schleppers über Frankreich illegal in die Schweiz ein-
gereist.
Im Rahmen der Anhörung vom 2. Dezember 2016 wurde dem Beschwer-
deführer nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs mitgeteilt,
dass seine Staatsangehörigkeit auf „unbekannt“ abgeändert werde.
B.
Mit Schreiben vom 2. Dezember 2016 bemängelte der mandatierte Rechts-
vertreter die Qualität der Übersetzung während der Anhörung vom 2. De-
zember 2016 und bat die Vorinstanz, die Kritik an die zuständige Stelle
weiterzuleiten sowie den Dolmetscher zukünftig für Bundesanhörungen
nicht mehr zu berücksichtigen.
C.
Am 8. Dezember 2016 gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gele-
genheit, sich zum Entscheidentwurf zu äussern. Am Tag darauf reichte der
Rechtsvertreter namens des Beschwerdeführers eine Stellungnahme ein.
Er führte zusammenfassend aus, er könne nicht nachvollziehen, weshalb
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seine Nationalität auf „Staat unbekannt“ abgeändert worden sei. Er be-
streite dies und verlange den Erlass einer Verfügung. Im Rahmen der An-
hörung sei zudem bei den Herkunftsfragen vom Fachspezialisten gänzlich
ignoriert worden, dass er einzig während seiner Kindheit in B._______ ge-
lebt habe. Es seien weder seine traumatisierenden Erlebnisse berücksich-
tig worden noch sei er mit den erwarteten Antworten konfrontiert worden.
Der Fachspezialist habe mit diesem Verhalten gegen das Handbuch des
SEM verstossen.
D.
Mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 (gleichentags eröffnet) stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz
und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Zudem lehnte sie das Gesuch um Erfassung der Personendaten im
Sinne des Beschwerdeführers ab.
E.
Mit Schreiben vom 9. Dezember 2016 teilte der Rechtsvertreter der Vor-
instanz mit, das Mandatsverhältnis mit dem Beschwerdeführer sei beendet
worden.
F.
Mit Eingabe vom 16. Dezember 2016 (Datum Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und be-
antragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, die Vorinstanz sei
anzuweisen, ihn als Flüchtling anzuerkennen und ihm sei Asyl zu gewäh-
ren. Eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und vorläufig aufzu-
nehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und zwecks voll-
ständiger Erhebung des Sachverhalts in Bezug auf die Flüchtlingseigen-
schaft sowie die Asylgewährung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und den Verzicht auf Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
G.
Mit Schreiben vom 20. Dezember 2016 bestätigte das Gericht dem Be-
schwerdeführer den Eingang der Beschwerde.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des
Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 112 Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 38 TestV und und Art. 52 Abs.
1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zu-
dem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101); Art. 29 ff.
VwVG i.V.m. Art. 6 und Art. 29 AsylG) ergibt sich, dass Asylsuchende zu
ihren Asylgründen anzuhören sind und ihnen das Recht zur Äusserung so-
wie die Möglichkeit, Einfluss auf die Ermittlung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu nehmen, zu gewähren ist (vgl. Art. 30 Abs. 1 VwVG).
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3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Übersetzung während der Anhö-
rung sei mangelhaft gewesen. Der Übersetzer habe beinahe konstant
ganze Satzteile nicht übersetzt. Dies habe nur festgestellt und korrigiert
werden können, weil sein damaliger Rechtsvertreter und der anwesende
Fachspezialist Englisch gesprochen hätten. Bereits in anderen Asylverfah-
ren sei auf die völlig mangelhafte Übersetzungsleistung des besagten
Übersetzers hingewiesen worden.
Für eine ungenügende oder mangelhafte Übersetzung finden sich vorlie-
gend keine Hinweise. Vorab ist festzuhalten, dass die vom SEM eingesetz-
ten Übersetzer hinsichtlich ihrer sprachlichen Fähigkeit und charakterli-
chen Eignung von der Vorinstanz sorgfältig geprüft werden und das volle
Vertrauen der Behörden geniessen. Der Beschwerdeführer hat zu Beginn
der Befragung erklärt, dass er den Übersetzer verstehe und zum Schluss
die inhaltliche Richtigkeit des Protokolls schriftlich bestätigt (Akten der Vor-
instanz A23/1, F1; A23/12). Im Protokoll gibt es keine Hinweise dafür, dass
der Dolmetscher wiederholt vergass, ganze Satzteile zu übersetzen, oder
der Beschwerdeführer diesbezüglich etwas beklagte. Aus den Anmerkun-
gen im Protokoll lässt sich dagegen entnehmen, dass der Übersetzer vom
Beschwerdeführer mehrmals unterbrochen wurde und der Beschwerdefüh-
rer vom Fachspezialisten darauf hingewiesen wurde, dem Übersetzer und
dem Protokollführer jeweils genug Zeit zu lassen, ansonsten Informationen
verloren gehen würden, die wichtig sein könnten (Akten der Vorinstanz
A23/3, F12; A23/4, F22; A23/9, F71). Laut den Anmerkungen war der Über-
setzer auf die Vollständigkeit des Protokolls bedacht und forderte den Be-
schwerdeführer bei Verständigungsproblemen auf, den Sachverhalt zu
wiederholen (Akten der Vorinstanz A23/5, F27). Sollte es – entgegen dem
Eindruck, der bei Durchsicht des Protokolls entsteht – dennoch zu Über-
setzungsproblemen gekommen sein, so konnten diese gemäss den Anga-
ben des damaligen Rechtsvertreters in der Eingabe vom 2. Dezem-
ber 2016 korrigiert werden. Dem Beschwerdeführer sind somit keine Nach-
teile erwachsen. Die Rüge betreffend die ungenügende oder mangelhafte
Übersetzung erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und die
Protokolle sind dem Verfahren zu Recht zu Grunde gelegt worden.
3.2 Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, der Umstand, dass er
B._______ bereits als Kind verlassen und er traumatisierende Erlebnisse
hinter sich habe, sei in der Befragung völlig vernachlässigt worden.
Der Beschwerdeführer legt in der Rechtsmitteleingabe nicht dar, inwiefern
die von ihm geltend gemachte Minderjährigkeit im Ausreisezeitpunkt oder
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die angeblich traumatisierenden Erlebnisse bei der Anhörung nicht berück-
sichtigt wurden und welche Nachteile ihm daraus erwachsen sein sollten.
Ihm ist insoweit zuzustimmen, dass nicht erwartet werden kann, dass ein
Neunjähriger weiss, welches die grösste Ethnie des Landes ist, wie viele
Brücken von B._______ über den Nil führen oder wie der Führer der suda-
nesischen Befreiungsarmee hiess (vgl. Akten der Vorinstanz A23/8, F66;
A23/9, F70, F72). Die restlichen rund 80 Fragen waren jedoch durchwegs
seinem damaligen Alter angepasst und wären von einem Neun- oder Zehn-
jährigen – unabhängig des Bildungsgrades – zu beantworten gewesen. So
wäre beispielsweise zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer
Fragen zum seinem früheren Lieblingsort oder zu besuchten Schulen be-
antworten kann. Der Befrager versuchte wiederholt mit Hilfe von Vereinfa-
chungen und Vergleichen Antworten zu erhalten. Der Beschwerdeführer
verwies jedoch fast ausnahmslos auf den Umstand, dass er damals noch
sehr jung gewesen sei und sich deshalb nicht mehr erinnern könne (Akten
der Vorinstanz A23/9, F76). Von einem Ignorieren seines im Zeitpunkt der
Ausreise vorliegenden Kindsalters während der Befragung kann daher
keine Rede sein. Die Rüge erweist sich als unbegründet.
3.3 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er sei nie mit seinen
vermeintlichen Falschaussagen konfrontiert worden. Gemäss Handbuch
der Vorinstanz sei Asylsuchenden beim Vorhalten von Aussagen zunächst
die Aussagen in der Anhörung zu den Asylgründen in Erinnerung zu rufen,
anschliessend seien diese den Vorbringen bei früheren Befragungen oder
einem bekannten Sachverhalt gegenüberzustellen (vgl. Handbuch Asyl
und Rückkehr, Artikel C7- Anhörung zu den Asylgründen, S. 34).
Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 9. Dezember 2016 bereits
dahingehend geäussert, der Beschwerdeführer habe während der Anhö-
rung zu kaum einer Frage (hinsichtlich Familie, Reiseweg, Herkunft) eine
konkrete Antwort geben können und habe wiederholt auf sein damaliges
Alter verwiesen. Aus diesem Grund wäre eine Konfrontation mit den zu er-
wartenden Antworten nicht zielführend gewesen.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf eine interne Weisung der Vorinstanz.
Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung ohne Aussenwir-
kung. Der Beschwerdeführer kann daraus keine Rechte und Pflichten ab-
leiten (vgl. Urteil des BVGer E-1652/2016 vom 31. März 2016, E. 3.6).
Überdies verkennt er, dass ihm gemäss Art. 8 AsylG eine Mitwirkungs-
pflicht an der Feststellung des Sachverhaltes zukommt. Im Asylverfahren
gilt zwar der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG).
E-7803/2016
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Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht der Asylsuchenden, welche gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG ins-
besondere die Pflicht umfasst, bei der Anhörung anzugeben, weshalb sie
um Asyl nachsuchen. Es ist nicht Sache der Behörden, wenn wie vorlie-
gend eine Äusserung des Beschwerdeführers zu erwarten wäre, nach Tat-
sachen zu forschen, die nicht aktenkundig sind. Wie den Akten zu entneh-
men ist, hat der Fachspezialist mit über 80 Fragen versucht, vom Be-
schwerdeführer Angaben zu seiner persönlichen Situation und seinen Asyl-
gründen zu erhalten. Der Beschwerdeführer blieb jedoch durchwegs ein-
silbig und erklärte wiederholt, er wisse es nicht. Bei einem solchen Sach-
verhalt wäre eine Konfrontation mit den zu erwartenden oder bereits ge-
machten Antworten in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht zielfüh-
rend gewesen, zumal wie vorstehend erläutert, dem Beschwerdeführer die
Mitwirkung im Verfahren obliegt und er aus dem Handbuch keine Rechte
ableiten kann. Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung des Untersu-
chungsgrundsatzes vor. Die Rüge ist somit unbegründet.
3.4 Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, die Verfügung aus
formellen Gründen aufzuheben, weshalb der Antrag des Beschwerdefüh-
rers, die Verfügung sei zwecks vollständiger Erhebung des Sachverhalts
aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurück-
zuweisen, abzuweisen ist.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder
zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). Glaubhaft gemacht ist
die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 2 AsylG). Un-
glaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu
wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
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Seite 8
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht
hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem
publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf
kann hier verwiesen werden (BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
4.2 Die Vorinstanz erwägt in rechtlicher Hinsicht, aufgrund der Aussagen
des Beschwerdeführers und seiner fehlenden Länderkenntnisse sei davon
auszugehen, dass er nicht aus dem Südsudan stamme. Auch seine Asyl-
vorbringen, welche unter falscher Identität vorgebracht worden seien,
seien nicht glaubhaft, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle.
Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsmitteleingabe nicht ansatz-
weise dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht ver-
letzt haben soll. Er begnügt sich damit, die Feststellung der Vorinstanz pau-
schal ohne Beibringung von Beweismitteln zu bestreiten. Insbesondere
zeigt er nicht auf, welche Gründe für eine Herkunft aus dem Südsudan
sprechen beziehungsweise weshalb seine Aussagen glaubhaft seien und
inwiefern er ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt
gewesen sein sollte oder ihm solche im Falle einer Rückkehr drohen soll-
ten. Solches lässt sich auch nicht annehmen. Die Vorinstanz hat zutreffend
festgestellt, dass seine Vorbringen, insbesondere zu seiner angeblichen
südsudanesischen Herkunft, unglaubhaft ausgefallen sind. Seine Ausfüh-
rungen blieben durchwegs unsubstantiiert und enthielten keine Realkenn-
zeichen. Bezüglich seiner Nationalität gab er an, seine Eltern hätten ihm
gesagt, er stamme aus dem Südsudan (Akten der Vorinstanz A23/8, F61,
F62). Dies verwundert, war der Staat Südsudan im Zeitpunkt seiner Aus-
reise noch gar nicht gegründet. Zudem beantwortete er nahezu sämtliche
Fragen knapp und ohne inhaltliche Angaben, meist mit dem Hinweis da-
rauf, er sei damals jung gewesen. Gänzlich realitätsfremd scheint insbe-
sondere seine Aussage, dass er sich als zehnjähriger – angeblich noch
verletzt – einer Personengruppe angeschlossen habe und mit dieser ohne
seine Familie nach Uganda ausgereist sei (Akten der Vorinstanz A23/3,
F12-16). Er hat somit nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die Flücht-
lingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb es sich erübrigt die Asylrelevanz dieser Vorbringen zu prüfen. Die Vo-
rinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
5.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus
der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt
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oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine
ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf
Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu
beanstanden.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
6.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit
des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersu-
chungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asyl-
suchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast
trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, wo-
möglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungs-
vollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen,
wenn – wie vorliegend – der Beschwerdeführer durch unglaubhafte Anga-
ben über seinen Herkunftsstaat eine vernünftige Prüfung der Zulässigkeit,
Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert. Der
Beschwerdeführer hat deshalb die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung
zu tragen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, es stünden
einer Wegweisung in den Herkunftsstaat keine landes- oder völkerrechtli-
chen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2-4 AuG entgegen (vgl. Urteile des BVGer E- 1302/2016 vom 23. Juni
2016 E. 8.2; D-1326/2015 vom 8. Januar 2016).
6.3 Bei dieser Sachlage kann das Gericht sich mit der Frage des Wegwei-
sungsvollzugs lediglich in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise ge-
mäss den vorstehenden Ausführungen befassen. Der Beschwerdeführer
ist gesund und jung. Dem Vollzug der Wegeweisung steht nichts entgegen.
6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls
benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme aus-
ser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
6.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz angeordnete Wegwei-
sungsvollzug nicht zu beanstanden.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Die gestellten Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unabhängig
von der prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
8.2 Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten von Fr. 600.– (Art. 1 bis
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Entscheid wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem