Abtei lung V
E-7806/2008
E-7807/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Maurice Brodard;
Gerichtsschreiberin Stella Boleki.
1. A._______, geboren (...), Georgien,
2. B._______, geboren (...), Georgien,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuche und Wegweisungen;
Verfügungen des BFM
vom 3. Dezember 2008 / N (...) und N (...)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
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Besetzung
Parteien
Gegenstand
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass die Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Georgien am
25. Oktober 2008 verliessen und mit einem Minibus nach Istanbul via
Griechenland und Italien schliesslich am 2. November 2008 in die
Schweiz einreisten, wo sie am 3. November 2008 je um Asyl
nachsuchten,
dass sie anlässlich der Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfah-
renszentrum C._______ vom 17. November 2008 sowie der einlässli-
chen Anhörungen vom 26. November 2008 zur Begründung ihrer Asyl-
gesuche im Wesentlichen geltend machten,
dass sie ihr Heimatland hätten verlassen müssen, weil der Schwager
beziehungsweise der Onkel, ein Ossete, einen Entführten mit nach
Hause gebracht habe, und der Vater (Beschwerdeführer 1, E-7806/08)
in der Folge deswegen mit Angehörigen der kriminellen Gruppierung,
welcher der Schwager angehört habe, in Konflikt geraten sei,
dass diese Kriminellen ihn verdächtigt hätten, zur Polizei gegangen zu
sein, worauf der Schwager während einer bewaffneten Auseinander-
setzung mit der Polizei getötet worden sei,
dass die Kriminellen überdies anfangs Oktober 2008 mehrmals ange-
rufen und ihm und seiner Familie, insbesondere aber auch seinem
Sohn (Beschwerdeführer 2, E-7807/08) den Tod angedroht hätten,
dass er (Beschwerdeführer 1) sich an die Polizei gewendet und um de-
ren Schutz ersucht habe, diese ihm indes den polizeilichen Schutz
nicht gewährt habe,
dass die Beschwerdeführer auf Anraten der gesamten Verwandtschaft
Georgien verlassen hätten, und mit Hilfe eines Schleppers - sowie mit
den eigenen Pässen - nach Europa gereist seien,
dass sie ihre Pässe auf Anweisung des Schleppers in der Schweiz
beziehungsweise in Lausanne zerrissen hätten,
dass für die weiteren Aussagen auf die Protokolle der Anhörungen und
Befragungen verwiesen wird,
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dass das BFM mit zwei separaten Verfügungen vom 3. Dezember 2008
– gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesu-
che nicht eintrat und die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der
Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung zusammenfassend festhielt, die Be-
schwerdeführer hätten innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung
ohne entschuldbare Gründe keine Reise- und Identitätspapiere abge-
geben und sie erfüllten die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7
AsylG nicht; zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses seien in ih-
rem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich; sodann sei der Voll-
zug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich,
dass die Beschwerdeführer mit Eingaben vom 5. Dezember 2008 ge-
gen diese Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
erhoben und dabei sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügungen und die Gewährung von Asyl beantragten; eventualiter
sei vom Wegweisungsvollzug abzusehen,
dass sie im Übrigen beantragten, es sei ihnen eine Frist von einem
Monat einzuräumen, damit sie weitere Beweismittel, die einerseits ihre
Identität, andererseits die gesundheitlichen Schwierigkeiten – mithin
die bevorstehende Meniskusoperation des Beschwerdeführers 2 –
belegen würden, einreichen könnten,
dass die zuständige Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügungen
vom 16. Dezember 2008 den Beschwerdeführern eine 30-tägige Frist
ab Erhalt der Verfügungen einräumte, um die in Aussicht gestellten Be-
weismittel einzureichen,
dass bei ungenutzter Frist die Verfahren aufgrund der bestehenden
Aktenlage fortgeführt würden,
dass ferner je auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet
wurde,
dass schliesslich mitgeteilt wurde, die beiden Verfahren E-7806/08 und
E-7807/08 würden koordiniert behandelt,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Verfügungen be-
rührt sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung haben und daher zur Einreichung der Be-
schwerden legitimiert sind (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die vorliegend zu beurteilenden Beschwerden sich gegen Verfü-
gungen richten, laut deren Dispositive das BFM auf die Asylgesuche
der Beschwerdeführer nicht eingetreten ist (Ziffer 1 der
Verfügungsdispositive),
dass die Frist für Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide fünf
Arbeitstage beträgt (Art. 108 Abs. 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 bis 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstän-
digen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt
und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist
(vgl. dazu die weiterhin geltende Praxis der ehemaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [ARK] Entscheidungen und Mitteilungen
der ARK [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass indessen im Falle des Nichteintretenstatbestand gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 Bst. b AsylG über das offenkundige
Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist,
mithin auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl.
BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 und E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass hinsichtlich der Wegweisung und deren Vollzugs die Beurtei-
lungszuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht beschränkt
ist, da das BFM sich diesbezüglich gemäss Art. 44 AsylG in Verbin-
dung mit Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über
die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) auch materiell
zur Sache zu äussern hatte,
dass demgegenüber auf die Anträge in den Rechtsmitteleingaben vom
5. Dezember 2008, die Asylgesuche seien materiell zu prüfen und gut-
zuheissen, nicht einzutreten ist,
dass somit auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwerden –
unter obenstehendem Vorbehalt – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass die beiden Beschwerdeverfahren angesichts ihres engen per-
sönlichen und sachlichen Zusammenhangs vereinigt werden und vor-
liegend ein einziger Entscheid ergeht,
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft
festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG), oder sich auf Grund der
Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
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Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses
nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in den angefochtenen Verfügungen ausführlich und –
nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsge-
richts – überzeugend darlegte, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapiere keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass deshalb zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die
vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen wird,
dass insbesondere der von den Beschwerdeführern angegebene
Grund für die angebliche Vernichtung ihrer Pässe, nämlich sie würden
sonst umgehend – gemäss Angaben des Schleppers – nach Georgien
deportiert werden, realitätsfremd erscheint,
dass sodann – nach ungenutzt eingeräumter Frist für die Einreichung
der von den Beschwerdeführern in Aussicht gestellten Identi-
tätspapiere – das Bundesverwaltungsgericht zur Überzeugung
gelangt, die Beschwerdeführer reichten aus anderen als den von ihnen
geltend gemachten Gründen keine Identitäts- und Reisepapiere ein,
dass somit aufgrund der pflichtwidrigen Nichtabgabe entsprechender
Dokumente die Identität der Beschwerdeführer bis heute nicht fest-
steht,
dass sodann im vorliegenden Verfahren die Vorinstanz aufgrund der
Aktenlage, wie sie sich nach den summarischen Befragungen vom 17.
November 2008 sowie den Direktanhörungen vom 26. November 2008
präsentierte, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder
rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung
zu Recht den Schluss gezogen hatte, die Beschwerdeführer erfüllten
die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, (Art. 32 Abs. 3 Bst. b
AsylG; vgl. BVGE 2007/8 E. 5.5. und 5.6),
dass die Vorinstanz zu Recht aufgeführt hat, die Vorbringen der Be-
schwerdeführer würden zahlreiche Ungereimtheiten aufweisen,
dass die Beschwerdeführer der vorinstanzlichen Argumentation nichts
Stichhaltiges entgegen zu setzen haben,
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dass insbesondere der Einwand des Beschwerdeführers 1 in seiner
Beschwerde, wonach die Widersprüche auf das falsche Protokollieren
oder auf Missverständnisse zurückzuführen seien, als unbehelflicher
Erklärungsversuch zu bewerten ist,
dass er die Verständigung mit dem Dolmetscher jeweils als gut be-
zeichnete und im Anschluss an die Befragungen die Richtigkeit (EVZ)
und die Vollständigkeit (direkte Bundesanhörung) der jeweiligen Proto-
kolle nach deren Rückübersetzung unterschriftlich bestätigte,
dass sich beide Beschwerdeführer in wesentlichen Punkten widerspro-
chen haben,
dass insbesondere der Beschwerdeführer 1 bei der ersten Befragung
angab, er habe erst durch das Fernsehen erfahren, dass sein Schwa-
ger bei seinem Besuch einen Entführten bei sich gehabt habe, hinge-
gen bei der Direktanhörung zu Protokoll gab, er habe diese Tatsache
von seinem Schwager selbst erfahren,
dass der Beschwerdeführer 2 anlässlich der Erstbefragung bekundete,
die Angehörigen des Entführten hätten seinen Vater bedroht, hingegen
bei der Direktanhörung zu Protokoll gab, anonyme Kriminelle, Freunde
von seinem Onkel, hätten angerufen und ihnen mit dem Tode gedroht,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
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dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführer noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefähr-
dung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug
der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass insbesondere nach unbenutztem Ablauf des in Aussicht gestell-
ten Arztberichtes betreffend den Beschwerdeführer 2 davon auszuge-
hen ist, beide Beschwerdeführer seien gesund und es sei ihnen zuzu-
muten sich mit Hilfe der Familie in ihrer Heimat eine Lebensgrundlage
aufzubauen,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den Beschwerdeführern obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführern demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtenen Verfügungen Bundesrecht verletzten, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellten
oder unangemessen sind (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerden
abzuweisen sind, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführer (Einschreiben; Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, zu den
Akten Ref.-Nrn. N (...) und N (...) (per Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Stella Boleki
Versand:
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