Abtei lung V
E-7806/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J a n u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
A._______, geboren _______,
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. Tarig Hassan,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom
17. November 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7806/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin suchte am 25. August 2007 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach.
B.
Zur Begründung ihres Gesuches brachte die Beschwerdeführerin an-
lässlich der Befragung im EVZ vom 28. August 2007 und der Anhörung
durch das BFM vom 11. September 2008 im Wesentlichen vor, ihr Va-
ter sei eritreischer Staatsangehöriger und ihre Mutter Äthiopierin, sie
sei in Asmara (Eritrea) geboren und eritreische Staatsangehörige. Auf-
grund der Mitgliedschaft ihres Vaters bei der ELF seien ihre Eltern mit
ihr als dreijähriges Mädchen in den Sudan geflüchtet, wo sie fortan ge-
lebt hätten. Als sie 15 Jahre alt gewesen sei, habe sich ihr Vater nach
Eritrea zurückbegeben. Ihre Eltern hätten sich scheiden lassen. Als sie
16 Jahre alt gewesen sei, sei ihre Mutter mit ihren Geschwistern nach
Äthiopien gezogen, wo auch die Verwandtschaft ihrer Mutter lebe. Sie
habe weiterhin im Sudan, bei ihrer Tante und ihrem Onkel, gelebt. Da
sie ihre Tante zur Arbeit gezwungen habe, habe ihr ihr Onkel zur Aus-
reise aus dem Sudan geraten. Im Jahre 2004 habe sie in Saudi Arabi-
en bei einer wohlhabenden Familie eine Arbeitsstelle als Haushaltsan-
gestellte antreten können. Ohne Freizeit habe sie hart arbeiten müs-
sen, sei von den Arbeitgebern beschimpft und geschlagen und vom äl-
testen Sohn der Familie misshandelt sowie mit Vergewaltigung und
dem Tod bedroht worden. Nachdem sie die Familie bereits auf mehre-
ren Auslandreisen als Bedienstete zu begleiten gehabt habe, sei sie
zusammen mit der Familie am (...) in die Schweiz gelangt. Während
dieses Aufenthaltes in der Schweiz habe sie sich von der Ar-
beitgeberfamilie abgesetzt und die Gelegenheit genutzt, ein Asylge-
such einzureichen.
Bezüglich der Vorbringen im Einzelnen ist auf die Akten zu verweisen.
C.
Mit Verfügung vom 17. November 2009 wies das BFM das Asylgesuch
der Beschwerdeführerin ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesent-
lichen aus, die Aktenlage lasse nicht, wie von der Beschwerdeführerin
geltend gemacht, auf eine eritreische, sondern auf eine äthiopische
Staatsangehörigkeit schliessen. Gemäss Visumsunterlagen der
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Schweizer Vertretung in Riad sei ihr auf der äthiopischen Botschaft in
Riad im Februar 2005 ein Pass mit Gültigkeit bis März 2012 ausge-
stellt worden. Die Beschwerdeführerin habe jedoch vorgebracht, ihr
Onkel habe im Oktober 2004 im Sudan bei der äthiopischen Botschaft
gegen Bestechung einen äthiopischen Pass für sie ausstellen lassen,
der bis zum Oktober 2006 gültig gewesen sei. Mit ihrer Erklärung in
der Stellungnahme im Rahmen des rechtlichen Gehörs, datiert vom
23. Oktober 2009, wonach sie im Februar 2005 einen neuen Pass in
Saudi Arabien habe ausstellen lassen, da sie ihren ersten Pass verlo-
ren habe, verstricke sie sich noch weiter in Widersprüche. Weiter führt
das BFM aus, gemäss Passkopie, welche von der Schweizer Vertre-
tung in Riad übermittelt worden sei, sei die Beschwerdeführerin in Ti-
gray in Äthiopien geboren. Die diesbezügliche Erklärung im Rahmen
des rechtlichen Gehörs, den Pass durch Bestechung erhalten zu ha-
ben, könne nicht gehört werden. Abgesehen davon stimmten Namen
und Geburtsjahr, welche im Pass verzeichnet seien, nicht mit den An-
gaben überein, die sie bei den Asylbehörden angegeben habe. Infolge-
dessen komme der Verdacht auf, die Beschwerdeführerin habe gegen-
über den Asylbehörden falsche Angaben zu ihrer Identität gemacht.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin eine Kopie der eritrei-
schen Identitätskarte ihres Vaters als Beweismittel eingereicht habe,
vermöge ihre eritreische Staatsbürgerschaft nicht zu belegen, zumal
Kopien aufgrund ihrer leichten Manipulierbarkeit verminderte Beweis-
kraft zukäme.
Überdies habe die Beschwerdeführerin zu ihrem angeblichen Aufent-
halt im Sudan widersprüchliche Angaben gemacht.
Im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Flüchtlingseigen-
schaft führte das BFM in der angefochtenen Verfügung aus, soweit die
Beschwerdeführerin Misshandlungen und Bedrohungen seitens ihrer
Arbeitgeber in Saudi Arabien geltend mache, könne sie sich weiteren
Übergriffen entziehen, indem sie sich nicht mehr nach Saudi Arabien,
sondern in ihren Heimatstaat Äthiopien begebe, weshalb diesen Vor-
bringen keine Asylrelevanz zukomme.
Die Asylvorbringen hielten daher weder den Anforderungen an die
Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) noch den Anforderungen an die Glaubhaftig-
keit gemäss Art. 7 AsylG stand. Demzufolge erfülle die Beschwerde-
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führerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb ihr Asylgesuch ab-
zulehnen sei.
Im Weiteren stellte das BFM als Regelfolge der Ablehnung des Asylge-
suches die Wegweisung aus der Schweiz fest und erkannte den Voll-
zug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich.
D.
Mit Beschwerde vom 16. Dezember 2009 (Poststempel) an das Bun-
desverwaltungsgericht beantragt die Beschwerdeführerin, die Verfü-
gung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen, und es sei ihr
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder zumindest
die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und
die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht ersucht
die Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses und um unentgeltlichen Rechtsbei-
stand (Art 65 Abs. 2 VwVG). Auf die Begründung der Beschwerde wird,
soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Verfügung vom 23. Dezember 2009 bestätigte das Bundesverwal-
tungsgerichts den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorin-
stanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffen-
de Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einrei-
chung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG) und gestützt auf Art. 111a
Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimat-
staat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen
Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nach-
teilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten nament-
lich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie
Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
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auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung vom 17. No-
vember 2009 unter Angabe der jeweiligen Fundstellen in den Befra-
gungsprotokollen ausführlich die diversen Unglaubhaftigkeitselemente
in den Aussagen der Beschwerdeführerin dargelegt und vor diesem
Hintergrund festgestellt, deren Vorbringen genügten den Anforderun-
gen gemäss Art. 7 AsylG nicht. Für das Bundesverwaltungsgericht be-
steht nach Überprüfung der Akten keine Veranlassung, die Erwägun-
gen des BFM zu beanstanden. Um Wiederholungen zu vermeiden,
kann daher auf die diesbezüglich zutreffenden vorinstanzlichen Aus-
führungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
(vgl. Art. 4 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 109 Abs. 3 BGG).
5.2 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe sind nicht geeignet, in
entscheidwesentlicher Hinsicht eine Änderung der vorinstanzlichen
Verfügung zu bewirken.
5.3 Vorab gilt festzustellen, dass das BFM der Beschwerdeführerin mit
Schreiben vom 13. Oktober 2009 den wesentlichen Inhalt der bei der
Schweizer Botschaft eingeforderten Visumsunterlagen zur Stellung-
nahme unterbreitet und so dem Anspruch auf rechtliches Gehör Genü-
ge getan hat. Der Antrag auf Edition von Kopien der Visumsunterlagen
ist demnach abzuweisen.
5.4 Aufgrund nachstehender Erwägungen kann darauf verzichtet wer-
den, sich mit den Ausführungen des BFM in der angefochtenen Verfü-
gung bezüglich widersprüchlicher Angaben zum von der Beschwerde-
führerin geltend gemachten Aufenthalt im Sudan und mit den entspre-
chenden Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe auseinanderzuset-
zen. Vorliegend entscheidrelevant ist vielmehr die Frage der Staatsan-
gehörigkeit der Beschwerdeführerin und ob sie in ihrem Heimatstaat
ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt wäre
oder begründete Furcht hegen müsste, solchen in absehbarer Zukunft
ausgesetzt zu werden.
5.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Bestätigung der Erwägun-
gen der Vorinstanz davon aus, dass die Beschwerdeführerin äthiopi-
sche Staatsangehörige ist. Die Berufung in der Rechtsmitteleingabe
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auf einen Übersetzungsfehler von protokollierten Aussagen der Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit der Ausstellung oder Verlän-
gerung ihres Passes geht fehl, wenn geltend gemacht wird, die Be-
schwerdeführerin habe nicht ausgesagt, sie habe sich in Saudi Arabi-
en einen neuen Pass ausstellen lassen. Vielmehr bezieht sich das
BFM auf das diesbezügliche schriftlich festgehaltene Vorbringen der
Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2009 im
Rahmen des von ihr wahrgenommenen rechtlichen Gehörs. Das Ge-
richt geht mit dem BFM einig, dass sich die Beschwerdeführerin mit ih-
rer Erklärung in der Stellungnahme vom 23. Oktober 2009, wonach sie
im Februar 2005 einen neuen Pass in Saudi Arabien habe ausstellen
lassen, da sie ihren ersten Pass verloren habe, in weitere Widersprü-
che in diesem Zusammenhang verstrickt. Weiter führt das BFM zu
Recht aus, wonach gemäss Passkopie, welche von der Schweizer Ver-
tretung in Riad übermittelt worden ist, die Beschwerdeführerin in Ti-
gray in Äthiopien geboren ist. Die Erklärung der Beschwerdeführerin
im Rahmen des rechtlichen Gehörs, den Pass durch Bestechung er-
halten zu haben, vermag nicht zu überzeugen.
Auch hat das BFM zu Recht festgestellt, dass Namen und Geburtsjahr,
welche im Pass verzeichnet sind, nicht mit den Angaben übereinstim-
men, die sie bei den Asylbehörden angegeben hat. Zu dieser Feststel-
lung nimmt die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe nicht
ausdrücklich Stellung.
Im Weiteren ist auf Art. 3 der Proclamation on Ethiopian Nationality,
wonach ein Nachkomme die äthiopische Staatsangehörigkeit erwirbt,
wenn mindestens ein Elternteil Äthiopier(in) ist, hinzuweisen. Zwar
können namentlich bei Nachfahren, bei welchen lediglich die Mutter
Äthiopierin ist, Schwierigkeiten bei der ihnen an sich zustehenden An-
erkennung ihrer äthiopischen Staatsbürgerschaft erwachsen. Solche
angeblichen Schwierigkeiten vermochte die Beschwerdeführerin aber
nicht glaubhaft darzutun. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Be-
schwerdeführerin keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einge-
reicht hat, welche ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit (res-
pektive ihre Identität) belegen könnten. Sie reichte lediglich die Kopie
eines eritreischen Identitätsausweises ihres Vaters zu den Akten. Auf-
grund der Aktenlage ist nicht erwiesen, dass es sich bei der in diesem
Dokument genannten Person tatsächlich um den Vater der Beschwer-
deführerin handelt.
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Auch vermag der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, wonach in
Äthiopien ein reger Handel mit gefälschten Dokumenten bestehe und
es dürfe aufgrund des durch Bestechung erlangten gefälschten Pass
nicht auf die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin geschlossen
werden, vorliegend nicht zu überzeugen. Das Visum für die Einreise in
die Schweiz durch die Schweizer Vertretung in Riad wurde aufgrund
des äthiopischen Passes der Beschwerdeführerin ausgestellt und es
ist gerade im Wissen um die Häufigkeit gefälschter äthiopischer Pässe
davon auszugehen, dass die Schweizer Botschaft den vorgelegten
Pass der Beschwerdeführerin vor Erteilung des Visums einer gründli-
chen Prüfung auf dessen Authentizität unterzogen hat.
Im Weiteren ist die Feststellung des BFM im Rahmen der Prüfung der
Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft zu schützen, wonach den
geltend gemachten Misshandlungen und Bedrohungen seitens der Ar-
beitgeber der Beschwerdeführerin in Saudi Arabien keine Asylrelevanz
zukommt. Der Einwand in der Rechtsmitteleingabe, das BFM setze
sich mit der Asylrelevanz der Vorbringen erst gar nicht auseinander, ist
angesichts der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung nicht
nachvollziehbar. Andererseits findet das Vorbringen in der Rechtsmitte-
leingabe, die drohende Verfolgung der Beschwerdeführerin sei poli-
tisch sowie ethnisch motiviert, aufgrund der Aktenlage keine konkrete
Grundlage.
5.6 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die
weiteren Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdeführerin im Ein-
zelnen einzugehen, da sie am Ergebnis der vorgenommenen Würdi-
gung nichts zu ändern vermögen. Nach dem Gesagten erfüllt die Be-
schwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG
nicht. Das Bundesamt hat ihr Asylgesuch demnach zu Recht abge-
lehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
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(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Da die Beschwerdeführerin keine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refou-
lements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
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Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführe-
rin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall ei-
ner Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlich-
keit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR (Gro-
sse Kammer), Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die
allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Das BFM gelangte in der angefochtenen Verfügung zutreffend zum
Schluss, in Äthiopien herrsche weder Krieg noch Bürgerkrieg noch
eine Situation allgemeiner Gewalt. Aus den Akten ergeben sich zudem
keine Anhaltspunkte, die darauf schliessen liessen, die Beschwerde-
führerin würde im Falle der Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen
Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine
existenzbedrohende Situation geraten. Es ist davon auszugehen, dass
sie mit ihrer leiblichen Mutter und der Verwandtschaft mütterlicherseits
über ein soziales Netz in Äthiopien verfügt. Es liegt an der Beschwer-
deführerin, mit geeigneten Mitteln den Kontakt zu ihrer in Äthiopien le-
benden Mutter wieder aufzunehmen. Der Vollzug der Wegweisung er-
weist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG.
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7.6 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal es gemäss eigenen Aussagen der Be-
schwerdeführerin zufolge problemlos möglich gewesen sei, auf der
äthiopischen Botschaft in Saudi Arabien einen Reisepass zu erlangen.
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug
zu bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Die Beschwerdebegehren erweisen sich aufgrund vorstehender Erwä-
gungen als aussichtslos, weshalb die Gesuche um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege und der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-
dung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) abzuweisen und die Kosten des Ver-
fahrens von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Ge-
such um Verzicht der Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit vorlie-
gendem Urteil gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin,
das BFM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand:
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