Abtei lung V
E-7806/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . N o v e m b e r 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
A._______,
Türkei,
p.A. Schweizerische Botschaft Ankara, Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch
aus dem Ausland; Verfügung des BFM
vom 13. September 2010 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-7806/2010
Sachverhalt:
A.
Am 11. August 2009 suchte der Beschwerdeführer bei der Schwei-
zerischen Botschaft in Ankara um Asyl in der Schweiz nach. Die Bot-
schaft hörte ihn am 21. August 2009 zu seinen Asylgründen an. Im
Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Kurde
alevitischen Glaubens, von Beruf B._______ und habe zuletzt in
C._______ gelebt. Früher sei er Jugendmitglied der Halkin Demokrasi
Partisi (HADEP) gewesen. Als Student sei er Mitglied des
Studentenvereins gewesen, welcher die Zeitschrift Kizilrmak
herausgebe. Er habe sich nur für den Frieden eingesetzt, an
Diskussionsrunden teilgenommen und Dialoge veranstaltet.
Schliesslich sei er auch Sympathisant der Demokratik Toplum Partisi
(DTP) und nehme an deren Veranstaltungen teil.
Im Jahre 1999 sei er durch das Staatssicherheitsgericht D._______
wegen Unterstützung der Partiya Karkeren Kurdistan (PKK) zu drei
Jahren und neun Monaten Haft verurteilt worden. Die Strafe sei vom
Kassationshof später aufgrund seiner damaligen Minderjährigkeit auf
zwei Jahre und sechs Monate reduziert worden. Am 19. Juni 2006 sei
er - aufgrund einer Anzeige von zwei Freunden - von der Sicherheits-
direktion, Abteilung Terrorbekämpfung, für einen Tag in Gewahrsam
genommen und dabei psychisch misshandelt worden. In der Folge sei
er am 24. März 2009 vom Gericht für Schwere Straftaten E._______
wegen Unterstützung einer Terrororganisation zu einer Haftstrafe von
sechs Jahren und drei Monaten sowie wegen Bedrohung im Namen
einer Organisation zu einer Haftstrafe von drei Jahren und neun
Monaten verurteilt worden. Gegenwärtig sei das Verfahren beim
Kassationshof hängig. Da es Mitangeklagte in Haft gebe, werde in
sieben bis acht Monaten mit einem Urteil zu rechnen sein. Er erwarte
eine Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer das Urteil des Staats-
sicherheitsgerichts D._______ vom 5. Oktober 1999, das Urteil des
Kassationshofs vom 1. Februar 2001, die Anklageschrift der Staats-
anwaltschaft E._______ vom 5. September 2006 und das Urteil des
Gerichts für Schwere Straftaten E._______ vom 24. März 2009 zu den
Akten.
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B.
Mit Verfügung vom 13. September 2010 - eröffnet am 2. Oktober 2010
- verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
C.
Mit Eingabe vom 27. Oktober 2010 an die Botschaft beantragt der Be-
schwerdeführer, die Verfügung des BFM sei aufzuheben. Das Asyl-
gesuch sei gutzuheissen und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen. Es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die
unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren und es sei von der Er -
hebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Die Beschwerde ging
am 5. November 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil -
genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit
einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und
Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
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2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzel-
richterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asyl-
suchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen
nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu
bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20
Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
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(EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die
Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare
Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
4.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreise-
bewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten,
die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur ander-
weitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis
hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit).
5.
5.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, der
Beschwerdeführer mache geltend, von türkischen Gerichten in einem
Strafverfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Organisation
beziehungsweise Mitgliedschaft in der Yurtsever Özgür Genclik
Hareketi (YÖGEH) und wegen Bedrohung zu einer Haftstrafe von ins-
gesamt zehn Jahren verurteilt worden zu sein. Bei der YÖGEH handle
es sich erwiesenermassen um eine Jungendorganisation der PKK. Es
sei allgemein bekannt und amtsnotorisch, dass die PKK zur Um-
setzung ihrer Ziele im Rahmen ihres bewaffneten Kampfes seit Jahren
massive Gewaltakte verübe, die insgesamt als terroristische Hand-
lungen zu qualifizieren seien. Ein bedeutender Teil der durch diese
Organisationen zu verantwortenden Taten seien dementsprechend als
direkt gegen Leib und Leben gerichtet, gemeinrechtliche Straftaten zu
qualifizieren. Diesen Taten, unter anderem in Form von Anschlägen
oder in Form von gezielten Tötungen von Zivilpersonen und lokalen
Amtsträgern, seien in den letzten 25 Jahren zahlreiche Menschen zum
Opfer gefallen. Derartige Taten würden in keinem angemessenen Ver-
hältnis zu allenfalls damit verfolgten politischen Zielen stehen. Unter
diesen Voraussetzungen sei eine strafrechtliche Verfolgung von
Unterstützungstätigkeiten für die PKK, wie auch für deren Jugend-
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organisation YÖGEH, die sich in den Dienst der Ziele und Methoden
der PKK stelle, im Kern als rechtsstaatlich legitim zu bezeichnen.
Weiter führt die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer bestreite die
Mitgliedschaft bei der YÖGEH sowie die Begehung anderer Straftaten.
Indes sei festzustellen, dass die türkischen Behörden vorliegend auf
eine gute Beweislage zurückgreifen könnten. Ihnen würden Abhör-
protokolle von Telefonen und SMS, Foto-Identifizierungen, Aussagen
von Verdächtigen, Mitangeklagten und Geschädigten vorliegen.
Folglich sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in einer
qualifizierten Funktion ins organisatorische Netz der YÖGEH ein-
gegliedert gewesen sei und mit seinen Aktivitäten einen konkreten
Beitrag zur Erreichung der Parteiziele der PKK, nämlich die Zer-
störung der verfassungsmässigen Ordnung in der Türkei unter Einsatz
von Waffengewalt, geleistet habe. Zudem sei er beschuldigt, mit
Dritten zwei Personen in einer Wohnung verhört und mit dem Tod be-
droht zu haben, weil diese vor Gericht belastende Aussagen gemacht
hätten. Dabei handle es sich eindeutig um eine kriminelle Straftat, die
auch in der Schweiz zu gerichtlicher Verfolgung führe. Die strafrecht -
liche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Unterstützung einer
Terrororganisation und wegen Bedrohung sei daher im Kern als legitim
zu beurteilen.
In Bezug auf das beim Kassationshof hängige Strafverfahren wird in
der angefochtenen Verfügung weiter festgestellt, der Beschwerde-
führer sei lediglich einen Tag in Polizeigewahrsam gewesen. Auch
habe er die erstinstanzliche Verurteilung auf freiem Fusse abwarten
können, was ebenfalls für das Verfahren vor dem Kassationsgericht
gelte. Sodann mache der Beschwerdeführer keine relevanten Miss-
handlungen geltend. Die Verurteilung zu einer Haftstrafe von ins-
gesamt zehn Jahren wegen Unterstützung einer Terrororganisation
und wegen Bedrohung erscheine zwar verhältnismässig hoch. Allein
daraus lasse sich noch kein Politmalus ableiten. So sehe beispiels-
weise das deutsche Strafgesetz für Unterstützer von gewalt-
extremistischen Organisation Freiheitsstrafen bis zu zehn Jahren vor.
Im Übrigen stütze sich das türkische Gericht in seiner Begründung auf
aussagekräftige Beweise und argumentiere differenziert. So sei der
Beschwerdeführer bezüglich dem Anklagepunkt der Freiheits-
beraubung freigesprochen worden. Insgesamt sei davon auszugehen,
dass das hängige Strafverfahren aus rechtsstaatlichen Motiven und
mit rechtsstaatlichen Mitteln geführt werde. Was schliesslich die Ver-
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urteilung im Jahre 2002 betreffe, handle es sich dabei um ein ab-
geschlossenes Verfahren, aus welchem der Beschwerdeführer keine
Nachteile mehr zu befürchten habe.
Weiter stellt das BFM fest, als türkischer Staatsangehöriger könne der
Beschwerdeführer visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort ein
Asylverfahren durchlaufen. Eine dortige Eingliederung sei zumutbar.
Schliesslich sei vorliegend davon auszugehen, dass der Beschwerde-
führer dem gewaltbereiten Umfeld der PKK angehöre, weshalb es
nicht im Interesse der Schweiz liege, einer gewaltbereiten Person aus
dem Umfeld der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe führt der Beschwerdeführer unter
Wiederholung seiner bisherigen Angaben aus, das türkische Gericht
habe kein korrektes Beweisverfahren geführt. Es habe sein Urteil
lediglich auf die Aussagen von zwei Personen abgestützt, wobei eine
dieser Personen unwahrheitsgemäss zu seinen Lasten ausgesagt
habe. Zudem würden die Telefoneintragungen und SMS nicht mit ihm
in Verbindung stehen. Das Urteil sei deshalb unbegründet und be-
inhalte nur eine „Bestrafungsmentalität“. Namentlich habe der
türkische Staat ihn zu Unrecht in einen Zusammenhang zu einer
Terrororganisation gestellt. Schliesslich würden in der Schweiz einige
Verwandte von ihm leben, welche ihm bei der Integration behilflich sein
könnten.
6.
6.1 Im Rahmen des Asylverfahrens hat der Beschwerdeführer ver-
schiedene Dokumente aus den ihn betreffenden türkischen Strafver-
fahren zu den Akten gegeben. Dazu stellt das Bundesverwaltungs-
gericht fest, dass sich diesen Gerichtsunterlagen lassen keine Hin-
weise entnehmen, wonach das bisherige Strafverfahren den An-
forderungen an ein mit rechtsstaatlichen Mitteln geführte Verfahren
nicht genügen würde. Laut der sich bei den Akten befindlichen
deutschen Übersetzung des erstinstanzlichen Urteils vom 24. März
2009 wurde bei der Hausdurchsuchung in der Wohnung des Be-
schwerdeführers ihn belastendes Material gefunden und lagen dem
Gericht Telefonaufzeichnungen, SMS, Foto-Identifizierungen und ver-
schiedene Aussagen von Verdächtigen wie Mitangeschuldigten vor.
Insoweit lagen dem Strafgericht nicht blosse Indizien, sondern klare
Beweismittel vor, welche das vom Beschwerdeführer bestrittene
politische Engagement ohne weiteres belegen. Weiter ist festzuhalten,
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dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Strafverfahren
angehört wurde und das Gericht den Sachverhalt insgesamt gewürdigt
hat. Dass diese Würdigung im Rahmen eines korrekten Verfahrens
erfolgte, lässt sich daraus schliessen, dass der Beschwerdeführer, wie
auch die übrigen Angeklagten, in Bezug auf den Vorwurf der
Freiheitsberaubung freigesprochen wurden. Sodann wurde auch die
Strafzumessung differenziert vorgenommen. Der Beschwerdeführer
wurde wegen Unterstützung einer Terrororganisation zu sechs Jahren
und neun Monaten Haft und wegen Bedrohung zu drei Jahren und
neun Monaten Haft verurteilt, beides im Übrigen Straftatbestände, die
auch in der Schweiz geahndet werden. Vorliegend fielen die Strafen
insbesondere deshalb höher aus, weil sie gemäss Art. 5 des Anti-
Terror Gesetzes Nr. 3713 zulässigerweise um 50% erhöht wurden.
Gleichzeitig ist aber festzuhalten, dass die Strafen in Anwendung von
Art. 62 des türkischen Strafgesetzbuches Nr. 5237 (gemäss Abs. 2 der
Bestimmung können unter anderem das Vorleben des Täters, seine
sozialen Bindungen und sein Verhalten nach der Verurteilung
berücksichtigt werden) wegen guter Führung des Beschwerdeführers
während des Verfahrens um einen Sechstel reduziert wurden. Insoweit
spricht das Vorgehen bei der Bestimmung des Strafmasses nicht
dafür, dass von einem flüchtlingsrechtlich relevanten sogenannten
Politmalus auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist übrigens
auch darauf hinzuweisen, dass im Rahmen des ersten Strafverfahrens
gegen den Beschwerdeführer der Kassationshof das erstinstanzliche
Urteil korrigiert und das Strafmass in Anbetracht der damaligen
Minderjährigkeit des Beschwerdeführers reduziert hat.
Im Weiteren ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer den erst-
instanzlichen Entscheid an den Kassationshof weitergezogen hat.
Insoweit ist davon auszugehen, dass er erneut durch F._______
anwaltlich vertreten ist und in diesem Strafverfahren die massgeb-
lichen Rügen, wie beispielsweise die vorliegend angeführte und in
casu unerhebliche Rüge der mangelnden Beweisführung, vorgetragen
wurden. Ebenfalls ist davon auszugehen, dass seine Verfahrensrechte
gewahrt werden, er mithin ein korrektes Verfahren durchlaufen wird.
Diese Ansicht wird insbesondere dadurch bestärkt, dass der Be-
schwerdeführer während des gesamten bisherigen, nunmehr bereits
mehrere Jahre dauernden Strafverfahrens lediglich einen Tag in Ge-
wahrsam und nie in Untersuchungshaft genommen wurde, mithin den
Ausgang des Strafverfahrens in Freiheit abwarten kann. Diesbezüglich
ist auch festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der
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Befragung durch die Botschaft im Besitze eines gültigen Reisepasses
war, mithin dieser dem Beschwerdeführer von den Behörden nicht
abgenommen wurde.
Im Übrigen ist noch festzustellen, dass der Beschwerdeführer anläss-
lich der Befragung in der Botschaft davon ausgegangen ist, das Urteil
des Kassationshofes werde innerhalb sieben bis acht Monaten er-
lassen. Seither sind nunmehr aber über eineinhalb Jahre vergangen.
Soweit den Akten zu entnehmen ist, ist dem Beschwerdeführer in
diesem Zeitraum aus dem hängigen Verfahren offensichtlich nichts
Nachteiliges im Sinne des Asylgesetzes widerfahren.
6.2 Für die Gewährung einer Einreisebewilligung ist schliesslich auch
die Beziehungsnähe zur Schweiz massgebend. Anlässlich der Be-
fragung in der Botschaft erwähnte der Beschwerdeführer keine in der
Schweiz lebende Verwandte. Dies würdigte die Vorinstanz in der an-
gefochtenen Verfügung entsprechend und folgerte, der Beschwerde-
führer könne im näher liegend und ihm kulturell näher stehenden
Kroatien um Asyl ersuchen. In der Rechtsmitteleingabe bringt der Be-
schwerdeführer nun vor, Verwandte könnten ihm bei der Integration in
der Schweiz behilflich sein. Indes unterlässt er es, diese Behauptung
auch nur ansatzweise zu konkretisieren. Da den Akten keine Hinweise
auf in der Schweiz lebende Verwandte des Beschwerdeführers zu
entnehmen sind, ist zu schliessen, dass er offensichtlich keinen Bezug
zur Schweiz hat.
6.3 Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit dem blossen
Wiederholen seiner Vorbringen nicht substanziiert darzutun, inwiefern
das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im
Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihm deshalb die Einreise zu be-
willigen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vollumfänglich auf
die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung ver-
wiesen werden.
6.4 Dem Beschwerdeführer ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungs-
weise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung
und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzu-
tun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihm deshalb zumutbar.
Das BFM hat demnach dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise
in die Schweiz nicht bewilligt und sein Asylgesuch abgelehnt.
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege
nach Art. 65 Abs. 1 VwVG, die unentgeltliche Verbeiständung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG sowie der Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses.
8.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann von der Erhebung von Ver-
fahrenskosten abgesehen werden, wenn der Beschwerdeführer nicht
über die erforderlichen Mittel verfügt und die Begehren nicht aus-
sichtslos erscheinen. Nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung be-
stellt die Beschwerdeinstanz der Partei einen Anwalt, wenn es zur
Wahrung der Rechte der Partei notwendig ist.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das Ver-
fahren als aussichtslos zu bezeichnen ist. Damit fehlt es an einer der
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für die Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Insoweit fehlt
es auch an der Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung gemäss
Art. 65 Abs. 2 VwVG. Die beiden Gesuche sind daher abzuweisen.
8.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären demnach die Kosten
grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung
von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vor-
liegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
Damit wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
um anwaltliche Verbeiständung werden abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Ankara.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
Versand:
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