Abtei lung V
E-7808/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . D e z e m b e r 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiberin Carmen Fried.
A._______, Guinea,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 2. Dezember 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
Besetzung
E-7808/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Guinea im (...)
auf dem Luftweg verliess und nach (...) Aufenthalt in Deutschland am
16. August 2009 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags um Asyl
nachsuchte,
dass er auf dem Personalienblatt und anlässlich der summarischen
Erstbefragung im B._______ vom 28. August 2009 als Geburtsdatum
den (...) angab,
dass am 27. August 2009 im C._______ eine radiologische Unter-
suchung des Handknochens des Beschwerdeführers vorgenommen
wurde, welche ein Alter von 19 Jahren ergab,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 28. August 2009 zu seiner
Gesundheit befragte (Frageschema für Anamnese) und ihm das recht-
liche Gehör zum Ergebnis der Handknochenanalyse gewährte,
dass ihm anschliessend mitgeteilt wurde, es werde für den Fortgang
des Asylverfahrens von seiner Volljährigkeit ausgegangen, weshalb
ihm keine Vertrauensperson zugeordnet werde,
dass das Bundesamt in der Folge dem Beschwerdeführer das recht-
liche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Deutschland im
Rahmen des Dublin-Verfahrens gewährte,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. September 2009 den Be-
schwerdeführer dem Kanton D._______ zuwies,
dass das an Deutschland gestellte Informationsersuchen der Vor-
instanz vom 9. Oktober 2009 vom (deutschen) Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge dahingehend beantwortet wurde, der
Fingerabdruckvergleich sei negativ ausgefallen,
dass das eingeleitete Dublin-Verfahren in der Folge abgeschlossen
und das Asylgesuch im (schweizerischen Verfahren) weiterbehandelt
wurde,
dass der Beschwerdeführer am 24. November 2009 in B._______ vom
BFM zu den Asylgründen angehört wurde und dabei geltend machte,
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er habe in Guinea keine Zukunft, da er weder Geld noch Arbeit und
auch keine Bleibe habe,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 2. Dezember 2009 – eröffnet
am 8. Dezember 2009 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz und den
Vollzug anordnete,
dass das Bundesamt zur Begründung ausführte, der Beschwerde-
führer habe den Asylbehörden innerhalb der ihm eingeräumten Frist
von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, wofür
keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden,
dass seine Aussagen zur Papierlosigkeit nicht nachvollziehbar und als
Ausflüchte sowie Schutzbehauptungen zu qualifizieren seien und sich
der begründete Verdacht aufdränge, der Beschwerdeführer unterlasse
bewusst die Abgabe rechtsgenüglicher Reise- beziehungsweise
Identitätspapiere, um seine tatsächliche Identität zu verschleiern be-
ziehungsweise um einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu er-
schweren oder zu verhindern,
dass der Beschwerdeführer keinerlei Bemühungen unternommen ha-
be, um an rechtsgenügliche Papiere zu gelangen, und seine Aus-
sagen, er habe solche nie besessen und keinen Kontakt mit Personen
im Heimatland, als Ausflüchte einzustufen seien,
dass auch die Schilderungen des Reisewegs realitätsfremd aus-
gefallen seien und sich die Aussage des Beschwerdeführers, er habe
in Deutschland einen Asylantrag gestellt, als unwahr herausgestellt
habe,
dass die vorgebrachten Nachteile auf die allgemeinen politischen,
wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Guinea zurück-
zuführen seien, weshalb sie keine asylbeachtliche Verfolgung im Sinne
von Art. 3 AsylG darstellen würden,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
und 7 AsylG somit nicht erfülle und aufgrund der Aktenlage keine zu-
sätzlichen Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich seien,
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dass der Vollzug der Wegweisung sowohl zulässig als auch zumutbar
und möglich sei,
dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, so dass
wesentliche Daten zu seiner Person, zu seiner Biografie und zu
seinem sozialen Beziehungsnetz im Heimatstaat nicht als gesichert
qualifiziert werden könnten, und es nicht Aufgabe der Asylbehörden
sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugs-
hindernissen zu forschen, wenn der Beschwerdeführer - wie vor-
liegend - seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der
Sachverhaltsermittlung verletze und die Asylbehörden offensichtlich zu
täuschen versuche,
dass gegen den Beschwerdeführer am 3. Dezember 2009 ein Straf-
befehl der Staatsanwaltschaft E._______ wegen Vergehens gegen das
Betäubungsmittelgesetz erging und das Migrationsamt des Kantons
D._______ am 2. Dezember 2009 wegen des genannten Vorfalls eine
Ausgrenzung aus dem Gebiet (...) verfügte,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom
15. Dezember 2009 (Poststempel) darum ersucht, in der Schweiz ver-
bleiben zu können, und er damit sinngemäss die Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Gewährung von Asyl oder zumindest
der vorläufigen Aufnahme beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 18. Dezember 2009 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m.
Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
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ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde – mit Ausnahme des Antrags auf Gutheissung des Asyl-
gesuches (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.) – einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (a.a.O.,
S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist
(BVGE 2007/8 insbes E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (a.a.O., E. 2.1 S. 73),
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dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters ent-
schieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie
nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen weiteren
Schriftenwechsel zu verzichten ist,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende
glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Grün-
den nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der An-
hörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitäts-
papiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Fest-
stellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rück-
schaffung ermöglichen" sollen (E. 6),
dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nicht-
eintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender
Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsu-
chenden bestehen (a.a.O. ,E. 5.3. in fine),
dass vorliegend keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht
wurden und das BFM in der angefochtenen Verfügung in rechts-
genüglich-er Weise dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von
Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
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dass aufgrund der realitätsfremden Ausführungen des Beschwerde-
führers, er habe nie irgendwelche Ausweispapiere besessen und sich
in Guinea nie ausweisen müssen, auch wisse er nicht, mit welchen
Papieren er ausgereist sei, da man diese für ihn organisiert und er sie
selbst am Flughafen nicht selbst vorgezeigt habe, davon auszugehen
ist, er habe für seine Reise authentische Reise- und Identitätspapiere
verwendet, welche er jedoch in Verletzung seiner gesetzlichen Mit-
wirkungspflicht (Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen
Asylbehörden vorenthält,
dass an dieser Beurteilung auch die nachträgliche Einreichung von
gültigen Reise- oder Identitätspapieren nichts ändern würde, weil es
bei der Frist von 48 Stunden gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht
um die Beschaffung neuer Papiere, sondern um die Abgabe der schon
existierenden, für die Reise in die Schweiz verwendeten Papiere geht
(EMARK 1999 Nr. 16 E. 5c. aa S. 109 f.),
dass der in der Beschwerde geforderte Zeitaufschub zur Beschaffung
gültiger Reise- oder Identitätspapiere somit unbehelflich ist,
dass die Identität des Beschwerdeführers bis heute nicht zweifelsfrei
feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in
Frage gestellt ist,
dass aufgrund der Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und
in den Akten in Beachtung der im Urteil BVGE 2007/8 festgelegten
Richtlinien (E. 5.6) der Schluss zu ziehen ist, es bestehe weder Anlass
zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft oder eines Wegweisungshindernisses noch zur
direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bstn. b
und c AsylG),
dass mit der Vorinstanz einigzugehen ist, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers nicht asylrelevant sind, da er seinen Heimatstaat
nach eigenen Angaben aus wirtschaftlichen Gründen verliess und
nicht wegen einer Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (Akten BFM
A 27/9 S. 6 F59),
dass daran auch der in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Hin-
weis, er sei Peul, und der Präsident von Guinea habe im Fussball-
stadion "28. September" viele Peuls getötet, nichts zu ändern vermag,
da nicht ersichtlich ist, wie der Beschwerdeführer aus diesem Ereignis
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eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung für sich ableiten
könnte, zumal er nach eigenen Aussagen weder politisch noch religiös
aktiv war und zu keiner Zeit Probleme mit den Behörden oder irgend-
welchen anderen Organisationen hatte (A 1/13 S. 7),
dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe im Übrigen
darauf beschränken, die anlässlich der Anhörung gemachten Aus-
sagen betreffend sein Geburtsdatum (von der Erstbefragung ab-
weichend der [...]) und seinen Aufenthalt in Deutschland zu wieder-
holen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vor-
liegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem
kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung vom Bundesamt zu Recht
angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlich-
en Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
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ist, da keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behand-
lung im Sinne von Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK,
SR 0.101) oder Art. 1 des Übereinkommens gegen Folter und andere
grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) ersichtlich sind, die dem
Beschwerdeführer in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerde-
führers noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer ist jung,
alleinstehend und offenbar gesund – auf eine konkrete Gefährdung im
Falle einer Rückkehr nach Guinea schliessen lassen,
dass der Beschwerdeführer in der Beschwerde geltend macht, sein
Geburtsdatum sei der (...), und er somit auch nach eigenen Angaben
die Volljährigkeit erreicht hat, womit sich Ausführungen zum Kindes-
wohl im Sinne des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) erübrigen,
dass jedoch an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass die Vorin-
stanz zu Recht von der Beweislosigkeit und damit Unglaubhaftigkeit
der bei der Einreichung des Asylgesuches geltend gemachten Minder-
jährigkeit ausging, und demzufolge richtigerweise auf die Zuordnung
einer Vertrauensperson verzichtete,
dass der Beschwerdeführer nämlich völlig unsubstanziierte und zudem
widersprüchliche Altersangaben machte (A 1/13 S. 1, A 27/9 S. 3 F23
und F33) und angab, nie irgendwelche Ausweispapiere besessen und
sein Geburtsdatum lediglich von seinem Onkel erfahren zu haben,
dass die durchgeführte Handknochenanalyse, welche ein Skelettalter
von 19 Jahren ergab, zudem ein starkes Indiz für die Volljährigkeit des
Beschwerdeführers bildet, und dieser im Übrigen nichts unternommen
hat, um sich Ausweispapiere zukommen oder ausstellen zu lassen,
dass schliesslich auch die Aussagen zu den Familienangehörigen im
Heimatstaat unglaubhaft und widersprüchlich ausfielen, so dass davon
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auszugehen ist, der Beschwerdeführer verfüge in Guinea über ein
familiäres Beziehungsnetz, gab er doch beispielsweise anlässlich der
Anhörung an, sein Onkel väterlicherseits habe viele Söhne, weshalb er
aus finanziellen Gründen nicht mehr bei diesem habe wohnen können,
allerdings bei der Erstbefragung noch aussagte, der genannte Onkel
habe lediglich zwei Kinder (A 1/13 S. 5 und A 27/9 S. 6 F56),
dass der Vollzug der Wegweisung unter den genannten Umständen
somit zumutbar ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Carmen Fried
Versand:
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