B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7808/2015
Ur t e i l vom 1 4 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Urs David.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Claudia Zumtaugwald, Rechtsanwäl-
tin, (…),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Ok-
tober 2015 (E-6424/2015) betreffend Nichteintreten auf Asyl-
gesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 24. September 2015 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Gesuch-
stellers vom 10. August 2015 nicht ein. Gleichzeitig ordnete es dessen
Wegweisung aus der Schweiz nach Zypern und den Vollzug an. Eine da-
gegen erhobene Beschwerde vom 8. Oktober 2015 wurde mit am 20. Ok-
tober 2015 ergangenem Urteil E-6424/2015 des Bundesverwaltungsge-
richts vollumfänglich abgewiesen.
B.
Mit Eingabe vom 1. Dezember 2015 (Eingang 3. Dezember 2015) reichte
der Gesuchsteller durch seine neue, am 16. November 2015 mandatierte
Rechtsvertreterin beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revi-
sion des Urteils vom 20. Oktober 2015 ein. Darin beantragt er die Aufhe-
bung desselben, die Durchführung seines Asylverfahrens in der Schweiz
sowie in prozessualer Hinsicht die Gewährung aufschiebender Wirkung,
die Anordnung vollzugshemmender vorsorglicher Massnahmen und die
Gewährung unentgeltlicher Prozessführung inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses und Beiordnung der rubrizierten Rechts-
vertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin. Als Revisionsgrund ruft er
Art. 121 Bst. d BGG (i.V.m. Art. 45 VVG) an, welcher vorliegend darin be-
stehe, dass das Bundesverwaltungsgericht die erhebliche Tatsache, wo-
nach der Gesuchsteller "sinngemäss ausgeführt" habe, "dass er kein pro-
zessual korrektes Verfahren in Zypern durchlaufen kann", übersehen habe.
Auf die weitere Begründung des Revisionsgesuchs und die vorgelegten
Beweismittel wird, soweit wesentlich, in den Erwägungen unten eingegan-
gen; im Übrigen wird auf die Akten verwiesen.
C.
Mit Verfügung vom 3. Dezember 2015 ordnete das Bundesverwaltungsge-
richt im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die einstweilige Aussetzung
des Wegweisungsvollzuges an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäss Art. 105 AsylG auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel endgültig über Beschwerden gegen
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Verfügungen des SEM (vgl. zur Ausnahme Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Es
ist ausserdem zuständig für die Revision von Urteilen, die es in seiner
Funktion als Beschwerdeinstanz gefällt hat (vgl. BVGE 2007/21 E. 2.1).
1.2 Das Revisionsgesuch ist ein ausserordentliches Rechtsmittel, das sich
gegen einen rechtskräftigen Beschwerdeentscheid richtet. Wird das Ge-
such gutgeheissen, beseitigt dies die Rechtkraft des angefochtenen Ur-
teils, und die bereits entschiedene Streitsache ist neu zu beurteilen (vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, 2. Aufl. 2013, S. 303 Rz. 5.36).
1.3 Gemäss Art. 45 VGG gelten für die Revision von Urteilen des Bundes-
verwaltungsgerichts die Art. 121–128 BGG sinngemäss. Nach Art. 47 VGG
findet auf Inhalt, Form und Ergänzung des Revisionsgesuches Art. 67
Abs. 3 VwVG Anwendung.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Gesuch hin seine Urteile aus
den in Art. 121–123 BGG aufgeführten Gründen in Revision (Art. 45 VGG).
Nicht als Revisionsgründe gelten Gründe, welche die Partei, die um Revi-
sion nachsucht, bereits im ordentlichen Beschwerdeverfahren hätte gel-
tend machen können (sinngemäss Art. 46 VGG). Im Revisionsgesuch ist
der angerufene Revisionsgrund anzugeben und die Rechtzeitigkeit des
Revisionsbegehrens im Sinne von Art. 124 BGG darzutun.
2.
Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil besonders berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung beziehungsweise
Änderung, womit die Legitimation gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG ana-
log). Er beruft sich ferner ausdrücklich auf den gesetzlichen Revisions-
grund der versehentlichen Nichtberücksichtigung in den Akten liegender
Tatsachen (Art. 121 Bst. d BGG). Ausserdem belegt er die Rechtzeitigkeit
des Revisionsbegehrens. Auf das im Übrigen frist- und formgerecht einge-
reichte Revisionsgesuch ist deshalb einzutreten (Art. 124 Abs. 1 Bst. b
BGG und Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 und 52 VwVG).
3.
3.1 Beim Revisionsgrund von Art. 121 Bst. d BGG ist ein Versehen dann
anzunehmen, wenn ein Aktenstück oder eine Aktenstelle übergangen be-
ziehungsweise nicht zur Kenntnis genommen oder deren Sinn nicht korrekt
erfasst worden ist. Das Versehen muss sich auf den Inhalt der nicht be-
rücksichtigten Tatsache beziehen, auf die Wahrnehmung des Gerichts, und
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nicht auf die Sachverhalts- oder Beweiswürdigung. Die ausser Acht gelas-
sene Tatsache muss zudem erheblich sein. Das bedeutet, dass der ange-
fochtene Entscheid anders hätte ausfallen müssen, wenn die Tatsache, de-
ren Ausserachtlassung gerügt wird, berücksichtigt worden wäre (vgl. BGE
122 II 18 E. 3 m.w.H.; Urteil des BVGer E-3395/2011 vom 20. Juli 2011
E. 4.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.54; ELISABETH ESCHER,
in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger
[Hrsg.], 2. Aufl. 2011, Art. 121 BGG N 9; SEILER/WERDT/GÜNGERICH, Bun-
desgerichtsgesetz (BGG): Bundesgesetz über das Bundesgericht, Hand-
kommentar, 2007, Art. 121 Rz. 27-30).
3.2 Der Gesuchsteller macht geltend, der Revisionsgrund von Art. 121
Bst. d BGG sei vorliegend deshalb erfüllt, weil das Bundesverwaltungsge-
richt in E. 4.6.3 des angefochtenen Urteils die erhebliche Tatsache, wonach
der Gesuchsteller "sinngemäss ausgeführt" habe, "dass er kein prozessual
korrektes Verfahren in Zypern durchlaufen kann", übersehen habe. Er habe
nämlich durchaus sinngemäss ausgesagt, dass ein beziehungsweise zwei
Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Jahresaufent-
haltsbewilligung in Zypern anhängig gemacht worden sei(en); ein solches
sei aktuell nach wie vor hängig. Die Betrachtung des Sachverhalts des an-
gefochtenen Urteils zeige, dass das Bundesverwaltungsgericht die Hän-
gigkeit dieser Beschwerdeverfahren nicht wahrgenommen habe. Das Ge-
richt gehe fehl mit seinem Vorwurf, er hätte in seiner Befragung nicht an-
satzweise geltend gemacht, dass sein Asylverfahren in Zypern nicht kor-
rekt abgewickelt worden sei, denn es gehe hier nicht um das Asylverfahren,
sondern um das Verfahren betreffend Nichtverlängerung der Jahresaufent-
haltsbewilligung. Die Pendenz des hängigen Verfahrens betreffend Nicht-
verlängerung der Jahresaufenthaltsbewilligung hätte das Gericht in richti-
ger Interpretation und weitsichtiger Würdigung der aufgetretenen Unstim-
migkeiten in den protokollierten Aussagen sowie der emotionalen und nerv-
lichen Angespanntheit und möglicher Übersetzungs- und Protokollierungs-
fehler bei der Befragung erkennen können und sollen. Das Gericht habe
ebenso die erhebliche Tatsache der Deportation eines Freundes von ihm
von Zypern nach Sri Lanka zu Unrecht unbeachtet belassen; dieser Um-
stand hätte bei zutreffender Interpretation und Würdigung der Ausführun-
gen in der Beschwerde vom 8. Oktober 2015 zu einer Nachbefragung und
zur Erkenntnis führen müssen, dass auch er selber gefährdet sei, zumal
der Freund in der Schweiz Asyl erhalten habe.
Als Beweismittel legt der Gesuchsteller insbesondere mehrere Unterlagen
der zypriotischen Behörden betreffend seinen Schutz- beziehungsweise
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Aufenthaltsstatus in Zypern, von seinem zypriotischen Anwalt übermittelte
Literaturquellen und ein Geburtszertifikat vor (alles in Kopie und vieles
fremdsprachig).
3.3 Dem Bundesverwaltungsgericht fällt angesichts dieser Revisionsaus-
führungen zunächst die hohe Anspruchshaltung des Gesuchstellers an das
Gericht hinsichtlich des geforderten Interpretationsgrades von Aussagen
und Beschwerdeausführungen sowie hinsichtlich der intentionellen Lesbar-
keit und Erkennbarkeit gesuchstellerischer Anliegen auf. Diesbezüglich ist
mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass das Asylverfahren durch
den Gesuchsteller selber eingeleitet worden war, dieser seither einer um-
fassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG unterstand – mit dem Kern-
punkt der Angabe seiner Befürchtungen und Gefährdungsmomente (vgl.
Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG) – und er im ordentlichen Beschwerdeverfahren
professionell rechtsvertreten war. Es kann nicht Sache der Asyl- oder Be-
schwerdebehörde sein, im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung bloss
mögliche und denkbare Mitteilungsgehalte oder -absichten eines Gesuch-
stellers zu erkennen und zu interpretieren. Damit ist ebenso klargestellt,
dass solchermassen im ordentlichen Verfahren selber zu verantwortende
Unterlassungen und Versäumnisse nicht Gegenstand eines Revisionsver-
fahrens bilden können.
Sodann liegt offensichtlich kein revisionsspezifisches Übersehen oder ein
anderweitiges Unberücksichtigtlassen von erheblichen Tatsachen bezie-
hungsweise ein Wahrnehmungsversehen im Sinne von Art. 121 Bst. d
BGG vor. Die vom Gesuchsteller in den Revisionsfokus gestellte Erwägung
E.4.6.3 des angefochtenen Urteils lautet wie folgt (Zitat ungekürzt): "Zu-
nächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer bei seiner Befragung auch
nicht ansatzweise geltend gemacht hatte, sein Asylverfahren in Zypern sei
prozessual nicht korrekt abgewickelt worden. Auch brachte er vor, im Ver-
laufe einer Wiederaufnahme seines Asylgesuches sei ihm von den zyprio-
tischen Behörden eine Jahresaufenthaltsbewilligung erteilt worden. Offen-
bar war es dem Beschwerdeführer auch möglich, in Zypern einen Anwalt
zu mandatieren (vgl. zum Ganzen A6/13 Pt. 1.17.04)." Die Themen der
(Nicht-)Geltendmachung einer unkorrekten Abwicklung des Asylverfahrens
in Zypern sowie des (Nicht-)Bestehens eines Verfahrens betreffend Aufent-
haltsbewilligung waren dem Gericht somit bekannt und wurden in E. 4.6.3
gar explizit auf die Akten abgestützt. Ein Versehen ist insoweit zum Vorn-
herein auszuschliessen und die Erwägung vermittelt nicht mehr und nicht
weniger, als es der klare Wortlaut der Erwägung ausdrückt. Der Terminus
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"auch nicht ansatzweise" beschlägt sodann nicht eine Tatsachen- oder an-
derweitige Sachverhaltsfeststellung, sondern eine Würdigung durch das
Gericht. Diesbezüglich ist den Ausführungen des Gesuchstellers somit die
Revisionstauglichkeit abzusprechen. Damit erübrigt sich gleichsam die Be-
antwortung der Frage, ob der angefochtene Entscheid anders hätte ausfal-
len müssen, wenn die Tatsache(n), deren Ausserachtlassung gerügt wird,
berücksichtigt worden wäre(n). Dabei ist am Rande dennoch anzumerken,
dass sich die Erheblichkeit vorliegend zum Vornherein nur auf das Zustan-
dekommen des Dublin-Nichteintretensentscheides des SEM hätte bezie-
hen können, nicht aber auf asylmateriellrechtliche Aspekte.
Die weiteren Teile der Revisionsschrift und insoweit vorgelegten Beweis-
mittel beinhalten offensichtlich blosse und revisionsrechtlich unbeachtliche
appellatorische Kritik an der vom Gericht vorgenommenen Sachverhalts-
respektive Beweiswürdigung oder hätten vom Gesuchsteller ohne Weite-
res im ordentlichen Verfahren geltend gemacht, eingereicht oder beschafft
werden können (vgl. sinngemäss Art. 46 VGG). Ein Revisionsgesuch (oder
andere ausserordentliche Rechtsmittel und Rechtsbehelfe) darf nicht dazu
dienen, bisherige rechtskräftige Entscheidungen zu untergraben oder pro-
zessuale Versäumnisse nachzuholen.
4.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass offensichtlich keine revisions-
rechtlich relevanten Gründe dargetan sind. Das Gesuch um Revision des
Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Oktober 2015 ist demzu-
folge abzuweisen und es erübrigt sich, auf dessen Inhalt sowie die vorge-
legten Beweismittel vertiefter einzugehen.
5.
Mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache werden die am 3. Dezem-
ber 2015 verfügte superprovisorische Massnahme (einstweiliges Ausset-
zen des Wegweisungsvollzugs) sowie die Anträge auf Gewährung der auf-
schiebenden Wirkung und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses hinfällig.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 1200.– dem
Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Der mit dem Revisionsgesuch gestellte Antrag auf Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, inklusive Verbeiständung, ist abzuweisen, da die
Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aus-
sichtslos zu bezeichnen sind und mithin jedenfalls eine der kumulativen
Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um
Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Gesuchsteller auferlegt.
Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der
Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mi-
grationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs David
Versand: