B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-7810/2008
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 11
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Pietro Angeli-Busi,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
Parteien
A._______, geboren (…)
Türkei,
vertreten durch Antigone Schobinger, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N (…).
E-7810/2008
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, verliess seinen
Heimatstaat gemäss eigenen Angaben am 10. September 2008 und ge-
langte über ihm unbekannte Länder am 15. September 2008 in die
Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Er wurde am 22. Sep-
tember 2008 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zu seinen
Asylgründen befragt; die kantonale Anhörung fand am 22. Oktober 2008
statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer gel-
tend, er habe sein Heimatland verlassen, weil sein Leben nicht mehr si-
cher gewesen sei. Er habe bei seiner Schwester gewohnt, welche irgend-
welche Leute unterstützt habe und deswegen auch im Gefängnis ge-
wesen sei; zwar wisse er nicht, wen genau sie unterstützt habe, aber er
habe dadurch Probleme mit der Polizei bekommen. Er sei mehrfach auf
den Polizeiposten mitgenommen worden, wo man ihn ebenfalls der Un-
terstützung beschuldigt habe. Er sei nicht geschlagen worden, indessen
hätten die Polizisten schlimm geflucht und ihn gestossen. Das letzte Mal
sei er im (…) von Polizisten mitgenommen, in einen Tannenwald gebracht
und verhört worden. Als er gesagt habe, dass er nichts wisse, sei er dort
einfach stehengelassen worden.
B.
Mit Verfügung vom 3. November 2008 - eröffnet am 4. November 2008 -
stellte das BFM fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten
den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asyl-
gesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den
Vollzug an.
C.
Mit Beschwerde vom 4. Dezember 2008 an das Bundesverwaltungsge-
richt liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin in mate-
rieller Hinsicht beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben,
es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewäh-
ren, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
samt anwaltlicher Rechtsverbeiständung. Weiter beantragte er eine Anhö-
rung durch das Bundesverwaltungsgericht.
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2008 stellte der Instruktions-
richter fest, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in
der Schweiz abwarten. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege wurde auf einen späteren Zeitpunkt ver-
schoben und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde vorbe-
hältlich der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung (sie ging beim Ge-
richt am 5. Januar 2009 ein) verzichtet. Die weiteren prozessualen Anträg
- unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Anhörung durch das Bundes-
verwaltungsgericht - wurden abgewiesen.
E.
Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Januar 2009 vollum-
fänglich an seiner Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Be-
schwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ge-
hört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105
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AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1, Art. 52 VwVG); auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt,
wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte,
wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer be-
stimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen
ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, sol-
chen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten
namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Mass-
nahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frau-
enspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Entscheides
aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen
an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So habe er
vorgebracht, er sei von (…) bis (…) von der Polizei immer wieder mitge-
nommen und befragt worden. Er kenne aber die genaue Adresse seiner
Schwester nicht, obwohl er (…) dort gewohnt habe. Zudem könne er nicht
angeben, wie oft und in welchem Rhythmus er mitgenommen worden sei.
Sodann sei ihm nicht bekannt, wem er angeblich Beistand und Hilfe hätte
leisten sollen. Hinzu komme, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich
seiner Mitnahmen massiv widersprochen habe. Weiter mache er geltend,
seit der Ausreise seiner Schwester sei der Druck der Behörden auf ihn
grösser geworden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Türkei seit
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dem Jahr 2001 eine Reihe von Reformen beschlossen habe, die zu einer
deutlichen Verbesserung der Menschenrechtslage geführt hätten und da-
zu beitragen würden, dass sich in der Türkei eine schrittweise Annähe-
rung an europäische Standards vollziehe. Eine von Übergriffen betroffene
Person habe heute die Möglichkeit, sich dagegen zur Wehr zu setzen,
beispielsweise mit der Hilfe eines Anwaltes oder einer Menschenrechts-
organisation. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass in der Türkei An-
gehörige von verfolgten Personen auch heute noch Reflexverfolgungs-
massnahmen erleiden könnten. Gemäss den Erkenntnissen des BFM be-
stehe jedoch bei Angehörigen von bereits inhaftierten oder ehemals ver-
folgten Personen in der Regel keine entsprechende Gefahr. Demzufolge
erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass
das Asylgesuch abzulehnen sei.
Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne
auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG
nicht angewendet werden. Ferner würden sich aus den Akten keine An-
haltspunkte dafür ergeben, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Hei-
matstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
drohen würde. Weder die im Heimatstaat des Beschwerdeführers herr-
schende politische Situation noch andere Gründe würden gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Ausserdem sei dieser
technisch möglich und praktisch durchführbar.
3.2 In der Beschwerde wird der Argumentation der Vorinstanz entge-
gengehalten, diese halte zwar zurecht fest, dass der Beschwerdeführer
auf unzählige Fragen immer wieder geantwortet habe, er könne sich nicht
mehr daran erinnern und wisse es nicht. Dass mit diesen Antworten et-
was nicht stimme, liege auf der Hand. Aufgrund seiner Intelligenz und
seiner Geschichte sei indessen davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer nicht einfach etwas erfunden, sondern bei den Anhörungen be-
wusst weniger gesagt habe, als er eigentlich wisse. Dies klinge zwar auf
Anhieb absurd, denn schliesslich habe er einen Asylantrag gestellt. Da-
hinter stehe aber ein fundamentales Misstrauen gegenüber allen Behör-
den, welches nach schweizerischen Massstäben pathologisch anmute,
jedoch der politischen und menschenrechtlichen Realität, in welcher Sym-
pathisanten der PKK (Partiya Karkerên Kurdistan/Arbeiterpartei Kurdis-
tans) leben würden, gerecht werde. Der Beschwerdeführer habe sein an
den türkischen Behörden gewachsenes Misstrauen mit in die Schweiz ge-
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tragen und sich im erstinstanzlichen Asylverfahren entsprechend verhal-
ten. Seine protokollierten Aussagen seien getrübt von diesem unter-
schwelligen Argwohn und der Angst, sich zu exponieren. Selbstverständ-
lich habe er gewusst, wen sein Schwager und seine Schwester unter-
stütz(t)en, und natürlich wisse er auch, wer diese Leute seien und wofür
sie sich einsetzen würden. Entgegen der Vorinstanz seien also die Vor-
bringen des Beschwerdeführers insofern glaubhaft, als der Sachverhalt
zumindest in den Grundzügen deutlich werde. Daran ändere letztlich die
defensive Haltung und dessen unübliches Aussageverhalten nichts. Auch
die vom BFM aufgeführten Widersprüche seien nicht gewichtig genug,
um die Glaubhaftigkeit der Vorbringen negieren zu können.
3.3 Hinsichtlich der Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers
sei zu betonen, dass in der Türkei verschiedene Verfolgungsmuster be-
stehen würden. Die Behörden würden durch wiederholte, zum Teil auch
vergleichsweise geringfügige Verfolgungsmassnahmen bei bestimmten
Personen einen Zustand permanenter Angst schaffen. Dies gelinge den
Militärs und Gendarmen um so leichter, als die betroffenen Personen
stets mit Folter zu rechnen hätten. Dieses Verfolgungsmuster permanen-
ter psychologischer Zermürbung und Einschüchterung sei nicht nur we-
gen der bereits erfolgten oder drohenden Verfolgungsmassnahmen asyl-
relevant, sondern auch wegen des dadurch erzeugten objektiv unerträgli-
chen psychischen Druckes. Der Beschwerdeführer habe diesbezüglich
Eingriffe hinzunehmen gehabt, die erheblich über das Mass der üblichen
Diskriminierung und Repression gegen kurdische Personen hinausrei-
chen würden. Bei all dem dürfe man nicht ausser Acht lassen, dass die
Menschenrechtssituation in der Türkei und speziell in den kurdischen
Provinzen nach wie vor prekär sei. Die von der Vorinstanz behauptete
Möglichkeit, sich gegen staatliche Übergriffe zur Wehr zu setzen, sei we-
nig plausibel.
Selbst wenn obiges Fazit in Abrede gestellt würde, müsste eine drohende
Reflexverfolgung von asylrelevanter Intensität bejaht werden. Der Schwa-
ger des Beschwerdeführers habe sich als PKK-Unterstützer stark expo-
niert und sei deshalb zu mehreren Jahren Gefängnis verurteilt worden.
4.
4.1 Ebenso wie die Vorinstanz geht auch das Bundesverwaltungsgericht
davon aus, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt in seinem
Heimatland in asylrelevanter Weise nicht gefährdet ist.
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4.2 In der Tat fällt auf, dass der Beschwerdeführer auf viele Fragen im-
mer wieder stereotyp geantwortet hat, er könne sich nicht daran erinnern
oder er wisse es nicht. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zu
Recht festhält, bestehen schon aufgrund dieses Verhaltens Zweifel an der
Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Zwar ist es möglich, dass er aufgrund
des Misstrauens in die Behörden nicht alles angegeben hat, was er
weiss. Aber es ist einerseits darauf hinzuweisen, dass ihm anlässlich der
direkten Bundesanhörung vom 22. Oktober 2008 mitgeteilt wurde, dass
alle anwesenden Personen seine Angaben vertraulich behandeln würden
und er deshalb sicher sein könne, dass diese weder an die Behörden
seines Heimatlandes noch an andere Personen weitergeleitet würden,
und zudem hat die Hilfswerksvertreterin keine diesbezüglichen Bemer-
kungen ins Protokoll aufnehmen lassen. Anderseits sind Asylsuchende
gemäss Art. 8 AsylG verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes
mitzuwirken und unter anderem anzugeben, weshalb sie um Asyl nach-
suchen (Bst. c).
4.3 Wie bereits aufgeführt, setzt der Flüchtlingsbegriff unter anderem vor-
aus, dass eine Person ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder be-
gründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als solche gelten namentlich die Gefährdung des Leibes,
des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Diese Umschrei-
bung macht klar, dass eine gewisse Intensität der Eingriffe für die Aner-
kennung als Flüchtling vorauszusetzen ist. Während Massnahmen, wie
sie in Art. 3 EMRK umschrieben werden (Folter, unmenschliche und er-
niedrigende Handlung), die erforderliche Intensität ohne weiteres zuzu-
sprechen ist, ist bei geringeren Eingriffen (etwa Freiheitsentzug, Schläge
und sexuelle Belästigungen) in die genannten Rechtsgüter die physische
oder psychische Beeinträchtigung in Relation zu ihrer Dauer und Häufig-
keit sowie zu den gesamten Umständen zu setzen. Massnahmen, die ei-
nen unerträglichen psychischen Druck bewirken, müssen sich demge-
genüber nicht gegen eines der drei namentlich aufgeführten Rechtsgüter
Leib, Leben und Freiheit richten. Da es aber auch bei diesem Tatbestand
um einschneidende Eingriffe gehen muss, sind gemäss der von der vor-
maligen Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) festgelegten und
vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführten Praxis grundsätzlich ho-
he Anforderungen an derartige Verfolgungsmassnahmen zu stellen: Sie
müssen derart ernsthaft und intensiv sein, dass damit dem Betroffenen
ein menschenwürdiges Leben verunmöglicht wird (vgl. Entscheidungen
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Seite 8
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1996 Nr. 28).
4.4. Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, er sei mehrfach auf
den Polizeiposten mitgenommen worden, wo man ihn der Hilfeleistung
beschuldigt habe. Er sei nicht geschlagen worden, aber die Polizisten
hätten schlimm geflucht und ihn gestossen. Wie bereits ausgeführt, be-
stehen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Schilderung. Doch auch
wenn sie der Wahrheit entspräche, wären solche Schikanierungen der
kurdischen Bevölkerung durch die Polizei zwar zu verurteilen, aber sie er-
reichten die vorstehend definierte Intensität nicht, welche Voraussetzung
für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft bildet. Hieran vermag auch
der Umstand nichts zu ändern, dass der Schwester des Beschwerdefüh-
rers in der Schweiz Asyl gewährt worden ist. Es kann diesbezüglich auf
die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwie-
sen werden.
4.5 Das BFM hat somit das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht
abgelehnt.
5.
5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
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Seite 9
6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30 ]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt,
die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuwei-
sen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prin-
zip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfah-
ren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in
die Türkei ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die Türkei dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 bis 127, mit weiteren Hinweisen).
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Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt vorliegend nicht als unzu-
lässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
mithin sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestim-
mungen zulässig.
6.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Neben den im Gesetz bei-
spielhaft aufgezählten Faktoren können namentlich auch die fehlenden
oder mangelhaften medizinischen Behandlungsmöglichkeiten, die Beein-
trächtigung des Kindeswohls bei minderjährigen Gesuchstellern oder eine
Kombination von Faktoren wie Alter, Beeinträchtigung der Gesundheit,
fehlendes Beziehungsnetz, schlechte Aussichten für das wirtschaftliche
Fortkommen von Bedeutung sein, immer vorausgesetzt, dass sie zu einer
konkreten Gefährdung führen. Wird eine solche festgestellt, ist – unter
Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän-
der vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
Angesichts der heutigen Lage in der Türkei kann nicht von einer Situation
allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen
Verhältnissen gesprochen werden, welche für den Beschwerdeführer bei
einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde (vgl. die im
Wesentlichen nach wie vor zutreffende Lagebeurteilung in EMARK 2004
Nr. 8). Es sind auch keine persönlichen Gründe ersichtlich, die gegen die
Rückkehr des jungen und gemäss Aktenlage gesunden Beschwerdefüh-
rers sprechen würden. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der
Wegweisung aus als zumutbar.
6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich nötigenfalls bei
der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr not-
wendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83
Abs. 2 AuG).
7.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Wegweisungsvollzug zu
bestätigen. Die Vorinstanz hat diesen zu Recht als zulässig, zumutbar
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und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten an sich dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Nachdem
aber aufgrund der Aktenlage von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführ-
ers auszugehen ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden konnte, ist in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 65
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und das Migrati-
onsamt B._______.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
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